Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00963




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 8. Juni 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene


vertreten durch Advokatin Gertrud Baud

Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, unter Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stehend (Urk. 13/114), meldete sich am 9. August 1995 unter Hinweis auf eine Bulimie, Hautallergien sowie eine Kaufsucht erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle Z.___ erteilte mit Verfügung vom 5. Dezember 1997 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme vom 2. Oktober 1997 bis Ende Februar 1998 (Urk. 13/43/1) sowie mit Verfügung vom 25. Juni 1998 für eine Umschulung zur Hauswirtschaftlichen Betriebsangestellten in Form einer zweijährigen BIGA-Lehre (Urk. 13/47/1). Mit Verfügung vom 1. September 2000 stellte die IV-Stelle Z.___ sodann fest, die Versicherte habe die Umschulung erfolgreich abgeschlossen und sei rentenausschliessend eingegliedert, weshalb weitere Massnahmen beruflicher Art nicht notwendig seien (Urk. 13/59).

1.2    Am 1. Oktober 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund einer psychischen Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 13/62 Ziff. 7.2). Am 22. Januar 2004 teilte die IV-Stelle mit, die einjährige Wartezeit laufe erst am 12. Mai 2004 ab (Urk. 13/79), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2004 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2004 zu (Urk. 13/92). Am 6. Januar 2006 (Urk. 13/110) sowie 15. April 2009 (Urk. 13/132) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.3    Nach Eingang des am 16. Juni 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 13/144) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 13/147) und medizinische Abklärungen (Urk. 13/148, Urk. 13/150) und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 24. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 13/164). Am 31. März 2015 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 13/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/173, Urk. 13/175) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 13/176 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin die bisherige ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2). In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Ziff. I.3) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Ziff. II.1). Innert mit Verfügung vom 21. September 2015 angesetzter Frist (Urk. 7) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Sozialdienstes Bezirk O.___ ein, gemäss welchem die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Prozessführung nicht eingeschränkt ist (Urk. 10/1), sowie die von ihr unterzeichnete Vollmacht (Urk. 10/2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen, jedoch antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurden (Urk. 14).

    Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen (Urk. 16), welche am 11. April 2016 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 21). Am 20. April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur eingegangenen Stellungnahme (Urk. 24), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf eine Eingabe verzichtete (Urk. 27). Dies wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 28).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Sowohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 als auch bei den nachfolgenden Rentenrevisionen in den Jahren 2005 und 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ beziehungsweise der behandelnden Ärzte von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (vgl. Feststellungsblätter; Urk. 13/88, Urk. 13/109, Urk. 13/131).

    In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2015 ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ von einem nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschaden aus und hob die bisherige Rente auf (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Erstzusprache habe man sich unter anderem auf den Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 18. Juni 2004 gestützt, in welchem die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung genannt worden seien (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21). Sämtliche bisherigen Mediziner hätten eine Arbeitsfähigkeit lediglich im (stark) geschützten Rahmen attestiert (S. 6 Rz 26), seit Januar 2015 sei sie im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig. Dabei werde ersichtlich, dass sie sogar in diesem beschützten Umfeld Probleme habe (S. 7 Rz 29). Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten würden als Diagnosen eine Störung der Impulskontrolle, eine remittierte schizoaffektive Störung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge angegeben (S. 7 Rz 34). Mit der Diagnose der schizoaffektiven Störung liege klarerweise keine Diagnose vor, welche überwindbar sei. Die Beschwerdegegnerin begehe gleich mehrfach eine Rechtsverletzung, wenn sie dennoch eine Überwindbarkeitsprüfung vornehme und behaupte, es würde kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegen (S. 12 Rz 59). Sie sei als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung weiterhin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und dies gelte es zu berücksichtigen (S. 13 Rz 63). Das Gutachten von Dr. C.___ sei aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar (S. 16 Rz 78), so habe er nicht über alle Akten verfügt (S. 13 Rz 65) und die Beschwerdeführerin nur ein einziges Mal gesehen (S. 13 Rz 66). Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters wie auch des professionellen Berufsberaters der Involvis sei es zu keiner relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 14 Rz 71) und es bestehe weiterhin lediglich eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich (S. 15 Rz 74).

2.3    Die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG sodann machte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2016 (Urk. 21) geltend, die Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ sei berechtigt, dieses sei nicht umfassend, habe den rechtlich relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und insbesondere die bestehenden beruflichen Erfahrungen in den geschützten Arbeitsstellen nicht erhoben. Die Beschwerdegegnerin verfüge zudem eine vollständige Aufhebung der Rente, obwohl das Gutachten nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit, sondern nur von einer solchen von 50 % ausgehe (S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin leide unbestritten an einer schizoaffektiven Störung (S. 4 Ziff. 9). Am Standortgespräch bei der Involvis vom 12. Juni 2015 seien die bestehenden Probleme aufgelistet und in der Folge die Arbeitszeit von 50 % auf 40 % reduziert worden (S. 4 f. Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin sei zur Führung des Haushalts und des Budgets sowie für den Einkauf auf externe Hilfe angewiesen, zudem werde sie durch die sozialpsychiatrische Spitex unterstützt und die Administration durch den Beistand erledigt (S. 5 Ziff. 12). Im Gutachten von Dr. C.___ würden zudem diverse Ungereimtheiten auftreten (S. 5 f. Ziff. 14).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision im Jahre 2009 verbessert haben, und damit die von der Beschwerdegegnerin verfügte Renteneinstellung gerechtfertigt ist.


3.

3.1    In ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 13/87) hielten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei am 25. November 2003 zum stationären Aufenthalt eingetreten, nachdem sie im Mai sowie September 2003 zwei Suizidversuche unternommen und im Verlauf eines schwierigen Scheidungsverfahrens immer mehr den Mut verloren habe, depressiv geworden sei, an Gewicht zugenommen und zunehmend an imperativen Stimmen gelitten habe (lit. D.3). Als Diagnosen nannten die Ärzte insbesondere eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich und undifferenziert, eine rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt mittelschwere Episode, derzeit deutlich regredient (lit. A.). Bezüglich der chronisch-paranoiden Schizophrenie sei wahrscheinlich keine grössere Besserung der psychotischen, jedoch eher geringgradig vorhandenen Symptome zu erwarten, da es sich um eine Krankheit mit sehr grosser Chronizität handle. Es sei sehr wohl denkbar, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Austritt aus der Klinik eine 50%ige Arbeitstätigkeit, zu Beginn in einer geschützten Werkstätte, durchführe, oder aber dass sie durch berufliche Massnahmen in einem einfachen Pflegeberuf für eine Tätigkeit in einem Alters-, Behinderten- oder Kinderheim ausgebildet werde. Mehr als eine 50 bis 60%ige Tätigkeit sei jedoch nicht realistisch (lit. D.7).

3.2    Die frühere Psychiaterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2005 (Urk. 13/108) eine schizoaffektive Störung mit Kaufsucht und Adipositas per magna sowie differenzialdiagnostisch eine depressiv-traumatische, neurotische Entwicklung bei Inzest durch den Vater und sekundärem Suchtverhalten bezüglich Kauf von Kleidern und Möbeln und phasenweise Fresssucht mit Übergewicht (lit. A.). Arbeitsmässig könne sich die Beschwerdeführerin seit zirka einem Jahr gut und stabil bei erst 50 % dann 70 % Arbeitszeit in einer geschützten Werkstatt einbringen. Sie fühle sich im Arbeitsumfeld respektiert und wohl. Eine Veränderung wäre aber im aktuellen Zeitpunkt verunsichernd. Bis in einem oder zwei Jahren könne aber nach genügender sozialer und persönlicher Stabilisierung an eine Rückkehr in die freie Marktwirtschaft gedacht werden (S. 3 Ziff. 7).

3.3    In seinem Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 13/130) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine schizoaffektive Störung, eine Kaufsucht sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas (Ziff. 1.1). Letztmals sei die Beschwerdeführerin vom 26. Oktober bis 15. Dezember 2007 in der G.___ hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin sehr labil, trotz Medikamenten, Psychotherapie und psychiatrischer Spitex bestehe immer wieder eine Tendenz zur Dekompensation. Sie fühle sich momentan relativ wohl an der neuen Arbeitsstelle im geschützten Rahmen. Aus ärztlicher Sicht sei eine intensive Betreuung notwendig zum Erkennen und Auffangen von Belastungen, ansonsten drohe eine Dekompensation. Eine weitere Stabilisierung (insbesondere bis zur Selbständigkeit) scheine nicht realisierbar, somit sei auch eine wesentliche Verbesserung der Situation nicht wahrscheinlich (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Gouvernante und Verkäuferin auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 1.6). Sie sei nur im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar, für andere Arbeiten sei sie 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Privatklinik I.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 13/148 Ziff. 1.1):

- Status nach Adipositas (maximal 103 kg)

- Magenbypass-Operation am 19. April 2013 (aktuelles Gewicht 70 kg)

- degenerative Wirbelsäulenerkrankung und Coxarthrose beidseits

    Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe am ehestens aufgrund der Depressionen (Ziff. 1.1). Anlässlich der ersten Jahreskontrolle sei der Gewichtsverlauf sehr gut und auch die Hüftschmerzen seien gelindert. Seit der Gewichtsabnahme sei es zu keinen Coxalgien mehr gekommen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an Anlaufschmerzen im linken Knie, ansonsten sei sie jedoch für körperlich leichtere Arbeiten wie beispielsweise in der Hauswirtschaft belastbar (Ziff. 1.6). Es bestehe eine allgemeine Kraftminderung, aber beste Beweglichkeit. Das Hauptproblem seien wohl die psychischen Beschwerden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (beispielsweise im Service) sei seit zirka April 2014 im Umfang von 50 bis 60 % möglich (Ziff. 1.7). Nach Besserung der psychischen Beschwerden könne mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.5    Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2014 folgende Diagnosen (Urk. 13/150 Ziff. 1.1):

- schizoaffektive Störung, gegenwärtig remittiert

- Status nach schizo-depressiver Episode im Herbst 2009 und G.___ Hospitalisation

- Impulskontrollstörung, Differentialdiagnose Kaufsucht

- dissoziale und emotional instabile Persönlichkeitsakzente

- Schlafapnoesyndrom

- Status nach Magenbypass-Operation im Sommer 2013 bei vorbestehender Adipositas per magna

    Bei der schizoaffektiven Störung handle es sich um eine lebenslang einschränkende psychische Krankheit, die lebenslanger, individuell abgestimmter Behandlung bedürfe. Die Hauptbehandlungsziele seien die Rückfallprophylaxe und der Aufbau und Erhalt der sozialen Integration (Ziff. 1.4). Bis heute habe eine erneute affektive oder psychotische Dekompensation verhindert werden können. Nach wie vor und bis auf Weiteres benötige die Beschwerdeführerin für den Erhalt ihrer jetzigen Stabilität die Weiterführung des therapeutischen Settings und der Pharmakotherapie (Ziff. 1.5). Als Haushälterin sei die Beschwerdeführerin seit dem 9. August 2014 vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es bestünden kognitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsinstabilität mit Neigung zur Depressivität sowie Impulskontrollstörungen mit grandiosen Kaufräuschen und manipulativen Tendenzen. Aus seiner Sicht könne die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen und auch im geschützten Rahmen sei die Belastbarkeit immer wieder ein Thema. Die frühere Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, seit Jahren arbeite sie nun in geschützten Arbeitsplätzen in einem Pensum von 70 bis 80 % (Ziff. 1.7).

3.6    Am 15. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin bidisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 24. Januar 2015 (Urk. 13/164) stützten sich Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen, Befunde und Besprechungen (S. 1 und 21). Zusammenfassend nannten sie folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. III):

- anamnestisch Allergie auf Nickel, Kobalt und gewisse Reinigungsmittel

- Störung der Impulskontrolle gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. C.___

    Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter sodann folgende:

- schizoaffektive Störung, remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional teilweise instabil, eher einfach strukturiert), gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. C.___

- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- primäres Fibromyalgie-Syndrom

- betont im Bereich der unteren im Vergleich zur oberen Körperhälfte

- Panalgie

- diffuse Druckschmerzangabe

- Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke

- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität, inneres Zittern, Atembeschwerden, Schmerzen in Brustkorb und Bauch, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit

- Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

- diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in Status nascendi

- radiologisch Fingerpolyarthrose

- Adipositas mit BMI von 30.4 kg/m2

- laborchemische Hepatopathie

- anamnestisch Reizmagen-Syndrom

    In seiner rheumatologischen Teilbeurteilung (Urk. 13/164/1-17) führte Dr. B.___ aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (S. 13). Die Arbeitsfähigkeit sei bezüglich der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ausschliesslich für derartige berufliche Tätigkeiten (vollständig) eingeschränkt, bei denen sie nicht auf den Hautschutz achten könne und mit den allergisch wirkenden Reinigungsmitteln in Kontakt komme. Die übrigen beruflichen Tätigkeiten, welche sie bisher ausgeübt habe, seien hingegen vollumfänglich zumutbar. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 14 f.). Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2009 nicht wesentlich verändert (S. 17 Ziff. V).

    Dr. C.___ sodann führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 13/64/21-36) aus, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahre 2003 vorerst eine kombinierte Persönlichkeitsstörung festgehalten worden, später habe sich gezeigt, dass vermutlich eine schizoaffektive Störung dahinter stehe. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise schwer depressiv gewesen, habe an psychotischen Symptomen gelitten, vor allem habe sie ein Stimmenhören beklagt. Die schizoaffektive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, sie höre keine Stimmen mehr und zeige auch sonst keine Hinweise für eine psychotische Störung. Vermutlich sei diese Entwicklung in erster Linie der Medikation zu verdanken, die Beschwerdeführerin erhalte neuroleptische und antidepressiv wirkende Medikamente. Auch die depressiven Verstimmungen seien nicht mehr aufgetreten, seit sie mit ihrem Partner zusammenlebe. Bei der Begutachtung habe keine Symptomatik einer depressiven Episode festgestellt werden können.

    Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könne generell von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die schizoaffektive Störung sei remittiert, Verstimmungen würden kaum mehr auftreten. Es lägen aber weiterhin akzentuierte Persönlichkeitszüge sowie eine Störung der Impulskontrolle vor und es erstaune nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in geschütztem Rahmen arbeitstätig geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psychischen Störungen sowie der aktuell noch feststellbaren Störungen die Belastbarkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Im Weiteren lägen vermutlich auch krankheitsfremde Faktoren vor, da die Beschwerdeführerin es sich kaum mehr vorstellen könne, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Zumutbar sei ihr jedoch eine zirka 50%ige Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft. Allerdings müsse der Arbeitseinstieg vorsichtig erfolgen, da sich die psychische Symptomatik teilweise wieder entwickeln könnte, wenn die Beschwerdeführerin unter hohem Druck stehe. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht ungünstig, es werde aber kaum je zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen. Die ambulante Psychotherapie sei wichtig, die Versicherte müsse die Psychopharmaka weiterhin einnehmen (S. 9 f.).

    Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als stellvertretende Gouvernante könne die Beschwerdeführerin nicht mehr in massgeblichem Ausmass ausüben (S. 11 Ziff. 4). Seit dem Jahre 2003 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % (S. 11 Ziff. 6). Es sei während Jahren bei einer hohen Arbeitsunfähigkeit geblieben, eine Verbesserung habe sich erst ungefähr im Jahre 2014 eingestellt. Seither betrage die Arbeitsfähigkeit zirka 50 % (S. 11 Ziff. 7). Die durchgeführten medizinischen Massnahmen seien ausreichend und es sei davon auszugehen, dass es innerhalb einiger Monate zu einer Verbesserung der Impulskontrollstörung komme (S. 11 Ziff. 8 und 9). Die verbliebene Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin am besten in übersichtlichen, eher einfach strukturierten Tätigkeiten verwerten (S. 11 Ziff. 10). Den Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeiten seien in einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 12 Ziff. 13). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit Sommer 2014 aus psychosozialen Gründen nicht verwertet habe (S. 12 f. Ziff. 18).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 24. April 2015 (Urk. 13/174) wies Dr. J.___ auf die unveränderten Diagnosen hin, insbesondere leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter einer schizoaffektiven Störung und damit unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung (S. 1 Ziff. 1). Es bestünden kognitive Defizite, eine überwertige Verzerrung des Selbstbildes, Stimmungsinstabilität mit Neigung zu Depressivität, Impulskontrollstörungen mit grandiosen Kaufräuschen, unabgegrenztes, teils manipulatives interpersonelles Verhalten, unter Belastungen Zunahme der inhaltlichen Denkstörungen und grenzpsychotische Symptome im Sinne nächtlicher Halluzinationen (S. 2 Ziff. 3). Seit Januar 2015 arbeite die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % an einem beschützten Arbeitsplatz in der Gastronomie der Klinik D.___. Anfangs habe sie dieses Pensum gut bewältigt, seit März 2015 zeige sie aber zunehmend Ermüdungssymptome. Sie erhole sich langsamer und nicht mehr vollständig und habe morgendliche Antriebs- und Motivationsprobleme. Die Affektlabilität habe zugenommen. Es sei geplant, dass sie das Pensum auf 40 % reduziere. Den Haushalt führe sie mit ihrem Lebenspartner zusammen, wobei das Paar auf externe Hilfe angewiesen sei und durch die sozialpsychiatrische Spitex unterstützt werde. Administrativ werde die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand vertreten (S. 2 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, im beschützten Rahmen 50 %.

3.8    Seit Januar 2015 ist die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bei der Involvis in der Cafeteria der Stiftung D.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 29). Aus dem Protokoll des Standortgespräches vom 12. Juni 2015 (Urk. 3/4) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sehr viele Fehltage hat und zusätzlich viele Arzttermine wahrnehmen muss (Ziff. 2). Die Arbeitsleistung sei für den geschützten Bereich in Ordnung, die Beschwerdeführerin habe viel Gesprächsbedarf und suche fast täglich eine Möglichkeit, um Dinge zu besprechen (Ziff. 3). Sie erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei (Ziff. 4). Auf kleinste Veränderungen im Privatleben reagiere sie mit Krankheitssymptomen (Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin brauche immer wieder zusätzliche Pausen und gehe regelmässig früher nach Hause, da es ihr nicht gut gehe (Ziff. 9). Insgesamt sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne. Die Beschwerdeführerin beschäftige alle Mitarbeiter durch monatliche Anfragen wegen Vorschüssen, Urlaubstagen und Arztterminen. Es sei den Vorgesetzten bewusst, dass dies mit dem Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung in engem Zusammenhang stehe, trotzdem sei eventuell ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (S. 4 unten).


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ausgewiesen (E. 3.1-3.3, E. 3.5-7) und auch unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig remittiert, sowie einer Impulskontrollstörung leidet (Urk. 1 S. 5 f. Rz 21, Urk. 2 S. 3). Hingegen gehen die Beurteilungen der daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auseinander und diese Einschränkungen sind vorliegend zu prüfen.

    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Überwindbarkeit der bestehenden psychischen Beschwerden und damit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus und stützte sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (Urk. 2). Selbst Dr. C.___ ging jedoch in seinem psychiatrischen Teilgutachten von einer lediglich zirka 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielt ausdrücklich fest, die Prognose sei zwar nicht ungünstig, doch werde es wohl kaum je wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft kommen (E. 3.6). Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss findet demnach im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ keine Grundlage.

4.2    Was das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ betrifft, vermag dieses nicht zu überzeugen und ist aus den nachfolgenden Gründen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht verwertbar. Als einzige Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden darin die bekannten Allergien sowie insbesondere die Impulskontrollstörung genannt, der gegenwärtig remittierten schizoaffektiven Störung sprach Dr. C.___ einen anhaltenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ab. Aus der Beurteilung geht jedoch nicht hervor, inwiefern die gestörte Impulskontrolle die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigt. Dr. C.___ führt lediglich aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der früheren psychischen Störungen sowie der heute noch feststellbaren Störungen die Belastbarkeit und die Funktionen eingeschränkt seien. Konkrete Angaben dazu, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die bestehenden Störungen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, machte Dr. C.___ jedoch nicht. Ebenso wenig setzte er sich mit der Tatsache auseinander, dass die Beschwerdeführerin nur in einem Pensum von 50 % in einem geschützten Rahmen arbeitet und es gemäss dem Protokoll zum Standortgespräch vom 12. Juni 2015 selbst dort zu Problemen kommt (E. 3.8). Das Gutachten enthält sodann widersprüchliche Angaben, indem Dr. C.___ beispielsweise festhielt, die schizoaffektive Störung sei seit vielen Jahren remittiert, gleichzeitig jedoch von einer hohen Arbeitsunfähigkeit während Jahren ausging und ausführte, eine Verbesserung habe sich erst im Jahre 2014 eingestellt. Ebenso äusserte er Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2004 in einem geschützten Rahmen arbeitet, ging jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft aus.

    Insgesamt erfüllt das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ die praxisgemässen Kriterien nicht, erscheint wenig nachvollziehbar und plausibel und vermag auch angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht zu überzeugen.

4.3    Demgegenüber ergibt sich aus den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten ein stimmiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Wie bereits die Ärzte der Psychiatrischen Klinik A.___ festhielten, handelt es sich bei einer schizoaffektiven Störung um eine Krankheit mit sehr grosser Chronizität, wobei damals der Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch als sehr wohl denkbar eingestuft wurde. Ein höheres Pensum als eine Tätigkeit von 50 bis 60 % hielten die Ärzte jedoch bereits damals für nicht sehr realistisch (E. 3.1). Auch der Hausarzt Dr. F.___ ging im Jahre 2009 nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Situation aus und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig, sondern nur noch im (stark) geschützten Rahmen einsetzbar (E. 3.3). Zu demselben Schluss gelangte in den Jahren 2014 und 2015 auch der aktuell behandelnde Psychiater Dr. J.___ und verwies darauf, dass es sich bei der schizoaffektiven Störung um eine lebenslang einschränkende psychische Krankheit handle, welche lebenslanger, individuell abgestimmter Behandlung bedürfe. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei auch bei ihrer Tätigkeit im geschützten Rahmen und im reduzierten Pensum immer wieder ein Thema (E. 3.5 und 3.7).

    In das Bild einer chronischen psychischen Erkrankung mit anhaltender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit passen sodann auch die Angaben im Protokoll zum Standortgespräch der Involvis vom 12. Juni 2015. Dabei hielten die Verantwortlichen insbesondere fest, die Arbeitsleistung sei für den geschützten Bereich in Ordnung. Die Beschwerdeführerin erledige einfache Arbeiten, wobei immer eine Begleitperson anwesend sei. Es sei nicht sicher, wie lange das Arbeitsverhältnis noch weitergehen könne, eventuell sei ein noch beschützterer Rahmen angezeigt (E. 3.8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor von der psychiatrischen Spitex unterstützt wird und die administrativen Belange von einem Beistand erledigt werden (Urk. 3/2). Die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig sei, erscheint angesichts dieser Umstände nicht nachvollziehbar.

4.4    Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Revision im Jahre 2009 nicht wesentlich verändert hat und insbesondere nach wie vor keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Der von Rechtsanwalt Thomas Wyss mit Eingabe vom 20. April 2016 geltend gemachte Aufwand von 22.15 Stunden (Urk. 25) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich wurde ein überhöhter Stundenansatz von Fr. 300.-- eingesetzt. Zudem erscheint ein Aufwand von acht Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als zu hoch, zumal darin ausführlich Gesetzesbestimmungen und Rechtspraxis zitiert werden, die dem Gericht bekannt sind.

    Angesichts der zu studierenden gut 190 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zu verfassenden und zu studierenden Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Thomas Wyss bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Advokatin Gertrud Baud

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig