Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00946 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 18. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war vom 1. Juli 2003 bis 31. August 2006 (Urk. 6/56 Ziff. 2.1) als Chauffeur und Magaziner bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/6 Ziff. 1, Urk. 6/6/7). Nachdem er im Jahre 1999 einen Motorrad-Unfall (Urk. 6/7/131-132) und im Jahre 2005 einen Selbstunfall mit einem LKW erlitten hatte (vgl. Urk. 6/11, Urk. 6/35 S. 1), meldete er sich am 27. Februar 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).
Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 6/37).
Hierzu nahm der Versicherte am 13. Juli 2007 Stellung (Urk. 6/38). Mit Schreiben vom 3. März 2008 an das hiesige Gericht (Urk. 6/49/3-10) machte er geltend, seine Eingabe vom 13. Juli 2007 sei als Beschwerde zu behandeln, die Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 6/37) sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6/49/3-10 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschluss vom 29. September 2008 trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 6/65/1-8 S. 7 Dispositiv Ziff. 1), wogegen der Versicherte am 13. November 2008 Beschwerde ans Bundesgericht erhob (Urk. 6/68/2-15), welche mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen wurde (Urk. 6/67).
1.2 Am 29. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Januar 2011 erneut (Urk. 6/113).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung derselben und die Zusprache einer Rente, eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 6/116/3-10). Mit Urteil vom 19. Januar 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Prozess Nr. IV.2011.00125, Urk. 6/144).
1.3 Noch bevor das hiesige Gericht die Beschwerde entschieden hatte, machte der Versicherte am 20. September 2011 bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, welche in einem „Revisions-Verfahren“ zu prüfen sei (Urk. 6/121). Am 10. August 2015 stellte ihm die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 6/156).
1.4 Unter Verweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/144) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 29. Januar 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 6/37) und um Ausrichtung einer Invalidenrente. Darüber hinaus beantragte er die Prüfung seines Antrags vom 20. September 2011 (Urk. 6/121), mit welchem er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 6/145). Am 10. August 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 2 = Urk. 6/154). Nachdem der Versicherte am 19. August 2015 seinen Antrag auf Wiedererwägung wiederholt hatte (Urk. 6/159), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, am 24. August 2015 fest (Urk. 6/160).
Über die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in relevantem Ausmass verschlechtert hat, hat die IV-Stelle nach Lage der Akten noch nicht entschieden.
2. Gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 10. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung desselben sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente auszurichten, oder die Sache sei zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a).
Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu. Während das blosse Entgegennehmen und Akturieren des Wiederwägungsgesuch noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 75 zu Art. 53 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) auf ihre Verfügung vom 3. Januar 2011 (Urk. 6/113) sowie das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/144) und hielt fest, dass im Urteil erkannt worden sei, dass die im gerichtlichen Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit eine andere Bewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstelle. Ein Wiedererwägungsgrund im Sinne einer zweifellos unrichtigen Verfügung könne daraus nicht entnommen werden, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2015 nicht eingetreten werden könne.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), den Akten der Beschwerdegegnerin könne entnommen werden, dass diese in einer internen Notiz vom 13. März 2015 der Sachbearbeitung den Auftrag erteilt habe, das rechtskräftige Urteil vom 19. Januar 2015 umzusetzen. Da mit diesem Urteil seine Beschwerde vom 3. Februar 2011 abgewiesen worden sei und das Gericht dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt sei, könne der Auftrag an die Sachbearbeitung nur dahingehend verstanden werden, als dass angesichts der Urteilserwägung 6.4 der Anspruch auf eine Rente wiedererwägungsweise geprüft werden soll (Ziff. 3). Die Begründung im Nichteintretensentscheid vom 10. August 2015, wonach die im Gerichtsgutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit eine andere Bewertung des im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts darstelle, weshalb kein Wiedererwägungsgrund vorliege, bedeute, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei, indem geprüft worden sei, ob die Bedingungen einer Wiedererwägung erfüllt seien (Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch, die Verfügung vom 28. Juni 2007 in Wiedererwägung zu ziehen, eingetreten ist.
3.
3.1 Mit Urteil vom 19. Januar 2015 (Urk. 6/144) bestätigte das hiesige Gericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2011 (Urk. 6/113), wonach seit der erstmaligen rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs am 28. Juni 2007 (Urk. 6/37) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (E. 4.3). Dieses Ergebnis habe unter anderem seinen Grund darin, dass der – damals unvertretene – Beschwerdeführer die Verfügung vom 28. Juni 2007 nicht rechtzeitig wirksam angefochten habe (E. 6.4).
3.2 Während des hängigen Gerichtsverfahrens reichte der Beschwerdeführer dem Gericht am 20. September 2011 verschiedene im Sommer 2011 ergangene Arztberichte (Urk. 6/127/6-12) ein (Urk. 6/127/2-3). Unter Beilage derselben Arztberichte machte er gleichentags bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/121). Am 22. September 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie mit der Bearbeitung des Revisionsbegehrens beziehungsweise der Neuanmeldung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zuwarten werde (Urk. 6/123).
Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 6/37). Gleichzeitig machte er die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam, dass, nachdem nun das Urteil des hiesigen Gerichts vorliege, sein Gesuch vom 20. September 2011 (Urk. 6/121) zu beurteilen sei (Urk. 6/145).
4.
4.1 Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2015 (Urk. 2) kann unmissverständlich entnommen werden, dass diese nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wollte, was sich bereits schon aus dem Titel ergibt. Unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2015 (vgl. Urk. 6/144) begründete sie ihren Entscheid damit, das Gericht habe erwogen, dass die im Gerichtsgutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit lediglich eine andere Bewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstelle und ein Wiedererwägungsgrund dem Urteil nicht entnommen werden könne. Um zu dieser Begründung zu gelangen, waren ausser der Lektüre des Urteils keine materiellen Abklärungen notwendig. Damit lässt auch die Begründung des Entscheids vom 10. August 2015 nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sein soll.
4.2 Aber auch den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs neue Abklärungen getroffen hätte. Zwar wandte sich die Sachbearbeiterin am 10. Februar 2015 an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), allerdings unter Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2011 mit der Frage, ob die medizinischen Unterlagen eine Veränderung des Gesundheitszustandes begründeten. Die vom Beschwerdeführer als zweifellos unrichtig erachtete und in Erwägung zu ziehende Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde in der Anfrage – ausser in der tabellarischen Aufstellung des Sachverhalts - ebenso wenig erwähnt (vgl. Urk. 6/153 S. 1) wie in der Antwort des RAD-Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie. Dieser wies in seiner Stellungnahme auf das Urteil des hiesigen Gerichts hin und hielt lediglich fest, dass es sich nach Aktendurchsicht nicht um wesentliche medizinische Neuerkenntnisse handle, so dass nicht auf eine versicherungsmedizinisch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes geschlossen werde. Eine Würdigung der vorhandenen Arztberichte, welche im Übrigen allesamt in den Gerichtsakten enthalten waren, nahm er nicht vor. Insbesondere aber äusserte er sich lediglich zur Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands, nicht aber zu einer allfällig unrichtigen Einschätzung der medizinischen Situation im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenabweisung im Juni 2007 (vgl. Urk. 6/153 S. 2).
4.3 Schliesslich lässt auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni und 2./7. Juli 2015 (Urk. 6/155) nicht auf ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch schliessen. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwei Gesuche gestellt hat, nämlich das Revisionsgesuch beziehungsweise die Neuanmeldung vom 20. September 2011 (Urk. 6/121) und das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Januar 2015 (Urk. 6/145), und diese separat zu behandeln seien. Zur Frage der Wiedererwägung wurde lediglich die Begründung des Nichteintretensentscheids vorgezeichnet. Eine Auseinandersetzung mit den Grundlagen, die zur Verfügung vom 28. Juni 2007 führten und denjenigen, die zur Bestätigung der Verfügung vom 3. Januar 2011 durch das Gericht führte, fand nicht statt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rechtsdienst die Sachbearbeitung am 3. März 2015 in einem standardisierten Formular aufforderte, das Urteil umzusetzen, dies im Zeitpunkt, nachdem dieses in Rechtskraft erwachsen war (vgl. Urk. 6/148), wurde doch damit keine Anweisung erteilt, welche verwaltungsverfahrensrechtliche Schritte einzuleiten seien.
4.4 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass es den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin möglich sein soll, Rücksprache mit ihren internen Fachdiensten zu nehmen, wie im Einzelnen vorzugehen ist, ohne dass allein darin schon ein Eintreten auf die Sache erblickt werden kann.
4.5 Zusammenfassend erfolgte der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen nach äusserst summarischer Prüfung. Von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, das heisst von dessen materieller Behandlung und einem erneut ablehnenden Sachentscheid durch die Beschwerdegegnerin kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher