Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00948




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 26. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, wurde am 10. Mai 1988 wegen Geburtsgebrechen (Ziffern 273, 387, 390, 497 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/2). Dem Versicherten wurden in der Folge im Zusammenhang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen diverse Leistungen zugesprochen (vgl. Urk. 10/5).

1.2    Mit Mitteilung vom 10März 1993 (Urk. 10/25) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten einen Pflegebeitrag aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 zu. Mit Verfügungen vom 6. Mai 1997 (Urk. 10/44) und vom 4. März 1999 (Urk. 10/55) bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf den bisherigen Pflegebeitrag.

    Mit Verfügung vom 21August 2001 (Urk. 10/70) verneinte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch des Versicherten auf einen Pflegebeitrag mit der Begründung, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die vom Versicherten beim hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2002 im Verfahren IV.2002.00151 abgewiesen (Urk. 10/89).

1.3    Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 10/136, Urk. 10/139) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Mai 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Mitteilungen vom 13. Oktober 2008 (Urk. 10/152) und vom 8. November 2012 (Urk. 10/178) bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Rente.

1.4    Am 2. Juli 2012 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/170). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 7. November 2012 berichtet wurde (Urk. 10/187).

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/188-192) veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, worüber am 14April 2014 berichtet wurde (Urk. 10/193). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 10/194) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung. Die vom Versicherten beim hiesigen Gericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29August 2014 im Verfahren IV.2014.00501 in dem Sinne gutgeheissen, dass die IV-Stelle nach Durchführung der erforderlichen medizinischen und spezifischen Abklärungen an Ort und Stelle über den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung neu verfüge (Urk. 10/198).

1.5    Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 10/203). Anschliessend verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/204-213) mit Verfügung vom 3. August 2015 (Urk. 10/214 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.


2.    Gegen die Verfügung vom 3August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie -verbeiständung „für beide Instanzen“ (S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 27Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) mangels Bedürftigkeit abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zum Gesuch des Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren vom 15. Juni 2015 (vgl. Urk. 10/207) ist nach Lage der Akten bislang keine Verfügung ergangen. Mithin fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)).

    Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in     er    heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen    digen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen     Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen     Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an    gewiesen ist.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der erneut durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass in keinem Bereich der massgebenden Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bejaht werden könne (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe lediglich den ungenügenden Abklärungsbericht visiert und ausgeführt, es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der neue Bericht von Dr. Y.___ sei dabei nicht berücksichtigt worden. Gerade aus diesem Bericht gehe hervor, dass er Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung habe (S. 2 f.). Zusammenfassend sei es augenscheinlich, dass er aufgrund seiner persistierenden medizinischen Gesamtproblematik nicht selbständig wohnen könne. Die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nachvollziehbar (S. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, namentlich, ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung seiner Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

3.

3.1    Nachdem mit Urteil vom 29. August 2014 (Urk. 10/198) des hiesigen Gerichts festgestellt wurde, dass aus den medizinischen Akten im Vergleich zum Jahre 2002 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hervorgeht und er in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt (E. 5 S. 15 f.), sich jedoch hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung weiterer Abklärungsbedarf ergibt (E. 6 S. 16 f.), klärte die Beschwerdegegnerin die Situation erneut an Ort und Stelle ab.

3.2    Die Abklärung fand am 6. März 2015 zu Hause am Wohnort des Beschwerdeführers statt (Abklärungsbericht vom 28Mai 2015; Urk. 10/203). Die Abklärungsperson führte zum Tagesablauf aus, dass der Beschwerdeführer in der Regel eher spät von der Mutter geweckt werde und danach dusche und sich anziehe. Das Morgenessen werde von der Mutter zubereitet, danach putze er sich seine Zähne und gehe in sein Zimmer, wo er seinen Verrichtungen wie lesen und TV schauen nachgehe. Die Mutter bereite dann das warme Mittagessen für ihn vor und am Nachmittag treffe er sich mit seinen Freunden oder nehme Therapie-Termine wahr. Am Abend koche wiederum die Mutter, dann werde gemeinsam gegessen. Der Beschwerdeführer zappe danach durch die TV-Programme und schlafe dann ein (S. 2 oben).

    Seit der letzten Abklärung im Mai 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Es habe keine Klinik- oder Spitalaufenthalte gegeben. Es liege ein aktueller Bericht des Hausarztes vor, welcher den stabilen und stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige (S. 2 Mitte).

    Zur Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, vermerkte die Abklärungsperson, dass die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellvertretend von der Mutter übernommen werden. Als Grund würden einerseits die körperlichen Defizite und andererseits der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber verheiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten (S. 3 f.). Die Abklärungsperson verwies dabei auf die Neuformulierung von Rz 8050.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Jahres 2015. 

    Rein kognitiv sei der Beschwerdeführer wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert. Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). Die Post werde dem Beschwerdeführer gebracht, er lese dann seine eigene Post durch und gebe die Rechnungen seinem Vater zum Bezahlen (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführer habe ein eigenes Natel und nutze dieses im Alltag. Feste und wiederkehrende Termine habe der Beschwerdeführer im Kopf. Es sei schon immer so gewesen, dass die Mutter die unregelmässigen Termine für den Beschwerdeführer in einen Kalender eingetragen habe. Private Termine könne er selber wahrnehmen (S. 5 oben).

    Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leichten Tätigkeiten zu unterstützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Aufräumarbeiten am Tisch, Reinigungsarbeiten, Abstaubarbeiten und so weiter machen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu helfen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Körpers. Der Beschwerdeführer erkläre mehrfach, dass er aufgrund seiner körperlichen Defizite keinerlei Arbeiten im Haushalt mache und auch weil dies in seinem Kulturkreis nicht vorgesehen sei (S. 4 unten).

    Zusammenfassend sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

3.3    Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 6. April 2015 (Urk. 10/202/3-4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Behinderung in vielen alltäglichen Situationen eingeschränkt. Wegen seiner gestörten Feinmotorik brauche er Unterstützung beim Essen, beim Rasieren, beim Schuhe binden, beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne. Er könne selber nicht kochen. Auch beim Anziehen könne er die Knöpfe nicht knöpfen. Er habe auch grosse Koordinationsprobleme. Es bestünden sicherlich erhebliche Einschränkungen, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln, sein Bett nicht selber machen, sich nicht selber anziehen, nicht selber putzen, sich nicht selber rasieren, sich nicht selber waschen, nicht selber einkaufen, seine Rechnungen nicht selber zahlen, er verliere rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2).


4.

4.1    Vorliegend ist eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung aus dem Jahre 2012 zu beurteilen, wobei die ursprüngliche abweisende Verfügung am 13. April 2014 erging (Urk. 10/194). Mit Urteil vom 29. August 2014 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben, da in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung zu wenig abgeklärt wurde (Urk. 10/198). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/203 S. 3 unten) ist daher nach wie vor das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) mit Stand 1. Januar 2014 anwendbar. Gemäss Rz 8040 KSIH ist das Ziel der lebenspraktischen Begleitung zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden: Neben der Hilfe von Familienangehörigen sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel lehren, zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010).

4.2    Im Sinne einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit der Alltag selbstständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist:

    – Hilfe bei der Tagesstrukturierung;

    – Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B.         nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene,     einfache administrative Tätigkeiten, etc.)

    – Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle

Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung kann neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe berücksichtigt werden. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (KSIH Rz 8050 und 8050.1).

4.3    Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbständig Wohnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008). Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (KSIH Rz 8050.2).

4.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).    


5.

5.1    Vorliegend ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Reinigung nach Verrichten der Notdurft, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt (vgl. rechtskräftiges Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2014 im Verfahren IV.2014.00501).

    Soweit Dr. Y.___ in seinem Bericht ausführt (vgl. vorstehend E. 3.3), der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner gestörten Feinmotorik Unterstützung beim Essen, Rasieren, Schuhebinden sowie beim An- und Ausziehen, vermag dies somit nicht zu überzeugen und es kann nicht darauf abgestellt werden.

5.2    Gestützt auf die Angaben im aktuellen Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.2) kann sodann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch bei der Tagesstrukturierung selbständig und ohne regelmässige Hilfe von Dritten zurechtkommt. So ist er nach seinen eigenen Angaben in der Lage, am Morgen selbständig aufzustehen, sich zu duschen und anzuziehen. Er ist ausserdem in der Lage, sich selbständig in und auch ausserhalb der Wohnung zu bewegen und ausserhäusliche Termine wie Physiotherapie und Arztbesuche selbständig wahrzunehmen. Soziale Kontakte werden von ihm ebenfalls selbständig und regelmässig gepflegt. Der Beschwerdeführer plant seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teilt seine Zeit selber ein. Er ist nicht auf eine Begleitung Dritter angewiesen.

    Dass der Beschwerdeführer sodann auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen wie zum Beispiel in Bezug auf die Ernährung und Hygiene oder in einfachen administrativen Tätigkeiten angewiesen ist, geht aus dem Abklärungsbericht ebenfalls nicht hervor. So kann aus dem Umstand, dass die Mutter ihm unregelmässige Termine in den Kalender eintrage, noch keine Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen angenommen werden, zumal dies nicht täglich vorkommt und es dem Beschwerdeführer trotz seiner Defizite wohl zumutbar wäre, seine Termine selber in einen Kalender einzutragen. Weiter wird im Abklärungsbericht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Umgang mit dem Geld gelinge, er eine eigene Bankkarte besitze und bei Bedarf selbständig Geld vom Konto abheben könne. Aus praktischen Gründe beauftrage er jedoch seinen Vater, ihm Geldmittel vom Konto abzuheben (Urk. 10/203 S. 5 unten). Dass der Beschwerdeführer seine Rechnungen dem Vater zum Bezahlen übergibt und dies nicht selber erledigt, ist deshalb wohl ebenfalls eher auf Praktibilitätsgründe und nicht auf Defizite zurückzuführen.

    Zusammenfassend geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Beschwerdeführer weder bei der Tagesstrukturierung noch bei der Bewältigung von Alltagssituationen Hilfe beziehungsweise Unterstützung benötigt.

5.3    Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie eine diesbezügliche Überwachung/Kontrolle bedarf (KSIH Rz 8050; vgl. vorstehend E. 4.2).

    Dr. Y.___ führte diesbezüglich aus (vgl. vorstehend E. 3.3), dass der Beschwerdeführer nicht selber kochen könne und er auch grosse Koordinationsprobleme habe, womit sicherlich erhebliche Einschränkungen bestünden, die eine massive Unterstützung von Drittpersonen nötig machen würden (S. 1). Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, alleine zu wohnen. Er sei auf die Hilfe der Mutter angewiesen. Er könne keine Wäsche waschen, nicht bügeln und sein Bett nicht selber machen. Er verliere sodann rasch die Balance und sei in seiner Feinmotorik gestört (S. 2).

    Wie bereits in Erwägung 5.1 vorstehend ausgeführt wurde, bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen im Bericht von Dr. Y.___. So wurden bereits seine Ausführungen betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2014 (Urk. 10/198) vollumfänglich widerlegt. Auch seine Ausführungen betreffend die Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt vermögen nicht ohne weiteres zu überzeugen. So machte Dr. Y.___ lediglich sehr pauschale und vage Aussagen über Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer nicht könne, und führte nicht näher aus, inwiefern der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Aufgaben eingeschränkt sei. Weiter machte Dr. Y.___ auch keine Ausführungen zu allfälligen Möglichkeiten, wie der Beschwerdeführer seine Koordinations- und Balanceproblematik bei der Haushaltführung mit Hilfsmitteln überwinden könnte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer aktiv in einem Basketballteam spielt (vgl. Urk. 10/163/2) erscheint fraglich, ob er tatsächlich durch Koordinations- und Balanceprobleme derart eingeschränkt ist wie Dr. Y.___ geltend macht. Sein Bericht vermag deshalb auch im Bereich Haushaltführung nicht zu überzeugen.

    Vielmehr ist auf die Ausführungen im Abklärungsbericht (vgl. vorstehend E. 3.2) abzustellen, wonach die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer erhalte grundsätzlich keine Anleitung und Kontrolle im Haushalt. Sämtliche Aufgaben im Haushalt würden stellvertretend von der Mutter übernommen. Als Grund würden einerseits zwar die körperlichen Defizite und andererseits jedoch auch der Kulturkreis genannt, in welchem es üblich sei, dass die Mutter für die Söhne solange schaue, bis diese selber verheiratet seien und einen eigenen Haushalt begründet hätten (Urk. 10/203 S. 3 f.). Die Abklärungsperson führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer rein kognitiv wach, seiner Situation bewusst sowie zeitlich und örtlich orientiert sei. Er plane seine Freizeitaktivitäten von zu Hause aus und teile seine Zeit selber ein (S. 4 oben). Betreffend Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, dass der Haushalt aus Gewohnheit vollumfänglich von der Mutter erledigt werde. Grundsätzlich wäre es dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten, im Rahmen seiner körperlichen Möglichkeiten die Mutter bei leichten Tätigkeiten zu unterstützen. Konkret könnte er sitzend auf einem Stuhl Aufräumarbeiten am Tisch, Reinigungsarbeiten, Abstaubarbeiten und so weiter machen. Ebenfalls wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim Sortieren der Schmutzwäsche zu helfen und die getrocknete Wäsche zusammenzulegen. Weiter zumutbar wäre die Mithilfe beim Zubereiten von Essen beispielsweise unter Zuhilfenahme eines Rollators mit Sitzfläche zur Stabilisierung des Körpers. Zusammenfassend sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Es bestehe sodann keine Gefahr der Verwahrlosung (S. 3 unten).

    Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Grund, an der Kompetenz der Abklärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erwägung 1.5 hiervor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Es wird schlüssig dargelegt, weshalb der Versicherte nach Einschätzung der Abklärungsperson die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Der Bericht vom 28Mai 2015 (vorstehend E. 3.2) stellt somit grundsätzlich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar.

    Von einer erneuten Abklärung im Haushalt ist abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer wurde umfassend abgeklärt und beurteilt, wobei sich die Abklärungsperson mehrfach ein Bild über die Situation des Beschwerdeführers machen konnte. Rechtsprechungsgemäss ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mithilfe der Familienangehörigen in solchen Fällen im Sinne der Schadenminderungspflicht weiter geht als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn der Beschwerdeführer nicht an einem Gesundheitsschaden leiden würde. Aus den Ausführungen im Abklärungsbericht geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Haushalt mehr selbständig ausführen könnte als er momentan tatsächlich tut (vgl. S. 3). Dass dies nicht in erster Linie auf seine körperlichen Defizite, sondern eher auf Praktibilitätsgedanken zurückzuführen ist, ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Beschwerdeführers wie auch seiner Familienangehörigen.

5.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hat.

    Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach