Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00943




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 10. November 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Advokaturbüro

Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




    




    Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Urk. 2) die Invalidenrente des Versicherten (Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2012, vgl. Verfügungen vom 27. November 2012; Urk. 9/150-156) rückwirkend per 1. Januar 2013 aufgehoben hat,

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2015, mit welcher die Vertreterin des Beschwerdeführers im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8) sowie die weiteren Akten;


    in Erwägung, dass

    sich bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG); Anlass dazu jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; die Rente insbesondere nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen); zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen),

die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründete, dass der Beschwerdeführer ab 2013 durch eine Erhöhung des Pensums in der angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen habe erzielen können (Urk. 2),

die Vertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass der Beschwerdeführer sein Pensum ab 2013 von 40 % auf 50-60 % erhöht habe und in seiner Tätigkeit im Gebäudeunterhalt weniger Gärtnerarbeiten und mehr Hauswartungs- und Hilfsmalertätigkeiten verrichte, was zu einer Steigerung des Lohnansatzes geführt habe (Urk. 1 S. 4, 6 und 10 sowie Urk. 3/6);

in weiterer Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf die Angaben des nämlichen Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 54‘480.-- (12 x Fr. 4‘540.--) ausging und das Invalideneinkommen gestützt auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 55 % in einer angepassten Tätigkeit unter Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Schweizerische Lohnstrukturerhebung; LSE) ermittelte, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führte (Verfügungen vom 27. November 2012, Urk. 9/150 f.),

vorliegend durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2010 bei Y.___, Malergeschäft, angestellt ist und er dabei ab April 2011 bei einem Pensum von 40-50 % ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘815.-- erzielen konnte (Urk. 9/140 S. 2 f., Urk. 3/6),

weiter unbestritten und durch die Angaben des Arbeitgebers ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitszeit von 4-5 Stunden pro Tag (ca. 55 % bei einer betrieblichen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag) per 2013 ein Einkommen von Fr. 38‘346.75 und per 2014 ein solches von Fr. 42‘836.65 erzielen konnte (Urk. 9/162 S. 3, Urk. 2 und Urk. 9/161),

der Beschwerdeführer weiter am 19. Januar 2015 angab, ein monatliches Einkommen von Fr. 3‘070.-- zu erzielen (Urk. 9/159 S. 3) und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf per 2015 von einem jährlichen Einkommen von Fr. 39‘910.-- ausging (Urk. 2),

die Beschwerdegegnerin dieses Invalideneinkommen dem - nebst Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes der Lohnentwicklung angepassten, aber ohne Berücksichtigung von Art. 31 IVG - ursprünglich verwendeten Valideneinkommen gegenüberstellte und ab 1. Januar 2013 rentenausschliessende Invaliditätsgrade errechnete (Urk. 2),

dem Schreiben des Arbeitgebers vom 5. Oktober 2015 zu entnehmen ist, dass das höhere Einkommen des Beschwerdeführers ab 2013 auf eine Pensumssteigerung auf 50-60 % sowie auf eine nunmehr grösstenteils selbständige Erledigung der Hauswartungen und Malerarbeiten zurückzuführen ist (Urk. 7),

aus medizinischer Sicht ein im Wesentlichen unveränderter, stationärer Zustand vorliegt (Urk. 9/160, Urk. 3/2, Urk. 3/3, Urk. 3/7), weshalb nach wie vor von einer 50-60%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (Urk. 9/141/4),


in weiterer Erwägung, dass

aufgrund des nunmehr ausgeübten Pensums von durchschnittlich 55 % in der angestammten Tätigkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft; zudem von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist und kein Soziallohn vorliegt, da das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht (Urk. 9/162/2); der tatsächlich erzielte Verdienst damit für die Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2),

bei dieser Ausgangslage kein Raum für den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich besteht, sondern vielmehr ein Prozentvergleich vorzunehmen ist, welche Berechnungsweise insbesondere dann anwendbar ist, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen),

angesichts der seit Jahren ausgeübten Tätigkeit im Gebäudeunterhalt beim gleichen Arbeitgeber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einem vollen Pensum auch entsprechend mehr verdienen würde (vgl. dazu auch Urk. 7 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1),

es an einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Beschwerdegegnerin mangelt, weshalb sich das Valideneinkommen nicht entsprechend dem Invalideneinkommen entwickelt haben sollte, verübt doch der Beschwerdeführerin nach wie vor die gleiche Tätigkeit einfach in einem höheren Pensum und mit dem Unterschied, dass mittlerweile mehr selbständige Maler- und Hauswart- und weniger Gärtnertätigkeiten anfallen, wobei erstere etwas besser entlöhnt sind (Urk. 7),

es hierbei nicht um eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines Karrieresprunges geht, auf welchen in der Tat nicht ohne weiteres auch im Gesundheitsfall geschlossen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2013 vom 27. Juni 2014 E. 5.3.2), sondern vielmehr um einen leicht angepassten Einsatz im selben Betrieb,

bei einem Einsatz von höchstens 60 % damit auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu schliessen ist,

sodann unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2013 als Selbständigerwerbender bei der SVA Zürich angemeldet hat (Urk. 3/10),

die Vertreterin des Beschwerdeführers diesbezüglich geltend machte, dass die Anmeldung im Zusammenhang mit der Pensumserhöhung bei der bisherigen Anstellung erfolgt sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Erfüllung der höheren Ansprüche unsicher gewesen sei und mit einem Stellenverlust habe rechnen müssen,

ihn der Arbeitgeber aber aufgrund der Auftragslage mit mehr Hauswartungen habe beschäftigen können, wobei es gegenüber den Tätigkeiten als Maler und Gärtner zu weniger körperlichen Beschwerden gekommen sei,

sich dabei die Anmeldung als Selbständigerwerbender erübrigt habe und der Beschwerdeführer abgesehen von wenigen hundert Franken Anfang 2013 auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe (Urk. 1 S. 17),

dieser Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nie einer für den Rentenanspruch relevanten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben kann, ob von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat,

    es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht und das Verfahren kostenpflichtig ist; die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

    die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty