Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00964




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

Advokaturbüro

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Nach einer Meldung zur Früherfassung am 2. Oktober 2012 durch das Y.___ (Y.___, Urk. 8/2) meldete sich X.___, geboren 1963, zuletzt in einem Personalverleihverhältnis als Maurer tätig (Urk. 8/18 Ziff. 2.7), am 27. November 2012 unter Hinweis auf eine Schwäche des linken Armes und des linken Beines sowie einen Zustand nach partieller Thrombose der Arteria mesenterica superior am 19. April 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/9; vgl. auch die durch den Krankentaggeldversicherer Visana Services AG veranlasste Anmeldung vom 3. Dezember 2012, Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte ein Standortgespräch durch, holte erwerbliche Unterlagen ein und verfügte am 7. Mai 2013, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/28; vgl. auch die vorangegangene Mitteilung vom 12. März 2013, Urk. 8/21). Mit ebenfalls am 7. Mai 2013 datierter Verfügung wies die IV-Stelle auch das Leistungsbegehren betreffend Rentenanspruch ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 8/26).

    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 6. Juni 2013 Beschwerde beim hiesigen Gericht erheben (Urk. 8/34) und ein Wiederwägungsgesuch bei der IV-Stelle (Urk. 8/35) stellen. Am 10. September 2013 (Urk. 8/47) teilte die IV-Stelle dem Gericht mit, dass für den Versicherten zwei individuelle Konten (IK) geführt worden seien. Die beiden Konten seien nun unter der Versichertennummer Z.___ zusammengeführt und die Verfügung vom 7. Mai 2013 sei wiedererwägungsweise zwecks weiterer Abklärungen aufgehoben worden (vgl. die Verfügung vom 5. September 2013, Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 8/49) schrieb das Gericht den Prozess mit der Verfahrensnummer IV.2013.000531 als gegenstandslos geworden ab.

1.2    Am 11. Oktober 2013 nahm die IV-Stelle ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes bidisziplinäres Gutachten der A.___ vom 20. September 2013 zu den Akten (Urk. 8/51). Sie holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/60 und Urk. 8/62) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung beim B.___ (B.___; vgl. das Gutachten vom 7. April 2015, Urk. 8/72). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/74 S. 4 f.) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. April 2015, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in eine mindestens vierwöchige stationäre psychiatrischen Behandlung zu begeben und danach die intensive, ambulante psychiatrische Therapie weiterzuführen (Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/78 ff.) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 16. Juli 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %).


2.    Gegen die Verfügung vom 16Juli 2015 liess X.___ am 14. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht ab 1. Dezember 2013 sondern ab 1. April 2013 bestehe, und es sei festzustellen, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen höher als Fr. 33‘840.-- sei. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Einkommens und dann des Rentenanspruchs neu zu berechnen (S. 2). Die IV-Stelle stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 (Urk. 7) unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 17. November 2015 betreffend Rentenberechnung (Urk. 9) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. Dezember 2015 (Urk. 14) und am 22. Februar 2016 (Urk. 18 und Beilage von 19/1-2) sowie am 22. März (Urk. 23 unter Beilage von Urk. 24) und 30. März 2016 (Urk. 27 unter Beilage von Urk. 28 und Urk. 29/1-4) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. Mit Mitteilung vom 1. April 2016 (Urk. 30) wurde dem Beschwerdeführer die letzte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt eröffnet, in dem eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 124, I 411/96 E. 3c; ferner Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 25 und N 32 zu Art. 28 IVG).

1.3

1.3.1    Eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bedarf in der Regel einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).


    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.3.2    Die IV-Stelle legt den Zeitpunkt des Versicherungsfalls besonders sorgfältig fest. Sie misst dieser Abklärung grosses Gewicht zu, da der Eintritt des Versicherungsfalls massgebend ist für die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, den Leistungsbeginn im Allgemeinen, die Bestimmung der Rentenberechtigung und die Rentenberechnung (Rz 1030 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2015, KSIH; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N 139 zu Art. 4 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 IVV ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde vom 14. September 2015 (Urk. 1) die (rechnerische) Rentenhöhe und den Beginn des Rentenanspruchs. Er beanstandete, der Beginn des Rentenanspruchs sei willkürlich auf den 1. Dezember 2013 angesetzt worden. Dies werde durch nichts in den Akten gestützt ausser allenfalls durch das Datum der ersten Hospitalisierung in einer psychiatrischen Klinik. Die Depression habe bereits vor dem Dezember 2012 bestanden und sei eine direkte Folge der schweren Krankheitsbilder, die sich seit dem 19. April 2012 entwickelt hätten. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf Angaben in den aktenkundigen Arztberichten und die zahlreichen Hospitalisierungen und Eingriffe in der Zeit zwischen April und Dezember 2012.

    In seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Urk. 14) ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge und Ausführungen mit dem Vorhalt, die Berechnung der Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise gehe fälschlicherweise davon aus, dass er im Jahr 1994 während dreier Monate Beiträge geleistet habe. Dies sei nicht möglich, da er erstmals im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist sei und nie zuvor in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt habe. Es sei nicht klar, aufgrund welchen Zusammenzugs mit welcher AHV-Nummer die Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise auf die Beiträge im Jahr 1994 komme. Es habe schon zu Beginn des IV-Verfahrens eine Verwechslung gegeben und es müsse auf den IK-Auszug mit der AHV-Nummer C.___ abgestellt werden. Er beanstandete zudem die Berechnungsweise des massgebenden durchschnittlichen Einkommens und ersuchte um Neuberechnung des Rentenanspruchs.

    Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Urk. 23) liess der Beschwerdeführer festhalten, dass das „Versicherungsereignis“ bereits am 19. April 2012 eingetreten sei. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verdienstes seien die beitragslosen Monate Mai bis Dezember 2012 nicht mitzuzählen. Bei der Berechnung sei auf 20 Monate von August 2010 bis März 2012 abzustellen, was zu einem höheren durchschnittlichen Lohn führe.

2.2    Die IV-Stelle gab in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2015 (Urk. 7) an, es habe sich beim Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2012 nach einer schweren körperlichen Erkrankung (Mesenterialarterienverschluss am 19. April 2012) ein depressives Syndrom entwickelt. Seit Ende 2012 seien psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungsmassnahmen eingeleitet worden. Gestützt auf die medizinische Aktenlage habe sich die psychiatrische Beeinträchtigung ab der 1. Hospitalisierung im Dezember 2012 dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme vom 17. November 2015 der Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise zur Rentenberechnung ein.

    Am 22. Februar 2016 (Urk. 18) reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise vom 16. Februar 2016 zu einer alternativen Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens ein (Urk. 19/1-2). Mit Eingabe vom 30. März 2016 (Urk. 27) legte die Beschwerdegegnerin ergänzende Angaben der Caisse AVS de la Fédération patronale vaudoise zu den verbuchten Beiträgen auf (Urk. 28 und Urk. 29/1-4).

2.3    Strittig sind der Beginn des Rentenanspruchs und die Rentenberechnung.


3.    Unbestritten und mit dem MEDAS-Gutachten des B.___ in den Fachdisziplinen Innere Medizin (Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH), Neurologie (Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH), Rheumatologie (Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie FMH) und Psychiatrie (Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 7. April 2015 (Urk. 8/72) ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls wie verfügt seit Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % hat. Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 36, vgl. auch die Angabe von Dr. D.___, der aus allgemein-internistischer Sicht von einem schwer depressiven Versicherten in deutlich reduziertem Allgemeinzustand berichtete, S. 43). Sie gab im psychopathologischen Befund eine stark gedrückte Stimmungslage mit aufgehobener Schwingungsfähigkeit und deutlich reduziertem Antrieb an. Es seien keine circadianen Schwankungen auszumachen. Der Beschwerdeführer sei psychomotorisch gehemmt und der Referentin fast während des ganzen Gesprächsverlaufs mit der gleichen Körperhaltung gegenüber gesessen. Dr. G.___ stellte eine ausgeprägte Freudlosigkeit und einen Interessenverlust fest. Der Schlaf sei wechselnd mit häufigem nächtlichem Erwachen und Grübeln. Der Beschwerdeführer leide unter Scham- und Schuldgefühlen, nicht mehr erwerbstätig zu sein und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu können. Es bestünden seit zwei Jahren rezidivierende Suizidgedanken; auf explizites Nachfragen habe der Beschwerdeführer akute Suizidgedanken plausibel verneint (S. 35 f.). Aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode bestand nach Angabe der Gutachter im Begutachtungszeitpunkt beziehungsweise seit Sommer oder Herbst 2012 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr und zwar sowohl in der Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in einer Verweistätigkeit (S. 36 f. und S. 45). Auf diese plausible Einschätzung, die mit den Angaben der A.___-Gutachter (vgl. die psychiatrische Expertise vom 20. September 2013, Urk. 8/51/3-13 S. 8 und 10) und der behandelnden Ärzte (Urk. 8/60/5-6 und Urk. 8/62) im Wesentlichen übereinstimmt, ist abzustellen (vgl. E. 1.4; so auch der RAD in der Stellungnahme vom 14. April 2015, Urk. 8/74 S. 4 f.).


4.

4.1    Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer bereits vor dem Dezember 2013 ein Rentenanspruch zusteht, mithin der Beginn des Wartejahres. In den vorhandenen medizinischen Akten finden sich praktisch keine echtzeitlichen ärztlichen Angaben zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012.

4.2    Am 2. Oktober 2012 meldete das Y.___, Klinik für Innere Medizin, den Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/2), wobei nicht klar ist, wer dieses Formular ausgefüllt hat, in dem unter Hinweis auf eine unklare zentrale Arm- und Beinparese sowie eine partielle Thrombose der Arteria mesenterica superior eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. April 2012 bescheinigt wurde. In den vom Beschwerdeführer anlässlich des Früherfassungsgesprächs eingereichten Arztberichten aus dem Y.___ (Urk. 8/4) gibt es keine Angaben mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Diesen ist indes zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 eine partielle Thrombose der Arteria mesenterica superior erlitt, die nach notfallmässiger Zuweisung via Sanität mit einer interventionellen radiologischen Embolektomie und einer lokalen Thrombolyse mit Urokinase therapiert wurde. Der Beschwerdeführer war bis zum 25. April 2012 in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 23. April 2012, Urk. 8/4/10-11). Kurz darauf wurde nach einer Dissektion der Arteria mesenterica superior und einem kompletten Verschluss des 2. und 5. Jejunalasts erneut eine Intervention und Hospitalisierung notwendig. Nach technisch erfolgreichem primärem Stenting ohne unmittelbare Komplikationen am 1. Mai 2012 und einer Hospitalisierung vom 30. April bis 6. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit Bitte um engmaschige klinische Verlaufskontrolle nach Haus entlassen (vgl. Urk. 8/4/8-9).

    Am 29. Juni 2012 stellte sich der Beschwerdeführer nach Hämorrhoidalblutung bei Hämorrhoiden Grad II erneut bei der Notfallambulanz des Y.___ vor. Nach deutlichem Rückgang der Beschwerdesymptomatik unter konservativer Therapie wurde er am 4. Juli 2012 in die weitere ambulante Betreuung entlassen (Urk. 8/4/6-7).

    Vom 8. bis 14. August 2012 war der Beschwerdeführer laut einem im B.___-Gutachten erwähnten (aber nicht aktenkundigen Bericht) erneut notfallmässig im Y.___ hospitalisiert, nachdem es unter doppelter Blutverdünnung anamnestisch zu einer relevanten Hämatemesis gekommen sei. Laut diesem Bericht habe der Beschwerdeführer seit April nicht mehr gearbeitet, gemäss Auskunft des damaligen Hausarztes vor allem wegen Müdigkeit. Es wurde ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 16. August 2012 attestiert (Urk. 8/72/S. 5 f.).

    Vom 22. September bis 3. Oktober 2012 war der Beschwerdeführer an der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Y.___ hospitalisiert (Urk. 8/4/1-5). Aus dieser Zeit datiert auch die Anmeldung zur Früherfassung. Laut der umfangreichen Diagnoseliste litt der Beschwerdeführer damals unter anderem unter einer unklaren, zentralen Armparese und Hyposensibilität rechts seit August 2012, unter einer chronischen Müdigkeit unklarer Ätiologie und anamnestisch unter einer Depression. Er habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die IV-Stelle – die zunächst davon ausging, es fehle an den versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (vgl. E. 1.1 der Sachverhaltsschilderung) – holte beim Y.___ keine Berichte ein.

4.3    Bis zum 20. September 2013 sind keine weiteren medizinischen Unterlagen aktenkundig. Der Krankentaggeldversicherer richtete vom 22. April 2012 (unter Anrechnung von zwei 2 Wartetagen) bis zum 8. April 2014 durchgehend Taggelder aus (Urk. 8/58). Gestützt auf welche medizinische Aktenlage diese Auszahlungen erfolgten, ist nicht klar, da die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers nicht beizogen hat. Am 5. September 2013 liess der Krankentaggeldversicherer den Beschwerdeführer bei der A.___ bidisziplinär untersuchen. Dieses Dokument wurde der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht (Urk. 8/51/1).

    Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Prof. Dr. med. I.___, Neurologie FMH, nannten im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. September 2013 (Urk. 8/51/3-13) die Diagnose schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) und gaben an, beim Beschwerdeführer habe sich im Laufe des Jahres 2012 nach einer schweren körperlichen Erkrankung (operationspflichtiger Mesenterialarterienverschluss) ein depressives Symptom entwickelt, das zum Untersuchungszeitpunkt die ICD-10-konformen Kriterien der schweren depressiven Episode zweifelsfrei erfüllt habe (S. 8). Im internistischen Teilgutachten vom 25. September 2013 (Urk. 8/51/14-25) nannten Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. I.___ die Diagnosen aktenkundige Hämorrhoiden 3. Grades und eine partielle Thrombose der Arteria mesenterica superior am 19. April 2012 mit sekundärer Dissektion am 1. Mai 2012. Sie gaben an, die aktenkundige Thrombose der Arteria mesenterica superior am 19. April 2012 und deren sekundäre Dissektion am 1. Mai 2012 seien als lege artis behandelt und abgeheilt anzusehen. Es bestehe kein die Arbeitsfähigkeit minderndes Defektresiduum, ebenso nicht aufgrund der Hämorrhoiden. Auf internistischem Gebiet sei keine Erkrankung mit einem die Arbeitsfähigkeit namhaft mindernden Effekt evident (weder anhand der hiesigen noch der aktenkundigen Befunde, S. 9 f.). Die Fragestellung des Krankentaggeldversicherers bezog sich indes auf eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im September 2013.

    Dr. med. K.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle am 24. April 2014 (Urk. 8/60/5-6). Er gab an, dass der Beschwerdeführer als Folge einer schweren, depressiven Episode nach schwerer, körperlicher Erkrankung (Mesenterialarterienverschluss) zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer war indes erst seit dem 29. Mai 2013 bei ihm in Behandlung. Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 15. Oktober 2013 in ambulanter Behandlung steht, nannte im Bericht vom 3. Juli 2014 (Urk. 8/62) die Diagnose mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11) seit April/ Mai 2012.

4.4    Mit Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist auch das Gutachten des B.___ vom 7. April 2015 nicht schlüssig. Zum einen fehlen Angaben zu (allenfalls auch nur kurzfristigen) somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten, namentlich nach den operativen Eingriffen im April und Mai 2012 (vgl. Urk. 8/72 S. 39 ff. zur Darstellung des Beginns und Verlaufs der gesundheitlichen Problematik und die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf S. 44 f.); zumindest während der stationären Aufenthalte im Y.___ muss von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Zum anderen sind die Angaben betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen unpräzis. So wird zunächst in der versicherungspsychiatrischen Beurteilung angegeben, es sei davon auszugehen, dass die Depression bereits im Herbst 2012 bestanden habe, da der Beschwerdeführer damals in der M.___, in stationärer Behandlung gewesen sei (S. 36; der im A.___-Gutachten, Urk. 8/51/3-13 S. 5, erwähnte Bericht der M.___ ist nicht aktenkundig). Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher seit diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter der Überschrift Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht wird demgegenüber ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass seit Sommer 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Depression beim Versicherten beschrieben worden sei (S. 37).


5.

5.1    Anhand der lückenhaften medizinischen Aktenlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich bereits seit April 2012 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Unklar ist zum einen, ab wann sich das depressive Leiden relevant auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Zum anderen fehlen auch Angaben zum Umfang der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeiten. Nicht entscheidend ist, ob diese kurzzeitiger Natur waren oder dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten (vgl. die Angabe des RAD am 14. April 2015, Urk. 8/72 S. 5). Hierzu ist festzuhalten, dass einzig die Definition des Invaliditätsbegriffs in Art. 8 ATSG eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit voraus setzt. Für die Erfüllung des Wartejahres genügt es indes, dass die versicherte Person (sei es aus somatischen oder aus psychischen Gründen) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war, wobei ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen wieder voll arbeitsfähig war (E. 1.3.1).

5.2    Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der Aktenlage nicht bestimmt werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt mit Bezug auf den Beginn des Wartejahres vervollständige und namentlich die Akten des Krankentaggeldversicherers Visana Services AG beiziehe. Der im A.___-Gutachten erwähnte Austrittsbericht nach einem stationären Aufenthalt in der M.___ im Dezember 2012 wird vermutlich auf diesem Weg erhältlich gemacht werden können. Wenn nötig, sind zudem beim Y.___ Berichte einzuholen. Aufschluss geben könnte allenfalls auch eine Auskunft des Hausarztes, der den Beschwerdeführer im Jahr 2012 behandelte (vgl. der Hinweis auf einen früheren Hausarzt im Zusammenhang mit Komplikationen bei der Marcoumar-Dosierung im Bericht der behandelnden Psychiaters, Urk. 8/62 S. 2).


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer rügte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Urk. 14) mit Bezug auf die Rentenberechnung die Anrechnung von Beiträgen im Jahr 1994. Dies sei falsch, da er erstmals im Jahr 2010 in die Schweiz eingereist sei und nie zuvor in der Schweiz gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt habe. Er wies in diesem Zusammenhang auf das aktenkundige Versehen bezüglich zweier IK des Versicherten hin.

6.2    Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.

    Laut Abs. 2 derselben Bestimmungen können Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

    Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).

6.3    Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers kann – mangels angebotener Beweismittel – der Beweis, wonach der Eintrag im Jahr 1994 falsch sei, nicht erbracht werden. Die Beschwerdegegnerin hat aber – nachdem der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2015 (Urk. 14) geltend gemacht hatte, es seien unzutreffenderweise Beiträge für eine Erwerbstätigkeit im Jahr 1994 angerechnet worden – eine alternative Berechnungsweise der FPV caisse AVS aufgelegt (Urk. 18 und Urk. 19/1), die wie vom Beschwerdeführer verlangt, einzig die Einkommen der AHV-Nummer C.___ im Betrag von Fr. 78‘930.-- berücksichtigt (vgl. auch Urk. 24) und ebenfalls zu einem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen den Bestimmungsgrössen Fr. 32‘292.-- und Fr. 33‘696.-- (vgl. die Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Art. 53 AHVV; beziehungsweise von gerundet Fr. 33‘840.-- Stand 2015) bei Rentenskala 5, Stand 2013, führt (Urk. 19/2).

    Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Berechnung nurmehr ein, es sei falsch, bei der Ermittlung des durchschnittlichen Verdienstes auch die beitragslosen Monate Mai bis Dezember 2012 mitzuzählen. Mit diesem Vorbringen verkennt er die gesetzliche Regelung von Art. 30 Abs. 2 AHVG, wonach die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden. Der Divisor besteht in der Anzahl Beitragsjahre und nicht Erwerbsjahre. Der Beschwerdeführer war für das ganze Jahr 2012 beitragspflichtig und verabgabte die entsprechenden Beiträge, auch wenn das Einkommen nur bis April 2012 anfiel. Damit ist für den Divisor das ganze Jahr 2012 zu berücksichtigen (bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls, vgl. E. 1.5).


7.    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Prozessentschädigung zu, die gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist sie ermessensweise auf Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. Juli 2015 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab (spätestens) 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufgehoben wird und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marco Mona

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli