Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00947 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich erstmals am 15. September 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9; vgl. Meldung Früherfassung vom 11. Mai 2009, Urk. 7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Januar 2012 ab (Urk. 7/29). Die Versicherte erhob hiergegen am 2. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 7/30/3), welche das hiesige Gericht mit Urteil IV.2012.00155 vom 11. April 2012 in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/32).
Im Anschluss tätigte die IV-Stelle erneut medizinische und berufliche Abklärungen und holte insbesondere das zuhanden der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich erstellte vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 14. September 2012, ein (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die
IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % sowohl einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/56).
1.2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum) teilte die Versicherte sinngemäss mit, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verändert (Urk. 7/59). Die IV-Stelle nahm diese Eingabe als Neuanmeldung entgegen und holte im Rahmen der medizinischen und erwerblichen Abklärungen insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 7. November 2014 (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der Z.___ ein (Urk. 7/92). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2014 (Urk. 7/96) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 19. Januar 2015 Einwand erhob und zusätzliche Arztberichte einreichte (Urk. 7/110). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und holte die Stellungnahme der Z.___ vom 15. Juni 2015 ein (Urk. 7/119), wozu die Versicherte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 Stellung nahm (Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 12. August 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach Gesetz, namentlich mindestens eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten - insbesondere unter Einbezug eines Orthopäden, eines Rheu-matologen, eines Psychiaters und eines Neuropsychologen - zur abschliessenden Klärung des medizinischen Sachverhalts anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um einen zweiten Schriftenwechsel sowie Bewilligung der unent-geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-134), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Invaliditätsbemessung aus dem Jahr 2013 nicht rechtskonform gewesen sei, da sie auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung beruht habe. Indem keine rechtsgenügliche Klärung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erfolgt sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Ein zweiter Wiedererwägungsgrund stelle auch die zweifellos unrichtige Wartezeiteröffnung dar. Spätestens nach dem Rehabilitationsaufenthalt vom 14. November bis 12. Dezember 2011 sei von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Am 6. De-zember 2013 sei eine Schulteroperation durchgeführt worden, wonach
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2014 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 19. Februar 2014 bestehe. Danach sei gestützt auf das Z.___-Gutachten wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit wie vor dem Eingriff auszugehen. Sie erleide entsprechend keine Erwerbseinbusse, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass vorliegend keine Verbesserung des Gesundheitsschadens vorliege. Ein Wiedererwägungsgrund sei ebenfalls nicht erstellt, da die Verfügung vom 12. Februar 2013 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, da diese auf einer gutachterlichen Einschätzung basierte, welche notwendigerweise Ermessenzüge aufweise und - da kein Rentenanspruch resultiert sei - die Bemessung des Wartejahres keinen Einfluss gezeigt habe. Das Z.___-Gutachten weise verschiedene Mängel und Inkonsistenzen auf, weshalb auf die vollständigen und plausiblen Berichte der Fachärzte abzustellen sei. Falls nicht auf die fachärztlichen Beurteilungen abgestellt werde, so sei - um den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären - ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die aktenkundigen neuropsychologischen Defizite, welche aufgrund des Schmerzaufkommens resultieren würden, sowie die Schmerzproblematik an sich, seien bisher ebenfalls nicht genügend abgeklärt worden. Des Weiteren sei die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schmerzrechtsprechung zu beachten und es sei ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 1).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Die Verwaltung ist jederzeit befugt, von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2015 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/92/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Die begutachtenden Ärzte der Z.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/92/35):
- Leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom mit möglicher geringgradiger Wurzelirritation von S1 links bei Zustand nach zweimaligen lumbalen Bandscheibenoperationen (November 2010, Juni 2011), seit 11/2010
- Postoperativer Reizzustand linkes Schultergelenk nach Arthroskopie 12/2013 mit Bizepstenodese, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion
- Chronisches lumbales Vertebralsyndrom mit Lumboischialgie links bei Status nach Spondylodese und Revisionseingriff L5/S1 2010 beziehungsweise 2011
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie die folgenden Diagnosen:
- Reflux-Leiden
- Reizdarmsymptomatik mit Obstipationstendenz
- Varikosis Unterschenkel beidseits
- Hypercholesterinämie
- Dysthymia ICD-10 F34.1
In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (Urk. 7/92/34 f.) konstatierten die begutachtenden Ärzte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts per sofort mit 100 % zu schätzen sei (Pensum und Rendement 100 %). Die somatischen Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet bedingten lediglich eine qualitative Einschränkung (siehe orthopädische Beurteilung), eine gravierende psychiatrische Störung liege ausweislich des hier AMDP-konform erhobenen Befunds zumindest nicht mehr vor.
Das Vorgutachten aus dem Jahre 2012 von Dr. med. Y.___ erkenne ebenfalls eine grundsätzlich gegebene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Kritisch anzumerken sei hier allenfalls, dass das Vorgutachten die hier erhobenen Diskrepanzen zwischen reklamierten Beschwerden und objektiven Befunden unzureichend berücksichtigt habe. Weiter sei im Jahr 2013 (Dr. med A.___, Muskulo-Skelettal Zentrum Klinik B.___, 26.11.2013: „(...) ist die volle Arbeitsfähigkeit ca. nach 3-4 Monaten wiederhergestellt nach einem solchen Eingriff.") auf die Aussicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit hingewiesen worden.
Seit der letzten orthopädischen Begutachtung durch Dr. med. Y.___ im August 2012 sei von einem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitgehend unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 7/92/36).
Die vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gelte auch retrospektiv seit November 2010. Die letzte Tätigkeit sei gut geeignet, da sie körperlich leicht und wechselbelastend, dem geringgradigen spinalen und die Schulter betreffenden Defektsyndrom also gut angepasst sei. Eine Besserung der qualitativen Einschränkung sei nicht sehr wahrscheinlich (Urk. 7/92/37).
3.3 Dr. med. A.___, leitender Oberarzt der Orthopädie Obere Extremitäten der Klinik B.___, notierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. Januar 2015 1) Schulter links, adominant: Status nach arthroskopischer Tenodese der langen Bicepssehne bei Pulley-Läsion mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion, 2) einen Status nach Toradol-Infiltration am 29. Januar 2014 ohne Wirkung und 3) einen Status nach sonographisch geführter, intraartikulärer Cortisoninfiltration am 18. Februar 2014 als Hauptdiagnosen. Als Nebendiagnosen hielt er (folgend gekürzt aufgeführt) 1) eine progrediente Gehunsicherheit seit Februar 2014, aktuell in Abklärung bei Dr. med. C.___, 2) einen AV-Block 1. Grades und 3) eine chronische Lumboischialgie, fest. Aus schultertherapeutischer Sicht zeige die Infiltrationsbehandlung durch die D.___ einen sehr positiven und hoffnungsspendenden Effekt. Eine Wiederholung dieser Intervention sei geplant. Andererseits erfolge kommende Woche ein Fusseingriff an der Klinik B.___. Seinerseits habe er die 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum Eingriff am Fuss attestiert. Es seien vorerst keine fixen weiteren Kontrollen geplant (Urk. 7/108/1 f.).
3.4 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2015 zum polydisziplinären Gutachten vom 7. November 2014 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/109/9):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom
- bei Status nach Distraktionsspondylodese L5/S1, bei mechanischer Irritation L5/S1 links am 03.11.2010
- bei Revisionslaminotomie L5/S1 von links mit periduraler Pannusresektion, Neurolyse foraminär L5, recessal S1 von links, Abtragung osteophytärer Appositionen L5/S1 foraminorecessal und Foraminotomie und Recessotomie L5/S1
- Rezidivierendes cervicovertebrales und cervicobrachiales Syndrom, linksbetont
- bei Chondrosen C2/C5
- bei linksbetonter Unkovertebralarthrose C3/C5
- bei Spondylarthrosen C5/C7, linksbetont sowie C2/C3 rechtsbetont
- bei dorsalen Diskusprotrusionen C3/C4 mit linksseitiger leichter Impression des Melons
- bei Diskusprotrusion thoracal 6/7 mit zentraler leichter Impression des Melons
- Schulterschmerzen links, persistierend, mit vorübergehender sekundärer Frozen Shoulder nach Arthroskopie vom Dezember 2013 mit Bicepstenodese, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion
Dr. E.___ konstatierte, dass sie mit ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv zu einem anderen Resultat als die Gutachter komme, insbesondere könne sie nicht beipflichten, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei und dass dieser Prozentsatz retrospektiv seit November 2010 gelten solle. Nach November 2010 hätten noch zwei weitere Eingriffe stattgefunden. Es bestehe keine Besserung der Situation durch den zweiten Rückeneingriff im Vergleich zum ersten. Es bestehe ein grosser Leidensdruck von Seiten der Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins linke Bein, ihres Erachtens handle es sich um neuropathische Beschwerden. Auch habe die Beschwerdeführerin entsprechende Schmerzen im Bereich der Schultern, welche auch in den Berichten von Dr. med. A.___ immer sehr klar aufgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeige in ihrer Tätigkeit in der Buchhaltung eine Möglichkeit pro Tag in guten Phasen 5 Stunden zu arbeiten, in schlechten 4 Stunden, dies entspreche einer mittleren täglichen Arbeitszeit von 4,5 Std. Persönlich denke sie nicht, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, einen grösseren Einsatz zu leisten. Neben den multifokalen Problemen (HWS, LWS, Schulter) sollte auch noch die psychische Belastungssituation differenziert miteinbezogen werden. Diesbezüglich sollte noch der behandelnde Psychiater, Dr. med. F.___, Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin könne sicher ihre Bürotätigkeit im obengenannten Ausmass durchführen, d.h. ihres Erachtens maximal 50 %. Sie sei aber verpflichtet, ihre Arbeit auch entsprechend anpassen zu können, d.h. längeres Stehen sei für sie sehr schwierig, sie müsse die Möglichkeit von Pausen haben, wo sie stehen und etwas laufen könne, damit sie diese Tätigkeit überhaupt über diese 4,5 Std. durchführen könne. Der linke Arm sei zum jetzigen Zeitpunkt auch zeitlich nur bedingt einsetzbar (Computertätigkeit 4,5 Std.).
3.5 Dr. med. G.___, Oberärztin am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2015 als Diagnose einen Zustand nach Morton-Exzision 2/3 und 3/4 links (15.01.2015, fecit Dr. med. H.___) fest. Die Beschwerdeführerin stelle sich drei Wochen postoperativ zur Kontrolluntersuchung vor. Sie trage linksseitig den Darco-Verbandsschuh. Die lokalen Verhältnisse plantar im Bereich des Operationsgebietes stellten sich reizlos dar. Die Entfernung des Nahtmaterials und die Auflage eines Pflasters sei erfolgt, die Beschwerdeführerin dürfe nun den Darco-Verbandsschuh ablegen und einen bequemen Konfektionsschuh tragen. Sie könne nach Massgabe der Beschwerden belasten, es sei eine weitere vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Februar 2015 attestiert worden, eine abschliessende Kontrollkonsultation sei bereits geplant (Urk. 7/114/4).
4.
4.1
4.1.1 Das Gutachten der Z.___ vom 7. November 2014 (Urk. 7/92) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten der Z.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, dass die medizinische Aktenlage insbesondere betreffend die neuropsychologischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Schmerzaufkommen sowohl inhaltlich als auch beweismässig nicht den Anforderungen entspreche. Das Z.___-Gutachten widerspreche den restlichen aktenkundigen fachärztlichen Berichten bezüglich Befunderhebung, Diagnosestellung und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. E.___ habe in ihrem Bericht vom 14. Januar 2015 die Mängel und Inkonsistenzen aufgezeigt, so unter anderem mehrere Aktenstücke, welche in der Begutachtung keinen Eingang gefunden bzw. nicht berücksichtigt worden seien. Für eine normale Bürotätigkeit sei Dr. E.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 S. 14).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die begutachtenden Ärzte das vollständige Dossier der Beschwerdegegnerin erhalten haben und festhielten, dass sie die für die Beantwortung der Gutachtensfragen wesentlichen Dokumente kurz zitierten (Urk. 7/92/2). Die zitierten Berichte wurden damit von den Gutachtern eingesehen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt, eine vollständige - oder wie von Dr. E.___ geforderte Wiedergabe der jeweiligen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen im Gutachten (Urk. 7/109/8) - ist dazu nicht notwendig. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit die nicht in den Akten liegenden Berichte zu einer anderen Beurteilung führen würden. Entsprechend vermögen diese Vorbringen keine Zweifel an der Beweiskräftigkeit des Z.___-Gutachtens auszulösen.
4.1.3 Des Weiteren konstatierte die Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten die geklagten Beschwerden, im Sinne des in den Akten dokumentierten Schmerzsyndroms bzw. der neuropathischen Schmerzen im Bein und die Schmerzen in der Schulter nicht berücksichtigt. Es sei vom psychiatrischen Gutachter lediglich pauschal und ohne eine Begründung erwähnt worden, dass keine Schmerzstörung bestehe, die relevant sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass, obschon der psychiatrische Gutachter eine Beeinträchtigung der Konzentration festgehalten habe, diese in der Gesamtschau nicht diskutiert worden und ihr keinerlei Bedeutung zugewiesen wurde (Urk. 1 S. 15 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten ausführte, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Somatisierungsstörung oder einer dissoziativen Störung nicht wahrscheinlich sei, da sich vor allen Dingen kein dysfunktional verarbeiteter intrapsychischer Konflikt herausarbeiten lasse, der eine derartige Symptombildung begründen könnte. Auch liege im klinischen Gesamteindruck keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung vor (Urk. 7/92/33 f.). Des Weiteren hielt der begutachtende Psychiater lediglich eine leichtgradige Beeinträchtigung der Konzentration fest, welche er entsprechend zur Kenntnis nahm, aber - implizit - keine einschränkenden Auswirkungen beimass (vgl. Urk. 7/92/32).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, dass das Gutachten die neue bundesgerichtliche Schmerzrechtsprechung nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 18). Dies ist allerdings in casu nicht von Bedeutung, da - wie gezeigt (E. 4.2.3) - plausibel und schlüssig bereits das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung oder einem ähnlichen Beschwerdebild verneint wurde, womit sich eine weitere Prüfung erübrigt.
4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei auf die Berichte der behandelnden Fachärzte abzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die vor Begutachtung erstellten relevanten Berichte von den Gutachtern berücksichtigt worden sind und in ihre Beurteilung miteinflossen. Die nach der Begutachtung eingegangen Berichte lassen - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - weder eine abschliessende Beurteilung zu, noch vermögen sie Zweifel am Gutachten zu wecken:
Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, beschränkt sich in seinem Bericht vom 4. Januar 2015 darauf, Kritik am Gutachten zu äussern. Er erhebt weder eigene Befunde, noch die Anamnese und äussert sich auch nicht zu einer allfälligen psychiatrischen Diagnose, welche seines Erachtens zu stellen wäre. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hält er lediglich fest, dass diese Einschätzung angesichts der Faktenlage in einer interdisziplinären Übersicht erfolgen müsse. In diesem Sinne könne er sich der Einschätzung der Ärzte anschliessen, welche die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit im Rahmen der vorliegenden Schmerzproblematik behandeln (Urk. 7/109/6). Auf diesen Bericht kann entsprechend nicht abgestellt werden.
Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 22. Dezember 2014 aufgrund der Schulterschmerzen eine qualitativ eingeschränkte Arbeitsfähigkeit - in zeitlicher Hinsicht notierte er keine Einschränkung (Urk. 7/109/1). In seinem Bericht vom 7. Januar 2015 (vgl. E. 3.3) notierte er eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit - unklar bleibt, ob dies nur für die angestammte oder auch für eine angepasste Tätigkeit gilt. Auch Dr. E.___ setzte sich im Bericht vom 14. Januar 2015 nur mit der angestammten, nicht aber mit einer angepassten Tätigkeit auseinander (vgl. Urk. 7/109/10).
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.
4.1.6 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin spätestens seit ihrer Neuanmeldung vom 18. Oktober 2013 (Eingangsdatum, Urk. 7/59) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vollumfänglich arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder vergleichbaren Tätigkeit oder einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. E. 3.2), bzw. nicht während einer anspruchsbegründenden Dauer eingeschränkt.
4.2 Damit ergibt sich, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse ohnehin nicht anspruchsbeeinflussend geändert haben. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung im Resultat als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 8-10; Urk. 12-13; Urk. 15-16). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Martin Hablützel als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Martin Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 15. Dezember 2015 (Urk. 14/1) einen Aufwand von 15.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.20 geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Streitsache übermässig erscheint, zumal die Ausführungen zum Fehlen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgrundes überhaupt nicht zielführend und damit unnötig gewesen sind, weshalb Rechtsanwalt Martin Hablützel ermessensweise mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 14. September 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler