Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00941 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 6. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweiz
Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 24. April 1950, bezog wegen chronischer Schizophrenie respektive schwerer kombinierter Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen Zügen und rezidivierender depressiver Störung von 1987 bis April 2015 (Erreichen des AHV-Rentenalters; Urk. 10/79) eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %; Urk. 10/26, Urk. 10/41 und Urk. 10/81 S. 1), welche aktenkundig zuletzt mit Mitteilung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 10/57) bestätigt wurde. Am 8. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/72 und Urk. 10/77). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erhob den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 10/76) und führte am 10. April 2015 eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durch (Urk. 10/80-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/82) und Prüfung eines nach dem Vorbescheid eingegangenen Arztberichts (Urk. 10/87/3-4) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter Hinweis darauf, es sei keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen.
2. Gegen die Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen, da er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2 f.). Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2015 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer lebe selbstbestimmt in seiner eigenen Wohnung, die er ohne Hilfe Dritter sauber halte, und begebe sich regelmässig ausser Haus. Er pflege Kontakte mit anderen Personen, weshalb keine Gefahr einer Verwahrlosung und/oder Isolierung bestehe (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, ansonsten er infolge seiner psychischen Erkrankung ernsthaft gefährdet sei, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Neben seiner Psychiaterin benötige er eine zweite Person, mit welcher er sich ein- oder zweimal pro Woche treffen respektive austauschen könne und die ihm helfe, zu anderen Menschen Brücken zu bauen. Der Besuch des Bahnhofbuffets helfe nicht, da er sich dort völlig isoliert und alleine unter vielen Menschen fühle. Gleiches gelte für die Teilnahme in der Selbsthilfegruppe, da sich die anderen Mitglieder der Gruppe in der gleichen Situation befänden wie er (S. 3 f.).
2.3 Strittig ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosenentschädigung wird nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich mit im Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Formular zum Leistungsbezug an (Urk. 10/72 und Aktenverzeichnis S. 2). Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung wird zudem längstens bis zum Erreichen des AHVRentenalters entrichtet (Art. 42 Abs. 4 IVG).
Somit ist vorliegend der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 strittig. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
3.
3.1 In seinem Schreiben vom 8. Februar 2015 (Urk. 10/76/5) hielt der Beschwerdeführer fest, er begebe sich seit Februar 2014 jeden Abend in die Kantine Y.___ im Hauptbahnhof, weil er den Abend nicht alleine in der Wohnung verbringen wolle und wegen der mit seinen Ängsten zusammenhängenden Erschöpfung abends nicht mehr die Energie habe zu kochen. In der Kantine könne er ohne Zwang Bekannte treffen und sich mit ihnen austauschen. Da es sich bei der Kantine um ein Speiserestaurant handle, müsse er jeweils etwas konsumieren, wobei seine Rente inklusive Zusatzleistungen nur knapp ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Weil er auf soziale Kontakte angewiesen sei und er zu Hause keine solche habe, entständen ihm durch das Nachtessen in der Kantine Mehrkosten. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er brauche praktisch wöchentlich Begleitung beim Einkaufen und alle drei Wochen beim Arztbesuch (Urk. 10/76/2-3). Im Anmeldeformular präzisierte er, die lebenspraktische Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei ab sofort erforderlich und werde organisiert (Urk. 10/77/5; vgl. dazu auch Urk. 10/87 S. 1 unten).
3.2 Zur Ermittlung der Hilflosigkeit führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 10. Mai 2015 (richtig: April; vgl. Urk. 10/80) eine Abklärung vor Ort durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 21./30. April 2015 (Urk. 10/81) protokolliert wurden. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei und keine medizinische Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit bestehe (S. 2-3 und S. 4). Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass gemäss der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung (Urk. 10/77 S. 5 Ziff. 5.4) anlässlich der monatlichen Sitzungen mit der behandelnden Psychiaterin angedacht worden sei, eine psychiatrische Spitexhilfe/Wohnbegleitung im Jahr 2015 zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben aktuell indessen noch keine Begleitperson und diskutiere die Situation weiterhin mit seiner Psychiaterin (S. 3). Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer organisiere sich im Alltag selber ohne Hilfe durch Dritte und achte darauf, dass die Wohnung regelmässig gereinigt sei. Er wasche seine Kleider selbständig und könne einfache warme Mahlzeiten zubereiten. Der Umgang mit Geld bereite ihm keine Mühe, er mache die Administration selber und erledige die Einkäufe einmal pro Woche. Wenn er schwere Sachen transportieren müsse, würde er ein vergünstigtes Pro-Mobil-Taxi bestellen. Zwei- bis dreimal pro Woche fahre er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Z.___ Klinik, um an den Geräten seine Kraft- und Gelenkübungen zu machen. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, die Kontaktpflege gestalte sich schwierig und er fühle sich isoliert. Seine Eltern seien verstorben und zur Schwester in A.___ habe er keinen Kontakt. Zuhause sei es ihm auf Dauer zu eng und er fühle sich alleine, weshalb er täglich ausser Haus gehe, um unter Menschen zu kommen. Er fahre jeden Tag mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Stadt zum Y.___-Treff, wo er oberflächliche Kontakte knüpfen könne. Es reiche ihm vielfach, wenn er andere Menschen sehe und diese draussen beobachten könne (S. 2 und S. 4). Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei nicht ausgewiesen, da es an den Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität einer Begleitung fehle. Der Beschwerdeführer lebe mit seinem Krankheitsbild seit Jahren selbständig in einer Alterswohnung und erhalte keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung. Er plane und organisiere seinen Haushalt und seine Woche seit Jahren nach seinen Bedürfnissen und sei täglich ausser Haus sowie unter Menschen (S. 3).
An dieser Einschätzung hielt die Abklärungsperson in ihrer im Zuge des Vorbescheidverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13. August 2015 (Urk. 10/91) fest.
3.3 Die seit 11. Juni 2014 behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 10/87/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe kaum soziale Kontakte, die ihm ausserhalb der Therapie Unterstützung böten und ihm im Alltag den Umfang mit schwierigen Situationen erleichtern würden. Der Beschwerdeführer berichte zwar von seinem Engagement in einer Selbsthilfegruppe, regelmässigen Besuchen im Fitnesscenter, seinem Garten und einer ehrenamtlichen Tätigkeit, verbringe jedoch seine Tage in der Regel alleine isoliert und ohne grosse soziale Kontakte. Um nicht alleine in der Wohnung zu sein, begebe er sich ins Bahnhofsbuffet, wo er zwar von Leuten umgeben, aber dennoch alleine sei. Er habe vor allem aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu Menschen und fühle sich oft von diesen abgelehnt und verletzt, weshalb er sich zurückziehe anstatt auf die Menschen zuzugehen. Das Misstrauen und die Angst gegenüber anderen Personen führten dazu, dass er niemanden in seine Wohnung lasse und deshalb zu verwahrlosen drohe. Vor dem Besuch des Abklärungsdienstes habe der Beschwerdeführer seine Wohnung aufgeräumt, um die Abklärungsperson überhaupt reinlassen zu können, da er sich dafür schäme, dass er oft nicht mehr in der Lage sei, seinen Haushalt zu bewältigen. Diese Umstände hätten zur Anmeldung auf Hilflosenentschädigung geführt, mit dem Ziel, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten und eine Platzierung in einem Heim zu verhindern.
Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, der Beschwerdeführer benötige Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte, da er isoliert und zurückgezogen lebe. Er sei nicht in der Lage, von sich aus soziale Kontakte einzugehen und aufrechtzuerhalten. Vielmehr benötige er jemanden, der als Verbindung zur Aussenwelt fungiert, ihn zu anderen Kontakten ermutigt, mit ihm bespricht, wie er das machen kann, und ihm bei der Bewältigung von Belastungssituationen im Alltag – welche er kaum mehr alleine bewältigen könne - hilft, ansonsten er mit Rückzug und Isolation reagiere und alsdann in einem zwangshaften wahnähnlichen Erleben zu versinken drohe. Dabei vernachlässige er sich und seine alltäglichen Bedürfnisse wie zum Beispiel das Essen. Der Beschwerdeführer benötige die Unterstützung seit Behandlungsbeginn bei der Psychiaterin, sehr wahrscheinlich aber schon seit einem früheren Zeitpunkt. Die Ärztin berichtete weiter, der Beschwerdeführer sei misstrauisch und erzähle über für ihn schwierige Gefühle und Situationen erst dann, wenn er sich sicher sein könne, dass ihn sein Gegenüber verstehe. Er hinterlasse nach aussen hin oft einen kompetenteren Eindruck als es der Realität entspreche. Bezüglich der Abklärung vor Ort wies die Ärztin darauf hin, die Abklärungsperson habe sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Fähigkeiten und sozialen Kontakte auf der Oberfläche zufrieden gegeben, habe indessen nicht nachgefragt, wie viele Menschen er denn treffe und wie viele Kontakte im Sinne von engen regelmässigen Beziehungen beständen. Hätte die Abklärungsperson dies getan, so wäre ihr klar geworden, dass die Begegnungen des Beschwerdeführers oft nicht über ein flüchtiges Gespräch hinausgehen. Die Ärztin hielt schliesslich fest, der Beschwerdeführer benötige jemanden, der zweimal in der Woche zwei Stunden bei ihm vorbeischaue, ihm bei der Bewältigung seiner Probleme (zum Beispiel Wohnungssuche, Haushalt und andere Aufgaben) helfe, soziale Kontakte mit anderen Personen fördere und ihn in depressiven Phasen, die in der Regel nach Schwierigkeiten im sozialen Bereich auftreten, unterstütze, da der Beschwerdeführer emotional nicht damit umgehen könne und sich dann zuhause isoliere.
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Beschwerden leidet und deswegen bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit dem Jahre 1987 eine ganze Rente bezieht. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren und deshalb auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. E. 1.3).
4.2 Im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 wird ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint. Dies unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ohne Unterstützung Dritter in einer eigenen Wohnung lebe, sich täglich ausser Haus und unter Menschen begebe und bislang keine psychiatrische Spitexhilfe respektive Wohnbegleitung organisiert worden sei (vgl. E. 3.2). Demgegenüber bejahte die behandelnde Psychiaterin einen solchen Bedarf: Der Beschwerdeführer sei sozial isoliert und lebe zurückgezogen und sei auf Unterstützung angewiesen, um die Isolation zu durchbrechen und die Verwahrlosung zu verhindern (vgl. E. 3.3).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann jedoch die Frage der Hilfsbedürftigkeit offen gelassen werden.
4.3
4.3.1 Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr entsteht ein solcher Anspruch in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst nach dem Ablauf eines Wartejahres (BGE 137 V 351 E. 4-5). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durchschnittlich für mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist (vgl. Rz. 8097 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
Die Hilflosenentschädigung wird spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem das Rentenalter erreicht wird (Art. 42 Abs. 4 IVG).
4.3.2 Der Beschwerdeführer machte mit am 8. Januar 2015 datierten, am 5. beziehungsweise am 13. Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Eingaben (Aktenverzeichnis S. 2-3) einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend (Urk. 10/72 und Urk. 10/77), weshalb eine Leistungsausrichtung frühestens ab 1. Februar 2014 in Betracht kommt. Dass der Beschwerdeführer damals das erforderliche Wartejahr bereits zurückgelegt hat, steht indes anhand der Akten nicht hinreichend zuverlässig fest. Mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) ist vielmehr davon auszugehen, dass ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Behandlung bei Dr. B.___ am 11. Juni 2014 (vgl. Urk. 10/87/3-4 S. 1 und S. 2) eine relevante Hilflosigkeit vorgelegen haben könnte und mithin das Wartejahr zu laufen begann. Nachdem das Wartejahr erst nach Erreichen des Rentenalters des Beschwerdeführers abgelaufen ist, besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. September 2015 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Daniel Schilliger (Urk. 1 S. 2 und S. 5 Ziff. 7).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegt doch lediglich der Bericht der behandelnden Psychiaterin bei den Akten, welche beim Beschwerdeführer eine relevante Hilflosigkeit ab dem 11. Juni 2014 postulierte (vgl. E. 4.3.2). Das Vorliegen einer Hilflosigkeit vor diesem Zeitpunkt ist offensichtlich nicht erstellt. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den Hinweis der behandelnden Psychiaterin, der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auch schon früher auf Hilfe angewiesen gewesen (Urk. 10/87/3-4 S. 2), da der Beschwerdeführer die Behandlung bei besagter Psychiaterin erst am 11. Juni 2014 aufgenommen hat. Ein Bericht, der echtzeitlich eine Hilfsbedürftigkeit belegen würde, ist in den Akten jedoch nicht enthalten. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass seine Beschwerde gutgeheissen würde, zumal sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben betreffend den Beginn respektive Ablauf des Wartejahrs finden. Seine Beschwerde erweist sich daher als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt.
5.4 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz, Fürsprecher Daniel Schilliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrSchleiffer Marais