Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00951 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, wurde erstmals am 21. Mai 2001 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen wurde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben (Verfügung vom 17. April 2002, Urk. 8/14), da die Versicherte vorerst einige Zeit einer erwerbsträchtigen Arbeit nachgehen wollte.
Am 25. März 2004 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte eine Arbeitsstelle in einem Callcenter gefunden habe und zur Zeit keine beruflichen Massnahmen wünsche (Urk. 8/39).
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 29. August bis zum 25. November 2005 im Y.___ (Y.___, Urk. 8/55). Nach Abschluss der Abklärung (vgl. Urk. 8/64) wies die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen (Verfügung vom 21. März 2006, Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 18. April 2006 verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/73). Nach erhobener Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2006 betreffend Abweisung der Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Schreiben vom 20. April 2006, Urk. 8/74) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen, hiess die Einsprache gut (Einspracheentscheid vom 14. August 2006, Urk. 8/85) und erteilte eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Keramikmalerin (Mitteilung vom 14. August 2006, Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 3. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Lehre als Keramikmalerin in eine Anlehre als Tongestalterin/Malerin umgewandelt werde und die Ausbildung entsprechend nur bis zum 12. August 2008 dauere (Urk. 8/98). Da die Versicherte die Anlehre per 31. Mai 2008 vorzeitig abschloss, um sich ausschliesslich der Familienarbeit zu widmen, hob die IV-Stelle die Kostengutsprache am 26. Juni 2008 auf (Urk. 8/107).
1.2 Am 8. Mai 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/110). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Januar 2015, Urk. 8/134; Einwand vom 26. März 2015, Urk. 8/144) mit Verfügung vom 17. Juli 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-149) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Depression remittiert und die Epilepsie aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erheblich leistungseinschränkend sei. Es sei entsprechend kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, womit kein Anspruch auf
IV-Leistungen bestehe (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihre Lebensgeschichte, ihre Unsicherheiten in zwischenmenschlichen Kontakten, der Verdacht auf eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilepsie, die mehrfachen Suizidversuche in der Kindheit, aber auch der Verlust des Sohnes und das dysfunktionale Denkmuster, deren Grundlage möglicherweise die Epilepsie sei, ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant einschränkten. Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. Z.___, Oberärztin der A.___, müsse von einem medizinischen Substrat im Sinne einer mittelgradigen Depression und einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden, welche die Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht zwischen 30 und 50 % einschränke (Urk. 1 S. 10). Die behandelnde Neurologin, Dr. med. B.___, halte fest, dass die Leistungsfähigkeit deutlich reduziert sei, vor allem unter Druck und bei komplexeren Tätigkeiten. Sie gehe zusammenfassend von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (Urk. 1 S. 12). Beim Einkommensvergleich sei für das Valideneinkommen auf das Rundschreiben Nr. 329 abzustellen und es sei in Höhe von Fr. 82‘500.-- festzusetzen. Beim Invalideneinkommen sei das Einkommen für eine Hilfsarbeitertätigkeit für Frauen gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) heranzuziehen und ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad
von 74.7 % ausgewiesen sei. Selbst davon ausgehend, dass sie vollumfänglich arbeitsfähig wäre, sei ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, so dass ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere (Urk. 1 S. 12 f.). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, finde keine Bestätigung in den Akten - somit basiere die Verfügung auf einer unzureichenden medizinischen Aktenlage, weshalb sich subeventualiter eine Begutachtung aufdränge (Urk. 1
S. 13 f.).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 Letztmals wurde mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 8/73) gestützt auf eine umfassende materielle Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden (vgl. Feststellungsblatt vom 18. April 2006, Urk. 8/72; Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 21. März 2006, Urk. 8/70; Einsprache vom 20. April 2006 betr. berufliche Massnahmen, Urk. 8/74; Einspracheentscheid betr. berufliche Massnahmen vom 14. August 2006, Urk. 8/85). Damit ist diese Verfügung als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen. In medizinischer Hinsicht präsentierte sich die Aktenlage damals folgendermassen:
3.1.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, hielten in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht vom 16. August 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/52/5):
- Kryptogene Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen sowie generalisierten Zeichen im EEG (Differentialdiagnostisch idiopathische Epilepsie vom Typ generalized epilepsy with febrile seizures plus) (ICD-10 G40.2)
- Status nach Adoleszentenkrise mit zugrunde liegender Identitäts- und Selbstwert-Problematik bei einer belastenden psychosozialen Situation (ICD-10 F43.23)
- Neuropsychologische Funktionsstörungen
- Anstrengungs-induziertes Asthma bronchiale
- Neurodermitis constitutionalis atopica
Die Beschwerdeführerin sei vom 17. April bis zum 11. Mai 2005 wiederum in der Klinik hospitalisiert gewesen aufgrund der Verschlechterung des Allgemeinbefindens und wahrscheinlich auch der Anfallssituation bei der bekannten kryptogenen fokalen Epilepsie. Nach Wechsel der Pille sei es wieder zu einem Anstieg des Lamotrigin-Spiegels gekommen, so dass die Lamictal-Dosis habe gesenkt werden müssen. Damit seien auch die epileptischen Auren mit unangenehmen Gefühlen in der Halsgegend und dem Schwindel ab dem 6. Mai 2005 vollständig verschwunden, so dass sie am 11. Mai 2005 wieder nach Hause habe entlassen werden können. Aufgrund der für die Beschwerdeführerin subjektiv als belastend erlebten psychosozialen Umstände hätten sie ihr eine psychologische Behandlung empfohlen. Sie habe sich für eine Behandlung beim leitenden Psychologen im Hause entschieden. Seit dem stationären Aufenthalt sei sie nun schon dreimal ambulant beim Psychologen gewesen. Aus diesen Gesprächen gehe hervor, dass sie anfallsfrei sei. Beim letzten Gespräch mit dem Psychologen habe sie berichtet, dass sie die Stelle im Call-Center per 1. Juli 2005 gekündigt habe und ab dem 16. August 2005 beim Y.___ in E.___ eine von der Beschwerdegegnerin finanzierte länger dauernde berufliche Abklärung mache. Persönlich strebe sie eine Ausbildung zur Podologin an (Urk. 8/52/6).
Dr. C.___ konstatierte, dass bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Funktionsstörungen bestünden, die sich im Alltags- und Berufsleben bemerkbar machen könnten, wenn verbal kommunikative Fähigkeiten gefordert seien. Sie beeinträchtigten diesbezüglich Konzentration und Auffassung sowie auch Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit. Bei beruflichen Tätigkeiten mit überwiegend visuell-konstruktiven Anforderungen sollten diese Einschränkungen wenig ins Gewicht fallen (Urk. 8/52/4).
3.1.2 Dr. med. F.___, Oberärztin Rehabilitation am G.___, führte in ihrem ärztlichen Bericht im Rahmen der beruflichen Abklärung Y.___ E.___ vom 4. Januar 2006, aus, dass die Beschwerdeführerin reduziert belastbar sei und neuropsychische Funktionsstörungen (wahrscheinlich leichten Ausmasses) bestünden, v.a. Beeinträchtigungen der Persönlichkeit (Selbstvertrauen) sowie der mnestischen und emotionalen Funktionen. Aufgrund der Epilepsie dürfe sie nicht Auto fahren. Aus der Y.___-Abklärung gehe hervor, dass sechs Stunden mit Pausen machbar seien, viel PC-Arbeit werde von der Beschwerdeführerin als anstrengend erlebt. Es sei positiv, dass sie sich gut ins Team integriert fühle (Urk. 8/68/2).
Die Beschwerdeführerin sei kooperativ und aufgeschlossen, zeige auch bei Beschwerden Einsatz und bemühe sich zumindest. Als Persönlichkeit wirke sie fragil, mit „wenig Boden unter den Füssen“. Wichtig werde sein, ihr Selbstwertgefühl durch positive Erfahrungen an der Arbeit und im Team zu stärken. Einmal monatlich werde sie psychologisch unterstützt an der H.___ und circa einmal jährlich finde eine Kontrolle in der H.___ statt (Urk. 8/68/3).
Dr. F.___ schlug eine regelmässige körperliche Betätigung zur Verbesserung der Gesamtkondition vor. Aus epileptologischen Gründen müssten Tätigkeiten an „gefährlichen“ Maschinen, auf Leitern und Gerüsten etc. ausgeklammert werden; eine mehr manuell gelagerte Tätigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung sei nicht nötig (Urk. 8/68/3).
3.1.3 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 21. Februar 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt aushilfsweise im Call-Center tätig gewesen sei. Arbeitsunfähigkeiten von 100 % hätten seit dem letzten Bericht vom 12. Juli 2005 seines Wissens nicht bestanden. Über allfällige Krankschreibungen während der Berufsabklärung im Y.___ lägen ihm keine detaillierten Angaben vor (Urk. 8/69/5).
3.2 Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen:
3.2.1 Lic. phil. I.___, Neuropsychologin/Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 17. Juli 2014 über die neuropsychologische Verlaufskontrolle vom 26. Mai und 2. Juni 2014 fest, dass insgesamt leichte neuropsychologische Störungen feststellbar seien. In den Aufmerksamkeitsfunktionen zeigten sich dabei Hinweise auf eine leichte auditive Verarbeitungsstörung sowie (bei unauffälliger Grundaktivierung) ein teilweise erhöhter Zeitbedarf/leicht erhöhtes Mass an Auslassungen bei komplexeren Aufgaben. In den Gedächtnisleistungen seien die nonverbalen Leistungen leicht bis mittelgradig reduziert, was in deutlicher Diskrepanz zu der leicht überdurchschnittlichen Lernleistung im verbalen Gedächtnis stehe. Verbal lägen der verzögerte Abruf neu erlernter Informationen und das Wiedererkennen im Normbereich. In den komplexeren exekutiven Funktionen zeige sich ein erhöhter Zeitbedarf. Das kognitive Niveau liege im unteren Durchschnittsbereich. Im Vergleich zur Voruntersuchung der H.___ vom 25. Juli 1996 seien die Befunde, soweit vergleichbar, als stabil zu werten. Damals sei das kognitive Niveau mit durchschnittlich bewertet worden; der aktuelle Wert sei etwas tiefer (nach wie vor im Durchschnittsbereich) und im Rahmen des Vertrauensintervalls zu beurteilen. Eine leichte neuropsychologische Störung schränke die Arbeitsfähigkeit bei einfachen Berufen mit strukturierten Abläufen und durchschnittlichen Anforderungen an die Selbststeuerung und Fehlerkontrolle in der Regel für maximal 20 % ein, indem beispielsweise mehr Zeit für die Planung, Fehlerüberwachung, Koordination und Pausen benötigt werde. Die Beschwerdeführerin beschreibe bei der aktuellen Tätigkeit die Möglichkeit der eigenständigen zeitlichen Strukturierung. Wo möglich verzichte sie auf Multitasking (Sprechen und manuelle Arbeitsausführung separat, deshalb deutlich erhöhter Zeitbedarf, was kundenseitig toleriert werde). Für den Mehraufwand in diesem Umfang (deutlich > 20%) sei aufgrund der vorliegenden Abklärungsresultate keine neuropsychologische Objektivierung gegeben (Urk. 8/117/5).
3.2.2 Med. pract. Z.___, Oberärztin am A.___, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 23. Oktober 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/128):
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell unter Cipralex remittiert, bestehend seit mindestens 2010 (ICD-10 F33.4)
- Differentialdiagnostisch Verdacht auf organisch depressive Störung im Rahmen der Epilepsie (ICD-10 F06.32)
- Tod des eigenen Kindes 2011 (ICD-10 Z63.4)
- Akzentuierte Persönlichkeit mit teils selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)
- Differentialdiagnostisch Verdacht auf organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund der Epilepsie (ICD-10 F07.9)
- Zustand nach Suizidversuch 2008 nach Medikamenteneinnahme am 30. Juni 2010 (ICD-10 X61)
- Zustand nach mehrfachem Suizidversuch in der Kindheit (ICD-10 X61).
Als somatische Diagnose bestehe eine Epilepsie mit einfachen und komplex vokalen Anfällen seit mindestens dem Kindesalter, weiteres sei bitte bei Dr. B.___ zu erfragen.
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis zum 14. Juli 2010 stationär in der A.___ in J.___ und vom 12. Oktober 2010 bis zum 8. Juli 2013 im Ambulatorium K.___ behandelt worden. Seit dem 5. Mai 2014 stehe sie in der A.___ in Behandlung, welche in einmonatigen bis zweimonatigen Abständen inklusive Pharmakotherapie und supportiven Gesprächen bestehe (Urk. 8/128/2 f.).
Die Beschwerdeführerin habe sich Ende April zu einer erneuten ambulanten Behandlung angemeldet. Das erste Gespräch habe am 05. Mai 2014 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wirke hierbei leicht bedrückt und enttäuscht. Sie habe gehofft, ihren Führerschein wieder zu erhalten, habe die Erlaubnis aufgrund ihrer Epilepsie nicht erhalten. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt als Podologin in einer eigenen Praxis in L.___ tätig. Die Pendelzeit betrage drei Stunden, womit sie momentan an ihre Grenzen stosse. Sie merke, dass die Zugfahrten sie zunehmend belastet hätten, finde diese extrem stressig, auch gerade zu Stosszeiten. So habe sie immer wieder Tickets für die 1. Klasse gekauft, was jedoch auf Dauer zu teuer gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wirke insgesamt etwas hilflos und ratsuchend. Gelegentlich leide sie unter Durchschlafstörungen, der Appetit sei unterschiedlich. Es bestünden keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung.
Sie gingen davon aus, dass aufgrund der zugrundeliegenden rezidivierenden depressiven Störung und den unsicheren Persönlichkeitszügen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis maximal 50 % aus psychiatrischer Sicht bestehe. Aufgrund des rezidivierenden Charakters müsse mit zeitweisen 100%igen Arbeitsunfähigkeiten gerechnet werden. Eine organische Ursache der zugrundeliegenden Depression könne nicht ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit an Epilepsie erkrankt sei. Die Behandlung erfolge in ein- bis zweimonatigen Abständen inkl. Psychopharmakotherapie und supportiven Gesprächen (Urk. 8/128/3).
In Bezug auf allfällige Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit führte med. pract. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin schnell verunsichert sei, teils gebe es depressive Einbrüche. Dies wirke sich während ihrer Arbeit durch Probleme im zwischenmenschlichen Kontakt, durch Konzentrationsstörungen und dadurch aus, dass sie wenig belastbar sei. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, ihre aktuelle selbständige Tätigkeit als Podologin fortzuführen, jedoch sei der Pendelweg von insgesamt drei Stunden, auch aufgrund der somatischen Erkrankung, zu beschwerlich. Diesbezüglich könnte eine finanzielle Unterstützung (z.B. hinsichtlich Bezahlung eines Abonnements etc.) Abhilfe schaffen. Die Beschwerdeführerin arbeite ca. viermal wöchentlich einen halben Tag in der eigenen Praxis. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht vorstellbar (Urk. 8/128/4).
3.2.3 Dr. C.___ notierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 25. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/132):
- Ätiologisch unklare Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen sowie im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie (DD GEFS+)
- Partielle kognitive Minderleistungen der attentionalen und mnestischen Funktionen (Erstdiagnose 10/2003, Bestätigung 5/2007)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest:
- Verdacht auf depressive Entwicklung mit psychopharmakologischer Therapie 4/14 kompensiert
- Zustand nach Einnahme von 14 Tabletten Lamictal à 200 mg in suizidaler Absicht 06/2010
- Zustand nach protrahierter Adoleszenzkrise mit zugrunde liegender Identitäts- und Selbstwertproblematik bei einer belastenden psychosozialen Situation
- Zustand nach Sectio caesarea und Geburt eines Kindes mit Goldenhar-Syndrom 06/2008
- Neurodermitis constitutionalis atopica
- Anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale
Dr. C.___ konstatierte, dass die epileptologische Prognose sicherlich günstig sei, da keine progrediente Hirnerkrankung vorliege. Unter der hochdosierten Lamotrigin-Monotherapie träten seit 2 Jahren 10-30 Sekunden dauernde paroxysmale Befindlichkeitsstörungen auf. Die zeitliche Verteilung dieser Ereignisse im Sinne von Clustern ca. alle 2 Monate für jeweils 2-3 Tage mit zwei Ereignissen pro Tag, lasse an eine epileptische Genese dieser Ereignisse denken. Die Beschwerdeführerin gebe hierzu noch an, dass sie sich während einer solchen Symptomatik nicht in der Lage sehe, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das genaue Ausmass der bei diesen Ereignissen auftretenden kognitiven Einschränkung sei allerdings unklar. Eine Verschlechterung der Anfallssituation sei nur zu erwarten, wenn es zu einem Absinken der Lamotrigin-Serumkonzentration komme, was z.B. im Zusammenhang mit anderen Medikationen auftreten könne, wie z.B. einer hormonalen Kontrazeption mit einem östrogenhaltigen Präparat oder auch diversen Schmerzmitteln (Paracetamol, fraglich auch Metamezol). Eine weitere Dosissteigerung des Lamotrigins sei nicht möglich, da dann aufgrund früherer Erfahrungen mit Nebenwirkungen zu rechnen sei. So könne nur eine Ergänzung dieser Therapie durch ein anderes Antiepileptikum oder auch die Umstellung auf ein anderes Präparat zur Verbesserung der Anfallssituation führen. Denkbar sei z.B. ein Therapieversuch mit Valproinsäure, das die Beschwerdeführerin schon einmal als Kind gehabt habe und zu einer längeren Phase der kompletten Anfallsfreiheit geführt habe. Dieses Medikament sei aber nur dann einsetzbar, wenn die Familienplanung der Beschwerdeführerin definitiv abgeschlossen sei, wovon im Moment trotz dem 4/14 nicht bestehenden Kinderwunsch nicht ohne Weiteres auszugehen sei. Allerdings sei es auch denkbar, dass es im Verlaufe der Umstellung auf eine andere Therapie oder auch mit einer anderen Therapie zu einer Verschlechterung der Anfallssituation komme. Deshalb rate er der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt der letzten Konsultation zwar über diverse berufliche Schwierigkeiten geklagt habe, jedoch gut mit der epileptologischen Situation zurechtzukommen schien, die antiepileptische Pharmakotherapie bis auf weiteres fortzusetzen. Bezüglich der psychischen Verfassung sei anlässlich der letzten Konsultation eine relativ stabile Situation zu konstatieren gewesen unter der antidepressiven Behandlung mit Cipralex. Eine letzte psychotherapeutisch/psychiatrische Behandlung sei allerdings 6/13 bei med. pract. Z.___ erfolgt, zum Zeitpunkt der Konsultation habe keine derartige Betreuung bestanden. Hier seien aufgrund der bisherigen Erfahrungen immer wieder Verschlechterungen möglich, die aber durch geeignete psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Massnahmen behandelbar sein dürften (Urk. 8/132/3).
Von ihm seien keine Krankschreibungen erfolgt. Arbeitsunfähigkeiten seien nur während der Hospitalisationen in den Jahren 1996, 2001, 2003 und 2005 attestiert worden (Urk. 8/132/2 ff.).
Die Epilepsie, mit dem oben dargestellten Verlauf der letzten zwei Jahre, könne sich prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit in beiden von der Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Konsultation am 16. April 2014 angegebenen Berufsfeldern auswirken. So bestehe bei den von der Beschwerdeführerin beschriebenen anfallsartigen Befindlichkeitsstörungen subjektiv eine Einschränkung der Handlungskontrolle, d.h. sie fühle sich auf Nachfrage nicht in der Lage, während eines solchen Zustandes ein Kraftfahrzeug zu führen. So sei es natürlich auch denkbar, dass sie bei der Arbeit als Podologin aufgrund solcher Anfälle einen Kunden/eine Kundin verletze. Allerdings habe sie ja früher mit der aktiven Epilepsie, und auch in Kenntnis ihrer Vorgesetzten, eine solche Ausbildung absolviert, so dass er hier keine Krankschreibungen vorgenommen habe. Auch der Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei - die Beschwerdeführerin habe u.a. über Einsätze bei Fussballspielen berichtet - sei mit einer aktiven Epilepsie nicht möglich. Er habe aber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Vorgesetzten informiert seien. Formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst der Polizei vollzeitig aus (Urk. 8/132/4).
In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten vollzeitig möglich seien, bei denen sie nicht an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten arbeiten oder auch ein Kraftfahrzeug steuern müsse. Ausserdem sollte sie nicht mit der alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener betraut werden (Urk. 8/132/4).
3.2.4 Dr. b.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 11. März 2015 folgende Diagnosen (Urk. 8/143):
- Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen seit dem 12. Lebensjahr
- im EEG Zeichen einer generalisierten Epilepsie
- unter antiepileptischer Medikation keine Anfälle mit Bewusstseinsstörung mehr seit April 2014, vermehrte Anfalls-Auren (einfach-fokale Anfälle) unter psychischer Belastung
- neuropsychologische Defizite, insbesondere Fatigue/verminderte Ausdauerbelastbarkeit als Folge der Epilepsie
- Chronische Depression, Status nach Suizidversuch 2010, emotionale Labilität
Die Beschwerdeführerin habe unter Lamotrigin sehr viele Anfälle gehabt, trotz konstanter Medikation und in den letzten Jahren immer guten Medikamentenspiegel. Ausserdem fühle sie sich unter Lamotrigin stark sediert, weshalb die Dosis leicht reduziert worden sei. Sie hätten auch eine Kombinationstherapie versucht. Lamotrigin als Basismedikation sei sinnvoll, da dies auch im Hinblick auf die Depression stabilisierend wirke. Leider verursachten auch viele der neuen Antiepileptika als mögliche Nebenwirkungen eine Depression - mit zum Teil Suizidgefährdung - was die Optimierung der Therapie erschwere. Inzwischen nehme sie zusätzlich Levetiracetam ein, mit gutem Erfolg. Unter der aktuellen Medikation seien seit April 2014 keine Anfälle mit Bewusstseinsverlust mehr aufgetreten. Sie habe noch kurze Anfallsauren, meist vor dem Einschlafen, nie tagsüber. Ein grosses Problem sei die seit Kindheit bestehende Neigung zur Depression und eine verminderte Belastbarkeit. Aus dem Bericht der beruflichen Abklärung in E.___ von 2005 gehe hervor, dass sie in ihrer Leistungsfähigkeit schon damals deutlich reduziert gewesen sei, vor allem bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten. Die aktuelle Einschätzung in einer Phase ohne Anfälle gehe von einer neuropsychologischen Einschränkung von 20 % aus (Urk. 8/143/2).
Eine Verbesserung der Anfallssituation mit aktuell noch Anfallsauren vor dem Schlaf und unter psychischem Druck sei nicht zu erwarten. Die seit Kindheit verminderte Leistungsfähigkeit werde unverändert bestehen bleiben, ebenso die Fatigue und die emotionale Labiliät. Durch die antidepressive Medikation sei eine Teilstabilisierung erreicht worden. In ihrem Beruf als Fusspflegerin sei ein maximales Pensum von 40 % möglich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert, vor allem bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten. In Phasen mit mehr Anfällen sei diese schlechter. Zeitdruck und psychischer Druck führten zu vermehrten Anfällen. Eine weitere Einschränkung sei die emotionale Labilität, teilweise sicher eine Folge der Epilepsie (Urk. 8/143/3).
Dr. B.___ konstatierte, dass sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin dauerhaft maximal viermal pro Woche vier Stunden arbeiten könne, wobei innerhalb der vier Stunden eine Pause von zwei Stunden notwendig sei. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal, da sie sich durch die Selbständigkeit ihre Arbeitszeiten und Pausen selbst planen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich (Urk. 8/143/3).
4. Anhand der aktuellen ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand und dessen Veränderung seit der Verfügung vom 18. April 2006 nur ungenügend beurteilen.
4.1 Dr. C.___ konstatierte, dass sich die Epilepsie prinzipiell auf die Arbeitsfähigkeit sowohl als Podologin als auch auf die Tätigkeit im Sicherheitsdienst auswirken könne. Er habe allerdings keine Krankschreibungen als Podologin vorgenommen, da sie bereits früher mit der aktiven Epilepsie und auch in Kenntnis der Vorgesetzten eine solche Ausbildung absolviert habe und die Vorgesetzten im Sicherheitsdienst informiert seien - formal schliesse eine aktive Epilepsie den Einsatz bei einem Sicherheitsdienst aus. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne das Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten und ohne das Steuern eines Kraftfahrzeugs oder alleinigen Betreuung bzw. Beaufsichtigung Schutzbefohlener sei ihr vollumfänglich möglich (E. 3.2.3).
Demgegenüber konstatierte Dr. B.___, dass die aktuelle Tätigkeit als Podologin optimal sei, da sie ihre Arbeitszeiten und Pausen selbst planen könne. Trotzdem sei maximal eine Tätigkeit viermal pro Woche für vier Stunden möglich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich reduziert, insbesondere bei Arbeiten unter Zeitdruck und komplexeren Tätigkeiten (E. 3.2.4).
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Einschätzungen der Neurologen bleibt unklar, ob die Epilepsie insbesondere in quantitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt oder nicht. Daran vermögen auch die Ausführungen von med. pract. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Januar 2015 nichts zu ändern, da er - ohne weitere Begründung - lediglich festhält, dass die Epilepsie nicht erheblich leistungseinschränkend sei, wie dies bereits in früheren Stellungnahmen festgehalten worden sei (Urk. 8/136/4). Auch in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2015 (Urk. 8/146/2) im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verwies er darauf, dass die neurologische Situation bereits im Jahr 2004 ausführlich diskutiert worden sei. Diese äusserst knapp gehaltenen Ausführungen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der aktuellen fachärztlichen Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___, welche beide entweder qualitative oder quantitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestierten, nicht schlüssig (vgl. E. 3.2.3 und E. 3.2.4).
4.2 Auch aus psychiatrischer Sicht lässt sich der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilen. Auf den Bericht von med. pract. Z.___ kann in psychiatrischer Hinsicht nicht abgestellt werden, da sie in ihrer Beurteilung keine Abgrenzung von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren, so insbesondere der Auswirkungen des langen Arbeitsweges, vornahm (E. 3.2.2).
Med. pract. M.___ hielt in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand fest, dass die dreistündigen Zugfahrten belastend seien, was seines Erachtens nicht IV-relevant sei, die Depression sei remittiert (vgl. Urk. 8/146/2; Urk. 8/136/4). Dies greift allerdings, unter Berücksichtigung der fachärztlich attestierten Einschränkungen (Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt, geringe Belastbarkeit [vgl. E. 3.2.2]) und der fehlenden Auseinandersetzung damit zu kurz. Des Weiteren ist med. pract. M.___ als Facharzt für Neurologie nicht dazu berufen, den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
Damit bleibt unklar, ob aus psychiatrischer Sicht invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen.
4.3 Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des somatischen und des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, da auch hinzugetretene Befunde und Diagnosen nicht ohne Weiteres eine (höhere) Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Aufgrund der insbesondere von Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit als auch aufgrund der aus psychiatrischer Sicht festgehaltenen Einschränkungen bestehen aber hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der noch jungen Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zehn Jahre in einem substantiellen, nicht von vornherein leistungsunerheblichen Mass verändert haben könnte.
Zusammengefasst beruht die angefochtene Verfügung auf unvollständigen Abklärungen. Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.2), damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen eines neurologischen und psychiatrischen, allenfalls auch neuropsychologischen, Gutachtens abklärt. Die Gutachter haben den aktuellen Gesundheitszustand zu beurteilen und Stellung zu nehmen, ob seit der letztmaligen materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs im Jahr 2006 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler