Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00953




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 8. Juni 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher

Industriestrasse 31, Postfach 7222, 6302 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war im Jahr 2009 zuletzt über längere Zeit als Kassiererin bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/17 S. 2, Urk. 9/40 S. 2 Ziff. 1). Unter Hinweis auf rheumatische und psychische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 23. August 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10 Ziff. 6.2-6.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 17. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 9/40).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/42-48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 9/49 = Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    

2.1    Die Versicherte erhob am 14. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Zusätzlich seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und ihr zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). Mit Replik vom 22. März 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 16 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. April 2016 auf eine Duplik (Urk. 19).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 litc IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass nach den medizinischen Abklärungen in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 unten).

    Bezüglich des rheumatologischen Leidens der Beschwerdeführerin werde auf die Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. November 2015 verwiesen. Demzufolge bestünden keine Hinweise auf ein Leiden mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 Ziff. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, im psychiatrischen Gutachten vom 17. Mai 2015 sei dem Umstand, dass sie den Weg von ihrem Wohnort zum ursprünglich vorgesehenen Gutachter in Basel nicht alleine habe bewältigen können, keine Beachtung geschenkt worden. Die Unfähigkeit, dass sie nicht alleine reisen könne, schränke eine Arbeitsfähigkeit massiv ein. Dies sei genau abzuklären. Zudem seien rezidivierende rheumatoide Arthritiden unklarer Ätiologie diagnostiziert worden. Die rheumatischen Beschwerden seien mit dem rein psychiatrischen Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1-2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen hat und ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in einem Bericht vom 8. Januar 2014 (Urk. 9/7/1) die Diagnose Verdacht auf schizoide Persönlichkeitsstörung mit Soziophobie, depressiven und Angst-Komponenten.

    Aufgrund der Familiengeschichte und des bisherigen Verlaufs müsse von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit habe am 13. August 2013 begonnen. Damals sei es zu einer Zunahme der Beschwerden mit einem „Durcheinander im Kopf“ gekommen.

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 17/6) als psychiatrische Diagnosen (S. 1):

- schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Symptomen

- generalisierte Angststörung mit

- sozialen Phobien und Agoraphobie gemischt

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen und paranoiden Gedankenzügen. Die allgemeinen Kriterien für eine schwere depressive Episode seien erfüllt. Zudem lägen Symptome vor, die für die Diagnose einer generalisierten Angststörung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei die meiste Zeit des Tages depressiv und traurig, schon seit über einem Jahr. Des Weiteren bestehe ein Verlust an Interessen, und sie habe die Freude an Aktivitäten verloren, die sie früher gerne gemacht habe. Weiter bestünden ein verminderter Antrieb sowie eine gesteigerte Ermüdbarkeit (S. 1 unten).

    Zusätzlich bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls und Schuldgefühle gegenüber ihrem Sohn, da die Beschwerdeführerin mit ihm nicht spreche, und sie die Hochzeit ihres Sohnes mit ihren wahnhaften Gedanken und ihrer paranoiden Reaktion vermasselt habe. An Suizid habe sie mehrmals gedacht, aber ihr Lebenswille sei stärker. Ihre Konzentration sei reduziert. Sie verliere Sachen und könne sie nicht mehr finden. Sie beschreibe und zeige sowohl eine Agitiertheit als auch eine Hemmung beim Hinterfragen von Situationen. Des Weiteren habe sie seit mindestens einem Jahr Schlafstörungen. Es handle sich um Ein- und Durchschlafstörungen, welche nicht immer gleich stark vorhanden seien. Zeitweise habe sie keinen Appetit. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass die Leute sie beobachten würden und an ihrem Wohnort alle über ihre Situation Bescheid wüssten (S. 2 oben).

    Für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung fehlten die Kriterien einer gemischten bipolaren affektiven Störung gemäss ICD-10. Bei einer Beobachtungszeit von weniger als zwölf Monaten könne er die Frage aber nicht schlüssig beurteilen. An eine hypomane oder eine manische Phase könne sich die Beschwerdeführerin nicht erinnern. Sie versuche die beschriebenen Symptome ihrer Familie und vor allem ihrem Exmann zuzuschreiben. Dies zeige, dass sie keinen primären und sekundären Krankheitsgewinn erwarte. Es sollte eine längerfristige ambulante Psychotherapie durchgeführt werden. Zudem sollte mit einer angstlösenden medikamentösen Therapie begonnen werden.

    Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zurzeit zu 100 % erwerbsunfähig (S. 2 unten).

    Im Sinne einer Schadenminderungspflicht könne ihr eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt werden, da die medizinischen Massnahmen noch nicht vollkommen ausgeschöpft seien (S. 3).

3.3    Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 9/19/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Symptomen

- generalisierte Angststörung mit

- sozialen Phobien und Agoraphobie gemischt

- rezidivierende rheumatoide Arthritiden unklarer Ätiologie

    Der Hausarzt gab zur Krankengeschichte an, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm im März 2013 wegen psychischer Störungen gemeldet. In den Jahren zuvor habe sie zunehmend Probleme gehabt, andere Menschen zu sehen. Eine Partnerschaft sei wegen Wahnvorstellungen mit Halluzinationen beendet worden. Dr. Z.___ habe eine psychotherapeutische Betreuung eingeleitet. Aufgrund des chronischen Verlaufes erscheine es unwahrscheinlich, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Aktuell versuche man die Medikation mit Quetiapin abends auszubauen, um eine gewisse Stabilität und Lebensqualität zu erreichen.

    Die rezidivierenden Gelenkbeschwerden mit Schwellungen der Gelenke bestünden seit 2012. Die Beschwerden seien damals rheumatologisch abgeklärt worden. Seither komme es immer wieder zu Schüben, was eine weitere körperliche Einschränkung nach sich ziehe. Eine Dauertherapie sei in diesem Rahmen aber nicht notwendig (Ziff. 1.4).

    Seit dem 1. August 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Es bestünden psychische Einschränkungen im Rahmen einer Agoraphobie und Soziophobie und von Wahnvorstellungen. Eine Zusammenarbeit mit anderen Menschen sei der Beschwerdeführerin daher nicht möglich. Ausserdem bestünden rezidivierende Gelenkschmerzen, was sie körperlich einschränke. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

3.4    

3.4.1    Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 29. Januar 2015 zunächst Dr. med. B.___ in Basel mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/32). Dr. Z.___ informierte die Beschwerdegegnerin nach Bekanntgabe des Gutachters mit E-Mail vom 5. Februar 2015, dass die Beschwerdeführerin, um nach Basel reisen zu können, darauf angewiesen sei, dass ihre Psychotherapeutin sie begleite (Urk. 9/33). Die Beschwerdegegnerin beauftragte daraufhin neu Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Zürich mit der Begutachtung (Urk. 9/36).

3.4.2    Das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Mai 2015 (Urk. 9/40) beruht auf der Untersuchung vom 22. April 2015 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben bis vor sechs Jahren in psychischer Hinsicht gesund gewesen. Nach der in dieser Zeit vollzogenen Trennung der zweiten Ehe sei sie an der damaligen Arbeitsstelle von Kolleginnen des Exmannes so lange belästigt und beleidigt worden, dass die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber letztlich verbal ausfällig geworden sei und sie in der Folge ihre Arbeitsstelle verloren habe. Sie habe seither Angst, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Überhaupt möge sie Menschen gar nicht mehr ertragen, weil sie hinterhältig und brutal seien. Aus diesem Grund meide sie jegliche Menschenansammlungen (S. 3 f. Ziff. 3.1). Ein seit Jahren bekanntes Rheuma äussere sich in Schmerzen und Gelenksteifigkeit; vorletztes Jahr habe sie einen Schub erlitten. Die verordnete Physiotherapie habe sie seither sistieren müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht mehr übernehme. Anamnestisch hätten sich in der Biographie der Beschwerdeführerin keine traumatischen Erlebnisse eruieren lassen (S. 4 Ziff. 3.1).

    Eine in Slowenien begonnene Ausbildung zur Verkäuferin habe sie auf Grund des Entscheides, in die Schweiz zu emigrieren, vor Erreichen des Abschlusses abgebrochen. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vor fünf oder sechs Jahren während ungefähr eines Jahres als Kassiererin in Form eines Abrufvertrages angestellt gewesen. Zuvor habe sie während ungefähr drei bis vier Jahren eine Stelle als Kassiererin innegehabt, wobei sie ein Pensum von 40 % ausgeübt habe (S. 6 Ziff. 3.4).

    Die Beschwerdeführerin wohne derzeit alleine mit ihrem Hund in einer Zweieinhalbzimmer-Mietwohnung, wo sie sich sehr wohl fühle. Aktuell bestünden Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren wie Isolation mit Migrationszusammenhang, eine angespannte finanzielle Situation und langdauernde körperliche Beschwerden. Zudem lägen deutliche Hinweise auf soziale Rückzugstendenzen vor (S. 7 Ziff. 3.5). Die Beschwerdeführerin leide seit fünf oder sechs Jahren unter der Angst, sich in Gegenwart von Menschen zu begeben, sowie unter rheumabedingten Schmerzen (S. 8 Ziff. 3.7).

    Die Grundstimmung sei verbittert und vorwurfsvoll und erwecke den Eindruck eines generalisierten Gekränktseins (S. 8 Ziff. 4 unten). Bei der Untersuchung seien keine häufigen Positionswechsel und keine non- oder paravertebralen Schmerzäusserungen (zum Beispiel schmerzverzerrtes Gesicht, Ächzen) aufgefallen. Während der Erhebung der Anamnese sei die Beschwerdeführerin während zweimal einer Stunde ohne schmerzbedingte Positionswechsel gesessen. Es fänden sich Hinweise auf histrionische Persönlichkeitszüge. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und die Intelligenz seien klinisch intakt (S. 9 Mitte). Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen oder ein Fremdbeeinflussungserleben hätten sich nicht ergeben. Es bestehe ein mittelgradiger sozialer Rückzug (S. 9 unten).

    Dr. C.___ stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung, eine Agoraphobie ohne Panikstörung und akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (S. 10 Ziff. 5.1-5.2).

    Die aktuell zur Diskussion stehende psychiatrische Problematik lasse sich in Form einer scharfen Zäsur auf das im Jahr 2009 erfolgte Konfliktgeschehen in der Ehe der Beschwerdeführerin zurückverfolgen. Als aktuell im Vordergrund stehende Beschwerden gebe sie ein Unvermögen an, sich in Gesellschaft von anderen Personen zu begeben. Eine fachärztliche Beurteilung auf psychiatrischem Gebiet sei bis dato nicht erfolgt (S. 10 Ziff. 6.1). Als salientes Merkmal des Beginns des präsentierten Leidens sehe man eine auch objektiv feststellbare direkte ursächliche Verknüpfung mit konkreten belastenden Lebensereignissen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass irgendwann zuvor und schon gar nicht über das gesamte Erwachsenenalter hin krankheitswertige Leidenszustände aufgetreten seien. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die zur Diskussion stehenden Ereignisse jemals in einer Form interpretiert hätte, die der Definition eines Wahns entspreche (S. 11 oben). Diagnostisch sei eine Persönlichkeitspathologie sowie ein Affektpsychose auszuschliessen (S. 11 Mitte). Betreffend die Vordiagnose einer Angststörung müsse festgehalten werden, dass auf der Basis der Beschwerdeschilderung und des psychopathologischen Befundes nicht eindeutig ersichtlich sei, ob im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Einschränkungen im Affektleben Geschehnisse mit ängstlicher Qualität überhaupt vorgekommen seien oder vorkommen würden (S. 11 unten). Auf der Basis der vorliegenden Untersuchung lasse sich aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer angepassten Verweistätigkeit (S. 12 Ziff. 6.2). Prognostisch wäre unter Nutzung psychopharmakologischer Behandlungsoptionen in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit real umsetzbaren Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 13 Ziff. 6.5).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bezeichnete das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ in einer Stellungnahme vom 26. Mai 2015 als vollständig und schlüssig. Nach dem Gutachten bestehe für jede Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 9/41 S. 4).

3.6    Dr. Z.___ stellte in einem Schreiben vom 18. Juni 2015 (Urk. 9/43) fest, trotz Medikation und psychotherapeutischer Betreuung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert als verbessert. Dies betreffe insbesondere die soziale Phobie und die Agoraphobie im Rahmen einer generalisierten Angststörung. In diesem Sinne sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, längerfristig unter Leute zu gehen beziehungsweise in einem Arbeitsumfeld tätig zu sein.

3.7    Dr. A.___ führte in einem weiteren Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 17/5) betreffend die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, die Beschwerdeführerin sei verspätet und schwitzend und zitternd in die Sprechstunde gekommen. Eine Freundin, die sie hätte bringen sollen, habe kurzfristig abgesagt. So sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist, was sie in Angst und Panik versetzt habe. Sozialphobische und agoraphobische Ängste seien zunehmend vorhanden. Diesbezüglich sei seit dem letzten Bericht keine Besserung eingetreten (S. 1 unten).

    Ihr Hund sei neben einer 80 Jahre alten Nachbarin und einer gleichaltrigen Freundin der einzig soziale Kontakt, den die Beschwerdeführerin noch pflege, da sie nichts mehr ertrage und sie sich nach einem Termin bis zu 30 Minuten hinlegen müsse, um wieder zu Kräften zu kommen. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer schweren depressiven Störung mit nur noch leichtem psychotischem und paranoidem Gedankengut unter Quetiapin und an einer generalisierten Angststörung, vor allem mit sozialer Phobie und Agoraphobie (S. 2 Mitte). Dr. A.___ sei wie der Hausarzt der Beschwerdeführerin der Meinung, dass mit einer voraussichtlich bleibenden oder längeren Erwerbsunfähigkeit der Patientin zu rechnen sei. Aus medizinisch-psychischen Gründen sollte Druck auf jeden Fall vermieden werden, um der aktuellen Krankheit nicht unnötigen Vorschub zu leisten (S. 2 f.). Bei dem Bericht handle es sich nicht um ein Gutachten (S. 3).

3.8    Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 17. November 2015 (Urk. 8 S. 2) aus, Dr. Z.___ gebe im Schreiben vom 18. Juni 2015 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eher verschlechtert habe. Auf eine Verschlechterung könne nicht abgestellt werden, da insbesondere ein Psychostatus fehle, welcher eine Verschlechterung plausibilisieren könne.

    Entgegenkommenderweise würden bei Einzelgutachten Änderungswünsche bezüglich der Begutachtung bei einem anderen Arzt oder an einem anderen Ort grosszügig behandelt, um möglichst den Ablauf der Begutachtung nicht zu gefährden. Ob der Änderungswunsch berechtigt gewesen sei, zeige in der Regel erst die anschliessend durchgeführte Begutachtung. Im psychiatrischen Gutachten sei unter anderem eine Agoraphobie ohne Panikstörung festgestellt worden. Dies begründe aus medizinischer Sicht keine Reiseunfähigkeit.

    Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zum rheumatologischen Leiden dahingehend geäussert, dass sie vorletztes Jahr einen Schub mit Schmerzen und Gehsteifigkeit erlitten habe. Diese Beschwerden und zusätzlich vorliegende Magenprobleme seien mittels der vom Hausarzt verordneten Medikamente beherrschbar. Während der Begutachtung seien keine häufigen Positionswechsel oder non- oder paravertebralen Schmerzäusserungen aufgefallen. Dr. Z.___ habe am 14. November 2014 mitgeteilt, dass es immer wieder zu Schüben komme. Eine Dauermedikation sei aber nicht nötig. Aus somatischer Sicht seien aus diesen Angaben keine Hinweise auf eine dauerhafte Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Modegeschäft abzuleiten. Auf eine weitergehende rheumatologische Abklärung könne deshalb verzichtet werden. An der Beurteilung des RAD vom 30. Juli 2015 werde festgehalten.


4.

4.1    Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin noch in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht und in sechs bis zwölf Monaten eine Verbesserung im Sinne einer real umsetzbaren Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist (E. 3.4.2). Nach Einschätzung durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist die Beschwerdeführerin dagegen nicht mehr arbeitsfähig (E. 3.2, 3.3, 3.6 und 3.7 hiervor).

4.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.3    Die Beschwerdeführerin teilte dem psychiatrischen Gutachter mit, dass sie sich ihrer Einschätzung nach nicht unter Menschen begeben und sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne (E. 3.4.2). Auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zunächst einen Psychiater in Basel und anschliessend, um der Beschwerdeführerin entgegenzukommen, Dr. C.___ im näher gelegenen Zürich mit der Begutachtung beauftragt hat, musste im Gutachten nicht erneut eingegangen werden. Dem Gutachter waren die diesbezüglichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bekannt. Das Gutachten ist sodann dahingehend zu verstehen, dass spätestens in sechs bis zwölf Monaten mit der effektiven Umsetzung der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. Die Angabe im Gutachten einer möglichen Verbesserung bei Nutzung der psychopharmakologischen Behandlungsoptionen (Urk. 9/40 S. 13 Ziff. 6.5) mag missverständlich erscheinen. Das Gutachten erweist sich deswegen aber nicht als widersprüchlich, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4). Auch ist nicht zu beanstanden, dass sie nur einmal, am 22. April 2015, von Dr. C.___ untersucht worden ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).

    Im Gutachten werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt. Weiter beruht es auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ erfüllt daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.

4.4    Dr. A.___ diagnostizierte in den Berichten vom 22. Oktober 2014 und vom 7. März 2016 eine schwere depressive Episode mit psychotischen und paranoiden Symptomen und eine generalisierte Angststörung (E. 3.2 und 3.7 hiervor). Dr. C.___ konnte eine depressive Störung dagegen nicht bestätigen. Dr. A.___ führte im Bericht vom 22. Oktober 2014 Symptome auf, die für die Diagnosen einer schweren depressiven Störung und einer generalisierten Angststörung sprechen sollen. Im Bericht fehlt jedoch eine Abgrenzung zu einer mittelgradigen oder einer leichten depressiven Episode. Die etwa im Bericht erwähnten Kriterien einer depressiven Stimmung, eines Verlustes von Interesse oder Freude, eines verminderten Antriebs, und einer gesteigerten Ermüdbarkeit (E. 3.2) sind auch bei einer leichten depressiven Episode gegeben (H. Dilling/W. Mombour/M. H. Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., S. 172 unten). Für den Rechtsanwender lässt sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode daher nicht plausibel überprüfen. Der Psychiater räumte sodann selber ein, dass seinen Berichten nicht der Charakter eines Gutachtens beigemessen werden könne (E. 3.7 hiervor; vgl. auch die im Gutachten von Dr. C.___ erwähnte Stellungnahme von Dr. A.___ vom 24. November 2014, wonach sich bei einem Probegespräch keine Diagnosen erstellen liessen, Urk. 9/40 S. 3 oben). Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ ist daher gegenüber den Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ vorzuziehen.

4.5    Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden liegt die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 17. November 2015 vor. Der RAD-Arzt hielt fest, dass keine Hinweise für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin bestünden (E. 3.8). Demgegenüber stellte Dr. Z.___ im Bericht vom 14. November 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2012 an rezidivierenden Gelenksbeschwerden mit Schwellungen in den Gelenken leide, weswegen sie auch rheumatologisch abgeklärt worden sei. Es komme immer wieder zu Schüben, was auch eine körperliche Einschränkung nach sich ziehe (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin unterliess es, rheumatologische Berichte beizuziehen. In somatischer Hinsicht bleibt aufgrund der vorliegenden Akten unklar, ob die Beschwerdeführerin infolge dieser Beschwerden in der angestammten und gegebenenfalls auch in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

    In Anbetracht der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose und der beschriebenen rheumatologischen Beschwerden vermag nicht zu überzeugen, wenn der RAD der Beschwerdegegnerin insbesondere aus dem Fehlen von Schmerzäusserungen anlässlich der psychiatrischen Begutachtung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer Sicht schliessen will. Der medizinische Sachverhalt erweist insofern als ungenügend abgeklärt.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend unterlassen, die rheumatologischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären. In psychiatrischer Hinsicht erweist sich der Sachverhalt mit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Mai 2015 als ausreichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur fachärztlichen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden. Anschliessend hat sie über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf IV-Leistungen neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Rechtsvertreterin reichte am 25. April 2016 die Honorarnote (Urk. 22) in Höhe von Fr. 2‘810.70. Nachdem im vorliegenden Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, erweist sich die Höhe der Honorarnote als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘810.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'810.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Béatrice Grob-Andermacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und 22

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger