Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00957 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 26. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
dieser substituiert durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, Mutter einer 2011 geborener Tochter, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2004 als Sachbearbeiterin bei der Z.___ AG in A.___ in einem Pensum von 100 %. Unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit meldete sie die Arbeitgeberin am 25. August 2010 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Am 25. Oktober 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/13, Urk. 7/16-18, Urk. 7/20-21) ab und zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Urk. 7/14, Urk. 7/19) bei. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 22. März 2011 mitgeteilt hatte, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/24), verneinte sie mit Verfügung vom 23. Mai 2011 (Urk. 7/28) mangels erfüllter Wartezeit auch einen Rentenanspruch der Versicherten.
1.2 Am 31. August 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen neuerlichen Schub der Multiplen Sklerose erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/31). Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/41-43) ab und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 6. Juni 2013 berichtet wurde (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/56) sprach sie der Versicherten sodann eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % zu.
1.3 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 13. Juni 2014 (Urk. 7/71) traf die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen (Urk. 7/76, Urk. 7/79) und setzte alsdann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84, Urk. 7/87) die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 7/99 = Urk. 2) auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % herab.
2. Die Versicherte erhob am 14. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie der Zumutbarkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu den möglichen Folgen einer Rückweisung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2016 (Urk. 11) wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Juli 2012 bei der Neuropsychologin in Behandlung gewesen sei. Auch finde keine psychiatrische Behandlung statt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe und ihr gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit zumutbar sei (S. 3). Die bisherige ganze Rente werde deshalb auf eine halbe Rente herabgesetzt (S. 4).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Verfügung in Bezug auf die Diagnose und die Befunderhebung nicht oder zumindest nicht erheblich verändert, weshalb kein Revisionsgrund vorliege und sie daher weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente habe. Zudem sei die erfolgte Anwendung der Überwindbarkeitspraxis nicht rechtens (S. 8 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/56) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte zugrunde:
3.2 Die Ärzte des C.___ informierten mit Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/39/17-18) über die drei Tage zuvor erfolgte ambulante Notfallbehandlung und diagnostizierten im Wesentlichen Dysästhesien bei Multipler Sklerose (S. 1). Die Beschwerden würden retrospektiv unklar bleiben. Ein neuerlicher Schub der Multiplen Sklerose erscheine angesichts des unauffälligen Labors, der sehr diskreten Klinik sowie der Befunde der Magnetresonanztomographie (MRI) als unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher sei, dass die bereits bestehenden Residuen der Multiplen Sklerose nach der Entbindung des Kindes und im Rahmen der gesamten neuen Lebenssituation verändert beziehungsweise verstärkt wahrgenommen würden (S. 2).
3.3 Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 7/39/19-20) hielt Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, fest, dass dennoch ein erneuter Krankheitsschub bei bisher klinisch isoliertem Syndrom mit wiederum rechtsseitiger Hirnstammsymptomatik zu verzeichnen sei (S. 1).
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Ophthalmologie, erwähnte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/39/23-27) im Wesentlichen einen Verdacht auf eine Retrobulbärneuritis sowie eine Okulomotoriusparese rechts in Regredienz der Multiplen Sklerose (S. 1). Eine ophthalmologische Therapie sei zurzeit nicht notwendig (S. 2).
3.5 Dr. B.___ gab mit Bericht vom 29. Oktober 2012 (Urk. 7/37) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juni 2010 behandle (S. 1 Ziff. 1.2), und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1):
- einmalige Hirnstamm-Ausfallssymptomatik rechts April 2010 sowie Februar 2012 am ehesten im Sinne einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose seit April 2010
- depressive Stimmungslage mit Angstsymptomen, bestehend mindestens seit Februar 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Asthma bronchiale, eine Rhinitis allergica sowie eine Neurodermitis (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 aufgrund einer verminderten Belastbarkeit, einer rascheren Ermüdung, einer depressiven Stimmungslage sowie Angst und neuropsychologischen Defiziten in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6-1.7). Bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
3.6 Mit Bericht vom 30. Oktober 2012 (Urk. 7/39/6-10) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine demyelinisierende Erkrankung (Multiple Sklerose) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Atopie mit Asthma bronchiale, Rhinitis allergica sowie Neurodermitis auf (S. 1 Ziff. 1.1). Er erklärte, die neurologische Symptomatik werde bei Reizüberflutung verstärkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit frei einteilbarer Zeit und in reizabgeschirmtem Umfeld sei eventuell für zwei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.7 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 7/41) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit November 2012 behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression auf dem Boden einer bekannten Multiplen Sklerose seit 2011 (ICD-10 F32.11) auf (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, habe Ängste und sei dadurch oft unkonzentriert. Seit dem 12. November 2012 sei sie in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeit sei sie höchstens eine bis zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, eventuell mit Pausen (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 22. Februar 2013 an, dass aufgrund der Kombination der Multiplen Sklerose, der Depression und des Fatigue-Syndroms eine deutlich verminderte Belastbarkeit gegeben sei. Es sei höchstens von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag in einer leichten, stressarmen Tätigkeit mit Möglichkeit für Pausen auszugehen (Urk. 7/48 S. 3 f.).
4.
4.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. August 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
4.2 In dem am 11. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 7/76/6-9) hielt Dr. E.___ fest, dass er von einem Residualzustand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentlichen Verbesserung durch medizinische Massnahmen rechne (S. 2 Ziff. 1.4). Eine Bürotätigkeit sei bei freier Zeiteinteilung während ein bis zwei Stunden täglich in Heimarbeit denkbar. Dabei müsse die Arbeitsmenge im Wochenverlauf flexibel angepasst werden können. Eine Heimarbeit sei sinnvoll, da bereits der Arbeitsweg zu einer Reizüberflutung führen und die Symptome auslösen könne (S. 3 Ziff. 1.7).
4.3 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 7/79/1-5) eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, residueller Fatigue und verminderter Belastbarkeit als Diagnose auf (S. 1 Ziff. 1.1). Weitere Krankheitsschübe und eine Verschlechterung des Zustandes seien möglich (S. 2 Ziff. 1.4). Aus neurologischer Sicht sei maximal eine 50%ige leichte Bürotätigkeit im Sitzen zumutbar, dies in einem ruhigen Raum mit Erholungspausen falls möglich. Praktisch eher weniger (S. 4). Zusätzlich bestünden diverse andere medizinische Probleme, zu denen der Hausarzt Stellung nehmen müsse (S. 2 Ziff. 1.7). Es könne eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9, S. 4 unten).
4.4 Der RAD-Arzt Dr. G.___ gab mit Stellungnahme vom 7. Januar 2015 an, dass von einem grundsätzlich unveränderten Zustand auszugehen sei (Urk. 7/83 S. 3).
4.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, gab mit Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 7/104) an, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2014 behandle (S. 2 lit. D Ziff. 1), und führte die nachfolgend gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 lit. A):
- Encephalomyelitis disseminata Hirnstammsymptomatik mit zum Teil schmerzhafter Hemihypästhesie rechts, Ataxie, Schwindel, Fatigue und depressiver Verstimmung (Differentialdiagnose, DD: organisch mitbed Depression)
- Status nach Retrobulbärneuritis, Okulomotoriusparese rechts Februar 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale, eine Keratoconjunctivitis links, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Osteochondrose L4/4 und L5/S1, Diskushernie medial L4/5 mit möglicher Wurzelreizung L5 (S. 1 lit. A). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2012 bis 21. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither liege eine maximal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 lit. B). Diese Beurteilung sei neurologisch indiziert. Eine psychiatrische Einschätzung sei zusätzlich erforderlich (S. 2 lit. D Ziff. 7). Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne jedoch durch medizinische Massnahmen verbessert werden (S. 2 lit. C Ziff. 1-2).
4.6 Mit Schreiben vom 9. September 2015 (Urk. 3) informierte Dr. H.___ darüber, dass ein im August 2015 erfolgtes MRI ein weiteres Fortschreiten der Entzündung im Hirngewebe gezeigt habe. Der MRI-Befund der Halswirbelsäule bezüglich der Multiplen Sklerose sei unverändert normal. Das Krankheitsbild Encephalomyelitis disseminata sei weiterhin aktiv und wahrscheinlich wesentlich, allenfalls ausschliesslich, verantwortlich für die geklagten Beschwerden. Es sei nicht eindeutig festzulegen, welche Entzündungsherde zu welchen Beschwerden führen würden (S. 1).
5.
5.1 Aus den aufliegenden Akten erhellt, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen lassen und eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenreduktion mithin nicht möglich ist.
5.2 Dem Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) lässt sich keine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation entnehmen. So hielt er fest, dass er von einem Residualzustand im Rahmen der Grunderkrankung ausgehe und nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes rechne. Auch seine Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit blieb im Wesentlichen gleich, wobei er zusätzlich darauf hinwies, dass eine Heimarbeit sinnvoll sei (Urk. 7/76/6-9 S. 2 f.). Aus dem Bericht von Dr. H.___ vom Juli 2015 (vorstehend E. 4.5) ergibt sich sodann eine maximal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Obwohl dieser Bericht der Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass noch nicht vorgelegen hatte, ist er bei der vorliegenden Beurteilung zu berücksichtigen, fanden die Untersuchungen vor Verfügungserlass statt, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse den vorliegend massgeblichen Zeitraum betreffen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Im nachfolgenden Bericht vom September 2015 (vorstehend E. 4.6) hält sich Dr. H.___ – trotz neu festgestellter Entzündungsherde im Hirn – bezüglich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit bedeckt und gab lediglich an, dass er das Anliegen einer für die Integration optimalen Unterstützung durch die Sozialversicherung unterstütze (Urk. 3 S. 2).
Hingegen ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.3) nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert haben könnte. Obwohl sie eine Verbesserung nicht ausdrücklich erwähnte, attestierte sie der Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache. Während sie damals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 7/37 S. 2 Ziff. 1.6-1.7), erachtete sie in der aktuellen Beurteilung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar; praktisch eher weniger (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7). Mit Blick auf diese Gegebenheiten scheint sich demzufolge der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert zu haben, was allerdings nach einer einhergehenden Betrachtung nicht abschliessend beurteilen werden kann. So erfolgte die ursprüngliche Beurteilung von Dr. B.___ auch unter Berücksichtigung der psychischen Symptome (Urk. 7/37 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.6-1.7), wogegen die aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ausdrücklich nur die neurologischen Befunde umfasste (Urk. 7/79/1-5 S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.7). Indem Dr. B.___ sodann angab, dass eher nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/79/1-5 S. 3 Ziff. 1.9), bleibt fraglich, ob damit ihre Einschätzung einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit zu relativieren ist. Auch der Umstand, dass Dr. B.___ im Oktober 2014 selbst festhielt, dass ein MRI des Schädels – zwar bei einem Rückgang des Herdes pontomedullär rechts - zwei neue Läsionen zentral rechts sowie oberhalb der Inselrinde links gezeigt habe (Urk. 7/79/6-7 S. 2), lässt eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht fraglich erscheinen. Allerdings gab Dr. B.___ bei der ursprünglichen Rentenzusprache auch an, dass bei einer Verbesserung des psychischen Zustandes mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 7/37 S. 3 Ziff. 1.9). Indem sie nun eine höhere Arbeitsfähigkeit als ursprünglich attestierte, könnte damit eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erfasst sein, was indessen spekulativer Art ist und nicht abschliessend beurteilt werden kann. In diesem Fall gälte es zu berücksichtigen, dass Dr. B.___ lediglich über einen Facharzttitel der Neurologie verfügt und für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2). Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ bleibt daher – trotz attestierter höherer Arbeitsfähigkeit - unklar, ob tatsächlich eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt.
5.3 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, wobei insbesondere unklar bleibt, ob der Beschwerdeführerin bei einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eine höhere als die bisher attestierte Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte nicht nur angesichts der neurologischen Beschwerden, sondern aufgrund einer Kombination der Multiplen Sklerose, der Depression sowie des Fatigue-Syndroms (vgl. Urk. 7/48 S. 3 f.). Eine medizinische Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes fehlt vorliegend allerdings gänzlich, womit die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht vollständig nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7/83 S. 4), kann aus einem Unterbruch der psychiatrischen Therapie nicht einfach ohne fachmedizinische Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Überwindbarkeit der Beschwerden geschlossen werden, zumal die Erschöpfungsdepression auf dem Boden der Multiplen Sklerose diagnostiziert wurde (Urk. 7/41 S. 1 Ziff. 1.1). Bei diesen Gegebenheiten hätte die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Beurteilung einholen müssen, zumal Dr. B.___ als auch Dr. H.___ nebst den neurologischen Befunden auf zusätzliche Beschwerden und die Notwendigkeit einer psychiatrischen Einschätzung hingewiesen hatten (Urk. 7/79/1-5 S. 2 Ziff. 1.7, Urk. 7/104 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Nach dem Gesagten kann demnach der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ohne weitergehende Sachverhaltsabklärungen nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung als notwendig erweist.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, dass bei einer Rückweisung zumindest die von der Beschwerdegegnerin anerkannte halbe Invalidenrente medizinisch als ausgewiesen und begründet zu erklären sei (Urk. 11 S. 2 f.), so ist sie darauf hinzuweisen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie gestützt darauf schliesslich auch die Rentenhöhe erst nach den ergänzenden Abklärungen abschliessend beurteilt werden kann, weshalb dem Antrag nicht gefolgt werden kann.
5.5 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 62 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab 1. Januar 2015 für Juristen praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslaugen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKudelski