Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00952




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___, Vater dreier 1997, 1999 und 2000 geborener Kinder, war verschiedentlich und mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiter tätig (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/59, Urk. 11/85/11 f., Urk. 11/103, Urk. 11/112, Urk. 11/113, Urk. 11/148/10 f.); nach eigenen Angaben zuletzt bis am 30. November 2014 als Hilfsisolateur im Teilzeitpensum (50 %) bei der Firma „Y.___“ (Urk. 11/148/11). Aufgrund der im März 2002 erfolgten Anmeldung (Urk. 11/4) und nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zu, zuzüglich dreier akzessorischer Kinderrenten (Verfügung vom 27. September 2002, Urk. 11/22). Anlässlich einer ersten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2004 (Urk. 11/31 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, unverändert Anspruch auf die bisherige Rente zu haben (Mitteilung vom 13. Juli 2004, Urk. 11/38). Die dem Versicherten am 4. August 2005 zugesprochene Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (vgl. Urk. 11/52) schloss die IV-Stelle am 26. August 2005 zugunsten eines Einsatzprogrammes des Sozialamtes ab (vgl. Urk. 11/55).

1.2    Im Jahre 2007 erhob die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren (Urk. 11/57 ff.), im Rahmen dessen sie die Verlaufsberichte des behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2007 und 3. November 2007 (Urk. 11/60-61) einholte und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Dezember 2007 (Urk. 11/64/1-7) veranlasste. Eine – nach Lage der vorliegenden Akten - informell wieder aufgenommene Arbeitsvermittlung brach die IV-Stelle mangels Kooperationsbereitschaft des Versicherten mit Mitteilung vom 13. November 2008 wieder ab (Urk. 11/71, vgl. auch Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung, Urk. 11/72). Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 (Urk. 11/75) die Einstellung der bisherigen Rente angezeigt hatte, bestätigte sie nach Eingang der Arztberichte vom Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 7. Mai 2009 (Eingangsdatum, Urk. 11/93) resp. Dr. Z.___ vom 30. Mai 2009 (Urk. 11/94) sowie Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 11/95/3) den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 14. Juli 2009, Urk. 11/96).

1.3    Anlässlich einer weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung im Oktober 2010 (Urk. 11/98 ff.) veranlasste die IV-Stelle insbesondere die polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie/Rheumatologie) Expertise des C.___ vom 31. März 2015 (Urk. 11/148/1-45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20April 2015 [Urk. 11/151]; Einwand vom 19. Mai 2015 [Urk. 11/152], mit ergänzender Einwandbegründung vom 27. Juli 2015 [Urk. 11/164]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige halbe Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Nachtrag vom 24. September 2015 gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 8. September 2015 zu den Akten (Urk. 6 und Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und darauf hingewiesen, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich erachtet werde (Urk. 12). Am 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 13 und Urk. 14/1-3), welche der Beschwerdegegnerin am 23. November 2015 zugestellt wurden (Urk. 16). Mit Eingabe vom 30. November 2015 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, spätestens seit der Begutachtung im Januar 2015 sei beim Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. In einer körperlich angepassten Verweistätigkeit sei er nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Der gestützt darauf ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 4 % (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, gemäss Dr. Z.___ habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert. Das C.___-Gutachten sei lediglich eine punktuelle Momentaufnahme. Im Langzeitverlauf folgten auf leichte depressive Episoden immer wieder solche mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Im Falle einer Rentenaufhebung würde der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum vermutlich erhöhen, was gemäss Stellungnahme des behandelnden Psychiaters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte (Urk. 1 S. 4, Urk. 6-7, vgl. auch Urk. 11/165). Mit Nachtrag vom 19. November 2015 stellte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. November 2015 auf den Standpunkt, die vorliegenden HWS- und LWS-Beschwerden hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seien im Gutachten des C.___ zu wenig berücksichtigt worden. Sodann habe die MRI-Untersuchung der HWS der Universitätsklinik D.___ vom 27. August 2015 weitere Befunde ergeben, welche im C.___-Gutachten nicht enthalten seien (Urk. 13 S. 1 f., Urk. 14/1-2).


3.    Im Rahmen des 2004 durchgeführten und mit Mitteilung abgeschlossenen Revisionsverfahrens (Urk. 11/31 ff., vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.1) erfolgte keine umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit - unter anderem - Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung. Entsprechend ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes anhand eines Vergleichs mit dem der Rentenbestätigung vom 14. Juli 2009 (Urk. 11/96, vgl. auch Sachverhalt Ziff. 1.2) zugrunde gelegten Sachverhalt zu prüfen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; E. 1.4). Indem das im Jahre 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/L5 und Duralsackkompression (vgl. Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2009 [Eingangsdatum], Urk. 11/93) nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich weitestgehend verschwunden ist (vgl. Urk. 11/148/24), liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ASTG vor (vgl. E. 1.3). Strittig und zu prüfen bleibt, ob die verfügte Rentenaufhebung zulässig ist, was davon abhängt, wie der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (30. Juli 2015) beurteilt werden.


4.    

4.1    Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der polydisziplinären Begutachtung wurde im Gutachten des C.___ vom 31. März 2015 im Wesentlichen zitiert (Urk. 11/148/2-8). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

4.2    Im polydisziplinären Gutachten vom 31. März 2015 stellten die Gutachter des C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/148/35):

- Leichtes Funktionsdefizit linker Ellbogen bei/mit

- Status nach Radiusköpfchenresektion und Kapselbandnaht medial 09.10.1998 wegen Radiusköpfchentrümmerfraktur und massiver Kapselbandruptur medial linker Ellbogen nach Sturz 08.10.1998

- geringem Supinations- und Extensionsdefizit

- schmerzhaften Ansatztendinosen am Epicondylus medialis

- radiologisch 20.01.2015 periartikulären Verkalkungen ohne sichere Zeichen einer beginnenden Arthrose humeroulnar

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 11/148/35):

- Koronare Herzkrankheit (Perkutane transluminale Koronarangioplastie [PTCA]/DES bei 90%iger RIVA Stenose 22.12.2009)

- Metabolisches Syndrom mit Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas und verminderter Glucosetoleranz

- Atrophe Bronchitis

- Anamnestisch Lumbovertebralsyndrom bei/mit aktuell klinisch altersnorma,l radiologisch geringen Osteochondrosen L3 und L4, thorakolumbaler Fehlhaltung, MRI 29.04.2009: Diskusprotrusion L4/L5 mit Duralsackkompression

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0

- Psoriasis vulgaris


    Im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung erhob der beurteilende Facharzt weitestgehend unauffällige Befunde und notierte einen guten Allgemeinzustand. Insbesondere habe das EKG einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keinerlei Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung geliefert, womit von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/148/14 ff., Urk. 11/148/37).

    Der rheumatologische Gutachter hielt fest, im Jahre 1998 habe der Beschwerdeführer nach einem Treppensturz eine Radiusköpfchentrümmerfraktur links mit massiver Kapselbandruptur medial erlitten. Die operative Versorgung sei auch nach 16 Jahren sowohl funktionell als im Röntgenverlauf sehr zufriedenstellend. Der Beschwerdeführer sei im normalen Alltag weitgehend beschwerdefrei respektive nicht eingeschränkt. Bei bestimmten Belastungen des linken Armes (während der Tätigkeit als Fassadenisolateur in Elevationsstellung Andrücken und Anklopfen der Isolationsplatte) könne ein kurzdauernder „spitziger" Schmerz im linken Ellbogen auftreten, der sich nach Schonung und Tragen einer Bandage nach wenigen Tagen wieder verflüchtige. Der Beschwerdeführer kenne die diesbezüglichen Zusammenhänge und könne entsprechenden, ungünstigen Belastungen aus dem Weg gehen. Klinisch seien lediglich ein leichtes Supinations- und Extensionsdefizit federnd-elastisch nachzuweisen sowie schmerzhafte Ansatztendinosen am Epicondylus medialis, welche wahrscheinlich die Ursache des als spitzig empfundenen Schmerzes seien (Urk. 11/148/23). Die aktuellen Verlaufsröntgenbilder zeigten zwar einige periartikuläre Verkalkungen, jedoch keine eindeutigen Arthrosezeichen im Humeroulnargelenk. Die Belastbarkeit des linken Ellbogens sei beim kräftigen Beschwerdeführer, verglichen mit rechts, sicher etwas reduziert und betreffe letztlich alle Belastungen dieses Gelenkes betreffend Flexion, sowie Pro- und Supination im Vorderarm oder stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren. Dies könne als qualitative Einschränkungen für zukünftige Tätigkeiten gewichtet werden, eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge von der aktuellen, manuellen Belastung des linken Armes ab. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne aus rein rheumaorthodischer Sicht von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das verminderte Rendement von etwa 10 % könne mit ungünstigen Tätigkeiten in diesem Bereich begründet werden. Für Verweistätigkeiten ohne die beschriebenen qualitativen Einschränkungen bestehe ab Untersuchungsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ganztags ohne Leistungseinbusse. Das vom behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ 2009 diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 mit Duralsackkompression sei nach Lokalinfiltrationen und insbesondere nach dem kardial bedingten Rehabilitationsprogramm Ende 2009 zwischenzeitlich
- auch subjektiv nach Angaben des Beschwerdeführers - weitgehend verschwunden. Die diesbezügliche klinische Untersuchung sei weitgehend unauffällig, insbesondere zeigten sich keinerlei Hinweise für eine neurogene Kompressionssymptomatik. In Bezug auf den Rücken seien unter Mitberücksichtigung des MRI Befundes 2009 aus prophylaktischen Gründen dennoch qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung anzunehmen, nicht aber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisolateur. Der Beschwerdeführer wolle weiterhin als Isolateur arbeiten. Als subjektive Belastungsgrenze gebe er nach wie vor ein Pensum von 50 % an, was rein somatisch so nicht nachvollziehbar sei (Urk. 11/148/23 ff.).

    In psychiatrischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer seit 1998 an einer depressiven Störung, welche im Verlauf sowohl leichte als auch mittelgradige Episoden gezeigt habe. Aktuell zeige er seit einem Monat eine nur leichte depressive Episode. Zeichen für eine mittelgradige oder schwere depressive Episode seien aktuell nicht feststellbar. So sei der Antrieb gut vorhanden und die Stimmung nur gelegentlich schwankend. Es bestehe kein sozialer Rückzug, Appetit und Schlaf seien ungestört. Auch bestehe keine Affektlabilität und die Konzentration sei weitestgehend vorhanden. Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung hätten sich auch nicht ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne seinen Alltag nur über eine Arbeitstätigkeit gut strukturieren. Dann sei auch seine Stimmung besser. Ohne eine Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er bis zu 13 Stunden täglich. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/148/31 f.).

4.3    Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ab sofort in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 90 % und aus psychiatrisch-internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit bestünden in Bezug auf den Rücken unter Mitberücksichtigung des MRI-Befundes aus dem Jahre 2009 aus prophylaktischen Gründen qualitative Einschränkungen für körperlich ausgeprägte Schwerarbeiten und Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung. Qualitative Einschränkungen bestünden auch zufolge der leicht reduzierten Belastbarkeit des linken Ellbogens: eine prozentuale Abschätzung sei rein theoretisch nicht möglich und hänge vielmehr von der manuellen Belastung des linken Armes ab (Urk. 11/148/39 f.). Eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich jedenfalls sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch die soziale Integration des Versicherten positiv auswirken. Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals durchblicken lassen, dass er sich von der Wiederaufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit eine Tagestruktur und eine bessere Integration verspreche. Dieser habe sich im Übrigen auch dahingehend geäussert, auf die halbe IV-Rente zugunsten einer besseren Integration in die Arbeitswelt verzichten zu wollen; eine „innere Stimme“ hätte ihn indes bisher davon abgehalten (Urk. 11/148/12, Urk. 11/148/37).


5.

5.1    Das C.___-Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 20., 28. und 29Januar 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen (Urk. 11/148/33 f.) und ihre Diagnosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Sodann korreliert die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachters weitestgehend mit der Einschätzung des behandelnden Dr. B.___, welcher in seiner Stellungnahme vom 8. November 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer – wenn auch nur körperlich leichten – leidensangepassten Tätigkeit postulierte (Urk. 14/1 S. 2). Das Gutachten erfüllt die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.5).

5.2    Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er „im Längsschnitt immer wieder an depressiven Einbrüchen mittelgradiger Ausprägung“ leide und es sich bei der Beurteilung der C.___-Gutachter lediglich um eine Momentaufnahme handle (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 6-7), ist zunächst entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter seine Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, insbesondere auch der volatilen depressiven Symptomatik (vgl. 11/148/25, Urk. 11/148/31), abgab. Sodann fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht der nur ein Mal pro Monat frequentierten ambulanten Psychotherapie (Urk. 11/148/27), der guten medikamentösen Ansprechbarkeit (vgl. Urk. 6 S. 1, Urk. 7 S. 2) sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach es ihm aktuell wieder „sehr gut“ gehe und nur noch gelegentlich Stimmungsschwankungen auftreten würden (Urk. 11/148/28), kann von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausgeschöpften Behandlungsressourcen vorliegend nicht die Rede sein.

5.3    Der in der Beschwerde geltend gemachten „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ einer Gesundheitsverschlechterung bei Erhöhung des Arbeitspensums kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer anlässlich der Expertise im Januar 2015 selbst an, er brauche Abwechslung und eine Tätigkeit; seit der Aufnahme des PC-Kurses, welcher vom RAV vermittelt worden sei, gehe es ihm sehr gut (Urk. 11/148/28); die Arbeit sei wichtig für seine psychische Verfassung (Urk. 11/148/29); nur über eine Arbeitstätigkeit könne er seinen Tag gut strukturieren, ohne Tätigkeit stehe er erst nachmittags auf und schlafe er täglich bis zu 13 Stunden (Urk. 11/148/32); er habe schon mehrmals mit dem Gedanken gespielt, zugunsten einer besseren Integration in den Arbeitsprozess auf die 50%ige IV-Rente zu verzichten (Urk. 11/148/37). Damit im Einklang hielten die Gutachter ausdrücklich fest, eine Reintegration in den Arbeitsprozess und die konsekutive Tagesstruktur dürften sich sowohl auf die kardialen Risikofaktoren wie auch auf die soziale Integration des Beschwerdeführers positiv auswirken (Urk. 11/148/37). Auf die diskrepante Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom 15. resp. 17. Juli 2015 (Urk. 11/165, vgl. auch Urk. 1 S. 4) resp. 8. September 2015 (Urk. 7 S. 3), wonach der Beschwerdeführer ein höheres Arbeitspensum „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht durchhalten könne, er sich dabei selber überfordern und womit sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde, kann bereits in Anbetracht der Begründungsdichte nicht abgestellt werden. Kommt die gerichtsnotorische Tatsache hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Im Übrigen war der Beschwerdeführer jedenfalls seit mindestens 2002 nie in einem höheren Pensum als 50 % erwerbstätig (vgl. Urk. 11/148/10 f., Urk. 11/148/27). Für einen mit einer Erhöhung des Arbeitspensums einhergehenden depressiven Einbruch findet sich damit auch unter Berücksichtigung seiner Berufsbiographie keinerlei Grundlage, geschweige denn überwiegende Wahrscheinlichkeit.

5.4    Der vom Beschwerdeführer mit Nachtrag vom 19. November 2015 zu den Akten gegebene Bericht der Universitätsklinik D.___ betreffend die MRI-Untersuchung vom 27. August 2015 (Urk. 13, Urk. 14/2) erging nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Im Übrigen beurteilt Dr. B.___ diese Befunde einzig in qualitativer Hinsicht als einschränkend (Urk. 14/1), was im Ergebnis ohne Einfluss bleibt (vgl. E. 6.2).

5.5    Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls seit Januar 2015 zuzumuten ist, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne stereotype repetitive Belastungen der Hand- und Langfingerflexoren und ohne Tätigkeiten in anhaltender unergonomischer Rückenstellung, vollschichtig nachzugehen.


6.

6.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nach eigenen Angaben aus leidensfremden (wirtschaftlichen) Gründen verlor (vgl. Urk. 11/148/11), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Mangels einer in der Schweiz anerkannten Berufsausbildung kann zur Bestimmung des Invaliden- und des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten gemäss der LSE abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich und es kann mit Verweis auf das unter E. 6.1 Gesagte eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % liesse sich kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad ermitteln.

    Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger