Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00965 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweiz
Advokatin Karin Wüthrich
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 in Y.___ geborene X.___ lebt seit 2007 in der Schweiz und arbeitete seit Juni 2008 bei der Z.___ AG als kaufmännische Angestellte bei einem 100%-Pensum (Urk. 8/4). Vom 4. Juli bis 3. August 2012 war sie erstmals in der Privatklinik A.___ stationär hospitalisiert. Am 12. September 2012 trat sie dort freiwillig und geplant zur zweiten stationären Hospitalisation ein, um an einem 12-wöchigen DBT (Dialektisch-behaviorales Therapie)-Programm teilzunehmen. Nach einem Arbeitsversuch befand sich die Versicherte vom 28. bis 30. Dezember 2012 zwecks kurzer stationärer Krisenintervention erneut in der Privatklinik A.___ (Urk. 8/16/14-16). Am 18. März 2013 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte mit Mitteilung vom 27. Mai 2013 ”Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt” (Urk. 8/22). Nachdem eine schrittweise Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz im Juni 2013 scheiterte, wurde der Versicherten per Ende November 2013 gekündigt (Urk. 8/39). Am 23. Dezember 2013 (Urk. 8/52) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Frühinterventionsmassnahme, Urk. 8/52). Am 10. November 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/69). In der Folge liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 12. März 2015, Urk. 8/81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82 und Urk. 8/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2015 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2015 ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ernennung von Advokatin lic. iur. Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-103), was der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs im Wesentlichen damit, dass sich aus rein versicherungsmedizinischer Sicht keine Befunde erheben liessen, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als ungelernte Bürokraft begründen würden. So könne die von der A.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mangels Hinweisen auf Phasen ohne depressive Symptomatik nicht nachvollzogen werden. Auch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne aufgrund der langen Zeit seit dem Erleben der Traumata in der Kindheit und Jugend so nicht mehr gestellt werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, da es mangelhaft, in der Darlegung der Zusammenhänge unklar und unvollständig sei, nicht genügend Bezug auf die Vorakten nehmen und sich zudem als in sich widersprüchlich erweise. Vielmehr sei ein eigenständiges depressives Leiden mit Krankheitswert erstellt, weshalb ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Hinsichtlich der gutachterlicherseits erwähnten Alkoholabhängigkeit sei anzumerken, dass eine Suchterkrankung, selbst wenn es sich um ein primäres Suchtgeschehen handeln würde, im vorliegenden Fall einen Leistungsanspruch keineswegs ausschliessen würde (Urk. 1).
3.
3.1 Im Bericht des C.___ vom 3. Oktober 2013 (Urk. 8/47) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1, bestehend seit dem Kindesalter)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0, bestehend seit dem Jugendalter)
- Akzentuierung von emotional instabilen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z 73.1, bestehend seit dem Jugendalter)
Zur Erstmanifestation der Beschwerden sei es aufgrund eines wiederholten sexuellen Missbrauchs während der Kindheit der Beschwerdeführerin bis zum Alter von 16 Jahren gekommen. Die Anzeige sowie Verurteilung der Täter habe zur Exazerbation der Symptomatik mit einem Suizidversuch durch Tabletten im Alter von 18 Jahren und zum ersten dreimonatigen stationär-psychiatrischen Aufenthalt in D.___ bei E.___ geführt. Als der Täter im Jahre 2008 entlassen worden sei, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Freund in die Schweiz immigriert. Kurz darauf sei bei ihrem Lebenspartner ein Bauchspeicheldrüsenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium festgestellt worden, woran er wenige Monate später verstorben sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum im Sinne einer Selbstmedikation gegen Stimmungstiefs gesteigert. Seit Sommer 2011 habe die Arbeitsbelastung stetig zugenommen, sie habe sich dabei zunehmend überfordert und im Stress gefühlt, was sie auch dem Arbeitgeber gegenüber kommuniziert habe, ohne dass sich die Arbeitsbedingungen nachfolgend gebessert hätten. Mehrmals sei es zu aggressivem, impulsivem Verhalten gekommen, indem sie bei der Arbeit Gegenstände herumgeworfen habe und verbal aggressiv mit Mitarbeitern und ihrem Partner umgegangen sei. Schliesslich sei es bei starker Anspannung zu einem zunehmenden Rückzugsverhalten gekommen. Im Rahmen einer depressiven Dekompensation mit Suizidgedanken sei zunächst vom 4. Juli bis 3. August 2012 eine einmonatige stationäre Behandlung in der Privatklinik A.___ erfolgt. Nachfolgend habe die Beschwerdeführerin vom 12. September bis 4. Dezember 2012 am 12-wöchigen DBT-Programm teilgenommen. Seit ihrer Entlassung im Dezember 2012 befinde sich die Beschwerdeführerin nun im C.___ in Behandlung. Sie habe zunächst wieder begonnen, zu 50 % an ihrem vorbestehenden Arbeitsplatz zu arbeiten. Jedoch sei es rasch wieder zu Überforderung und zu einem erneuten Zusammenbruch gekommen, sodass vom 28. bis 30. Dezember 2012 eine kurze stationäre Krisenintervention erforderlich geworden sei. Seither bis zum 3. Juni 2013 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Im Juni 2013 sei ein sukzessiver Wiedereinstieg geplant gewesen, wobei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig beurteilt worden sei. Aufgrund der psychischen Erkrankung und vor allem wegen zwischenmenschlichen Schwierigkeiten beim vorgehenden Arbeitsplatz sei sie seit dem 23. Juli 2013 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. Seitdem die Heirat Anfang Oktober 2013 erfolgreich verlaufen sei, sei sie bis zu maximal 50 % arbeitsfähig, wobei anfangs eher mit geringerem Pensum zu beginnen sei. Es werde ein sukzessiver Wiedereinstieg an einer geschützten Arbeitsstelle empfohlen.
Es bestehe ein schweres Krankheitsbild mit hohem Beeinträchtigungsgrad. Die Beschwerdeführerin verfüge trotz ihrer diversen psychischen Einschränkungen über ein optimistisches Wesen. Sie komme mehrheitlich regelmässig und pünktlich in die Therapiestunden, sei kooperativ, könne ihre Bedürfnisse sowie psychischen Grenzen wahrnehmen und kommunizieren. Bei entsprechender Behandlung sei trotz der komplexen Symptomatik aufgrund der Introspektionsfähigkeit und der hohen Therapiemotivation langfristig von einer günstigen Prognose auszugehen. Nach dem bisherigen Therapieverlauf zu urteilen, könne jedoch nicht von einer schnellen Verbesserung der Symptomatik ausgegangen werden, da ihr psychischer Zustand unter anderem durch die wiederkehrend aufsteigenden Erinnerungen an traumatische Situationen und vor allem wegen zwischenmenschlichen Schwierigkeiten relativ instabil sei. Es müsse deshalb von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit zu 50 % ausgegangen werden. Durch ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Anspannungszustände sowie Intrusionserleben und vor allem durch stark aversive Gefühle wie Angst, Schuld und Scham sei das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin mittelgradig eingeschränkt. Aufgrund der beschriebenen Symptomatik sei sie längerfristig in ihrer Aufnahme- und Leistungsfähigkeit sowie Dauerbelastbarkeit eingeschränkt. Es müsse damit gerechnet werden, dass es bei erhöhten Anforderungen oder unter Stress zu Rückfällen (Substanzkonsum) komme. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund dieser Symptome nicht in der Lage, sich für längere Zeit auf eine Thematik zu konzentrieren. Ausdauer und Belastungsfähigkeit seien eingeschränkt. Sie tue sich schwer damit, selbständig Pausen einzulegen und setze sich gleichzeitig stark unter Druck. Deshalb komme es rasch zu Überforderungsgefühlen/Ängsten mit schweren Spannungszuständen bis hin zu dissoziativen Symptomen. Dadurch seien bei Überforderung Krankheitsausfälle zu erwarten.
3.2 In einem weiteren Bericht des C.___ (undatiert, eingegangen am 31. Oktober 2014, Urk. 8/66), wurden dieselben psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die Beschwerdeführerin habe sich zu Beginn der Behandlung bei der Psychologin lic. phil. F.___ stabil gezeigt und sich auf ihren neuen Job im Gastronomiebereich, den sie selbständig organisiert habe, gefreut. Sie habe angegeben, sich auf die Struktur und Herausforderung zu freuen, wobei sie einen stabilen und ausgeglichenen Eindruck gemacht habe. Einen Monat später sei sie erneut zum Gespräch erschienen. Dabei habe sich gezeigt, dass sie durch die neue Arbeitsstelle, welche man ihr bereits wieder gekündigt habe, stark überfordert gewesen sei. Es sei ihm Rahmen der Arbeit zu verbal impulsivem Verhalten gekommen und sie sei schliesslich somatisch krank geworden (starke Erkältung, Grippe). Zu jenem Zeitpunkt habe sie instabil, erschöpft und zunehmend gereizt, latent aggressiv gewirkt, wobei sie auch von Schwierigkeiten in der Emotionsregulation berichtet habe. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass aktuell nicht an eine berufliche Wiedereingliederung zu denken sei, da die Beschwerdeführerin ein deutlich instabiles Zustandsbild zeige. Unter Belastung und bei neuen Herausforderungen zeige sie sich rasch destabilisiert und überfordert bei gleichzeitig wenig ausgeprägter Resilienz, was wiederum zu diversen Arbeitsstellen-Verlusten geführt habe. Aufgrund der Zusammenschau der erhobenen Angaben müsse kurz- bis mittelfristig von einer eher schlechten Prognose mit Rückfällen und Destabilisierung ausgegangen werden. Eine verlässliche langfristige Prognose könne zurzeit bei noch nicht ausgeschöpftem Verbesserungspotential nicht gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte seit dem 1. Oktober 2014 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit müsste zuerst geklärt werden, inwiefern eine Arbeit im geschützten Rahmen möglich wäre.
3.3 Dr. B.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. März 2015 (Urk. 8/81) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Folgende:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 33.0)
- Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.0)
- Störung durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.0), differentialdiagnostisch Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F 10.0).
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um einen versicherungspsychiatrisch schwierig zu beurteilenden Fall. Das liege vor allem daran, dass die Ursache der einzigen Störung, die versicherungsmedizinisch in Betracht gezogen werden könne und daher von Relevanz sei, nämlich die posttraumatische Belastungsstörung, im Rahmen der Begutachtungssituation kaum bis gar nicht objektivierbar gewesen sei.
Auffällig sei, dass die in den Vorberichten erwähnten depressiven Symptome unterschiedlich klassifiziert worden seien. Bereits im Bericht der Privatklinik A.___ vom Dezember 2012 seien depressive Symptome beschrieben worden, die zur Diagnose einer affektiven Störung - einer depressiven Episode - geführt hätten. Wie später diese Kriterien für eine sich wiederholende, also rezidivierende depressive Störung als erfüllt hätten angesehen werden können, sei nicht ganz nachvollziehbar. Insbesondere fehlten Hinweise auf Phasen, in denen die depressive Symptomatik vollständig (oder nahezu vollständig) remittiert habe. In der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eingedenk des klinischen Eindrucks, der Angaben zu Aktivitätsniveau und zum Tagesablauf maximal leichtgradig depressiv imponiert. Das depressive Symptom könne aber aufgrund der nachfolgenden Diskussion zum Alkoholkonsum nicht genau klassifiziert werden.
Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe die Kriterien gemäss ICD-10: F 43.1 zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin habe in der gutachterlichen Situation angegeben, im Zeitraum vom 10. bis 16. Lebensjahr sexuell missbraucht und im 16. Lebensjahr zusätzlich noch vergewaltigt worden zu sein. Fortgesetzter (schwerer) sexueller Missbrauch und Vergewaltigungen seien Ereignisse, die im Sinne des ICD-10 als Auslöser für eine PTBS in Frage kommen könnten. Ob diese Ereignisse tatsächlich stattgefunden hätten, könne im Rahmen einer Begutachtung der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Objektive Daten, wie ein Gerichtsurteil, das von der Beschwerdeführerin angeführt werde, lägen nicht vor. Weitere, vor allem neuere Traumata im Sinne des ICD-10 seien weder in den Berichten noch von der Beschwerdeführerin genannt worden. Die Psychopathologie, die von den Vorbehandlern durchgängig beschrieben und von der Beschwerdeführerin zum Teil in der gutachterlichen Situation geschildert worden seien, entspreche dem Zustandsbild, das beim Vorliegen einer PTBS zu erwarten wäre (vgl. vor allem Bericht der Privatklinik A.___ vom 12. Dezember 2012, Urk. 8/16). Es liege jedoch in der Natur der entsprechenden Symptome, dass sie in der überwiegenden Zahl nicht unmittelbar beobachtbar seien. Allerdings gebe es neben phänomenologischen auch diagnostische Schwierigkeiten an der vom C.___ gestellten Diagnose PTBS. Zum einen sei dem Klassifikationssystem nach beim gleichzeitigen Vorliegen einer depressiven Störung von der Diagnose einer PTBS abzuraten, zum anderen wäre ohnehin nach der langen Zeit seit dem Erleben der Traumata nicht mehr eine PTBS, sondern eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach ICD-10: F 62.0 zu diagnostizieren. Aber auch davon, diese Diagnose zu stellen, sei aufgrund der folgenden Überlegungen abzuraten. Es sei nämlich eine Diagnose zu stellen, die überraschenderweise in keinem der aktenkundigen Bericht auftauche, die aber eine grosse Bedeutung für den diagnostischen Prozess und die Psychopathologie der Beschwerdeführerin habe: eine Störung durch Alkohol. Bei längerem erheblichem Alkoholkonsum könne sich die toxische Wirkung auf nahezu alle Bereiche des Erlebens, Empfindens und Verhaltens eines Menschen auswirken. Die Vulnerabilität sei dabei sehr individuell, was heisse, eine ungünstige Wirkung auf Einstellungen und Kognitionen einer Person könne nicht anhand einer bestimmten Alkoholmenge festgemacht werden. Aktenanamnestisch werde ab 2008 von einem sich steigernden Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin berichtet, was auf eine Toleranzentwicklung hindeute. Im Bericht der Privatklinik A.___ vom 12. Dezember 2012 sei diese Entwicklung ausdrücklich erwähnt worden, wobei sogar die Alkoholmenge von „bis zu einer Flasche Wein täglich“ im Zeitraum eines Jahres (also 2011/2012) beziffert worden sei, was einer erhebliche Belastung für den Körper und die Hirnorganik der Beschwerdeführerin bedeutet habe. Leider sei keine diagnostische Würdigung dieses Konsumverhaltens vorgenommen worden. Dabei sei es durchaus denkbar, dass der damalige (und aktuelle) psychische Zustand teilweise auch dadurch erklärt werden könnte. Beispielsweise der geringe Selbstwert, der soziale Rückzug und die Gereiztheit. Auch in späteren Berichten sei der fortgesetzte Alkoholkonsum festgehalten worden. Dabei sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführerin einmal der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden sei (Bericht der Privatklinik A.___ vom 3. Januar 2013, Urk. 8/16/14-16). Sowohl im letzten Bericht der Privatklinik A.___ vom 2. März 2015 als auch in der gutachterlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einen fortgesetzten Alkoholkonsum bestätigt. Ob die beobachtbaren Auffälligkeiten wie der leichte Tremor und die Hautauffälligkeit im Gesicht auf einen entsprechenden Alkoholkonsum zurückzuführen sei, sei möglich, könne aber nicht sicher zugeordnet werden. Dafür seien diese Symptome zu unspezifisch. Zwar sei eine Störung durch Alkohol nicht vorrangig versicherungspsychiatrisch von Belang, doch sei dies im vorliegenden Fall dennoch ausschlaggebend, da ein jahrelang fortgesetzter, erheblicher Alkoholkonsum dazu in der Lage wäre, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin erheblich zu beeinflussen oder zu überdecken. Nach einer Abstinenzphase, optimalerweise ärztlich belegt und von mindestens einem Jahr Dauer, könne eine authentischere Beurteilung und Einordnung der Psychopathologie der Beschwerdeführerin vorgenommen werden. Dann könne sich zeigen, ob und welche Symptome weiterhin vorlägen. Nicht selten würden die Symptome einer PTBS von den Betroffenen durch die Einnahme von Suchtstoffen zu mildern gesucht. Es sei von einer hohen Komorbidität beider Störungen auszugehen. So gebe es Hinweise darauf, dass auch die Beschwerdeführerin Alkohol sozusagen „sekundär“, was heisst als inadäquate Selbstmedikation aufgrund der Symptome der PTBS, eingenommen habe. Hier sei aber von einem unzulässigen Zirkelschluss zu warnen (solange nicht sicher belegt sei, dass die Bedingung für diese Störung - Traumata im Sinne des ICD-10 - überhaupt vorgelegen habe, könne nicht von „primär“ oder „sekundär“ gesprochen werden). Die diagnostische Ausgangslage sei komplex. Aktuell erscheine es, dass sie sich erst dann klären lasse, wenn die Symptome einer alkoholbedingten Psychopathologie „herausgerechnet“ werden könnten.
Aus rein versicherungspsychiatrischer Sicht liessen sich anhand der Psychopathologie und der weiteren Befunde aktuell keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als ungelernte Bürokraft ableiten. Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen seien nicht aussichtsreich, bevor eine Klärung der Psychopathologie vorgenommen worden sei.
3.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens nahm med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am C.___ in seinem Bericht vom 10. Juni 2015 (Urk. 8/89) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 12. März 2015 (vgl. E. 3.3) und hielt ausdrücklich an den bisher genannten Diagnosen fest. Die Grundlage für die Diagnose PTBS sei die wiederholt in diversen Einrichtungen erhobene Anamnese, die berichteten Symptome sowie der beobachtbare Befund, welche zusammen und zur Diagnose passten. Ein Gerichtsurteil - wie im Gutachten erwähnt - zur Objektivierung der Diagnose bei einer Traumastörung sei in keiner Weise notwendig. Die Diagnose PTBS schliesse sich auch nicht mit der diagnostizierten Depression aus. Entgegen der Auffassung des Gutachters beständen die Symptome der PTBS seit der Kindheit und seien nicht erst in einem grösseren Abstand als sechs Monate nach dem anhaltenden Trauma aufgetreten. Entsprechend träfen hierbei die Ausführungen zu einer „wahrscheinlichen Diagnose“ überhaupt nicht zu. Ein weiterer Ausschluss von PTBS und Depression sei in der ICD-10 nicht enthalten. Die rezidivierende depressive Störung ergebe sich ebenfalls aus Anamnese, berichteter Symptomatik und Befund. Die Angaben in den Arztberichten seien nachvollziehbar und in sich logisch. Die Akzentuierung von emotional instabilen Persönlichkeitszügen bestehe ebenfalls seit dem Jugendalter und sei aus Anamnese, berichteten Symptomen und Befunden begründet. Die Situation sei durch diese drei Diagnosen angemessen und umfassend umschrieben. Die PTBS sei dabei die grundlegende Diagnose und die anderen beiden Diagnosen seien Folgestörungen.
Hinsichtlich des Alkoholgebrauchs sei ebenfalls davon auszugehen, dass eine Art Zusatzdiagnose im Sinne von Problemen bei der Lebensführung mit Alkoholgenuss zu stellen sei; nach ICD-10 verschlüsselbar durch Z 72.1. Die Anamnese, berichteten Symptome und der Befund reichten nicht aus für eine Diagnose nach ICD-10 aus dem Kapitel F 1 (psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen). Trotzdem sei denkbar, dass der Alkoholgebrauch Symptome der anderen Störungen verschlechtere, eventuell zeitweise ausmaskiere. Es sei wünschenswert, dass die Beschwerdeführerin vom Alkohol abstinent sei. Eine Abstinenz von einem Jahr für eine sichere Diagnostik sei aber nicht notwendig. Die Diagnosen seien durch diverse Klinikaufenthalte und auch durch Diagnostik und Therapie im ambulanten Setting über längere Zeit wiederholt bestätigt und gesichert worden. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig. Grund dafür seien die genannten Diagnosen. Für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die PTBS sowie die Persönlichkeitsakzentuierung sehr ausschlaggebend, die depressive Störung bei Phasen, welche über eine leichte depressive Störung hinausgingen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass es zur Hauptdiagnose in einem 22-seitigen psychiatrischen Gutachten nur einen einzigen Satz zur Psychopathologie der Traumastörung habe.
4.
4.1 Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt hat. So hat diese einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung abgelehnt, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 2).
4.2 Diese Schlussfolgerung findet weder in der gutachterlichen Beurteilung noch in den übrigen medizinischen Akten eine genügende Stütze (Urk. 2 S. 2). Denn ersteres kommt nämlich zum gegenteiligen Ergebnis, dass eine Beurteilung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst nach einer Alkoholabstinenz möglich sei, da der psychiatrische Gesundheitszustand aktuell durch den jahrelang fortgesetzten, erheblichen Alkoholkonsum als erheblich beeinflusst oder überdeckt anzusehen sei und folglich nicht abschliessend beurteilt werden könne (vorstehend E. 3.3). Demnach sah sich Dr. B.___ auch nicht in der Lage, die im Raum stehende PTBS respektive andauernde Persönlichkeitsänderung sowie die depressive Störung abschliessend zu beurteilen (vorstehend E. 3.3). Der Gutachter hielt dabei ausdrücklich fest, dass die komplexe diagnostische Ausgangslage der Beschwerdeführerin erst nach einer einjährigen - ärztlich belegten - Abstinenzphase, wenn die Symptome einer alkoholbedingten Psychopathologie „herausgerechnet“ werden könnten, authentisch beurteilt werden könne. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da auch der behandelnde Psychiater G.___ vom C.___ erklärte, dass es durchaus denkbar sei, dass der Alkoholgebrauch Symptome der anderen Störungen verschlechtere, eventuell zeitweise ausmaskiere, weshalb eine Abstinenz - wenn auch keine einjährige - wünschenswert sei (vgl. E. 3.4). Und auch Dr. med. H.___, Facharzt Anästhesiologie FMH und zertifizierter medizinischer Gutachter, vom Regionalen Ärztlichen Dienst erachtete in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 (Urk. 8/92 S. 6) eine einjährige Alkoholabstinenz als Schadenminderungspflicht erforderlich.
4.3 Aufgrund des Umstandes, dass eine abschliessende Beurteilung der Psychopathologie und der Arbeitsfähigkeit unter aktuellem Substanzgebrauch nicht möglich ist und der Gutachter eine erneute Beurteilung nach Alkoholabstinenz vorschlug (Urk. 8/81 S. 20-21), lässt sich vorliegend nicht beurteilen, ob ein invalidisierender krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und inwiefern eine Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung besteht (vorstehend E. 1.2).
4.4 Zusammengefasst lässt sich unter aktuellem Substanzgebrauch und gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht abschliessend feststellen, ob die Beschwerdeführerin unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung mit Krankheitswert leidet, welche zur Sucht geführt hat oder als Folge des aktenkundigen Suchtmittelkonsums seit frühesten Jugendjahren eingetreten ist, und für sich allein oder in Zusammenhang mit der durch sie verursachten Suchtkrankheit zu einer massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt.
5. Zur Klärung dieser Frage ist eine Alkoholabstinenz mit anschliessender Neubegutachtung notwendig und aus psychiatrischer Sicht zumutbar (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wird im Rahmen ihrer Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht (E. 1.3-4) dazu aufzufordern sein, sich der notwendigen Massnahme einer Alkoholabstinenz - allenfalls in Verbindung mit einer Entzugstherapie - zu unterziehen, nötigenfalls unter Androhung einer Leistungsverweigerung (E. 1.5).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes die entsprechenden Massnahmen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Mit Honorarnote vom 1. September 2016 (Urk. 10) machte Advokatin Wüthrich einen Aufwand von 9.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 415.-- und damit gesamthaft Fr. 2‘245.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was als angemessen erscheint. Advokatin Wüthrich ist daher in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Damit wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘245.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweiz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger