Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00966




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, ist gelernter Koch und war von August 2009 bis Ende Januar 2013 in einem Restaurant der Y.___ tätig (Urk. 6/9 S. 2). Unter Hinweis auf eine Laktose-Intoleranz meldete sich der Versicherte am 8. März 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Am 4. Juli 2013 (Urk. 6/23) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten an der Z.___ vom 19. August 2013 bis 12. Juli 2015 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH. Im Sommer 2015 schloss der Versicherte den zweijährigen Lehrgang erfolgreich ab (Urk. 6/67).

1.2    Am 29. Mai 2015 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 6/53, Urk. 6/56). Mit Vorbescheid vom 29Mai 2015 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/54). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2015 (Urk. 6/63) - mit Ergänzung vom 29. Juli 2015 (Urk. 6/66) - Einnde, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 14August 2015 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 6/69 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann, eventuell Arbeitsvermittlungsbemühungen (Urk. 1 S. 2 Mitte).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19Oktober 2015 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).    


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der gewährten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handelsdiplom VSH die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet habe, um sich auf dem 1. Arbeitsmarkt behaupten zu können. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Da der Beschwerdeführer vermittlungsfähig und eine kaufmännische Tätigkeit seiner Behinderung angepasst sei, sei das RAV für die Arbeitsvermittlung zuständig (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Funktion als Küchenchef und Sous-Chef tätig gewesen sei, was im Küchenbereich Kaderpositionen seien. Die Ausbildung mit dem zwischenzeitlich erlangten Handelsdiplom VSH habe lediglich zwei Jahre gedauert. Dieser Grundabschluss im kaufmännischen Bereich lasse ohne spezifische Weiterausbildung klarerweise nicht erwarten, dass er damit auf dem freien Arbeitsmarkt Einstiegschancen in eine Tätigkeit habe, welcher der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Tätigkeit mit Kaderfunktion entspreche (Urk. 1 S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine weitere Kostenübernahme für die Weiterausbildung zum Technischen Kaufmann hat.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Koch (Sous-Chef) im Restaurant A.___ zuletzt ein jährliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 53587.-- (vgl. Urk. 6/9 S. 2; Urk. 6/11).

    Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4Juli 2013 hatten die Abklärungen der Berufsberatung ergeben, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Koch aufgrund einer Laktoseintoleranz nicht mehr ausüben könne und eine Umschulung notwendig sei (Urk. 6/26 S. 4 f.). Als Eingliederungsmöglichkeiten nannte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung im B.___ eine Tätigkeit als Buchhalter (S. 3 oben). Nach weiteren Gesprächen und eingehender Auseinandersetzung mit seiner beruflichen Situation habe sich der Beschwerdeführer entschieden, eine Vollzeithandelsausbildung bis zum Handelsdiplom VSH (Verband Schweizerischer Handelsschulen) an der Z.___ zu absolvieren (S. 4 f.). Die beantragte Massnahme könne aus berufsberaterischer Sicht voll unterstützt werden. Es könne mit einer beruflichen vollständigen und rentenausschliessenden Eingliederung gerechnet werden (S. 5). Mit dieser Ausbildung könne der Beschwerdeführer einen Anfangsjahreslohn von zirka Fr. 60‘000.-- erzielen (S. 5).

3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die zwischenzeitlich erlangte Ausbildung mit dem Handelsdiplom VSH lediglich zwei Jahre gedauert habe und dieser Grundabschluss im kaufmännischen Bereich ohne spezifische Weiterbildung klarerweise nicht erwarten lasse, dass er damit auf dem freien Arbeitsmarkt Einstiegschancen in eine Tätigkeit habe, welche der vor Invaliditätseintritt ausgeübten Tätigkeit entspreche (Urk. 1 S. 5).

    Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Grundausbildung eine dreijährige Lehre als Koch aufweist und seine Tätigkeit als Sous-Chef als Kaderfunktion bezeichnet wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass er Anspruch auf eine über das Handelsdiplom VSH hinausgehende Umschulung hat, ansonsten er als nicht gleichwertig eingegliedert angesehen werden kann. Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint vorliegend durchaus gleichwertig und zweckmässig. So hat der Beschwerdeführer mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Handelsdiploms VSH durchaus die Möglichkeit erlangt, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, welches demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 4. Juli 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des Handelsdiploms VSH ein jährliches Anfangseinkommen von rund Fr. 60‘000.-- erzielen könnte (vgl. Urk. 6/26 S. 5, vorstehend E. 3.1), wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekretariats- oder Kanzleiarbeiten angestellt würde. Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheinen vorliegend plausibel, zumal mit Blick auf die LSE 2010 T7S Ziff. 22 Sekretariats- und Kanzleiarbeiten mit Niveau 4 mit einen Jahreslohn von rund Fr. 70‘900.-- entlöhnt werden. Der Beschwerdeführer hat mit der genossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Handelsdiploms VSH somit bereits die Möglichkeit erlangt, auf dem Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen, welches demjenigen in der angestammten Tätigkeit durchaus entspricht. Ausserdem verfügt eine Person mit der erwähnten Ausbildung mit Handelsdiplom grundsätzlich über eine hinreichende fachliche Qualifikation, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Das Ausbildungsprogramm war zudem so aufgebaut, dass die Studierenden im zweiten Jahr der Ausbildung halbtags die Schule besuchten und halbtags ein Praktikum absolvierten. Damit kann der Beschwerdeführer bereits nach Abschluss der Ausbildung berufliche Erfahrung nachweisen, was ihm den Berufseinstieg erleichtert. Ein Handelsdiplom, das vom VSH anerkannt ist, erscheint nach dem Gesagten somit gleichwertig und zweckmässig.

    Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer ausserdem nur an geringen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeschwerden leidet. Ein einzelfallmässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht. Ein solcher Anspruch ist rechtsprechungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467).

3.3    Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht.

    Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung besteht somit nur dann, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat. Dies trifft vorliegend beim Beschwerdeführer nicht zu. Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Einschränkungen möglich (vgl. Urk. 6/25). Daraus folgt, dass er auch bei der Stellensuche nicht gesundheitlich bedingt eingeschränkt und eine allfällige Erwerbslosigkeit nach der Umschulung nicht auf die Laktoseintoleranz zurückzuführen wäre. Wenn er trotz der erfolgreichen Umschulung mit dem absolvierten Praktikum keine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich findet, ist der Grund dafür in der Arbeitsmarktlage oder anderen invaliditätsfremden Faktoren und nicht in seinen gesundheitlichen Beschwerden zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit der Beschwerdeführer die ihm gewährte Umschulung als unzureichend bezeichnete, ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Massnahme bereits abgeschlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche die Arbeitslosenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte.

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewährten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist, weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat. Eine solche hätte wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach