Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00958




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Auf das Gesuch des 1958 geborenen X.___ vom 11. März 2015 (Urk. 10/269 f.), mit welchem er die Erhöhung der ihm von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST) mit Verfügung vom 13. März 2014 ab 1. Januar 2012 zugesprochenen Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 10/257) beantragte, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. August 2015 nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 10/289]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü-gungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).



2.    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist in der Regel diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sind, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung jene IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Diese Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei der revisionsweisen Prüfung eines Rentenanspruchs, sofern die versicherte Person den Wohnsitz nicht gewechselt, die Grenzzone nicht verlassen und den Arbeitsort nicht von einem Kanton in einen anderen verschoben hat (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1.1.2015, Rz. 4008).


3.    Gemäss der genannten Verordnungsbestimmung (Art. 40 Abs. 2 IVV; E. 2) war somit nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für den Erlass der Verfügung zuständig.

    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 7. August 2015 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen sind, damit diese verfüge.


4.

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird damit gegenstandslos.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. August 2015 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Müller, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro