Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00944




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 3. November 2016

in Sachen

X.___, geb. 2003

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 2003 geborene X.___ leidet seit Geburt an atypischem Autismus und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und meldete sich in diesem Zusammenhang am 23. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Hilflosenentschädigung liess die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag erstellen (Abklärungsbericht vom 23. März 2010, Urk. 7/17) und holte die nötigen medizinischen Berichte ein. Mit Vorbescheid vom 23. März 2010 stellte sie dem Versicherten die Zusprache einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Dezember 2008 in Aussicht (Urk. 7/19) und hielt daran mit Verfügung vom 14. Juli 2010 fest (Urk. 7/26). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. September 2011 teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2007 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. Februar 2010 auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit hat (Urk. 7/36). Die Umsetzung des genannten Urteils erfolgte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/39).

    Am 24. Februar 2015 leitete die IV-Stelle die revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in die Wege (Urk. 7/57) und holte einen entsprechenden Abklärungsbericht ein (Bericht vom 4. Mai 2015, Urk. 7/63). Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/64) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. August 2015 fest (Urk. 7/77 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit auszurichten, mindestens eine solche wegen Hilflosigkeit leichten Grades, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.2    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der gründlichen Körperpflege noch auf Dritthilfe angewiesen sei, es aber insbesondere in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte zu erfreulichen Fortschritten gekommen sei, so dass in diesen Bereichen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr nötig sei. Die Hilflosigkeit könne somit nur noch in einem Bereich bejaht werden, so dass kein Leistungsanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass insbesondere im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte weiterhin von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen sei. Die Situation habe sich in diesem Bereich gegenüber dem Kindergarten und der Unterstufe verschlechtert, in der Schule sei der Beschwerdeführer heute auf eine permanente 1:1 Begleitung angewiesen. Zudem stelle der mit fortschreitendem Alter anzustrebende Ablöseprozess vom Elternhaus eine Herausforderung dar. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei der Beschwerdeführer insbesondere auf elterliche Einschlafhilfe angewiesen, da ihn viele Gedanken beschäftigen würden. Er könne vor lauter Sorge und Trauer den Schlaf nicht alleine finden, so dass fast täglich ein Aufwand von mehr als einer halben Stunde nötig sei. Aufgrund der ausgewiesenen Dyspraxie sei zudem auch in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden sowie Essen von einem erheblichen Mehraufwand auszugehen (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 14. Juli 2010, welche das Ende der Beurteilsperiode des hiesigen Gerichts bezüglich des Urteils vom 16. September 2011 bildete (Urk. 7/36). Für die Zeit ab 1. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine mittelgradige Hilflosigkeit attestiert, ausgehend von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme (Urk. 7/36 S. 5 ff.).


3.

3.1    Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Bereich Körperpflege weiterhin regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist, insbesondere bei der Haarpflege sowie der gründlichen Körperpflege (Urk. 7/63 S. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig ist und keinerlei Dritthilfe benötigt (Urk. 7/63 S. 3, Urk. 1).

    Zu prüfen bleibt, wie sich der Sachverhalt in den Bereichen Ankleiden/Aus- kleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen sowie Fortbewegung/Kontakt- aufnahme verhält.

3.2    Die für den Abklärungsbericht vom 4. Mai 2015 verantwortliche Fachperson führte zu den strittigen Bereichen aus, dass sich der Beschwerdeführer selbständig an- und auskleiden könne. Die Kleider würden jeweils von der Mutter in der richtigen Reihenfolge bereitgelegt. Der Beschwerdeführer könne die witterungsgerechte Kleiderwahl nicht immer selber einschätzen, Verschlüsse wie Reissverschlüsse und Hosenknöpfe könne er problemlos selbständig bedienen. Das Binden der Schuhe sei noch etwas schwierig, weshalb er etwas mehr Zeit benötige und im Alltag Klettverschlüsse trage. Damit die Kleidung korrekt sitze, achte der Beschwerdeführer auf die Etiketten, für den letzten Feinschliff sorge die Mutter.

    Sämtliche Positionswechsel seien dem Beschwerdeführer problemlos möglich. Abends habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit dem Einschlafen, da ihn viele Gedanken beschäftigen würden, die er dann mit den Eltern bespreche. Wenn er endlich eingeschlafen sei, schlafe er gut.

    Die Mahlzeiten könne der Beschwerdeführer selbständig mit dem Besteck einnehmen. Das Zerkleinern gelinge ebenfalls selbständig, ausser bei einem sehr dicken Fleischstück, wo er noch Dritthilfe benötige. Spaghetti könne er selber mit der Gabel aufdrehen, weiter gelinge das Trinken aus dem Glas problemlos.

    Bezüglich des Bereichs Fortbewegung/Kontaktaufnahme würden funktionell keine Schwierigkeiten bestehen. Der Beschwerdeführer lege seinen Schulweg von 15 Minuten selbständig zurück. In der Freizeit fahre er mit dem Fahrrad ins Dorf, die Fahrradprüfung habe er bereits bestanden. Er könne problemlos Strecken alleine zurücklegen, es sei jedoch die Schwierigkeit, dass ihn andere Kinder plagen würden. Solche Erlebnisse würden ihn massiv prägen, weshalb zu Hause regelmässige Gespräche stattfinden würden. Sie habe den Beschwerdeführer bei ihrem Hausbesuch auf der Quartierstrasse getroffen und dieser habe sie dann ins Haus geführt, woraus ersichtlich sei, dass er in dieser nicht voraussehbaren Situation absolut korrekt und angepasst gehandelt habe (Urk. 7/63 S. 2ff.).

3.3    Z.___, Ergotherapeutin FH, hielt in ihrem Bericht vom Mai 2015 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dyspraxie bei Anforderungen an die Umsetzung von Handlungsabläufen stark auf Struktur von aussen angewiesen sei. Er frage bei jedem Handlungsschritt nach Rat, zeige dann aber Schwierigkeiten beim Zuhören (Aufmerksamkeit) wie bei der auditiven Verarbeitung (Merkfähigkeit).

    Er benötige Unterstützung um zu erkennen, wenn er seinen Pullover hinten-vorne oder innen-aussen verdreht trage, das Hemd nicht in den Hosen stecke, der Reissverschluss offen stehe, der Kragen sich nicht am richtigen Ort befinde oder die Socken über die Hosenbeine gezogen würden. Beim Einschlaufen eines Gurtes, dem Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen benötige er teil- weise noch Hilfe. Der Beschwerdeführer müsse die Abläufe kognitiv planen, was eine hohe Konzentrationsleistung erfordere und sich auf das Tempo auswirke. Um den Ablauf innerhalb nützlicher Frist und ohne emotionale Schwierigkeiten zu gewährleisten, helfe es, dem Beschwerdeführer die Kleidung in der richtigen Reihenfolge hinzulegen.

    Der Beschwerdeführer könne selbständig essen, sei aber beim Zubereiten auf dem Teller wie etwa Zerschneiden von Nahrungsmitteln oder beim Butter aufs Brot streichen aufgrund der Dyspraxie noch oft auf Hilfe angewiesen.

    Mit Erwachsenen könne der Beschwerdeführer einen guten Kontakt aufbauen, solange er Wohlwollen spüre und er über bekannte Themen sprechen könne. Bei Gleichaltrigen benötige er starke Begleitung. Er könne Aufträge ausführen und beispielsweise einen anderen Jugendlichen um Hilfe fragen. Falle die Reaktion des Gegenübers aber nicht wie erwartet aus, sei dies eine grosse Verunsicherung und er brauche für eine geeignete Lösung Unterstützung. Erschwerend würden sich der Entwicklungsrückstand und die Spezialinteressen auch im Sozialen auswirken. Der Beschwerdeführer vermisse Freundschaften mit Gleichaltrigen, gerate aber in unbegleiteten Situationen rasch in Konflikte, fühle sich ausgegrenzt und unverstanden. Da es ihm in Gruppensituationen regelmässig zu laut und diese für ihn unübersichtlich seien, benötige er ein Coaching, welches ihm helfe, erlernte Strategien im richtigen Moment anzuwenden (Urk. 7/74).

4.    

4.1    Bei der Würdigung des vorliegenden Abklärungsberichts vom 4. Mai 2015 ist vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung bei einer entsprechenden Abklärung grundsätzlich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher – oder einer anderen involvierten - Fachperson und Verwaltung verlangt. Im konkreten Fall hätte sich demzufolge vorgängig die Einholung von Berichten bei Z.___ (E. 3.3), der zuständigen schulischen Heilpädagogin (Frau A.___, Urk. 7/71) sowie bei der behandelnden Psychotherapeutin (lic. phil. B.___, Urk. 7/72) aufgedrängt, was nicht erfolgte und den Beweiswert des genannten Abklärungsbericht entsprechend mindert. Auch wenn gegen die Befragung des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts einzuwenden ist, kann dies nicht dazu führen, dass seine Einschätzung diejenige von geschultem Fachpersonal zu ersetzen vermag.

4.2    Im Bereich Ankleiden/Auskleiden ist dabei insbesondere aus dem Bericht von Z.___ ersichtlich, dass der Beschwerdeführer doch noch vermehrt auf Dritthilfe angewiesen ist und sich zumindest nicht vollständig (wie im Abklärungsbericht erwähnt anhand der Etiketten) korrekt anziehen kann. Unbestritten und fachtherapeutisch empfohlen ist weiter, dass die Mutter die Kleidungsstücke in der richtigen Reihenfolge bereitlegt, was bei einem elfjährigen Kind nicht mehr als altersgerecht bezeichnet werden kann. Unbestritten ist weiter, dass die Mutter für den letzten Feinschliff Hand anlegen muss. Insgesamt ist in diesem Bereich gegenüber dem Abklärungsbericht vom 23. März 2010 (Urk. 7/17 S. 2) von einer leichten Verbesserung auszugehen, was aufgrund des Altersunterschieds nachvollziehbar erscheint. Dennoch erscheinen die Fortschritte aufgrund der Beschreibung in den massgebenden Akten als eher gering, so dass weiterhin von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es für den Beschwerdeführer wichtig ist, im sozialen Umfeld - neben seiner Behinderung – nicht noch weitere Angriffsflächen zu bieten.

4.3    Sowohl aus dem Bericht von Z.___ als auch aus dem Abklärungsbericht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nunmehr selbständig essen kann und lediglich beim Schneiden oder Streichen noch auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim Zerschneiden von grösseren Fleischstücken, beim Brote Streichen, beim Öffnen einer unbekannten Verpackung oder beim Vorbereiten eines Znünis oder Zvieris noch Hilfe benötigt (Urk. 1 S. 10). Insgesamt ist in diesem Bereich gegenüber dem Abklärungsbericht vom 23. März 2010 (Urk. 7/17 S. 2 f.) von einer deutlichen Verbesserung auszugehen. Auch wenn aufgrund der Akten unbestritten ist, dass noch immer regelmässig kleine Hilfestellungen nötig sind, kann nicht mehr von einem erheblichen Mehraufwand gesprochen werden.

4.4    Hinsichtlich des Bereichs Fortbewegung/Kontaktaufnahme ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnose insbesondere die soziale Interaktion Mühe bereitet (vgl. auch Urteil des hiesigen Gericht vom 16. September 2011, E. 4.3). Verglichen mit der Erstbeurteilung ist zudem anzumerken, dass der soziale Austausch auf der jetzigen Altersstufe weit höhere Anforderungen stellt, als dies noch im Kindergarten der Fall war. So ist dem Bericht der schulischen Heilpädagogin vom 30. Juni 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schule auf eine 1:1 Betreuung/Begleitung angewiesen ist, um überhaupt mit der schulischen Situation fertig zu werden und mit Gleichaltrigen in Kontakt treten zu können (Urk. 7/71, Urk. 7/61). Dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Gleichaltrigen über wenig bis keine sozialen Fertigkeiten verfügt, er könne sein Gegenüber nicht lesen oder verstehen. Die angehende Pubertät komme erschwerend hinzu, da Regelbrüche seiner Peers zum Alltag gehören würden. Der Beschwerdeführer reagiere teilweise überfordert und frustriert, da er die Welt nicht mehr verstehe (Urk. 7/72). Zudem bestehe aufgrund schlechter sozialer Erlebnisse ein hoher Leidensdruck (Urk. 3/13). In diesem Zusammenhang sind auch die regelmässigen Gespräche, insbesondere auch jene vor dem Einschlafen, zu sehen. Aufgrund der vorliegenden Diagnose ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass mit dem Beschwerdeführer nicht nur die negativen Erfahrungen besprochen werden müssen, sondern auch bezüglich des „normalen“ sozialen Alltags ein massiv erhöhter Klärungsbedarf besteht, der keinesfalls als altersgerecht bezeichnet werden kann. In dieser zentralen Problematik ist demnach weiterhin von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand auszugehen. Zuletzt erscheinen die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, dass sie ihren Sohn seit Tagen auf den Besuch der Abklärungsperson vorbereitet habe (Urk. 1 S. 5), in Anbetracht der Schilderungen des Sozialverhaltens des Beschwerdeführers in den vorliegenden Akten sowie der gestellten Diagnose ohne weiteres als nachvollziehbar. Aus dem korrekten und angepassten Verhalten des Beschwerdeführers (ins Haus führen der erwarteten Abklärungsperson der IV-Stelle) kann demnach nicht auf seine Möglichkeiten in einer tatsächlich ausserplanmässigen Situation geschlossen werden.

4.5    Was die Ausführungen zum Einschlafen betrifft, sind die regelmässig nötigen Gespräche dem Bereich Kontaktaufnahme zuzuordnen. Der Bereich Aufstehen/ Absitzen/Abliegen umfasst zwar auch das zu Bett gehen, allerdings nur den funktionellen Teilgehalt, wie beispielsweise korrekt ins Bett liegen, sich zudecken und wieder aufstehen können (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8015 ff.). Vor diesem Hintergrund ist in diesem Bereich kein Mehraufwand anzurechnen.

4.6    Zusammenfassend ist demnach in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung/Kontaktaufnahme weiterhin von einem regelmässigen und erheblichen Mehraufwand auszugehen, so dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2015.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. August 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty