Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00962 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 26. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ arbeitete seit 1981 bei der Maschinenfabrik Z.___ AG als Schweisser bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/2 und Urk. 8/11). Am 30. April 2009 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einem seit 2004 bestehenden Blasenleiden (bei einem Status nach 5 Operationen und Chemotherapie) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA bei, welche X.___ am 11. November 2009 durch Dr. med. dipl.-psych. A.___ begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 13. November 2009, Urk. 8/16/1726) und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen liess (SWICA-EFL vom 9. Dezember 2009, Urk. 8/16/7-16). Am 27. August 2010 beantwortete Dr. A.___ die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen zum Gutachten vom 13. November 2009 (Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 11. November 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer vom 1. Februar bis 28. Februar 2010 befristeten halben Rente an (Urk. 8/23), wogegen dieser am 6. Dezember 2010 Einwand erhob (Urk. 8/29). Nachdem X.___ am 11. Mai 2011 erneut durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet worden war (Gutachten vom 29. Mai 2011, Urk. 8/37), nahm Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 16. Juni 2011 dazu Stellung (Urk. 8/42 S. 2-3). Nach erlassenem Vorbescheid vom 22. Juli 2011 (Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2011 eine (unbefristete) halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/47-48).
1.2 Im Rahmen der im September 2014 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 8/58) klärte die IV-Stelle die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2015, Urk. 8/77 und Einwand vom 6. Mai 2015, Urk. 8/83) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die Rentenleistungen per Ende August 2015 ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2015 weiterhin ein unveränderter Rentenanspruch zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde und machte neu geltend, bereits die ursprüngliche Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/47-48) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-94), was dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache ein Kontakt zu Freunden nicht mehr bestanden habe. Nunmehr habe sich dies gemäss Angabe des behandelnden Psychiaters med. pract. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 10. März 2015 (Urk. 8/76) verändert, indem der Beschwerdeführer spazieren gehe und, falls die finanziellen Mittel dafür ausreichten, ein bis zwei Mal im Monat für zwei bis drei Stunden ein türkisches Männercafé aufsuche. Somit könne eine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Als psychiatrische Diagnose werde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, ausgewiesen. Diese sei aufgrund der Diagnose einer Krebserkrankung, ausgelöst worden, welche als reaktives, gut behandelbares Geschehen keine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit zu bewirken vermöge. Da zurzeit seine Blase tumorfrei sei, ergebe sich diesbezüglich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die im Februar 2014 gestellte Verdachtsdiagnose Krampfanfall sei als unprovozierter Gelegenheitsanfall beschrieben und in den nachfolgenden Berichten nicht mehr aufgegriffen worden (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin überdies geltend, bereits die ursprüngliche Verfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/47-48) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung auch mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass sein psychischer Gesundheitszustand unverändert geblieben sei. Aus dem Umstand, dass er sich ein- bis zweimal im Monat für 2-3 Stunden in einem türkischen Männercafé aufhalte und gelegentlich spazieren gehe, auf eine relevante Verbesserung zu schliessen, sei illusorisch und widerspreche der Lebenserfahrung. In psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der selbständigen Erkrankung weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei sogar vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Hinzutreten des Krampfleidens auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Die Rentenverfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/47-48) basierte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Mai 2011 (Urk. 8/37), worin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, ohne psychotische Symptome im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F 32.11) gestellt wurde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Juni 2016, Urk. 8/42 S. 2-3). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme bei der Krankheitsbewältigung (ICD-10: F 54).
Die Hauptsymptome, die nach ICD-10 für die Diagnose einer depressiven Störung gefordert seien, seien feststellbar: depressive Stimmung, Interessenminderung, Minderung der emotionalen Reagibilität sowie eine Antriebsminderung. An sogenannten Zusatzsymptomen zeigten sich in der Untersuchung ein vermindertes Selbstvertrauen, Gefühl von Sinnlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Schlafstörungen und Insuffizienzgefühle. „Somatische“ Symptome seien in der Untersuchung in Form einer Interesseminderung, einer verminderten emotionalen Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, eines morgendlichen Stimmungstiefs und einer Libidominderung feststellbar. Die Diagnose stehe weitgehend im Einklang mit den vorliegenden Arztberichten, die den Verlauf der Erkrankung dokumentierten, und sie stütze sich zudem auf die Eigenangaben des Beschwerdeführers sowie dem aktuellen psychopathologischen und psychometrischen Untersuchungsbefund. Subjektiv beschreibe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes depressives Syndrom. Hinsichtlich des Tagesablaufs sei ein tiefes Aktivitätsniveau mit Rückzug und Schonverhalten explorierbar. Objektiv zeige sich ein gehemmt-depressiver Habitus. Die Grundstimmung sei gedrückt-depressiv, freudlos-ratlos und die affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich vermindert, zum depressiven Pol verschoben. Der Antrieb sei deutlich vermindert. Mimik und Gestik seien mit dem Gesagten wenig mitschwingend. Zirkadiane Besonderheiten im Sinne eines Morgentiefs seien berichtet worden. Formalgedanklich zeige sich eine Verlangsamung, deutliche Einengung auf die Lebenssituation und Grübelneigung. Es zeige sich ein konsistentes Bild depressiver Hemmung mit viskös-stockendem Redefluss, formal gedanklicher Verlangsamung und Antriebsminderung mit wenig mitschwingender Gestik und Mimik. Das Ausmass und die Dauer der festgestellten depressiven Verstimmung sprächen differentialdiagnostisch gegen das Vorliegen einer reinen Anpassungsstörung, auch wenn aus dem Beginn und dem Verlauf eine deutlich reaktive Komponente als Ausgangspunkt anzunehmen sei. Mittlerweile habe sich die depressive Symptomatik vom reaktiven Beschwerdekern entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt. Differentialdiagnostisch sei auch eine organisch-bedingte depressive Störung, eine dysthyme Störung, eine bipolar affektive Störung, eine schizoaffektive Störung oder eine Persönlichkeitsstörung zu erwägen. Für die aufgeführten Diagnosen seien die Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt. Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder massive Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation zeigten sich ebenfalls nicht.
Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit durch die dargestellten affektiven, psychomotorischen, kognitiven, formal gedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt deutlich einschränke. Im Hinblick auf die soziale Kommunikationsfähigkeit sei der Beschwerdeführer durch die Antriebsminderung, durch einen erheblichen sozialen Rückzug deutlich in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Angesichts des weiterhin mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndroms sei von einer geringen Belastbarkeit auszugehen. Damit die derzeit bestehende Restarbeitsfähigkeit tatsächlich umgesetzt werden könne, seien berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederungshilfe in einen Arbeitsprozess notwendig. Angesichts der mittlerweile schon prolongierten Arbeitsabstinenz sei ein vorgeschaltetes Arbeitstraining von 3-6 Monaten unter geschützten Bedingungen angezeigt. Im Anschluss an diese Massnahme sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft auszugehen. Invaliditätsfremde Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, finanzielle Probleme, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, Dekonditionierung, sekundärer Krankheitsgewinn [Entlastung], laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen schon deutlich prolongierten Verlaufs sei von einem weiteren längeren Behandlungs- und Heilverlauf auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem festen und eher weitmaschigen ambulanten Behandlungsrahmen. Angesichts der geringen Wirkung der aktuellen Medikation sei eine Dosisanpassung, eine Kombination mehrerer Antidepressiva oder eine Augmentationsbehandlung zu erwägen. Allerdings sei angesichts des bisherigen Verlaufs und des aktuellen mittelgradigen Ausmasses der depressiven Störung und der interagierenden Belastungsfaktoren davon auszugehen, dass der Gesundungsprozess auch unter optimierten Bedingungen kurzfristig nicht beschleunigt werden könne. Neben der Fortsetzung der adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls Intensivierung der medikamentös-antidepressiven Therapie seien vor allem berufliche Massnahmen im Sinne einer Schaffung einer beruflichen Zukunft angezeigt.
Zum Untersuchungszeitpunkt liege im angestammten Beruf oder vergleichbarer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorliegenden mittelgradigen depressiven Zustandsbildes vor, wobei von einer geringen Belastbarkeit auszugehen sei. Dies gelte seit November 2009.
3.1.2 RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2011 fest, dass mit der Diagnose der mittelgradig depressiven Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der ausgeprägten Störung der Vitalgefühle, durch die Antriebsminderung, durch „verminderte Entscheidungsschwäche“, durch den gehemmt-depressiven Affekt, durch die formalgedankliche Verlangsamung und Grübelneigung in seiner Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Diese Einschränkung bestehe seit November 2009 und in einem aus psychiatrischer Perspektive begründeten Ausmass von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Punktschweisser sowie für angepasste Tätigkeiten. Das Gutachten sei umfassend und beruhe auf der Anamnese und allseitigen Untersuchungen, es berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten, die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sei nachvollziehbar und die medizinische Schlussfolgerung sei begründet. Es könne darauf abgestellt werden. Es seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da sich der Beschwerdeführer bereits in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/42/2 f.).
3.2 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens wurden folgende medizinischen Berichte eingeholt:
3.2.1 Der behandelnde Psychiater C.___ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2014 (Urk. 8/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (bestehend seit 2010) fest. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Behandlungsübernahme im Januar 2012 kaum verbessert. Vor dem Hintergrund des langjährigen Verlaufs der depressiven Störung kombiniert mit Migrationshintergrund und Desintegration in die Gesellschaft im Sinne eines Entwurzelungssyndroms sei die psychotherapeutische Behandlung erschwert und seien die Erfolgserlebnisse des Beschwerdeführers erheblich reduziert. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichten Arbeitstätigkeiten in geschütztem Rahmen während maximal 2-4 Stunden täglich nachzugehen. In seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Als Ressourcen läge beim Beschwerdeführer die Fähigkeit vor, eine Tagesstruktur einzuhalten, seine Ehefrau zu unterstützen, und die gepflegte äussere Erscheinung.
Die Prognose erscheine vor dem Hintergrund des langjährigen Verlaufs der depressiven Beschwerden als ungünstig. Eine vollständige Leistungsfähigkeit erscheine nicht realistisch. Die depressiven Symptome seien noch vorhanden und hinderten ihn, mehr Leistung zu erbringen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der beschriebenen Pathologie nicht voll einsatzfähig. Es müsse eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
3.2.2 Med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2014 (Urk. 8/70) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
- Urothelkarzinom der Harnblase, maximales Tumorstadium pTa, G2 (Erstdiagnose Januar 2004)
- aktuell tumorfreie Harnblase (Zystokopie vom 9. Mai 2014)
- Rezidivierende depressive Störung
- Leistungsknick, schnelle Ermüdung und Erschöpfung unklarer Aetiologie
- Arterielle Hypertonie
- cvRF: Adipositas (BMI 35), DM Typ 2, HbA1c 6.5 %
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der WS
- Rezidivierende Gichtschübe/Gichtarthropathie
- unter Allopurinol
- Status nach OSG-Arthritis im Juni 2014
- Gonarthrose beidseitig
- Kniearthroskopie links, posteromediale Teilmeniskusektomie am 27. Mai 2011
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Status nach Nikotinabusus
- Gutartiges verruköses Akanthopapillom rechts nasolabial
- Kleine Epidermoidzyste mit reaktiver Akanthose kaudal des linken Augenwinkels
- Klinisch exophytische Talgdrüsenhyperblasie am linken Ohrhelikansatz und links präauriculär
- Multiple Fibroma pendulans in beiden Axillen
- Makroglossus
- Status nach Plantare diskoide Mycosezone rechts
- Hallux rigidus rechts
Unter Verweis auf die beigelegten medizinischen Berichte hielt der behandelnde Hausarzt D.___ fest, dass der Beschwerdeführer unter chronischen Bewegungsapparat-Beschwerden, an einer Depression sowie an einer unklaren Leistungsminderung bei medikamentös eingestellter arterieller Hypertonie leide. Die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hänge von der Gesamtsituation (Bildungsstatus, Berufsausbildung, chronifiziertem Leiden inklusive Psyche) ab. In Anbetracht des Alters sowie der langen Dauer des krankheitsbedingten Arbeitsausfalles bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit erscheine es fraglich, ob sich der Beschwerdeführer auf dem realen Arbeitsmarkt reintegrieren lasse. Eine Prognose sei schwer zu stellen, es sei aber mit einer anhaltenden Teilarbeitsunfähigkeit zu rechnen. Die psychiatrischen Gesichtspunkte sollten bei der Beurteilung der Prognose und Arbeitsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden.
Eine genaue Angabe zum zeitlichen und prozentualen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie eine genaue Skizzierung eines zumutbaren Arbeitsprofils liessen sich nicht klar festhalten oder bestimmen. Aufgrund der geschilderten Gesamtsituation könne beim Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsunfähigkeit über 70 % ausgegangen werden.
3.2.3 Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in ihrer RAD-Stellungnahme vom 26. Januar 2015 (Urk. 8/89/3 f.) fest, dass eine massgebliche Veränderung aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht ableitbar sei. So würden keine neuen, nicht durch medizinische Massnahme behandelbare Leiden ausgewiesen (Gicht sei behandelbar und das vorbekannte Übergewicht könnte ebenfalls angegangen werden und würde sich positiv auf Rücken- und Kniebeschwerden auswirken). Die psychische Situation werde unverändert dargestellt. Bei mehrheitlich gleich gebliebenem Gesundheitszustand werde beim Beschwerdeführer von den Behandlern die Arbeitsfähigkeit aber nun anders - verschlechtert - beurteilt.
3.2.4 Im Bericht des F.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 8/74) über die ambulante Notfallbehandlung vom 25. Januar 2015 wurden folgende Diagnosen genannt:
1. Unprovozierter Krampfanfall
- Status nach unklarer Bewusstlosigkeit im Frühjahr 2014
2. Diabetes mellitus Typ 2
3. Urothelkarzinom der Harnblase, maximales Tumorstadium pTa, G2 (Erstdiagnose Januar 2004)
- aktuell tumorfreie Blase
- Status nach TUR-B, letztmalig Januar 2009
4. Status nach Nikotinabusus (25 py)
In der Notaufnahme habe sich ein afebriler kardiopulmonal kompensierter Beschwerdeführer präsentiert. Laboranalytisch hätten sich eine Stressleukozytose sowie eine Lymphozytose gezeigt. Elektrokardiografisch habe sich ein normokarder Sinusrythmus gezeigt. CT-grafisch gebe es keine Hinweise für eine intrakranielle Läsion. Es sei insgesamt von einem unprovozierten Gelegenheitsanfall, möglicherweise erstes Rezidiv, auszugehen. Eine rythmogene Synkope wäre denkbar, sei allerdings zur Fremd-Anamnese wenig passend.
3.2.5 Der behandelnde Psychiater C.___ hielt in seinem Bericht vom 10. März 2015 (Urk. 8/76) zuhanden der Beschwerdegegnerin an der früher gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (vgl. E. 3.2.1) fest. Ergänzend führte er aus, dass der Beschwerdeführer Ende Januar 2015 in häuslicher Umgebung zweimal einen Krampfanfall erlitten habe und nun medikamentös mit Urbanyl (Clozobam) behandelt werde. Die diesbezüglichen Abklärungen erfolgten noch.
Die Beschwerden seien im Vergleich zu November 2014 unverändert. Die Symptome einer chronifizierten, mindestens mittelgradigen Depression seien vorhanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Konzentrationsstörung, dauernder Müdigkeit, leichter Reizbarkeit, Aufmerksamkeitsschwäche in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Es handle sich um einen therapieresistenten Fall. Trotz Versuch mit verschiedenen Medikamenten und stützender, zweiwöchentlicher Gesprächstherapie hätten bisher keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden können. Es seien keine psychosozialen Belastungsfaktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer stehe gegen 09:00 Uhr auf. Wegen Kraftlosigkeit und Antriebsarmut könne er mit Mühe ein- bis zweimal wöchentlich duschen. Gegen 10:00 Uhr esse er Frühstück und gehe anschliessend circa 20 Minuten spazieren. Danach müsse er sich hinlegen. Um 18:30 Uhr esse er mit seiner Ehefrau das Abendessen. Wenn Geld übrig bleibe, gehe er ein- bis zweimal im Monat ins türkische Männercafé für 2-3 Stunden. Gegen 23:00 Uhr gehe er schlafen, bleibe aber 2-3 Stunden wach und grüble viel.
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/47-48) und der am 17. Juli 2015 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) anspruchserheblich verbessert hat.
4.2 Festzuhalten ist, dass in psychiatrischer Hinsicht für die ursprüngliche Rentenzusprache das Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Mai 2011 (Urk. 8/37) massgebend war, worin eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, ohne psychotische Symptome im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F 32.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Aufgrund der - detailliert geschilderten -depressiven Symptomatik wurde dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
In den aktuellen, der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 2) zugrunde liegenden, medizinischen Berichten spricht sich insbesondere der behandelnde Psychiater C.___ sogar für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus. So diagnostiziert er in seinen Berichten vom November 2014 und vom März 2015 zwischenzeitlich eine rezidivierende depressive Störung (mittelgradig ausgeprägt, vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.5), welche im Gegensatz zur von Dr. A.___ noch festgestellten depressiven Episode definitionsgemäss in der Regel bereits verfestigt ist, was sich häufig auch in einer Therapiereistenz zeigt. In seinem Bericht vom 10. März 2015 hält Psychiater C.___ sogar ausdrücklich fest, dass es sich um einen therapieresistenten Fall handelt. Diese Schlussfolgerung der Therapieresistenz vermag angesichts der von ihm geschilderten fortbestehenden und ausgeprägten depressiven Symptomatik zu überzeugen, da auch eine seit nunmehr 5 Jahren andauernde, regelmässige (zweiwöchentliche) Gesprächstherapie mit schon verschiedentlich angepasster Medikation ohne wesentliche Fortschritte blieb. Auch Hausarzt D.___ hält nebst somatischen Beschwerden ein Fortbestehen der Depression mit anhaltender Teil-Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. 3.2.2). Darauf gestützt nannte RAD-Ärztin E.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2015 denn auch keine massgebliche Veränderung bei unveränderter psychischer Situation ableiten (vgl. E. 3.2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7) vermag die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer neuerdings gelegentlich und kurz in einem türkischen Männercafé aufhalte und ab und zu spazieren gehe, keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation darzulegen.
Somit ist aus psychiatrischer Sicht eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Damit ist auch einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Basis entzogen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.3
4.3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin verlangte, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2015 sei mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. November 2011 (Urk. 8/47-48) zu schützen.
Dabei machte sie geltend, der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ sei verletzt, da die von Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 29. Mai 2011 (Urk. 8/37) empfohlenen beruflichen Massnahmen nicht durchgeführt worden seien (Urk. 7 S. 2). Dr. A.___ erachtete damals tatsächlich berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereingliederungshilfe in einen Arbeitsprozess als notwendig (vgl. Urk. 8/37 S. 17), dies aber nur, um die derzeit bestehende 50%ige Restarbeitsfähigkeit überhaupt erst einsetzen zu können und nicht - wie die Beschwerdegegnerin einwendet - noch darüber hinaus zu steigern. Dem Beschwerdeführer wurde aber dennoch - ohne vorgängige Durchführung der empfohlenen beruflichen Massnahmen - eine Rente basierend auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen. Eine Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ besteht unter diesen Umständen nicht.
Im Weiteren stellte die Beschwerdegegnerin die Einschätzung von Dr. A.___, wonach die Depression nicht von psychosozialen Belastungsfaktoren überlagert sei, in Frage (vgl. Urk. 7 S. 2). Auch wenn Dr. A.___ das Vorliegen von gewissen invaliditätsfremden Faktoren (ungewisse berufliche Zukunft, finanzielle Probleme, ungünstiges Wiedereingliederungsalter, sekundärer Krankheitsgewinn [Entlastung], laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) erwähnte, hielt er ausdrücklich fest, dass diese nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen seien (Urk. 8/37 S. 17). Dabei handelt es sich mitunter um eine Ermessenssache, wie die psychische Erkrankung im Gesamtzusammenhang ärztlicherseits beurteilt wird. Eine solche Ermessens-Einschätzung ist folglich nicht zweifellos unrichtig, weshalb auch diesbezüglich eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt.
4.4 Zusammenfassend ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahre 2011 nicht ausgewiesen (vgl. E. 4.2) und auch ein Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung (vgl. E. 4.3) ist nicht möglich. Deshalb erfolgte die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht und die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2015 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger