Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00937




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 18. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit dem 16. August 1993 im Kanton Zürich als Primarlehrerin tätig (Urk. 10/26 Ziff. 1), als sie sich am 26. Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/2). Mit Verfügungen vom 28. Februar (Urk. 10/12) und 30. September 2002 (Urk. 10/19) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Massnahmen für eine beidseitige Kataraktoperation, inklusive Nachbehandlung, zu. Mit Verfügungen vom 8. Juni 2004 (Urk. 10/66), vom 6. Juni 2005 (Urk. 10/74) und vom 24. April 2006 (Urk. 10/84) wurden der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine Umschulung zur diplomierten Klavierlehrerin gewährt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/64) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu.

    Nach Abschluss der Ausbildung (vgl. Urk. 10/95) nahm die Versicherte per 1. Februar 2007 beim Y.___ im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums eine Tätigkeit als Klavierlehrerin auf, worauf die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 30. Juli 2007 (Urk. 10/101) beendet wurden. Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/105) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu. Mit Verfügung vom 12. März 2009 (Urk. 10/123) bemass die IV-Stelle infolge nachträglich gemeldeter Einkommen mit Wirkung ab 1. Januar 2007 die Rente in betraglicher Hinsicht neu.

1.2    Im August 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/125). Am 15. Dezember 2009 (Urk. 10/130) teilte sie der Versicherten mit, dass ein erneuter Einkommensvergleich (vgl. Urk. 10/129 S. 2) einen Invaliditätsgrad von 52 % ergeben habe, und dass ein unveränderter Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe. Am 15. Dezember 2009 (Urk. 10/131) und 19. Februar 2015 (Urk. 10/136) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe.

1.3    Im Februar 2015 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/138). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/148, Urk. 10/150) stellte sie mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 10/153 und Urk. 10/154 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 43 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2015 eine Viertelsrente zu.


2.    Die Versicherte erhob am 11. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten am 30. Oktober 2015 zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).    

2.

2.1    Die Rechtskraft von nicht beanstandeten Verfügungsteilen bestimmt sich nach deren Charakter als eigenständige materielle Rechtsverhältnisse (BGE 130 V 501 E. 1.1), welche von den allein der Begründung dienenden Aspekten zu unterscheiden sind. Diese werden erst mit dem abschliessend entschiedenen Rechtsverhältnis rechtskräftig (BGE 125 V 413 E. 2a und b; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz indes nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 E. 1a). Demzufolge sind von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses beziehungsweise - bei Invalidenrenten - nur die im Streite stehenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung nicht verändert habe, und dass ihr die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klavierlehrerin weiterhin unverändert im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei. Da bei der Bemessung des Valideneinkommens berufs-, regionen- oder arbeitgeberspezifische Tabellen nicht massgebend seien, stelle nicht der anhand der Lohntabellen der Volksschule des Kantons Zürich ermittelte, sondern der von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte (der Teuerung und der Lohnentwicklung angepasste) Verdienst Bemessungsgrundlage des Valideneinkommens dar, weshalb lediglich noch ein einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 43 % bestehe.

2.3    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das Besoldungsreglement für Primarlehrpersonen des Kantons Zürich abzustellen sei (Urk. 1 S. 5). Bei 23 hypothetischen Dienstjahren (Urk. 1 S. 4) im Jahre 2015 müsste sie ohne Gesundheitsschaden in die Kategorie 3 und in die Lohnstufe 11 des Besoldungsreglements für Primarlehrpersonen eingestuft werden. Aus diesem Grunde sei von einem Valideneinkommen von Fr. 122‘723.-- auszugehen (Urk. 1 S. 5). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei sodann auf eine Auskunft der Y.___ vom 7. September 2015 abzustellen, wonach die Löhne von Instrumentallehrpersonen mit anerkannter Berufsausbildung ungefähr 90 % bis 100 % der Löhne von Lehrpersonen gemäss dem Besoldungsreglement für Primarlehrpersonen des Kantons Zürich entsprächen, weshalb bei einem der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensum von 50 % von einen Invalideneinkommen von Fr. 54‘381.-- auszugehen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.7 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.).

2.4    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe, und dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Klavierlehrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % weiterhin unverändert zuzumuten sei.

    Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr die Ausübung der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Klavierlehrerin weiterhin unverändert im bisherigen Umfang eines Arbeitspensums von ungefähr 50 % zuzumuten sei (Urk. 1 S. 3). Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 weiterhin im zumutbaren (Urk. 10/141/7, vgl. Urk. 10/127/8) Umfang eines Arbeitspensums von ungefähr 50 % als Klavierlehrerin tätig war (Urk. 10/138, Urk. 10/150, vgl. Urk. 10/126 Ziff. 2.9).

    Auf Grund der Parteivorbringen sind im Folgenden daher die verbleibenden Parameter der Invaliditätsbemessung zu prüfen.

2.5    Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 2) wurde der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht letztmals bei Erlass der Mitteilung vom 15. Dezember 2009 (Urk. 10/130) geprüft. Dabei hat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. Urk. 10/129/2) einen Invaliditätsgrad von 52 % ermittelt und einen unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente festgestellt. In zeitlicher Hinsicht ist im Folgenden daher die Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der Mitteilung vom 15. Dezember 2009 bis zum Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2014 zu prüfen.


3.

3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.2    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).

3.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin, welche über ein Fähigkeitszeugnis als Primarlehrerin verfügt (Urk. 10/41), war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Zeit vom 16. August 1993 bis 15. August 2000 beim Kanton Zürich als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe (Mittelstufe) beschäftigt (Urk. 10/38/5), vorerst im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % (Urk. 10/26 Ziff. 1; vgl. Urk. 10/38/6). Im Sommer 1999 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf ein Pensum von 80 % (Urk. 10/26/5) und trat anschliessend per 16. August 2000 eine neue Arbeitsstelle als Primarlehrerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % an (Urk. 10/1/3). Gleichzeitig absolvierte sie eine Ausbildung zur Musiklehrerin (Urk. 10/40), welche sie im Juli 2001 abschloss. In den Jahren 2000 (Urk. 10/1/3) und 2003 (Urk. 10/42) war die Beschwerdeführerin als Primarlehrerin in der Lohnstufe 10 eingereiht.

4.2    In Würdigung der gesamten Umstände ist vorliegend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk 2) weiterhin im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % als Lehrperson in Regelklassen auf der Primarstufe beim Kanton Zürich tätig gewesen wäre.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, dass das Valideneinkommen anhand des von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens zu bemessen sei. Diesbezüglich sei das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 22. August 2006 zu beachten, wonach auf „berufs-, regionen- oder arbeitgeberspezifische Tabellen“ nicht abgestellt werden könne, weshalb die „Lohntabelle der Volksschule“ bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden könne.

5.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das „Besoldungsreglement für Primarlehrerinnen des Kantons Zürich“ abzustellen sei (Urk. 1 S. 5). Da sie seit August 1993 als Primarlehrerin tätig gewesen sei, würde sie ohne Gesundheitsschaden die Tätigkeit als Primarlehrerin seit 23 Jahre ausüben, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, sie ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2015 der Lohnstufe 11 zugewiesen hätte (Urk. 1 S. 4 f.). Demzufolge sei von einem Valideneinkommen von Fr. 122‘723.-- auszugehen (Urk. 1 S. 6).


6.

6.1    Gemäss § 14 Abs. 2 des Lehrpersonalgesetzes des Kantons Zürich (LPG) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor, soweit diese dem Lehrpersonalgesetz unterstehen. Letzterem unterstehen die an der Volksschule tätigen Lehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer mit einem Mindestpensum unterrichten, welches für Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe zehn Wochenlektionen beträgt (vgl. § 8 Abs. 1 lit. b der Lehrpersonalverordnung, LPVO). Die Entlöhnung der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrpersonen regelt die LPVO (vgl. § 13 Abs. 1 LPG).

6.2    § 14 Abs. 1 LPVO bestimmt, dass die Lehrpersonen aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien gemäss dem Anhang zur LPVO eingereiht werden:

Kategorie I: Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergartenstufe;

Kategorie II: Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;

Kategorie III:

a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe,

b. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,

c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;

Kategorie IV:

a. Lehrpersonen an Regel- und Aufnahmeklassen der Sekundarstufe,

b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe,

c. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik,

d. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen an Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik;

Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.

6.3    Gestützt auf § 16 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen in der Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt (Abs. 1).

    In Abs. 2 dieser Bestimmung ist geregelt, dass Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten laut § 16 Abs. 2 LPVO in der Primarstufe ab dem 23. Altersjahr zu 100 % angerechnet werden, wenn es sich dabei um Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen oder um Schulleitungstätigkeiten an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetztes, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen handelt.

    Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung erfolgt eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO höchstens bis zur Stufe, in welche die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte, wobei Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen tiefer einzustufen sind. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die Einstufungen in einer Tabelle festzulegen.

6.4    Gemäss der Tabelle „Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen für Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015“ der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (www.vsa.zh.ch), werden an Regelklassen der Kindergartenstufe (Kategorie I), der Primarstufe (Kategorie III) und der Sekundarstufe (Kategorie IV) mit 19 bis 23 anrechenbaren Jahren der Lohnstufe 11 zugewiesen.

    Gemäss der Tabelle „Grundlöhne 2015 Lehrpersonen und Schulleiterinnen/Schulleiter an der Volksschule“ (Urk. 3/7; www.vsa.zh.ch) betrug der Grundlohn für Lehrpersonen, welche der Lohnstufe 11 und Lohnkategorie III zugewiesen waren, im Jahre 2015 Fr. 122‘723.--.

6.5    Gemäss dem Arbeitgeberbericht der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt, vom 26. Mai 2004 (Urk. 10/44) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei einem Vollpensum einen Jahresverdienst von Fr. 97‘836.-- erzielt (Ziff. 16).


7.

7.1    Das Bundesgericht hat in E. 3.2.3 des von der Beschwerdegegenerin in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteils I 424/05 vom 22. August 2006 erkannt, dass der vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) zusammen mit der Universität Genf ins Internet (www.lohn-sgb.ch) gestellte sogenannte Lohnrechner beziehungsweise die von der Universität Genf verfassten und vom SGB im Jahre 2004 herausgegebenen Dokumentation „Löhne, Ortsübliche Branchenlöhne in 7 Schweizer Regionen" (Lohn-Dokumentation), welche auf den Zahlen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik beruhten, nicht für die Bestimmung des hypothetischen Validen- oder Invalideneinkommens eingesetzt werden könnten, weil sie nicht alle Branchen für die Berechnung der üblichen Löhne berücksichtigten, weil es sich dabei nicht um amtliche und neutrale Datensammlungen (wie jene des Bundesamtes für Statistik) handelte, und weil im Lohnrechner und in der Lohn-Dokumentation der Faktor Nationalität/Aufenthaltsstatus" und in der Letzteren auch der Faktor Geschlecht" lohnmässig nicht erfasst seien. Schliesslich gelte es zu beachten, dass das Gesamtgericht mit Beschluss vom 10. November 2005 die Berücksichtigung regionaler Löhne von Grossregionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgelehnt habe.

7.2    Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem obenerwähnten Urteil I 424/05 des Bundesgerichts vom 22. August 2006 herleiten will, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin als Lehrperson einer Regelklasse der Primarstufe des Kantons Zürich nicht die Tabellen zur Einstufung und zu den Grundlöhnen zu berücksichtigen wären. Denn dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts ist lediglich zu entnehmen, dass das Gesamtgericht des Bundesgerichts mit Beschluss vom 10. November 2005 eine Berücksichtigung der regionalen Löhne von Grossregionen gemäss der Tabelle TA 13 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) verneinte. Gegenstand dieses gesamtgerichtlichen Beschlusses war damit die Bemessung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss indes so konkret wie möglich erfolgen. Da die Beschwerdeführerin vorerst aus gesundheitlichen Gründen das vollzeitliche Pensum der von ihr vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Primarlehrerin reduzierte und anschliessend die Tätigkeit als Primarlehrerin aus gesundheitlichen Gründen gänzlich aufgeben musste, ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.2) davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig weiterhin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums an ihrem bisherigen Arbeitsplatz als Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe tätig wäre. Aus diesem Grunde kann bei der Bemessung des Valideneinkommens vorliegend nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden. Das Valideneinkommen ist vielmehr so konkret wie möglich, anhand des Einkommens zu bemessen, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Revisionsverfügung vom 15. Juli 2015 als Primarlehrerin tatsächlich verdient hätte. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 424/05 vom 22. August 2006 von einer Bemessung des Valideneinkommens anhand der Tabellen zur Einstufung und zu den Grundlöhnen 2015 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich absah. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei der Bemessung des Valideneinkommens anhand dieser Tabellen vorliegend um die konkreteste Variante zur Bemessung des Einkommens, welches die Beschwerdeführerin bei Gesundheit erzielen würde, handelt. Denn der Grundlohn einer dem LPG unterstehenden Lehrperson in einer Regelklasse der Primarstufe im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei 23 hypothetischen Dienstjahren lässt sich in Anwendung der Regelung von § 13 LPG in Verbindung mit § 14 LPVO sowie den erwähnten Tabellen der Bildungsdirektion des Kantons Zürich genau bestimmen, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist.

7.3    Gestützt auf § 14 Abs. 1 und 2 LPG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 LPVO wäre die Beschwerdeführerin als Lehrperson mit Fähigkeitszeugnis in einer Regelklasse auf Primarstufe im Jahre 2015 der Lohnkategorie III zuzuweisen. Auf Grund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im Jahre 2015 im 23. anrechenbaren Dienstjahr als Primarlehrerin befunden hätte, ist davon auszugehen, dass sie im Jahre 2015 gestützt auf die Tabelle „Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen für Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015“ der Bildungsdirektion des Kantons Zürich der Lohnstufe 11 zugewiesen worden wäre. Gemäss der Tabelle „Grundlöhne 2015 Lehrpersonen und Schulleiterinnen/Schulleiter an der Volksschule“ hätte die Beschwerdeführerin, welche der Lohnstufe 11 und der Lohnkategorie III zugewiesen worden wäre, im Jahre einen Grundlohn von Fr. 122‘723.-- erzielen können. Es ist daher von einem Valideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.


8.

8.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

8.2    Vorliegend ist, wie erwähnt (vorstehend E. 2.4), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) die von ihr zu diesem Zeitpunkt nach erfolgreicher Umschulung (Urk. 10/101, Urk. 10/95) im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von rund 50 % tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Klavierlehrerin beim Y.___ in diesem zeitlichen Umfang unverändert zuzumuten war. Da es sich beim Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Y.___ um ein unbefristetes, seit dem 1. August 2006 und mithin bereits seit mehr als 8 Jahren bestehendes Anstellungsverhältnis handelt (Urk. 10/126 Ziff. 2.1), ist daher von stabilen Verhältnisse auszugehen. Anhaltspunkte für einen Soziallohn sind den Akten sodann nicht zu entnehmen.

8.3    Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der letzte Lohn bei einem unsteten Einkommensverlauf eine bloss zufällige Grösse darstellt, weshalb nach der Rechtsprechung ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst massgebend ist, sofern die Einkommen der vorangegangenen Jahre stark und verhältnismässig kurzfristig schwankten, und wenn unterschiedlich hohe Einkommen in ihrer Abfolge über eine längere Zeit hinweg keine klare Tendenz verraten (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis).

8.4    Gemäss den sich bei den Akten befinden Lohnausweisen des Y.___ (Urk. 10/149/5-9) hat die Beschwerdeführerin in den fünf der angefochtenen Verfügung vorangehenden Jahren AHV-beitragspflichtige Einkommen von Fr. 56‘322.-- (2010), Fr. 54‘002.-- (2011), Fr. 56‘476.-- (2012), Fr. 60‘263.50 (2013) und Fr. 63‘227.15 (2014) erzielt. Diese unterschiedlich hohen Einkommen weisen in ihrer zeitlichen Abfolge keine klare Tendenz, insbesondere keine ausschliesslich ansteigende Tendenz auf, weshalb die früheren Werte vorliegend in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind.

8.5    Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Erziehung und Unterricht (www.bfs.admin.ch) im Jahre 2011 von 1 %, im Jahre 2012 von 0.9 %, im Jahre 2013 von 0.2 % und im Jahre 2014 von 1.6 % resultiert ein in dieser Zeit durchschnittlich erzieltes Einkommen von (abgerundet) Fr. 59‘170.-- ([[Fr. 56‘322.-- x 1.01 x 1.009 x 1.002 x 1.016] + [Fr. 54‘002.-- x 1.009 x 1.002 x 1.016] + [Fr. 56‘476.-- x 1.002 x 1.016] + [Fr. 60‘263.50 x 1.016] + Fr. 63‘227.15] ÷ 5). Es ist daher von einem Invalideneinkommen in dieser Höhe auszugehen.


9.    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 59‘170.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 122‘723.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 63553.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 und BGE 127 V 129 E. 4c) 52 %. Demzufolge besteht weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


10.    

10.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

10.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2015 weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz