Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00961




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1977, befand sich seit August 1998 in der Lehre zur Druckausrüsterin bei der Y.___ AG in Z.___ (vgl. Urk. 10/10 S. 1 Ziff. 1), als sie sich am 10. März 1999 unter Hinweis auf eine Vergesslichkeit und eine Ängstlichkeit sowie eine Hirnleistungsschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation sowie die beruflichen Möglichkeiten der Versicherten (Urk. 10/9-11, Urk. 10/21, Urk. 10/25, Urk. 10/29-30, Urk. 10/34, Urk. 10/36, Urk. 10/41, Urk. 10/43, Urk. 10/45-47) abgeklärt hatte, sprach sie ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2000 (Urk. 10/48) eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Vorbereitungsjahres in Richtung Fotografie und eine anschliessende zweijährige BBT-Anlehre zur Fotografie-Assistentin in der Stiftung A.___ in B.___ zu. Die Versicherte schloss die Anlehre am 13. August 2002 erfolgreich ab (vgl. Urk. 10/57-59, Urk. 10/61).

1.2    Am 28. April 2003 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/63), worauf die IV-Stelle wiederum Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 10/64, Urk. 10/66-67) tätigte und eine Berufsabklärung im C.___ veranlasste, über welche am 22. Dezember 2003 sowie 15. März 2004 berichtet wurde (vgl. Urk. 10/73, Urk. 10/85, Urk. 10/88, Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 10/93) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen, wogegen sie ihr mit Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 10/100) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2003 zusprach.

    Mit Mitteilung vom 19. Juni 2008 (Urk. 10/119) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt. Das von der Versicherten im Februar 2009 gestellte Gesuch um Integrationsmassnahmen (Urk. 10/121) wies die IV-Stelle nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 10/123-126) und nach erfolgter psychiatrischer Begutachtung (Urk. 10/129) mit Mitteilung vom 17. November 2010 ab (Urk. 10/140).

1.3    Im Rahmen des ordentlichen Revisionsverfahrens und nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 3. August 2014 (Urk. 10/143/2-4) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 10/144-146, Urk. 10/158) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung, über welche am 19. Februar 2015 berichtet wurde (Urk. 10/161).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/166, Urk. 10/170-171, Urk. 10/177, Urk. 10/187, Urk. 10/189) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 10/191 = Urk. 2) auf.


2.    Die Versicherte erhob am 14. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen und danach über die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente zu entscheiden. Subeventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventuell sei die bisherige Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente, herabzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 9. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage weiterer Berichte die Replik ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 14-15/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 30. März 2016 (Urk. 18) auf die Duplik, was der Beschwerdeführerin am 31. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    


    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. So sei hinsichtlich der Zwangsstörung sowie der Sozialphobie eine Verbesserung eingetreten und die Kaufsucht sei nicht mehr vorhanden beziehungsweise durch die Unterstützung in der Finanzplanung nicht mehr relevant. Bei der aktuellen Begutachtung sei eine Lernstörung diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilfstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vollumfänglich zumutbar. Somit resultiere ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 12). Auf das aktuelle Gutachten könne – aus näher genannten Gründen (S. 13 ff.) - nicht abgestellt werden. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision seien nicht erfüllt, weshalb ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zustehe. Eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventuell sei die Angelegenheit für umfassendere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 15 f.). Falls die Voraussetzungen einer Rentenrevision als erfüllt erachtet würden, sei bei der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen (S. 17).

    In der Replik (Urk. 14) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.___ vom 19. Oktober 2015 sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Sie sei nicht in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Die Problematik mit der Kaufsucht bestehe demnach nach wie vor (S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 10/100) verändert hat, und gestützt darauf die Frage, ob die verfügte Aufhebung der Rente rechtens ist.

    

    Als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend ist das mit Mitteilung vom 19. Juni 2008 (Urk. 10/119) abgeschlossene Revisionsverfahren, da in dessen Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.3). Massgebend ist demnach die Rentenzusprache im September 2004.


3.

3.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 10/100) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:

3.2    Lic. phil. E.___ informierte mit Bericht vom 26. März 1999 (Urk. 10/9/2-7 = Urk. 10/11/3-8) über die neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dabei gab er an, dass bei der Beschwerdeführerin seit jeher Entwicklungsauffälligkeiten bestanden hätten (S. 4 unten). In vielen Teilbereichen lägen Defizite vor, wobei diese teilweise deutlich ausgeprägt seien. Die Beschwerdeführerin bekunde Mühe, bei einfachen Anforderungen konzentriert, zuverlässig und rasch zu arbeiten. Die kurzfristige Erfassungsspanne sei vermindert und das verbale Lernen verlangsamt. Die Neugedächtnisleistungen seien verbal und figural eingeschränkt. Die Sprachfunktionen seien teilweise unsicher. Demgegenüber seien die Wahrnehmungsfunktionen insgesamt in Ordnung. Bei komplexeren räumlichen Denkoperationen zeige sich ein unsicheres räumliches Vorstellungsvermögen. Bei konstruktiv-praktischen Aufgaben sei die räumliche Strukturierung und Planung mangelhaft. Komplexere Denkanforderungen bewältige die Beschwerdeführerin unterschiedlich, grösstenteils etwas unterdurchschnittlich. Gesamthaft bestehe eine objektivierbare neuropsychologische Funktionsschwäche, wobei kein einheitliches (fokales) Defizit vorliege. Aufgrund der kognitiven Fähigkeiten sei keine Ausbildung möglich, welche diesbezüglich erhöhte Anforderungen stelle. Der Abschluss einer regulären Lehre sei sehr schwer. Die Beschwerdeführerin sei auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen (S. 5 f.).

3.3    Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. März 1999 (Urk. 10/11/1-2) lässt sich als Diagnose eine möglicherweise bereits seit Geburt bestehende Psychasthenie entnehmen. Die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen und befinde sich seit Juli 1998 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 f.). Im gleichentags erstellten Beiblatt (Urk. 10/11/10-11) wies Dr. F.___ zudem darauf hin, dass ein leichter Ruhetremor der Hände, eine leichte Bandlaxität der Finger und Kniegelenke sowie ein latenter Strabismus aufgefallen seien (S. 2).

3.4    Mit Bericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 10/67/5-7) diagnostizierten die Ärzte des G.___ eine seit zirka drei Jahren bestehende Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie einen Status nach Anorexia nervosa und Bulimia nervosa (ICD-10 F50.3), seit zirka sechs Jahren remittiert (S. 1 lit. A). Seit Beginn der ambulanten Therapie im August 2002 könne keine Arbeitsunfähigkeit als Fotografin attestiert werden (S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin sei allerdings mit der späteren beruflichen Realität einer Fotografin aufgrund ihrer Erkrankung überfordert, weshalb eine berufliche Umschulung empfohlen werde (S. 3 lit. D Ziff. 7.b).

3.5    Die zuständigen Personen des C.___ kamen mit Abklärungsbericht vom 15. März 2004 (Urk. 10/91) zum Schluss, dass eine Wiedereingliederung in der freien Wirtschaft zum jetzigen Zeitpunkt nicht realisierbar sei. Die Defizite der Beschwerdeführerin in der Konzentrationsfähigkeit sowie die hohe Ablenkbarkeit, die unzureichende Umstellungsfähigkeit und die mangelnde Selbständigkeit sowie das ungenügende Arbeitstempo seien für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht zumutbar. Die aktuelle Leistungsfähigkeit betrage zirka 10 % (S. 2). Die Beschwerdeführerin weise im Handlungsteil einen Intelligenzquotienten (IQ) von 97 und im Verbalteil einen solchen von 85 auf (S. 6).

3.6    Die Ärzte des G.___ bestätigten mit Bericht vom 2. August 2004 (Urk. 10/95/3-6) die bereits diagnostizierte Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (ICD10 F42.2) als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei die Störung schon seit zirka 1986 bestehe. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine derzeit remittierte Essstörung sowie einen Colon irritabile auf (S. 2 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei während einer Arbeitstätigkeit vor allem durch ihre Zwangsgedanken stark abgelenkt und könne sich somit weniger konzentrieren. Aufgrund der Zwänge arbeite sie allgemein wesentlich langsamer. Die sozialphobischen Ängste würden sich zusätzlich auf die Konzentration auswirken. Die Beschwerdeführerin könne sich weniger gut in ein Team integrieren, fühle sich schnell unter Druck gesetzt und sei unsicher in Bezug auf den Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten (S. 1 Ziff. 2). Eine testpsychologische Untersuchung habe sodann eine Reduktion der verbalen Merkspanne, der adaptiven Flexibilität und der Handlungsplanung sowie eine leichte bis mittelschwere Reduktion der Reaktionsgeschwindigkeit gezeigt. In der selektiven Aufmerksamkeit habe sich eine starke Verlangsamung bei guter Fehlerkontrolle gezeigt. In allen anderen untersuchten Bereichen seien die kognitiven Leistungen unauffällig gewesen (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund des positiven Verlaufs sollte die Arbeitsfähigkeit in einem Jahr nochmals überprüft werden (S. 1 f.). Seit dem 15. März 2004 befinde sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung im G.___ (S. 4 Ziff. 7).


4.

4.1    Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Juli 2015 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte. Zu beachten ist dabei, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2009 (Urk. 10/129) lediglich im Zusammenhang mit Integrationsmassnahmen, nicht hingegen revisionsrechtlich Berücksichtigung fand, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.

4.2    In dem am 22. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/145) erachtete Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die psychiatrischen Diagnosen als ausschlaggebend, wogegen aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Fotografin vorliege. Die Beschwerdeführerin sei längere Zeit stationär im G.___ hospitalisiert gewesen (S. 1 f. Ziff. 1.1, Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).

4.3    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit undatiertem und am 4. Februar 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 10/158/6-11) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2014 infolge einer Verschlechterung der Kaufsuchtproblematik behandle (S. 1 Ziff. 1.2, S. 2 oben), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen gemischt, anamnestisch bekannt (ICD-10 F42.2), bestehend seit der Kindheit

- Verdacht auf einfache Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), bestehend seit der Kindheit

- Status nach sozialen Phobien

- Status nach Essstörung, aktuell remittiert

    Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Dezember 2014 bis 1. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei aufgrund der bisherigen kurzen Behandlungsdauer unklar. Eventuell sei ein Pensum von 20 % möglich (S. 4 Ziff. 1.6-1.7).

4.4    Am 19. Februar 2015 erstattete Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/161), wobei sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (S. 20 Ziff. 4.1):

- Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (Wasch-, Putz- und Zählzwang; ICD-10 F42.2)

- soziale Phobie, teilremittiert (ICD-10 F40.1)

- Lernstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9; Verbal-IQ 85, Handlungs-IQ 97)

    Zudem nannte sie eine leichte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.01) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.2). Der Psychostatus gebe keine Hinweise auf eine aktuelle schwere psychische Störung aus dem affektiven Bereich. Allerdings sei eine morgendliche Antriebsstörung zu erkennen. Die Beschwerdeführerin benötige 30 bis 90 Minuten, um das Bett zu verlassen und habe weniger Interesse an Dingen, die ihr früher Freude bereitet hätten. Auffällig sei das Interesse am Thema Sterben, welches als eine latente Suizidalität eingeschätzt werden könne. Zwar seien die Zwänge der Beschwerdeführerin noch vorhanden, doch seien diese nicht Grund für ihre soziale Isolierung. Die kognitive Leistungsfähigkeit beziehungsweise deren Grenzen seien erst nach eingehenderem Nachfragen aufgefallen. Die Beschwerdeführerin zeige eine Fassade aus verschiedensten Interessen und Wünschen (S. 21 Ziff. 5). Die Symptome der kognitiven Leistungsschwäche würden die wenigen möglicherweise spezifischeren Hinweise auf eine Aufmerksamkeitsstörung überwiegen (S. 26 oben). Eine Zwangserkrankung mit Zwangsgedanken und –handlungen persistiere auch in stressarmen Lebensbedingungen, weil sich das Grundproblem (adäquater Umgang mit der Lernstörung) nicht gelöst habe (S. 26 unten).

    Aktuell habe sich der Gesundheitszustand bezüglich der Zwangsstörung und der Sozialphobie gebessert. Die aktenanamnestisch erwähnte Kaufsucht sei nicht mehr vorhanden beziehungsweise durch die Unterstützung in der Finanzplanung nicht mehr relevant. Ein diesbezüglicher Leidensdruck werde nicht erwähnt. Die Zustandsbesserung sei aber unter sehr angepassten, stressarmen Lebensumständen eingetreten. Zudem seien die psychischen Probleme nicht regredient. Die Lernstörung bestehe fort und wesentliche Veränderungen seien nicht zu erwarten (S. 27 f. Ziff. 6.1). Es handle sich nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare Grundlage (S. 29 Ziff. 7 lit. D).

    Im erlernten Beruf liege aufgrund der Lernstörung, der Soziophobie und der Zwangsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer angepassten Hilfstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin hingegen zu 100 % arbeitsfähig, aber unter angepassten und möglichst geschützten Bedingungen. Der Einstieg sollte schrittweise erfolgen und sich an ihrem Stresslevel orientieren. So könne sie zunächst stundenweise beginnen und das Pensum nach eigener Einschätzung bis zu 50 % steigern, damit sie Selbstvertrauen gewinne und sich nicht unter Druck gesetzt fühle. Stress könne zu einer Überforderungs- und infolge dessen auch zu einer Erschöpfungs- und Leistungsverweigerungsreaktion führen. Anschliessend könne das Pensum in Schritten von jeweils 10 % auf ein Pensum von 100 % gesteigert werden. Das Vorgehen sollte möglichst eng mit der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ besprochen werden. Dies sei zur erfolgreichen und diesmal auch langfristigen Integration sehr sinnvoll. Um eine erneute Überforderung zu vermeiden, sollte die Tätigkeit geringe Ansprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit sowie keine komplexen Handlungsabläufe und wenig Kundenkontakte beinhalten. Das Arbeitsumfeld sollte ruhig und stressfrei sein. Es dürften keine Ansprüche an Entscheidungsfindung und Verantwortungsübernahme gestellt werden. Akkordtätigkeiten und Arbeiten in Situationen, die Selbstschutz- oder Selbstbehauptungsfähigkeiten voraussetzen würden, seien nicht möglich. Geeignet seien Tätigkeiten in der Produktion wie Qualitätskontrolle, einfache Montagearbeiten, einfache logistische Tätigkeiten wie Regale auffüllen im Supermarkt oder einfache Lagerarbeiten, administrative Hilfstätigkeiten, einfache Betreuung und Begleitung unter Aufsicht, Hilfsaufgaben in einer Küche oder auch ein Einsatz in der Tierpflege (S. 32 f.). Eine solch angepasste Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin schon ab Schulabschluss zumutbar und sinnvoll gewesen (S. 33 lit. G).

4.5    Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 empfahl PD Dr. med. univ. L.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), für die Beurteilung auf das Gutachten von Dr. K.___ abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich deutlich gebessert habe (vgl. Urk. 10/165 S. 4).

4.6    Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ führte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 (Urk. 10/176 = Urk. 3/3) folgende psychiatrische Diagnosen auf (S. 1):

- Lernstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9), bestehend seit der Kindheit

- Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8), bestehend seit der Kindheit

- Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und –handlungen gemischt (Wasch-, Putz- und Zählzwang, Kaufsucht), bestehend seit der Kindheit

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10 F33.01)

- soziale Phobie, teilremittiert (ICD-10 F40.1)

- Essstörung mit anfänglich anorektischem und später bulimischem Essverhalten im Alter von 11 Jahren, aktuell remittiert

    Im Hinblick auf die seit der Geburt bestehende Hirnleistungsschwäche seien gewisse sekundäre psychosomatische Stressreaktionen (Depressionen, Ängste, Zwänge, suchtartiges Verhalten, Colon irritable) festzustellen, welche zu einer stetigen Senkung des allgemeinen sozialen Funktionsniveaus führten, wobei dies irreversible, negative Auswirkungen auf die langfristige Arbeitsfähigkeit habe (S. 1). Die Behandlung der Beschwerden sei bei Patienten mit Hirnleistungsschwäche sehr erschwert, weil die Fähigkeit zum differenzierten Denken stark eingeschränkt sei. Die Indikation für eine 100%ige Rente sei gegeben. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin wenig belastbar und die kleinsten Anforderungen könnten zu einer raschen und starken Destabilisierung ihrer psychischen Verfassung mit Verstärkung der Diagnosen führen. Im Zusammenhang mit der erworbenen Hirnleistungsschwäche sei die Prognose der Integration im Arbeitsprozess auf dem freien Arbeitsmarkt ungünstig. Eine erneute neuropsychologische Abklärung zur Verlaufsbeurteilung der kognitiven Leistungen werde empfohlen (S. 2).

4.7    Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 (Urk. 10/182) beantwortete Dr. K.___ die gestellten Rückfragen. Dabei gab sie unter anderem an, dass die Chancenabwägung auf eine geeignete Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht Gegenstand der Einschätzung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei. Eine erneute neuropsychologische Abklärung werde für nicht notwendig erachtet, da keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es ändere sich betreffend die Diagnosen und die Leistungsfähigkeit nichts an der gutachterlichen Beurteilung (S. 4).

4.8    Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 10/186 = Urk. 3/4) über die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung. Die Beschwerdeführerin zeige teilweise weit unterdurchschnittliche Leistungen, wobei diese klar organisch und nicht psychogen bedingt seien und zur Anamnese einer Aufmerksamkeits- und Lernstörung sowie auch zur Linkshändigkeit passen würden. Daneben leide die Beschwerdeführerin an depressiven Episoden sowie an Zwangsgedanken und –handlungen. Einige Aspekte liessen an eine Autismus-Spektrum-Störung denken. Er könne sich nicht vorstellen, wie die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig sein solle (S. 1).

4.9    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Schreiben vom 1. Februar 2016 (Urk. 15/2) von Dr. phil. N.___ eingereicht. Diese gab an, dass sie die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2014 wieder behandle, so dass sie keine fundierte und detaillierte Prognostik abgeben könne. Sie bestätige folgende Diagnosen:

- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8)

- Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen (ICD-10 F42.2)

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

    Die phasenweise schizophreniformen psychotischen Symptome könne sie nicht bestätigen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Schwere der Symptomatik und deren Behinderung im Alltag auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

4.10    Dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Tagesklinik des Spitals O.___ vom 25. Februar 2016 (Urk. 15/3) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 7. Januar 2016 an den angebotenen Therapien teilnehme. Es liege der Verdacht auf eine Entwicklungsstörung (ICD-10 F89) vor. Die Beschwerdeführerin leide an einer Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und –handlungen (ICD-10 F42.2). Zudem erlebe sie psychotische Symptome wie Stimmenhören (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen psychiatrischen Störung mit Zwängen, psychotischen und depressiven Symptomen und kognitiven Defiziten. Es sei davon auszugehen, dass sie nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei (S. 2).


5.

5.1    Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt, findet sich in den Akten insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ (vorstehend E. 4.4), welches die praxisgemässen Kriterien an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt. So berücksichtigte Dr. K.___ die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 10/161 S. 13 ff. Ziff. 2) und erstellte das Gutachten in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 10/161 S. 2 ff., S. 25 f., S. 28 f.). Die Diagnosestellung erfolgte nach ausführlicher psychopathologischer Befundaufnahme (Urk. 10/161 S. 16 Ziff. 3.1), wobei sie auch zu allfälligen Differentialdiagnosen Stellung nahm (vgl. Urk. 10/161 S. 25 f.). Die Einschränkungen in den einzelnen für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen wurden mittels Beizug der Mini-ICF-APP eingehend dargelegt (vgl. Urk. 10/161 S. 17 ff. Ziff. 3.2). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.2    Im Hinblick auf die revisionsrechtlich relevante Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist oder lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt, lässt sich dem Gutachten von Dr. K.___ allerdings keine eindeutige Beurteilung entnehmen. Zwar erwähnte Dr. K.___ ausdrücklich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bezüglich der Zwangsstörung und der Sozialphobie und gab auch an, dass die Kaufsucht nicht mehr vorhanden beziehungsweise durch die Finanzplanung durch die Mutter nicht mehr relevant sei. Dabei wies sie allerdings auch darauf hin, dass diese Verbesserung nur unter der allgemeinen Schonung und unter sehr angepassten, stressarmen Lebensumständen eingetreten sei, wogegen sich die Erkrankung unter Stress wieder verschlimmere (Urk. 10/161 S. 27 ff. Ziff. 6.1, Ziff. 7 lit. C, Ziff. 7 lit. D.a). Sodann konnte sie die Frage, ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handelt, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt werde, nicht beantworten, da sich die psychischen Probleme unter schonenden Lebensbedingungen zwar gebessert hätten, aber nicht regredient seien (vgl. Urk. 10/161 S. 28 oben). Als Grundproblem erachtete sie zudem die Lernstörung, wobei hier keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten seien (vgl. Urk. 10/161 S. 26 unten, S. 28 oben). Da Dr. K.___ schliesslich davon ausging, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit bereits seit der Schulzeit nicht über mehrere Jahre und nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 10/161 S. 29 oben, S. 33 lit. G), erscheint es tatsächlich fraglich, ob ihre Einschätzung nicht einfach eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstellt. Wie sich aber nachfolgend zeigen wird, erweist sich die von Dr. K.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Zeit als wirtschaftlich unverwertbar, weshalb eine abschliessende Beurteilung des Vorliegens eines Revisionsgrundes unterbleiben kann.

5.3    Dabei gilt es Folgendes zu beachten: Zwar umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen und hält von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen, wobei auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können, vorhanden sind (BGE 130 V 343 E. 3.2, 110 V 273 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1 und 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist allerdings in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

5.4    Die Beschwerdeführerin weist gemäss der von Dr. K.___ mithilfe des Mini-ICF-APP vorgenommenen Beurteilung gewichtige Einschränkungen in für eine berufliche Tätigkeit relevanten Bereichen auf, wobei sie insbesondere in der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Planung und Strukturierung von Aufgaben schwer eingeschränkt sei. Eine mittelgradige Einschränkung liege sodann in der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Verkehrsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie in der Selbstbehauptungsfähigkeit und der Selbstpflege vor. Als leicht eingeschränkt seien sodann die Durchhaltefähigkeit sowie die Spontan-Aktivitäten zu erachten. Auffällig dabei ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine unbeeinträchtigten Fähigkeiten genannt werden können (vgl. hierzu Urk. 10/161 S. 17 ff. Ziff. 3.2).

    Entsprechend den erheblichen Einschränkungen beschreibt Dr. K.___ auch die Anforderungen an eine zumutbare angepasste Tätigkeit. So sei eine solche nur unter möglichst geschützten Bedingungen möglich. Um eine erneute Überforderung zu vermeiden, sollte die Tätigkeit geringe Ansprüche an die kognitive Leistungsfähigkeit sowie keine komplexen Handlungsabläufe und wenig Kundenkontakte beinhalten. Das Arbeitsumfeld sollte ruhig und stressfrei sein. Es dürften keine Ansprüche an Entscheidungsfindung und Verantwortungsübernahme gestellt werden. Es seien keine Akkordtätigkeiten möglich und auch keine Arbeiten in Situationen, die Selbstschutz- oder Selbstbehauptungsfähigkeiten voraussetzen würden. Geeignet seien Tätigkeiten in der Produktion wie Qualitätskontrolle, einfache Montagearbeiten, einfache logistische Tätigkeiten wie Regale auffüllen im Supermarkt oder einfache Lagerarbeiten, administrative Hilfstätigkeiten, einfache Betreuung und Begleitung unter Aufsicht, Hilfsaufgaben in einer Küche oder auch ein Einsatz in der Tierpflege (vgl. Urk. 10/161 S. 32 f.).

    Dabei fällt allerdings auf, dass die von Dr. K.___ als geeignet aufgelisteten Tätigkeiten grösstenteils nicht dem von ihr beschriebenen Belastungsprofil entsprechen. So handelt es sich beispielsweise beim Auffüllen von Regalen im Supermarkt nicht um ein stressfreies und ruhiges Arbeitsumfeld, da insbesondere auch ein Kundenkontakt nicht vermieden werden kann. Auch die Tätigkeit in einer Küche stellt erfahrungsgemäss kein stressfreies und ruhiges Arbeitsumfeld dar, was ebenso für die Qualitätskontrolle sowie Montagearbeiten gilt, wobei diese Tätigkeiten meist auch Akkordtätigkeiten sind. Dass einfache Betreuungs- und Begleitungsaufgaben nur unter Aufsicht möglich seien, lässt ferner die Umsetzung auf den ersten Arbeitsmarkt zumindest als fraglich erscheinen. Sodann gab Dr. K.___ selbst an, dass die derzeit von der Beschwerdeführerin ausgeführte Tätigkeit in der Hasenpflege die Anforderungen nicht optimal erfülle, da sie sich wegen der Zwänge vor dem Reinigen der Futtertöpfe ekle und es auch beim Stallmisten an Gründlichkeit mangeln lasse (vgl. Urk. 10/161 S. 24), weshalb auch der aufgelistete Einsatz in der Tierpflege nicht geeignet erscheint.

    Zudem wies Dr. K.___ ausdrücklich auf die Wichtigkeit eines schrittweisen Einstiegs und auf die Orientierung am Stresslevel der Beschwerdeführerin hin. So solle sie beispielsweise zunächst stundenweise beginnen und das Pensum nach eigener Einschätzung auf bis zu 50 % steigern, damit sie Selbstvertrauen gewinne und sich nicht unter Druck gesetzt fühle. Stress könne zu einer Überforderungs- und infolge dessen auch zu einer Erschöpfungs- und Leistungsverweigerungsreaktion führen. Anschliessend könne das Pensum in Schritten von jeweils 10 % auf ein Pensum von 100 % gesteigert werden. Das Vorgehen sollte möglichst eng mit Dr. J.___ abgesprochen werden. Dies sei zur erfolgreichen und langfristigen Integration sinnvoll (vgl. Urk. 10/161 S. 32).

    Der RAD berücksichtigte bei seiner Beurteilung weder die an eine Arbeitsstelle zu stellenden Anforderungen noch die vorausgesetzte schrittweise Heranführung an eine Tätigkeit (vgl. Urk. 10/165 S. 4).

    Angesichts dieser erheblichen Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter möglichst geschützten Bedingungen mit schrittweisem Einstieg und der Notwendigkeit der Absprache mit der behandelnden Psychiaterin ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer allfälligen verbleibenden Arbeitsfähigkeit auch unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein potentieller Arbeitgeber die Versicherte unter Berücksichtigung der von Dr. K.___ geschilderten Bedingungen und bei jederzeitiger Gefahr einer erneuten Dekompensation einstellt. Vielmehr lässt das durch Dr. K.___ erstellte Belastungsprofil im jetzigen Zeitpunkt weiterhin an eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen denken.

5.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass in Beachtung des einschränkenden Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit - selbst bei Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes und somit eines Revisionsgrundes zum jetzigen Zeitpunkt keine wirtschaftliche Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt. Die verfügte Rentenaufhebung erweist sich somit als nicht rechtens.

    Die angefochtene Verfügung ist mithin, in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde, aufzuheben, womit die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim ab dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans