Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00954




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 14. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1965 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Mutter von je zwei erwachsenen Söhnen und Töchtern, war zuletzt im Zeitraum zwischen Mai 2009 und Ende Dezember 2014 zunächst beim Einzelunternehmen Y.___ und anschliessend ab Januar 2013 bis August 2013 im 65%-Pensum und ab September 2013 im 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___, welche die vorherige Arbeitgeberin der Versicherten per anfangs Jahr 2013 übernommen hatte – angestellt (Urk. 8/1/1-4, Urk. 8/11, Urk. 8/12/3, Urk. 8/14/1, Urk. 8/27/3-4). Am 7. November 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine symptomatische Epilepsie und eine Pneumokokken-Meningitis, bestehend seit 2003/2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/17, Urk. 8/25) ein. Die IV-Stelle prüfte in der Folge Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/13) und klärte die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. Mai 2015; Urk. 8/27). In der Folge verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Mai 2015 [Urk. 8/31], Einwand vom 5. Juni 2015 [Urk. 8/35], begründeter Einwand vom 3. Juli 2015 [Urk. 8/41]) – mit Verfügung vom 13August 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 8/44]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt M. Glavas als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 23. November 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 1. Dezember 2015, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.5    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem 65%-Pensum nachgehen und 35 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ergebe sich, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe sowie in (anderen) angepassten Tätigkeiten, eine Einschränkung von 45,15 % im Erwerbsbereich und 12,7 % im Aufgabenbereich, was in Anwendung der gemischten Methode zu einem Invaliditätsgrad von 34,45 % führe. Ein Leidensabzug rechtfertige sich vorliegend nicht (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, da sie bereits früher ein Vollpensum ausgeübt hätte, wäre sie nicht durchschnittlich zu 60 % arbeitsunfähig gewesen; so habe sie mehrfach ein Vollpensum angenommen, dieses im Verlauf aber wieder reduzieren müssen. Auch die finanzielle Notlage spreche dafür, dass sie im Gesundheitsfall eine Anstellung im 100%-Pensum anstreben würde. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar, da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsarbeiterin im 30%-Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit (psychomotorische Verlangsamung und neurokognitive Defizite) keine verfügbaren Stellen gebe, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit ausgegangen würde, so wäre in medizinischer Hinsicht von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Ihre zusätzlich vorliegende verminderte Leistungsfähigkeit, ihr Alter sowie Migrationshintergrund und ihre mangelnden Berufs- und Deutschkenntnisse müssten mittels Gewähren eines mindestens 15%igen Leidensabzugs berücksichtigt werden. Falls kein Leidensabzug zu gewähren sei, müsse aufgrund ihres unterdurchschnittlichen Valideneinkommens eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen werden. Daraus ergebe sich mindestens eine Viertelsrente (Urk. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort fest, aus der finanziellen Situation könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte, vielmehr sprächen ihre Angaben und diejenigen ihrer Tochter sowie die Erwerbsbiografie und die Höhe der erzielten Einkünfte gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines Vollpensums im Gesundheitsfall. Die angefochtene Verfügung sei gestützt auf den Bericht der neurologischen Klinik des A.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit insoweit zu korrigieren, als von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 35 % und in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen werden müsse. Aus dem neuen Einkommensvergleich ergebe sich – für das Valideneinkommen gestützt auf den Lohn als Küchenhilfe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und für das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten – im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 13,03 % und im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 12,7 %. Die gesundheitlichen Leiden seien bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden, weshalb kein Grund für einen zusätzlichen Leidensabzug bestehe. Somit lasse sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 13 % berechnen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei verwertbar, entspreche ihr Belastungsprofil doch demjenigen für Kontroll- und Überwachungsarbeiten, mit der Einschränkung, dass Arbeiten am Computer wegfielen (Urk. 7).

2.4    Replicando brachte die Beschwerdeführerin vor, der Vergleich ihrer Krankengeschichte mit ihrer Erwerbsbiografie ergebe, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands keine Vollzeitpensen auf Dauer habe ausüben können. Da ihr Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr arbeitstätig sein könne und sich die finanzielle Situation seither massgeblich verschlechtert habe, sei es jedenfalls nachvollziehbar, dass sie deswegen heute einem 100%-Pensum nachgehen würde. Dem Bericht der neurologischen Klinik des A.___ könne keineswegs entnommen werden, dass von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei, die behandelnden Klinikärzte hätten die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bewusst offengelassen (Urk. 11).


3.

3.1    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer endovaskulären Embolisation am 26. Juni 2003 ein meningotheliomatöses Konvexitätsmeningeom (WHO Grad I) rechts frontal festgestellt worden war, weswegen sie am 30. Juni 2003, 11. Juli 2003 und 25. Januar 2004 operiert wurde (Urk. 8/9/1). Die vor diesen Operationen durchgeführte neuropsychologische Untersuchung vom 27. Juni 2003 hatte aufgrund eingeschränkter Beurteilbarkeit infolge von Fremdsprachigkeit lediglich Auffälligkeiten in den exekutiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Perseverationstendenz und Regelbrüchen) gezeigt (Urk. 8/25/15). Im April 2004 kam es – nach Unterbruch der antiepileptischen Therapie – zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen und am 8. November 2006 – unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie - zu seriell generalisierten tonisch-klonischen Anfällen (Urk. 8/9). Ab Mitte 2008 war sie anfallsfrei (Urk. 8/8/12).

    Im Weiteren ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am 21. April 2014 anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Paris eine Pneumokokken-Meningitis manifestiert hatte (Urk. 8/25/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurden in der Klinik für Neurologie des A.___ monatliche Kontrollen durchgeführt (Urk. 8/9/3). Diese fanden anfänglich bei Dr. B.___, Assistenzärztin der Klinik für Neurologie des A.___, statt, wobei sie der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. Mai, 4. Juni und 3. Juli 2014 (Urk. 8/8/6-8) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 8/8/11 und Urk. 8/8/5).

    Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des A.___ vom 18. Juli 2014 ist sodann zu entnehmen, dass sie dort ab dem 3. Juli 2014 hospitalisiert war, da sie seit dem Vortag unter Kopf und Ohrenschmerzen, Fieber und Schüttelfrost litt und Rhinoliquorrhoe aus dem rechten Nasenloch lief. Am 7. Juli 2014 wurden in der genannten Klinik eine Frontobasisrevision mit Fettblombe aus dem rechten Oberschenkel und am 15. Juli 2014 eine Bohrlochtrepanation subakutes Subduralhämatom links vorgenommen. Am 21. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin offenbar in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 8/9). Dr. B.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin in der Folge mit ärztlichen Zeugnissen vom 6. August, 27. August, 11. September und 1. Oktober 2014 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8/1-4 und Urk. 8/8/6). Ab dem 27. Oktober 2014 war offenbar Dr. med. C.___, Assistenzarzt der Klinik für Neurologie des A.___, für die Beschwerdeführerin zuständig (Urk. 8/25/2).

3.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 14. Dezember 2014 (Urk. 8/17), die Beschwerdeführerin leide an (1) Epilepsie nach Meningeom-Entfernung frontal rechts, 2003, (2) Pneumokokken Meningitis, April 2014 sowie einer (3) Frontobasis Revision mit Fettplastik aus dem Oberschenkel, Juli 2014 (Urk. 8/17/1). Zur Arbeitsfähigkeit notierte er, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 2003 dauerhaft zu 60 % arbeitsunfähig. Er führte zudem aus, die Beschwerdeführerin sei in der Leistungsfähigkeit körperlich und auch psychisch durch die Epilepsie und die Medikamente deutlich eingeschränkt. Eine Computertätigkeit könne wegen der epilepsieauslösenden Faktoren der Bildschirmtätigkeit nicht ausgeübt werden. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 30 bis 40 % arbeitsfähig (Urk. 8/17/2).

3.3    Dem – nicht datierten, im ELAR am 9. März 2015 erfassten – Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25/1-11 [nachfolgend Bericht vom 9. März 2015]) können folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 8/25/1):

- symptomatische Epilepsie bei Status nach Exstirpation eines Konvexitätmeningeoms frontal rechts im Juni 2003, WHO Grad I

- zwei generalisierte Anfälle im April 2004 nach Phenytoin-Unterbruch

- serielle generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 8. November 2006 unter rasch abgesetzter antiepileptischer Therapie (Phenytoin); zusätzlicher Provokationsfaktor: febriler, wahrscheinlich viraler Infekt am 5. November 2006

- aktenanamnestisch (NCH) bis September 2008 weiterhin Anfälle

- entzündliche Zahnfleischveränderungen unter Phenytoin, Umstellung auf Carbamazepin seit April 2009

- EEG vom 11. September 2014: normale Grundaktivität, Zeichen von Schläfrigkeit, Betavermehrung, intermittierender mässiger Herdbefund über der erweiterten linken Temporalregion mit Schwerpunkt anterotemporal sowie intermittierender leichter Herdbefund rechts temporal, keine epilepsietypischen Potentiale, im Vergleich zum Vorbefund vom Mai 2014, Befundverbesserung mit Regredienz der Herdbefunde und nun links- dominantem Herdbefund.

- Pneumokokken-Meningitis, April 2014

- Manifestation mit Kopfschmerzen, Vomitus, Fieber, Husten und seriellen epileptischen Anfällen am 21. April 2014

- Frontobasisrevision mit Fettplombe aus dem rechten Oberschenkel, neue Palacoplastik und Einlage einer Lumbaldrainage (fecunt Dr. med. E.___/Dr. med. F.___) bei Rhinoliquorrhoe am 7. Juli 2014

- Diagnosen im Verlauf: subakutes subdural Hämatom fronto-parieto-temporal links sowie frontal rechts

- klinisch: therapieresistente Kopfschmerzen und mehrmaliges Erbrechen

- cCT vom 15. Juli 2014: massives subdural Hämatom fronto-parieto-temporal links sowie frontal rechts

- Status nach notfallmässiger Bohrlochtrepanation und Hämatomevakuation links am 15. Juli 2014

    Unter Punkt 1.6 notierte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei seit April 2014 bis auf weiteres als Küchenhilfe zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (Urk. 8/25/6; wohl gemeint: arbeitsfähig, vgl. hierzu Ziff. 1.7 von Urk. 8/25). Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe wegen der psychomotorischen Verlangsamung und den neurokognitiven Defiziten (Urk. 8/25/7). Zur Frage (Ziff. 1.7), welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden, wurde festgehalten: „psychomotorisch verlangsamt, mittelgradige Beeinträchtigungen in attentionalen (selektive, fokussierte Aufmerksamkeit und Konzentration, leichte Verlangsamung) und exekutiven Teilfunktionen (Interferenzkontrolle, kognitive Umstellfähigkeit und Flexibilität, semantische Wortflüssigkeit), erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung und Schmerzsymptomatik (Kopf-, Rücken- und Knieschmerzen)“ (Urk. 8/25/6).

3.4    Am 28. April 2015 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) hielt die Abklärungsperson G.___, in Anwesenheit der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin, welche als Übersetzerin waltete, fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr besser gehe. Im März 2015 sei noch eine Kontrolle durchgeführt worden, welche gute Werte ergeben habe. Sie ermüde immer noch schnell, sei aber langsam wieder daran, sich im Alltag zu integrieren und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Natürlich sei sie immer noch schwach und benötige Pausen, aber im Gegensatz zum Vorjahr sei eine gut erkennbare Besserung eingetreten. Seit dem grossen Anfall während der Hirnhautentzündung (April 2014) habe sie keinen wirklichen Epilepsieanfall mehr gehabt. Die Dosis der Epilepsiemedikamente habe man von 1000mg auf 750mg gesenkt, damit die Müdigkeit besser werde. Falls möglich, werde man die Dosis noch weiter reduzieren. Teilweise leide sie unter Rückenschmerzen im Lendenbereich, weshalb sie nicht lange stehen könne. Der rechte Oberschenkel, wo man die Fettplombe entnommen habe, sei am Anfang sehr schmerzhaft gewesen, nun sei es nur noch schlimm, wenn sie lange auf dem Bein stehe. Bücken könne sie sich nicht, weil sonst die Stirn anschwelle und es ihr schwindelig werde (Urk. 8/27/2). Sie habe seit April 2014 nicht mehr gearbeitet. Ihre letzte Anstellung sei ihr gekündigt worden. Ihr Ehemann habe seit 2010 nicht mehr gearbeitet. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden und habe zunächst Krankentaggelder bezogen und sei später arbeitslos gewesen. Nach einiger Zeit habe er sich auch die rechte Schulter operieren lassen müssen. Seit die Arbeitslosenkasse nicht mehr zahle, seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte teilweise vom Sozialamt abhängig. Das Einkommen der Beschwerdeführerin werde jeweils von den Leistungen abgezogen. Man erhalte nur ca. Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- vom Sozialamt. Das Sozialamt bezahle aber auch einen Teil an die Miete und die Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten. Die jüngste Tochter sei Pharmaassistentin im 100%-Pensum und trage monatlich Fr. 950.-- bei. Die älteren drei Kinder lebten nicht mehr zuhause (Urk. 8/27/3). Die jüngste Tochter berichte, dass die Firma Y.___ Ende des Jahres 2012 von der Z.___ übernommen worden sei. Damals habe die Beschwerdeführerin noch 65 % gearbeitet. Weil aber die Firma Umstrukturierungen vorgenommen habe und die Beschwerdeführerin teilweise wegen ihrer Erkrankung gefehlt habe, habe man ihr einfach gesagt, dass sie nur noch 50 % arbeiten könne. Sie habe einen neuen Arbeitsvertrag erhalten, ohne dies selber zu wollen. Wenn sie gesund wäre, würde sie gerne wieder 65 % arbeiten. Früher habe sie auch 100 % gearbeitet, dies beispielsweise als Zimmermädchen bei H.___ von Mai 2007 bis Dezember 2008, wobei sie nur ca. Fr. 3'OOO.-- verdient habe. Auch dort sei das Personal reduziert worden und sie habe den Job verloren. Es sei ihr auch zu streng gewesen. Da ihr Sohn bei der Y.___ gearbeitet habe, habe sie die Arbeitsstelle mit einem 65%-Pensum erhalten. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nachvollziehbar und könnten übernommen werden. Dass sie bei guter Gesundheit ein noch höheres Pensum erfüllen würde, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin weder Bemühungen unternommen habe, als sie im Jahr 2008 die Anstellung im 100%-Pensum verloren habe, noch als der Ehemann 2010 nicht mehr gearbeitet habe. Die Reduktion auf 50 % sei teilweise gesundheitsbedingt, teilweise aber auch aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Dennoch müsse berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung zurückgestuft worden sei, was bei guter Gesundheit allenfalls nicht geschehen wäre. Die 65%ige Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit sei realistisch (Urk. 8/27/4). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 8/27/9).

    Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren prozentuale Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt total zu 12,7 % eingeschränkt (Urk. 8/27/9).


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht ist insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit umstritten.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin verwies in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe zu 35 % und in einer angepassten Tätigkeit – entgegen ihren Angaben in der angefochtenen Verfügung – zu 50 % (statt zu 35 %) arbeitsfähig sei, auf den von ihr eingeholten Bericht von Dr. C.___ von der Klinik für Neurologie des A.___ vom 9. März 2015 (Urk. 8/25/1-10; vgl. E. 3.3) sowie auf die - diesem Bericht beigelegten - Berichte der Klinik für Neurologie des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die neuropsychologische Verlaufskontrolle mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie vom 27. Oktober 2014 betreffend die Kontrolle in der Sprechstunde der Abteilung für Epileptologie und EEG (Urk. 8/25/11-17).

4.2.2    Es trifft zu, dass Dr. C.___ im Bericht vom 9. März 2015 zur ihm von der Beschwerdegegnerin unter Ziffer. 1.7 unterbreiteten Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine Angaben gemacht hat. Ausserdem hat er sich auch zum zeitlichen Rahmen, in welchem Arbeiten, die ihr unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sind, nicht geäussert. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass im – dem Bericht vom 9. März 2015 beigelegten und darin unter den Titeln „Anamnese“ und „Ärztlicher Befund“ (Urk. 8/25/4-6) wiedergegebenen - Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1. Oktober 2014 betreffend die gleichentags durchgeführte neuropsychologische Untersuchung festgehalten worden war, dass aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenhilfe aktuell aufgrund der attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen in der Bewältigung von anfordernden Aufgaben und der erhöhten Müdigkeit, Erschöpfung, und Schmerzsymptomatik zu weniger als 50 % gegeben sei. Da eine Anstellung zu weniger als 50 % als Küchenhilfe am gegenwärtigen Arbeitsplatz aber nicht möglich sei, seien wohl andere berufliche Alternativen auszudenken. Vorstellbar wäre eine Routinetätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern, die dann zu höchstens 50 % ausgeübt werden könnte (Urk. 8/25/17). Im - von Dr. C.___ mitunterzeichneten, seinem Bericht vom 9. März 2015 ebenfalls beigelegten und darin unter den genannten Titeln auszugsweise wiedergegebenen - Bericht vom 27. Oktober 2014 war sodann unter dem Titel „Beurteilung“ unter anderem bemerkt worden, dass angesichts des aktuell im Normbereich liegenden Medikamentenspiegels vorerst die Fortführung der Therapie mit Tegretol und Keppra in unveränderter Dosierung vereinbart worden sei. Allenfalls sei im weiteren Verlauf eine weitere Reduktion der Keppra-Dosis um 250mg zu diskutieren. Es seien die in der neuropsychologischen Untersuchung nachgewiesenen mittelgradigen attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen mit der Beschwerdeführerin diskutiert worden. Die Arbeit als Küchenhilfe könne aus neuropsychologischer Sicht am ehesten nicht weitergeführt werden. Der Sozialdienst des A.___ werde daher beauftragt, der Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer alternativen Arbeit mit 30 bis 40 %, bis maximal 50 % Beschäftigung (ohne körperliche Belastung und ohne Einsatz von Computern) zu helfen. Eine Verlaufskontrolle mit EEG in der Sprechstunde der Abteilung für Epileptologie und EEG sei in fünf Monaten vorgesehen (Urk. 8/25/13-14).

4.2.3    Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 ist zu schliessen, dass die angekündigte Verlaufskontrolle im März 2015 stattfand (Urk. 8/27/2). Ärztliche Angaben betreffend diese Kontrolle liegen zwar nicht vor. Die Beschwerdeführerin selbst gab jedoch an, dass diese gute Werte ergeben habe. Ausserdem äusserte sie, dass im Gegensatz zum Vorjahr eine gut erkennbare Besserung eingetreten sei (Urk. 8/27/2; vgl. E. 3.4).

4.2.4    Aufgrund der besagten übereinstimmenden ärztlichen Angaben in den Berichten der Neurologischen Klinik des A.___ vom 1. und 27. Oktober 2014 kann zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass in einer angepassten Tätigkeit seit dem 27. Oktober 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand. Ob die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 beschriebene Besserung ihres Gesundheitszustandes auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, resultiert auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn von einer seit Oktober 2014 andauernden 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wird.

4.2.5    Soweit Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 eine 30 bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 27. Oktober 2014 bei ihm in Behandlung steht (Urk. 8/25/2). Die vorbehandelnde Ärztin Dr. B.___ hatte ihr nach der Manifestation der Meningitis am 21. April 2014 echtzeitlich jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Da Dr. C.___ seine davon abweichende retrospektive Einschätzung nicht begründet hat, ist dieser kein höherer Beweiswert zuzuerkennen als der zwar ebenfalls nicht begründeten, aber echtzeitlichen Einschätzung von Dr. B.___ in den genannten ärztlichen Zeugnissen (vgl. E. 3.1).

    Für die bisherige Tätigkeit ist daher vom 21. April bis 26. Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und – erst – ab dem 27. Oktober 2014 eine 30 % bis 40%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen.

4.3    Der Bericht von Hausarzt Dr. D.___ an die Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2014 (vgl. E. 3.2) steht den vorstehenden Schlussfolgerungen schon deshalb nicht entgegen, weil er darin angab, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 16. Dezember 2013 untersucht; sie stehe momentan in Dauerbehandlung im A.___ (Urk. 8/17/1-2). Nicht nachvollziehbar erscheint auch seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 2003 durchgehend zu 60 % arbeitsunfähig (gewesen) sei. Wie dargelegt, hatte die im Juni 2003 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung lediglich Auffälligkeiten in den exekutiven Funktionen (figurale Ideenproduktion mit Perseverationstendenz und Regelbrüchen) ergeben und war die Beschwerdeführerin seit Mitte 2008 anfallsfrei (vgl. E. 3.1). Gemäss Aktenlage war sie sodann von Mai 2007 bis Dezember 2008 vollzeitlich als Zimmermädchen (Urk. 8/11 und Urk. 8/27/4) und ab Mai 2009 zu 65 % als Küchenhilfe tätig, wobei sie laut den Angaben der Z.___ vom 5. Dezember 2014 im Fragebogen für Arbeitgebende im Jahr 2013 lediglich vom 26. bis 27. Juni sowie vom 10. bis 19. Juli krankheitsbedingt ausgefallen war (Urk. 8/14/3-4]).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist sodann die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 1.4).

5.2    

5.2.1    Der Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) wurde durch eine spezialisierte Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin verfasst. Er gibt einleitend die anlässlich des Abklärungsgespräches vom 28. April 2015 seitens der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wieder. Es folgen Angaben zur beruflichen Situation der Beschwerdeführerin, zum Zeitpunkt und den Gründen für die Reduktion der Erwerbstätigkeit, zur Frage, ob und in welchem Umfang ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde (Statusfrage), zur finanziellen Situation sowie zu den Wohnverhältnissen und den von ihr im Haushalt zu verrichtenden Aufgaben. Anschliessend wurden die Auskünfte der Beschwerdeführerin zur Frage nach allfälligen Einschränkungen im Haushalt protokolliert. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erscheinen plausibel und stehen in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Der Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 erfüllt somit die Anforderungen an beweistaugliche Abklärungsberichte (vgl. E. 1.5).

5.2.2    Gemäss Abklärungsbericht hat die Beschwerdeführerin respektive deren Tochter im Rahmen der Abklärung angegeben, dass sie, wenn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65 % arbeiten würde. Ende 2012 hat sie denn auch gemäss ihren Aussagen in einem 65%-Pensum und nach der Firmenübernahme und erfolgter Änderungskündigung noch zu 50 % gearbeitet. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang an, früher auch zu 100 % gearbeitet zu haben, dies beispielsweise als Zimmermädchen von Mai 2007 bis Dezember 2008, wobei sie auch diesen Job aufgrund einer Reduktion des Personals verloren habe; das 100%-Pensum sei ihr jedoch auch zu streng gewesen (Urk. 8/27/4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist den von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten „Aussagen der ersten Stunde“, da noch nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, erhöhtes Gewicht beizumessen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Es liegen keine Hinweise dafür vor und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie nicht in der Lage war, die ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. April 2015 gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Die laut Abklärungsbericht von der Beschwerdeführerin dazu gemachten Angaben wurden ausführlich protokolliert. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson ihre Angabe, wonach sie, wenn sie gesund wäre, gerne wieder zu 65 % arbeiten würde, falsch protokolliert haben könnte, bestehen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Abklärungsperson diese Äusserung der Beschwerdeführerin willkürlich interpretiert haben könnte.

    Zudem ist – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt –, für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern ob sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). Lediglich der Hinweis auf die wirtschaftliche Situation genügt somit nicht, um die Vermutung einer vollen Erwerbstätigkeit zu begründen.

    Gemäss Abklärungsbericht arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2010 nicht mehr. Er sei damals an der linken Schulter operiert worden, habe zuerst Taggeld bezogen und sei seither arbeitslos gewesen. Vom 1. August 2010 bis 31. März 2011 habe er eine befristete IV-Rente bezogen, das weitere Leistungsbegehren sei im September 2014 abgewiesen worden. Seit die Arbeitslosenkasse nicht mehr bezahle, würden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/27/3-4; vgl. Urk. 3 [Unterstützung durch das Sozialamt seit Dezember 2014]). Trotz der bereits damals unsicheren Einkommenslage hat die Beschwerdeführerin, nachdem ihr von der Z.___ per 1. September 2013 eine Reduktion des (seit Mai 2009 versehenen [Urk. 8/12/3]) Pensums von 65 % auf 50 % aufgezwungen worden war (vgl. Änderungskündigung vom 29. Juli 2013, Urk. 8/1/3), keine Anstalten unternommen, ihr Pensum wieder aufzustocken.

    Im Weiteren war die Beschwerdeführerin zwar offenbar von Mai 2007 bis Dezember 2008 in einem Vollzeitpensum als Zimmermädchen tätig. Diesen Job hat sie laut ihren Angaben aber verloren, weil das Personal reduziert wurde. Wohl äusserte sie, dass es ihr auch zu streng gewesen sei. Aus dieser Angabe allein kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr ab 2009 ein 100%iges Pensum objektiv nicht mehr zumutbar war (vgl. auch E. 3.1 und E. 4.3).

    Mangels konkreter Hinweise ist daher nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein höheres als ein 65%iges Pensum versehen hätte.

5.3    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch heute noch einem 65%-Pensum nachgehen würde. Aufgrund der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige mit Betätigung im Aufgabenbereich (Anteil 35 %) kommt vorliegend die gemischte Methode zur Anwendung.


6.

6.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

6.2    Vorweg zu nehmen ist, dass der Beginn des Wartejahres (vgl. E. 1.2.2) aufgrund der vorliegenden Akten auf den 21. April 2014 festzulegen ist (vgl. E. 3.1 und E. 4.3; zum Rentenbeginn bei Teilerwerbstätigen vgl. BGE 130 V 97). Bei Ablauf des Wartejahres (20. April 2015) bestand zwar nach dem Gesagten in der bisherigen Tätigkeit während 6,2 Monaten (21. April bis 26. Oktober 2014) eine 100%ige und während 5,8 Monaten (27. Oktober 2014 bis 20. April 2015) eine 35%ige Arbeitsunfähigkeit, was einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres von 68.58 % (= [6,2 x 100 % + 5,8 x 35 %] : 12) resp. einem gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 44.57 % (68,58 % x 0,65) entspricht. Zudem ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin während des Wartejahres im Haushalt durchschnittlich zu mindestens 12,7 % eingeschränkt war. Ein Rentenanspruch würde jedoch voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2015 weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 mit Hinweisen). Dies ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht der Fall.

6.3

6.3.1    Hinsichtlich der Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich machte die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, angesichts der psychomotorischen Verlangsamung und neurokognitiven Defizite sei die Restarbeitsfähigkeit gar nicht verwertbar, da es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt für eine Hilfsarbeiterin im 30%-Pensum mit diesen Einschränkungen keine verfügbaren Stellen gebe, zumal auch das fortgeschrittene Alter und die fehlenden Deutschkenntnisse berücksichtigt werden müssten (Urk. 1 S. 4-5).

6.3.2    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).

6.3.3    Das seitens der Klinik für Neurologie (Urk. 8/25) formulierte Anforderungsprofil für eine – der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. E. 4) seit dem 27. Oktober 2014 zu 50 % zumutbare – angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: Routinetätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und ohne Einsatz von Computern.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten ohne Einsatz an Computern. Inwiefern solche Überwachungs- und Kontrollarbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet. Es ist diesbezüglich nicht von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a). Das Alter der (1965 geborenen) Beschwerdeführerin sowie die fehlenden Deutschkenntnisse stehen der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer einfachen Hilfsarbeit ebenfalls nicht entgegen.

6.4

6.4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.4.2    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung (LSE) abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

6.4.3    Beim Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der Z.___, wo die Beschwerdeführerin nach der Firmenübernahme Ende 2012 zunächst weiterhin in einem 65%-Pensum und ab 1. September 2013 in einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant gearbeitet hatte. Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 einen Monatslohn von Fr. 1‘797.60, entsprechend einem 50%-Pensum (Urk. 8/14/2). Dem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis 1. September 2013 monatlich Fr. 2‘336.90 erzielt hatte, dies bei einem 65%-Pensum (Urk. 8/1). Gestützt auf diese Angaben bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen mit Fr. 30‘379.70 (Fr. 2‘336.90 x 13).

    Dazu ist zu bemerken, dass gemäss Aktenlage die Z.___ das Arbeitsverhältnis wegen „Betriebsübergabe per 31. Dezember 2014“ gekündigt hat (Urk. 8/14/1; vgl. Urk. 8/1/4 und Urk. 8/27/3). Da die Beschwerdeführerin demnach die Stelle bei der Z.___ aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist das Valideneinkommen nicht auf der Grundlage des dort erzielten Einkommens zu berechnen. Vielmehr sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen, wobei mit Blick auf die bisher von der Beschwerdeführerin versehenen Tätigkeiten der standardisierte Monatslohn für in der Branche „Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie“ im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss LSE 2012 TA1 Ziffer 55-56 von Fr. 3‘665.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit in dieser Branche von 42,4 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) resultiert ein Jahreseinkommen 2012 von Fr. 46‘618.80 für ein Pensum von 100 % und ein solches von Fr. 30‘302.20 (0,65 x Fr. 46‘618.80) für ein Pensum von 65 %. Bei Aufrechnung der seitherigen Nominallohnerhöhung (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen) ergibt sich für das Jahr 2015 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art. 29 Abs. 1 IVG]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 30‘974.40.

6.4.4    Das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit einem Pensum von 65 % bei der Z.___ tatsächlich erzielte Einkommen belief sich nach dem Gesagten auf Fr. 30‘379.90 und lag somit leicht über dem ermittelten branchenüblichen Tabellenlohn 2012 für ein Pensum von 65 % von Fr. 30‘302.20. Zwar wird bei Frauen Teilzeitarbeit vergleichsweise eher besser entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Davon, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Lohn lag, kann aber jedenfalls nicht die Rede sein. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht angezeigt.

6.5

6.5.1    Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4‘112.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2012, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, heranzog, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Frauen) resultiert für eine 50%ige Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 26‘268.20 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41,7: 2630 x 2686 x 50 %).

6.5.2    Ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) gewährt hat, kann offenbleiben. Es würde nämlich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren, wenn der maximal zulässige Abzug von 25 % vorgenommen würde. Diesfalls ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19‘701.15 (= 0,75 x 26‘268.20). Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 11‘246.25 (= Fr. 30‘947.40 – Fr. 19‘701.15) würde im Erwerbsbereich (Anteil 65 %) eine Einschränkung von 36,3 % resp. ein Teilinvaliditätgrad vom 24 % (= 0,65 x 36,4 %) resultieren.

6.6    Im Haushaltbereich (Anteil 35 %) wurde im – den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden - Abklärungsbericht vom 15. Mai 2015 (Urk. 8/27) eine Einschränkung von 12,7 % resp. ein Teilinvaliditatsgrad von 4,45 % (12,7 % x 0,35) ermittelt, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde und zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt.

6.7    Bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 24 % und einem solchen im Haushaltbereich von 4,45 % resultiert ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von maximal 28 %.


7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    

8.1    Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt M. Glavas für das vorliegende Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9).

8.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

8.3    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 wurde dem unentgeltlichen Rechtsvertreter in Aussicht gestellt, dass – sofern er keine Honorarnote einreiche – das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festlege (Urk. 15). Rechtsanwalt Glavas hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ist Rechtsanwalt M. Glavas mit Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Zürich, wird mit Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann