Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00942




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 16. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

Advokaturen im Rabenhaus

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, erlitt am 28. Mai 2010 einen Auffahrunfall (Urk. 6/14/162 Ziff. 4-6) und meldete sich am 7. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2014 mit, es werde eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ erfolgen (Urk. 6/149 = Urk. 6/160). Am 9. Juli 2014 teilte der Versicherte der Y.___ mit, er sei bis Ende September 2014 im Ausland, und ersuchte um eine Verschiebung der Untersuchungen in den Oktober, die möglichst an demselben Tag angesetzt werden sollten (Urk. 6/158). Gleichentags erhob er gegenüber der IV-Stelle verschiedene Einwände (Urk. 6/159 = Urk. 6/174).

    Mit Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 6/176 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der in Aussicht genommenen Abklärungsstelle fest und ersetzte die Fachdisziplin Rheumatologie durch Orthopädie.


2.    Gegen die Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei der Grund der Ablehnung des Abklärungsauftrags durch die MEDAS Z.___ aktenkundig zu machen und es sei die Auswechslung des Rheumatologen durch einen Orthopäden rückgängig zu machen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 1. Dezember 2015 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin zu einer ergänzenden Stellungnahme auf (Urk. 8), welche diese am 25. Januar 2016 erstattete (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.3    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.

1.4    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.5    Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IVStelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.

1.6    Gemäss SuisseMED@P-Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen (Anhang V KSVI) äussert sich die in Aussicht genommene Gutachterstelle gegebenenfalls zur Durchführbarkeit des Auftrags (Nummer 6). Fehlende Durchführbarkeit ist gegeben, wenn eine zusätzliche Disziplin erforderlich ist, welche die betreffende Gutachterstelle nicht anbietet (Anmerkung 5).

1.7    Laut Rz 2080 KSVI prüft die Gutachterstelle, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss.

    Die fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn ihnen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie - auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen - für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die in Aussicht genommenen Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind (BGE 139 V 349 E3.3).


2.

2.1    Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin doch schon mit Mitteilung vom 11. Februar 2014 (Urk. 6/134) eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie, und somit in mehr als drei Fachbereichen, als notwendig. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zwingend.

    Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand 1. Juli 2015) ist zu entnehmen, dass die MEDAS Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydisziplinäre Gutachterstelle verfügt. Die Zuteilung erfolgte ferner über die dafür eingerichtete Plattform SuisseMED@P (vgl. Urk. 6/146).

    Sie wurde als solche denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet.

2.2    Vorangegangen war die zufallsbasierte SuisseMED@P-Zuteilung einer anderen MEDAS Z.___, was der Beschwerdegegnerin am 28. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 6/140). Die MEDAS Z.___ stellte am 15. Mai 2014 bei SuisseMED@P einen Antrag auf „nicht durchführbar“ (Urk. 6/144), worauf die Beschwerdegegnerin gleichentags den Auftrag an die Z.___ stornierte (Urk. 6/143) und sodann die genannte zweite Zuteilung (Y.___) erfolgte (Urk. 6/146).

    Am 11. Juni 2014 teilte die MEDAS Y.___ mit, aufgrund der Aktenlage sei die Fachdisziplin Rheumatologie auf Orthopädie gewechselt worden (Urk. 6/148) und gleichentags erging die entsprechende - als Verfügung bezeichnete - Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer (Urk. 6/149).

    Der Beschwerdeführer nahm am 9. Juli 2014 Stellung (Urk. 6/159) und führte unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die MEDAS Z.___ den Auftrag abgelehnt habe (Ziff. 1 f.), und es wäre offensichtlich sachdienlicher, wenn ein Rheumatologe dem Gutachter-Team angehören würde statt ein Orthopäde (Ziff. 3 f.). Ferner formulierte er einige Vorbehalte zur Person einzelner Gutachter (Ziff. 5 ff.).

    Mit Verfügung vom 4. August 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der Gutachtensstelle und den von ihr genannten Gutachtern fest (Urk. 6/176 = Urk. 2).

2.3    Auf Nachfrage des Gerichts (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Gutachtensstelle Z.___ sei in den Ausstand getreten, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Mitarbeiter der Firma gehandelt habe, die seit Jahren für ihre IT- und Telefoninfrastruktur zuständig sei (Urk. 10). Gleiches ergibt sich aus der entsprechenden Erklärung des Z.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 11/2).


3.

3.1    Die Ausführungen und Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 10, Urk. 11/2) beantworten nunmehr die Frage, warum die MEDAS Z.___ sich nicht in der Lage sah, den Auftrag anzunehmen (vorstehend E. 2.3).

    Der angeführte Grund ist zwar in Anhang V KSVI - wo nur ein einziger die Nichtdurchführbarkeit begründender Sachverhalt genannt wird - nicht erwähnt (vorstehend E. 1.6). Es versteht sich jedoch von selber, dass es einer Gutachtenstelle möglich sein muss, einen Auftrag abzulehnen, wenn eine Beziehung zur zu begutachtenden Person wie die hier genannte der Auftragsausführung entgegensteht.

    Damit hat sich dieser Aspekt der Beschwerde erledigt.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, die Begutachtung unter anderem durch einen Rheumatologen (wie ursprünglich vorgesehen) wäre „offensichtlich geeigneter“ als der auf Empfehlung der Gutachterstelle verfügte Beizug eines Orthopäden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 6), weshalb dieser Wechsel rückgängig zu machen sei.

    Diesem Begehren steht die Rechtsprechung entgegen, welche den beauftragten Gutachtensstellen diesbezüglich ein fachlich begründetes Ermessen einräumt (vorstehend E. 1.7), das seitens der medizinisch nicht fachkundigen Rechtsanwendung zu respektieren ist, wenn es nicht ihres Sinnes beraubt werden soll.

    Überdies hat sich das Bundesgericht auch schon - eindeutig - zur Frage geäussert, wie es sich verhält, wenn offen ist, ob ein Leiden orthopädisch oder aber rheumatologisch abgeklärt werden solle, und hat ausgeführt, dass die beiden medizinischen Disziplinen nicht für unterschiedliche Konzepte stehen, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachgerade müssig, zur Frage zu prozessieren, welcher dieser zwei verwandten medizinischen Disziplinen ein Gutachter angehören soll. Dies gilt umso mehr, wenn die in Aussicht genommenen Gutachter selber in Kenntnis des Falles die eine der beiden Disziplinen als geeignet(er) beurteilt haben.

    Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

3.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht gefolgt werden kann.

    Vielmehr ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


4.    Das es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 1bis IVG im Umkehrschluss).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher