Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00950




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene, ab 1978 in der Schweiz lebende X.___ erlangte in seiner Heimat Y.___ einen Universitätsabschluss in Betriebsökonomie (Urk.  7/7/4, Urk. 7/26/3). Von 1993 bis 2002 arbeitete er unter anderem für die Firma Z.___ GmbH, welche im Handel mit Orientteppichen tätig war, als Geschäftsführer. Im September 2002 erlitt die Firma einen Wasserschaden im Warenlager, der eine jahrelange Einstellung der Geschäftstätigkeit und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen zur Folge hatte (Urk. 7/18/1, Urk. 7/18/4). Im Zeitraum, als dieser sich am 8. Februar 2005 unter Hinweis auf eine Depression, Konzentrationsstörungen, Bluthochdruck sowie eine Herzerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete, erhielt er wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 7/11, Urk. 7/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, liess den Versicherten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, kardiologisch sowie bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Urk. 7/22, Urk. 7/26). Gestützt darauf sprach sie ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2006 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Februar 2004 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/35). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 fest (Urk. 7/49). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 abgewiesen (Urk. 7/71).

1.2    Wegen eines Revisionsgesuchs des Versicherten vom 17. Oktober 2008 und 25. Februar 2009 (Urk. 7/70, Urk. 7/72) traf die IV-Stelle weitere Abklärungen, insbesondere holte sie beim C.___ das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Mai 2010 ein (vgl. Urk. 7/98). Am 2. September 2010 erlangte sie Kenntnis von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherten durch die Arbeitslosenkasse und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wegen Verdachts auf (Versicherungs-)Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 7/103-5, Urk. 7/115). Nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten
der zuständigen Staatsanwaltschaft (Urk. 7/125/1, Urk. 7/115-120; vgl. Urk. 7/111) verfügte die IV-Stelle am 17. Mai 2011 die Sistierung der laufenden Viertelsrente (Urk. 7/125). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil IV.2011.00685 vom 23. Januar 2013 abgewiesen (Urk. 7/170).

1.3    Im Mai 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut den Revisionsfragebogen zu (Urk. 7/124; vgl. auch Urk. 7/133-134) und holte wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (Urk. 7/127, Urk. 7/140) das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Oktober 2012 ein (Urk. 7/146). Laut diesem Gutachten war der Versicherte in einer leichten Tätigkeit immer uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/164/37-39). Am 29. November 2011 reichte die IV-Stelle bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige gegen den Versicherten ein wegen dringendem Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von IV-Leistungen (Urk. 7/151). Ferner zog sie die neusten Akten des laufenden Strafverfahrens bei (Urk. 7/153, Urk. 7/173; vgl. auch Urk. 7/155-157). Daraus ging hervor, dass das Verfahren bezüglich Handlungen des Zeitraumes vor dem 1. Februar 2002 eingestellt wurde, der Versicherte aber mit Urteil des Bezirksgericht N.___ vom 1. Februar 2012 des gewerbsmässigen Betruges wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 7/173/21, Urk. 7/173/67, Urk. 7/173/149-151) sowie von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/173/127-129, Urk. 7/173/149-150) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war (Urk. 7/153, Urk. 7/173; vgl. auch Urk. 7/155-157).

    Mit Revisionsgesuch vom 7. Januar 2014 machte der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/187) erneut eine gesundheitliche Verschlechterung geltend (Urk. 7/188). Die Staatsanwaltschaft stellte das von der IV-Stelle eingeleitete Strafverfahren betreffend (Versicherungs-)Betrug mit Verfügung vom
11. April 2014 ein (Urk. 7/199-200). Nach Würdigung der aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/190-192, Urk. 7/202) gelangte die IV-Stelle zur Einschätzung, der Versicherte sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsmann als auch in einer angepassten Tätigkeit zu keiner Zeit arbeitsunfähig gewesen. Ferner erachtete sie es als erwiesen, dass der Versicherte seine Meldepflicht verletzt habe, indem er ihr unvollständige Angaben über den Umfang seiner (selbständigen) Erwerbstätigkeit in den Jahren 2002 bis 2007 gemacht habe und bei korrekten Angaben keine Leistungszusprechung erfolgt wäre. Deshalb hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/203, Urk. 7/207) mit Verfügung vom 22. Juli 2015 rückwirkend ab Februar 2007 auf. Für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung war für die IV-Stelle wesentlich, dass die mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 für die Zeit ab 1. Februar 2004 zugesprochene Viertelsrente wegen der Bestätigung des Einspracheentscheids mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 nicht aufgehoben werden könne (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm ab Oktober 2008 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ferner beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Juli 2015 – und somit nach Inkrafttreten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 .; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

    Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen sodann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG).

    Gegen rechtskräftige Entscheide des Sozialversicherungsgerichts können die am Verfahren beteiligten Parteien unter anderem dann mittels Gesuchs eine Revision verlangen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht aufbringen konnten (§ 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung von Fristen gemäss § 30 GSVGer und unter Berücksichtigung von Formvorschriften gemäss § 31 GSVGer beim Gericht schriftlich einzureichen. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist. Die Revision stellt regelmässig ein nicht devolutives Rechtsmittel dar (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 36 zu Art. 53).

    Bei der Wiedererwägung einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides wegen ursprünglicher Unrichtigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand beim damaligen Entscheid abzustellen. Im Unterschied dazu können bei der (prozessualen) Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sowie § 29 GSVGer bei erfüllten Voraussetzungen erst später entdeckte Tatsachen zu einer Neubeurteilung führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_18/2013 vom 23. April 2013, E. 2 sowie 8C_517/2007 vom 16. September 2008, E. 4.).

2.5    Davon unabhängig werden gemäss Art. 17 ATSG Invalidenrenten dann, wennsich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers nach der Leistungszusprechung erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    

3.    

3.1    Dem mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 bestätigten Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007, womit die in der Rentenverfügung vom 26. Juni 2006 aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Februar 2004 zugesprochene Viertelsrente bestätigt wurde, lagen in medizinischer Hinsicht das kardiologische Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2005 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 15. Februar 2006 zugrunde (Urk. 7/35, Urk. 7/71/15).

    Der Internist und Kardiologe Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2005 gutachterlich untersuchte, stellte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2005 die Diagnose einer koronaren Dreigefässerkrankung bei kardiovaskulären Risikofaktoren (positive Familienanamnese, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas). Weiter diagnostizierte er atypische Thoraxbeschwerden funktioneller oder möglicherweise zum Teil auch muskulo-skelettaler Genese sowie rezidivierende Rückenbeschwerden, möglicherweise im Sinne eines Lumbovertebralsyndroms. Aus internistischer und kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich leicht und mittelschwer belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig, was bedeute, dass er seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer uneingeschränkt ausüben könne (Urk. 7/71/6).

    Am 13. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Psychiaterin Dr. B.___ gutachterlich untersucht. Im Gutachten vom 15. Februar 2006 diagnostizierte sie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom, akzentuierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitszüge mit Somatisierungstendenz sowie eine schwerwiegende psychosoziale Belastungssituation. Dr. B.___ erklärte sich die vorgefundene Symptomatik damit, dass der Beschwerdeführer auf die langwierige Versicherungsstreitigkeit seiner Arbeitgeberin wegen des Wasserschadens, welche schliesslich zum Zusammenbruch des Geschäfts geführt habe, und die damit einhergehende psychosoziale Demontage und Fürsorgeabhängigkeit mit einer depressiven Entwicklung reagiert habe, welche ihn weitgehend handlungsunfähig gemacht und blockiert habe. Seine narzisstisch und histrionisch gefärbte Persönlichkeitsstruktur mit einer Tendenz zur Somatisierung schränke insbesondere seine Umstellungsfähigkeit ein. Dies führe - nebst kulturellen Faktoren - dazu, dass er die aktuelle schwere psychosoziale Belastungssituation beziehungsweise den erlebten sozialen Abstieg nur schlecht tolerieren könne. Aus psychiatrischer Sicht sei er daher in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer seit etwa Mitte 2003 zu 50 % arbeitsunfähig. In einer einfachen Tätigkeit, beispielsweise als Museumswächter, Magaziner oder Portier, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Eine Verbesserung der Symptomatik könne erst bei Überwindung der schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren erwartet werden. Andernfalls sei eine Chronifizierung der depressiven Störung sowie
das Verharren des Beschwerdeführers in einem demonstrativen, narzisstisch gekränkten, regredierten Zustand zu befürchten (Urk. 7/26/3 f.,
Urk. 7/26/12 f.).

    Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts wurden zusätzlich der Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 16. März 2005 sowie die Berichte von Dr. med. H.___, Oberarzt des Universitätsspitals I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, 27. November 2007 und 9. Juni 2008 betreffend die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt. Soweit daraus auf die gesundheitliche Situation bei Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 geschlossen werden konnte, gelangte das Gericht zur Beurteilung, dass die Rückenbeschwerden noch kein invalidisierendes Ausmass angenommen hatten (Urk. 7/71/14). Das Sozialversicherungsgericht ging abschliessend in medizinischer Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der herkömmlichen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Pensum von 50 % bewältigen könnte, in einer behinderungsangepassten, einfachen, körperlich leicht und mittelschweren Tätigkeit erachtete es ein Pensum von 80 % für zumutbar. Dabei trug es dem Profil von Dr. A.___
und der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. B.___ Rechnung (Urk. 7/71/14).

    In erwerblicher Hinsicht ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Gesunder in einer Tätigkeit als Angestellter im Handels- und Dienstleistungsgewerbe, welche Fachkenntnisse erfordere, im Jahr 2004 in einem 100%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘755.--hätte erzielen können (hypothetisches Valideneinkommen). Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ihm im gleichen Jahr die Erzielung eines Invalideneinkommens von Fr. 38‘935.60 in einer einfachen, körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zumutbar (Urk. 7/71/15-18), woraus sich die Viertelsrente ab 1. Februar 2004 ergab.

3.2    Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 und 25. Februar 2009 eine Schmerzexazerbation im lumbosakralen Bereich geltend machte (Urk. 7/70, Urk. 7/72), veranlasste die IV-Stelle die bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch den Orthopäden Dr. D.___ und den Psychiater Dr. E.___ (Urk. 7/90-92). Laut den Gutachtern hatte sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwischenzeitlich aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs leicht verschlechtert. Dem Beschwerdeführer seien ab Januar 2007 noch körperlich leichte, wechselbelastend auszuübende Tätigkeiten in temperierten Räumen, ohne häufige inklinierte und reklinierte Körperhaltungen, ohne das Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung und Dauerbelastung sowie ohne die Notwendigkeit geistiger Flexibilität und überdurchschnittlicher Konzentrationsfähigkeit zumutbar, und zwar wegen der psychischen Problematik nur noch im Umfang eines 70%-Pensums (Urk. 7/98/21-25).

3.3    Mit dem Urteil des Bezirksgericht N.___ vom 1. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 21. Oktober 2002 bis 31. August 2007 (Urk. 7/173/21, Urk. 7/173/67, Urk. 7/173/149-151) sowie von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2002 (Urk. 7/173/127-129, Urk. 7/173/149-150) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt (Urk. 7/153, Urk. 7/173; vgl. auch Urk. 7/155-157).

    Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2012 anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Sozialhilfe angab, über keinerlei Einkünfte und Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 7/173/21-22). Die Z.___ GmbH verfügte über zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche, das Teppich- und das Vermittlungsgeschäft, wobei das Teppichgeschäft im deliktsrelevanten Zeitraum inaktiv war (Urk. 7/173/52, Urk. 7/173/64). Nach der Anmeldung beim Sozialamt unterliess es der Beschwerdeführer trotz des Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe, gegenüber dem Amt zu deklarieren, dass ihm im deliktsrelevanten Zeitraum vom 21. Oktober 2002 bis 31. August 2007 aufgrund seiner Tätigkeit für die Z.___ GmbH, insbesondere im kaufmännischen Bereich und im Vermittlungsgeschäft (Urk. 7/173/56-59), sowie des direkten oder indirekten Bezuges von Gesellschaftsgeldern – ohne Berücksichtigung der Entschädigungen für Spesen - ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 189‘696.70 zugeflossen war. Davon stellten Fr. 21‘900.-- erwiesenermassen Arbeitseinkommen für das Jahr 2002 dar (Urk. 7/173/27, Urk. 7/173/59, Urk. 7/173/61-67). Ausserdem verschwieg der Beschwerdeführer Forderungen gegenüber der Z.___ GmbH wegen nicht ausbezahlter Löhne und Management Fees für seine Vermittlungstätigkeit für diese Gesellschaft im Jahr 2002 in Höhe von insgesamt Fr. 140‘000.-- (Urk. 7/173/58-60, Urk. 7/173/75). Gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarierte der Beschwerdeführer sein im relevanten Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2002 in Form von Management Fees von der Z.___ GmbH tatsächlich bezogenes Einkommen in Höhe von Fr. 27‘400.-- nicht (Urk. 7/173/127-129, Urk. 7/173/149-150). Der Beschwerdeführer amtete auch als CEO und ab 18. August 2005 als Verwaltungsratspräsident der J.___ GmbH, welche in der Vermittlung von Geschäften mit Militärgütern aktiv war. Es konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass ihm für seine gemäss Bezirksgericht „intensiven Aktivitäten für diese Gesellschaft ein finanzieller Nutzen erwuchs, wobei auch der genaue zeitliche Umfang dieser Aktivitäten ungeklärt blieb (Urk. 7/173/69-75).

3.4    Im Rahmen der im Mai 2011 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/124; vgl. auch Urk. 7/133-134) holte die IV-Stelle wegen der vom Versicherten geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung (Urk. 7/127, Urk. 7/140) das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, kardiologische und psychiatrische) Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Oktober 2012 ein (Urk. 7/146). Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit, eine langjährig bestehende arterielle Hypertonie sowie chronische Lumbalgien mit einer Spinalkanal-
stenose in den unteren LWS-Segmenten, mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylarthrose L4/5 und L5/S1) sowie einem zusätzlichen chronischen Schmerzsyndrom im rechten Lumbal-Gesässbereich, teils in das rechte Bein ausstrahlend, ohne somatische Grundlage. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Diabetes mellitus Typ 2 mit einer beginnenden peripheren Poly-
neuropathie, eine euthyreote Struma multinodosa, eine kombinierte Persön-
lichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und narzisstischen Elementen sowie möglicherweise intermittierende depressive Episoden, gegenwärtig remittiert.

    Die Gutachter gelangten zur Beurteilung, beim Beschwerdeführer bestünden zum einen eindeutige organische Leiden, welche Schmerzen verursachten und die Leistungsfähigkeit einschränkten. Zum andern bestünden viele unklare Symptome diversester Art: Bei den Aussagen des Beschwerdeführers wisse man nie, woran man sei. Er habe Angaben mit derart eklatanten Widersprüchen gemacht, dass der Wert seiner Angaben generell in Frage gestellt werden müsse. Es sei davon auszugehen, dass er trotz einer Verschlechterung des kardialen Leidens im Jahr 2010 in einer leichten Tätigkeit immer uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Diese Einschätzung gelte auch für den Zeitpunkt der Berentung im Jahr 2006 und die Situation anlässlich der Begutachtung im C.___ im Jahr 2010, sei völlig unabhängig von den in den Strafakten enthaltenen Zusatzinformationen und stelle insofern eine Neubeurteilung dar (Urk. 7/164/35-39).

3.5    Mit Verfügung vom 11. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das von der IV-Stelle am 29. November 2011 (Urk. 7/151) eingeleitete Strafverfahren betreffend (Versicherungs-)Betrug ein. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ihr am 22. März 2013 zugestellten IV-Akten (vgl. Urk. 7/183-184), insbesondere der Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 3. Mai 2013 (Urk. 7/202/7-8), sowie der eigenen Untersuchungen nicht anklagegenügend nachgewiesen werden könne, ob und in welchem Umfang er zu Unrecht Leistungen der Invalidenversicherung bezogen habe. Ohnehin könne diese Frage aufgrund des gemässigten Opportunitätsprinzips offen bleiben, da eine allfällige Zusatzstrafe zur mit dem Strafurteil vom 1. Februar 2012 verhängten bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ins Gewicht fallen würde (Urk. 7/199-200).

3.6    Mit seinem aktuellsten Revisionsgesuch vom 7. Januar 2014 (Urk. 7/188) reichte der Beschwerdeführer mehrere Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. auch Urk. 7/164/18-19). Der Neurologe Dr. med. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. November 2013 eine chronisch-progrediente Lumbalgie mit radikulären Begleiterscheinungen beidseits sowie einer hochgradigen Spinalkanalstenose L5/S1 durch Diskushernie mit zusätzlicher Duralsackkompression und Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 rechts und links (Urk. 7/187/1-3). Berichte des Stadtspitals L.___, Innere Medizin und Kardiologie, vom 15. und 26. November 2013 (Urk. 7/187/4-8) sowie ein Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Kardiologie, vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/187/9-10) äusserten sich vorwiegend zur optimalen Therapie des kardialen Leidens, wobei Dr. M.___ dem Beschwerdeführer zusätzlich bescheinigte, im gegenwärtigen Zustand arbeitsunfähig zu sein. Mit Überweisungsschreiben vom 14. Dezember 2013 ersuchte der Hausarzt Dr. G.___ das Stadtspital L.___ um Aufnahme des Beschwerdeführers zur stationären Behandlung wegen einer Exazerbation des chronischen lumbalen Leidens (Urk. 7/187/11-12).


4.    

4.1    Die IV-Stelle begründete die rückwirkende Aufhebung der Viertelsrente damit, der Beschwerdeführer sei gemäss dem voll beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Oktober 2012 trotz der seit dem Jahr 2010 verschlechterten koronaren Situation wie seit jeher in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsmann und in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Durch die nach dem Gutachten erstellten Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sei eine gesundheitliche Verschlechterung aus kardiologischer Sicht bei weitgehend unveränderter Herzfunktion nicht ausgewiesen. Aus neurologischer Sicht sei es zwar zu einer subjektiven Zunahme der Schmerzen gekommen, an den objektiven Befunden habe sich aber nichts geändert. Auch sei der geplante stationäre Aufenthalt im Stadtspital L.___ nicht durchgeführt worden. Aus den Strafakten, insbesondere dem Urteil des Bezirksgericht N.___ vom
1. Februar 2012 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 bis 2007 für diverse, von ihm mitunter teilweise beherrschten Gesellschaften als internationaler Geschäftsmann mit Reisetätigkeit - auch in der Funktion als Managing Director und Verwaltungsratspräsident - tätig gewesen sei. Dass er auf diese Weise habe erwerbstätig sein können, sei eine für die Ermittlung des Leistungsanspruchs relevante Tatsache; unerheblich sei dabei, ob er für seine Tätigkeit adäquate Lohnzahlungen erhalten habe. Indem er der Invalidenversicherung diese Tatsachen nicht mitgeteilt habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass bei korrekter Meldung keine Leistungszusprechung erfolgt wäre, weshalb die Rente rückwirkend einzustellen sei. Dass das von der Invalidenversicherung angehobene Strafverfahren wegen (Versicherungs-)Betrug mit Verfügung vom 11. April 2014 eingestellt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, da die Verfahrenseinstellung aufgrund des gemässigten Opportunitätsprinzips erfolgt sei. Die Rente könne erst ab Februar 2007 aufgehoben werden, weil das Sozialversicherungsgericht die mit dem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 für die Zeit ab 1. Februar 2004 zugesprochene Viertelsrente mit dem Urteil IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 bestätigt habe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6, Urk. 7/202/6-10, Urk. 7/214).

4.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtskonform und deshalb aufzuheben, und er habe mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise ab Oktober 2008 auf eine höhere Rente. Das Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Oktober 2012 erfülle weder in formeller noch in materieller Hinsicht die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die psychiatrische Vorgutachterin Dr. med. B.___ habe in ihrem Gutachten einen weitgehend identischen Befund erhoben und daraus unter Ausklammerung invaliditätsfremder Faktoren auf eine um 20 % eingeschränkte berufliche Leistungsfähigkeit in einer einfachen, leidensangepassten Tätigkeit geschlossen. Das Sozialversicherungsgericht habe auf dieses Gutachten abgestellt. Da die Gutachter der MEDAS F.___ ausdrücklich festgehalten hätten, dass sie im Jahr der ursprünglichen Rentenzusprechung (2006) auch bei Kenntnis der in den Strafakten enthaltenen Zusatzinformationen zu keiner anderen Beurteilung gelangt wären, sei erstellt, dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS F.___ eine invalidenversicherungsrechtlich nicht beachtliche andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts vorgenommen werde. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle lasse sich dem Strafurteil vom 1. Februar 2012 nichts entnehmen, was die Beurteilung des psychiatrischen MEDAS-Gutachters stütze. Eine Erwerbstätigkeit in geringem zeitlichem Umfang sei ihm nebst dem Bezug der Viertelsrente ohne weiteres erlaubt gewesen und stehe im Einklang mit den ab 2003 erstellten medizinischen Attesten, wonach er nur noch teilzeitlich arbeitsfähig gewesen sei. Hinsichtlich der somatischen Beschwerdekomplexe hätten sowohl der kardiologische als auch der rheumatologische MEDAS-Gutachter eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Situation im Jahr 2006 festgestellt. Dass er die stressige, belastende und überwiegend sitzend ausgeübte, angestammte Arbeit als Geschäftsführer angesichts der auch von den Gutachtern in der internistischen und rheumatologischen Untersuchung erhobenen Beeinträchtigungen (schwere Herzerkrankung und Hypertonie mit zahlreichen Risikofaktoren für einen Herzinfarkt, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) mit dem gemäss MEDAS-Gutachten zumutbaren Pensum von 100 % ausüben können solle, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die bereits im Einwandverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-somatischer Sicht mit keinem Wort eingegangen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Durch die im Januar 2014 eingereichten Berichte werde bewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung in der MEDAS F.___ verschlechtert habe. Im Übrigen habe er die von Dr. G.___ angeordnete stationäre Behandlung im Stadtspital L.___ nicht wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht angetreten, sondern weil er erfahren habe, dass das Ergebnis der in diesem Spital durchgeführten Stent-Operation fragwürdig sei, und deshalb das Vertrauen in diese Ärzte verloren habe. Falls das Gericht eine hochprozentige Arbeitsunfähigkeit nicht bereits aufgrund dieser Berichte als erwiesen erachte, werde die Einholung eines weiteren polydisziplinären medizinischen Gutachtens beantragt (Urk. 1
S. 4-9).

    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Ansicht der IV-Stelle habe er sich keiner Meldepflichtverletzung schuldig gemacht. Deshalb sei die von der IV-Stelle verfügte rückwirkende Leistungseinstellung nicht rechtens (Urk. 1 S. 9-12).    


5.    

5.1    Die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 und die Angaben in der Beschwerdeantwort (Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/202/7-10, Urk. 7/214) geben zunächst keinen klaren Aufschluss darüber, ob die IV-Stelle die laufende Viertelsrente unter dem Titel der materiellen Revision gemäss Art. 17 ATSG mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend aufgehoben hat oder ob sie damit auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. Juni 2006 beziehungsweise den diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 (Urk. 7/49) mittels prozessualer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zurückgekommen ist (Urk. 2).

    Die rückwirkende Aufhebung der Rente ab 1. Februar 2007 setzt aber das Vorliegen eines dieser drei Rückkommenstitel voraus; der Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung alleine (Urk. 2 S. 3 f.) genügt nicht. Auf die Erwähnung der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen wurde in der Verfügung verzichtet.

    Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung von der IV-Stelle ungenügend begründet wurde und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

5.2    Der Sachverhalt, welcher zur strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, ereignete sich schwergewichtig vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2006 beziehungsweise des diese ersetzenden Einspracheentscheides vom 8. Januar 2007. Allfällige durch das Strafurteil zu Tage getretene und für die Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder der Validen- und Invalideneinkommen erhebliche neue Tatsachen hatten sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 bereits verwirklicht. Damit scheidet diesbezüglich eine Revision der Rente gestützt auf Art. 17 ATSG wegen einer nachträglichen Veränderung des Invaliditätsgrades (nach Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007) aus.

    Aufgrund einiger in der Verfügung gemachter Erwägungen ist zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente einstellen wollte, weil sie der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer von Beginn an zu Unrecht eine Rente zugesprochen erhalten hatte. So erwähnte sie, dass aufgrund der seit dem Gutachten der MEDAS neu eingereichten Berichte „weiterhin“ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Geschäftsmann auszugehen sei, es liege aktuell „nach wie vor“ kein iv-relevanter Gesundheitsschaden vor. Auch übernahm sie die Ansicht, dass durch das von der MEDAS erstellte Gutachten festgehalten worden sei, dass zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2), womit sie zur Kenntnis nahm, dass die MEDAS-Gutachter von einer Neubeurteilung der Situation sprachen. Damit stellte sie die ursprünglich verfügte Zusprache der Viertelsrente ab
1. Februar 2004, wie sie zuletzt durch das gerichtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Dezember 2008 geschützt und seither nicht mehr verändert worden war, in Frage. Eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wegen zweifelloser Unrichtigkeit des die ursprüngliche Rentenverfügung ersetzenden Einspracheentscheids kommt aber nicht in Frage, weil bei der Wiedererwägung einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 abzustellen ist und weil dieser Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung (mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008) bildete (vorstehend E. 2.4). Aus diesem Grund konnte die IV-Stelle den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2007 auch nicht wegen erheblicher neuer Tatsachen, welche durch das Strafurteil zu Tage getreten sind, in (prozessuale) Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ziehen. Hätte sie die gerichtlich bestätigte Viertelsrente aufgrund der neu erhaltenen Erkenntnisse abändern wollen, hätte sie beim hierfür zuständigen Sozialversicherungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 30. Dezember 2008 im Sinne von § 29 GSVGer stellen müssen (vorstehend E. 2.4). Dies hat sie nicht getan. Von sich aus kann das Gericht auf sein eigenes Urteil nicht zurückkommen, dafür braucht es ein Revisionsgesuch einer der damals beteiligten Parteien (§§ 29 und 31 GSVGer).

5.3    Nach dem Gesagten und mit Blick auf die Parteianträge könnte im vorliegenden Verfahren bloss noch geprüft werden, ob beziehungsweise inwiefern sich der körperliche und/oder psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass des mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2007.00205 vom 30. Dezember 2008 bestätigten Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 und dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2015 wesentlich geändert hat, so dass die Voraussetzungen für eine materielle Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben sind. Die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenaufhebung könnte einzig mit der Begründung geschützt werden, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2007 wesentlich verbessert hat.

    Soweit sich aus den Akten erschliessen lässt, hat die IV-Stelle eine solche Prüfung zwar ursprünglich ins Auge gefasst (Urk. 7/202/5, Urk. 7/202/7), bisher aber nicht vorgenommen (vgl. insbesondere die Begründung der angefochtenen Verfügung [Urk. 2] sowie die Feststellungsblätter der IV-Stelle vom 14. August 2014 und vom 22. Juli 2015 [Urk. 7/202/6-10, Urk. 7/214]). Zwar hat sie durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst prüfen lassen, ob in der Zeit nach der Begutachtung in der MEDAS F.___ im Mai 2012 (Urk. 7/164/30) eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist (Urk. 2 S. 2 f. und 5, Urk. 7/202/8-9). Dass sie den Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjenigen im späteren Verlauf bis zur Begutachtung in der MEDAS F.___ im Jahr 2012 verglichen hat, ist aber nicht aktenkundig.

    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Aufgrund der dargelegten Umstände rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Prüfung, ob die mit Verfügung vom 26. Juni 2006 zugesprochene Viertelsrente aufgrund einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 ATSG heraufzusetzen, herabzusetzen oder aufzuheben ist.

    Unter diesen Umständen braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, ob die bereits bei den Akten liegenden medizinischen Berichte und Gutachten zur Klärung dieser Frage ausreichen oder ob zuerst weitere medizinische Abklärungen getätigt werden müssen.

    

6.    Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin, die von der IV-Stelle verfügte Rückforderung der rückwirkend eingestellten Rentenleistungen sei aufzuheben (Urk. 1 S. 12), kann nicht eingetreten werden. In der angefochtenen Verfügung wurde nämlich über die Höhe einer allfälligen Rückforderung nicht entschieden; vielmehr wurde lediglich der Erlass einer entsprechenden Verfügung angekündigt (Urk. 2 S. 4 f.). Diesbezüglich fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung.


7.    

7.1    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der mehrheitlich unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG), womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.

7.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.

    Die Prozessentschädigung ist nach § 34 Abs. 1 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des Umstands, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren bereits den Einwand vom 15. September 2014 (Urk. 7/207) verfasst und dies einen geringeren Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren zur Folge hatte, ist die Prozessentschädigung des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- festzusetzen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt