Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00967




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___, geb. 2002

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


diese vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2002, leidet unter den Geburtsgebrechen Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung; Urk. 8/3-4 und Urk. 8/6) und Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen; Urk. 8/19 und Urk. 8/22) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedene Leistungen zu (vgl. die Zusammenfassung in Urk. 8/153 S. 1 f.). Er besucht die Schule B.___ der Stadt Zürich (Urk. 8/133).

    Am 31. März 2014 stellte die Z.___ GmbH der IV-Stelle im Auftrag der Ergotherapeutin der Schule B.___ eine Offerte für einen Spezialsitz im Betrag von Fr. 1‘692.30 zu (Urk. 8/132). Mit dem von der Mutter von X.___ mitunterzeichneten Schreiben vom 2. April 2014 wurde um Kostenübernahme ersucht (Urk. 8/133). Am 16. September 2014 reichte die A.___ AG der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag für den Ersatz des Computersystems aus dem Jahre 2009 im Betrag von Fr. 2‘461.60 ein (Urk. 8/136). Nach Abklärungen betreffend die kognitiven Fähigkeiten mit Bezug auf den freien Arbeitsmarkt (Urk. 8/139 ff.; Urk. 8/153 S. 2 ff.) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Januar 2015 (Urk. 8/154) die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache für einen Spezialsitz und einen Computerarbeitsplatz in Aussicht (Urk. 8/154). Dagegen erhob die Mutter des Versicherten am 19. Februar 2015 Einwand (Urk. 8/157).

    Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Die Mutter des Versicherten liess am 14. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Gegenpartei mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.2    Ziffer 13 Anhang HVI nennt die „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges".


    Gemäss Ziffer 13.01* besteht Anspruch auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- übersteigen.

    Gemäss Ziffer 13.02* übernimmt die Invalidenversicherung der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen, deren Anschaffungskosten den Betrag von Fr. 400.-- übersteigen.

    In beiden Fällen hat sich die versicherte Person bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, an den Kosten zu beteiligen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 2) davon aus, dass die Schulausbildung des Versicherten in der Schule B.___ der Stadt Zürich den Charakter einer Sozialrehabilitation aufweise und nicht auf eine spätere Erwerbstätigkeit abziele. Versicherte hätten laut Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI sowie Ziffern *13.02 und *13.01 Anspruch auf Spezialsitze und Computerarbeitsplätze, soweit sie diese Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung oder die Aus- und Weiterbildung bedürften. Mit Schulung und Ausbildung sei die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich gemeint. Die Notwendigkeit des Spezialsitzes und des Computerarbeitsplatzes seien nachvollziehbar. Eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung sei aber nicht möglich, da es sich bei der Schulausbildung nicht um eine erwerbliche Eingliederungsmassnahme handle.

    In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 (Urk. 7) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest, wonach zur Anwendung der Hilfsmittel, die mit einem * bezeichnet sind, auch im Bereich Schulung und Ausbildung eine Eingliederungswirksamkeit gegeben sein müsse. Ergänzend gab sie zu bedenken, dass es der Unterscheidung zwischen erwerblichem und nichterwerblichem Eingliederungszweck gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG zuwiderlaufen würde, wenn das schulpflichtige Alter der versicherten Person das einzige Kriterium für die Zusprache solcher Hilfsmittel wäre. Zudem führte dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber versicherten Personen, die im Erwerbs- und Aufgabenbereich gewisse Kriterien erfüllen müssten (z.B. Existenzsicherung, 10%ige Steigerung im Aufgabenbereich durch den Einsatz des Hilfsmittels oder im Fall einer Aus- und Weiterbildung, eine Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit oder der Leistung im Aufgabenbereich).

2.2    Die Mutter des Versicherten liess demgegenüber zunächst geltend machen, dass eine Prognose in Bezug auf den weiteren schulischen und beruflichen Weg des noch jungen Beschwerdeführers noch gar nicht möglich sei (Urk. 1 Ziff. 5 S. 4).

    Zudem handle es sich bei den im vorliegenden Fall beantragten Hilfsmitteln um der Behinderung individuell angepasste Sitzvorrichtungen beziehungsweise Arbeitsflächen gemäss Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang. Nach den massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bestehe ein Anspruch auf diese Hilfsmittel, wenn sie für die Schulung notwendig seien (S. 5 Ziff. 6 unten). Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) enthalte in Rz 1019 ff. Präzisierungen betreffend die Erwerbstätigkeit und die Tätigkeit im Aufgabenbereich; betreffend Schulung/Ausbildung würden hingegen keine besonderen Voraussetzungen genannt (S. 5 Ziff. 6 Mitte). In der Schweiz bestehe nach Art. 62 der Bundesverfassung (BV) eine obligatorische Schulpflicht. Der Beschwerdeführer absolviere zurzeit diesen obligatorischen Unterricht an der Schule B.___ und sei dabei behinderungsbedingt auf eine individuell angepasste Sitzvorrichtung und einen individuell angepassten Arbeitsplatz in der Schule angewiesen (S. 5 f.).

    Die Unterscheidung zwischen erwerblichen und nichterwerblichen Eingliederungsmassnahmen sei unbehelflich. In Bezug auf Hilfsmittel, die für die Schulung notwendig seien, werde keine Unterscheidung zwischen Sonder- oder Regelschule getroffen. Der Bildungsauftrag einer Sonderschule umfasse explizit auch nichtwerbliche Eingliederungsmassnahmen, was sich auch aus dem kantonalen Rahmenkonzept betreffend Berufswahl- und Lebensvorbereitung von Jugendlichen in der Sonderschulung (Urk. 3) zeige, wo in Ziff. 4.2 einerseits Ausbildung und Arbeit im ersten oder geschützten Arbeitsmarkt und andererseits Aktivierung und Beschäftigung in Tagesstätten als Unterstützungsakzente genannt würden (S. 6).

    Schliesslich liess die Mutter des Beschwerdeführers auf je einen Entscheid des Bundesgerichts (I 736/04 vom 21. März 2006) und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich verweisen, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 namentlich festgehalten habe, dass der Hilfsmittelanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG auch bei einem Sonderschulbesuch bestehe (Ziff. 8 S. 6 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit den Anspruchsvoraussetzungen betreffend Kostenübernahme für einen Spezialsitz und einen Computerarbeitsplatz verhält, wobei namentlich in Frage steht, ob im Bereich der Schulung eine Eingliederungswirksamkeit vorausgesetzt ist.


3.    

3.1     In der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG „nicht verlangt, dass das Hilfsmittel der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen muss“ (vgl. Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, Rz 9 zu § 36). Dies ergibt sich zusätzlich aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 IVG, in dem nebst der Erwerbstätigkeit und anderen Tätigkeiten unter anderem ausdrücklich auch die Schulung erwähnt, diese also der Erwerbstätigkeit gleichgestellt wird (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 354; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Rz 34 zu Art. 21-21quater; Erwin Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27bis, Bern 2014, Rz 120 zu Art. 21-21quater).

3.2    Was unter dem in Art. 21 Abs. 1 IVG verwendeten Begriff Schulung zu verstehen ist, wird weder in den dargestellten gesetzlichen Grundlagen (vgl. hievor E. 1.1-1.2) noch im KHMI (Stand 1. Januar 2015) Rz 1019 ff. definiert.

    Grundsätzlich fallen unter Schulung „sämtliche Formen schulischer Bildung im Rahmen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht“ (Meyer/Reichmuth, a.a.o., Rz 17 zu Art. 21-21quater). Dabei ist unerheblich, ob die Schulpflicht in einer öffentlichen oder privaten Schule erfüllt wird. Mitgemeint ist auch die Erfüllung der öffentlichen Schulpflicht in einer behinderungsspezifischen Sonderschule, die – nach der Übertragung der Aufgaben von aArt19 IVG zur Sonderschulung an die Kantone mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 (NFA, in Kraft seit dem 1. Januar 2008) – in die Zuständigkeit der Kantone fallen (Meyer/Reichmuth, a.a.o., Rz 17 zu Art. 21-21quater und Murer, Invalidenversicherungsgesetz Art. 1-27bis, Rz 132 zu Art. 21-21quater).

3.3    Vorausgesetzt ist ein Mindestmass an Schulfähigkeit. Der Zustand der versicherten Person muss eine Schulung zulassen. Der Versicherte muss mithin an einem Unterricht, der sich nicht im therapeutischen Bereich erschöpft, teilhaben können. Diese Voraussetzung verneinte das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid mit Bezug auf den Anspruch auf ein Stehbett mit der Begründung, dass der „minimal conscious state“ der Versicherten eine Schulung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 HVI verunmögliche. Das kantonale Gericht hatte anlässlich eines Augenscheins festgestellt, dass die Versicherte nicht sprechen könne und eine eigentliche Kommunikation nicht ersichtlich sei. Sie werde ihrer Behinderung angepasst therapeutisch gefördert. Eine darüber hinausgehende Schulung sei jedoch nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 und E. 2.3 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, TVR 2015 Nr. 33, vom 21. Oktober 2015). Zudem muss das Hilfsmittel direkt der Schulung dienen, was laut einem älteren Urteil des Bundesgerichts etwa bei einem elektrischen Bett, dass primär die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes bezweckte, nicht der Fall war (ZAK 1982 S. 255 ff.).

    Für die Schulung und Ausbildung in speziell dafür eingerichteten Orten beschränkt sich die Abgabe von Hilfsmitteln zudem auf individuell notwendige Geräte, welche nicht zur Einrichtung/Ausstattung der spezialisierten Institution gehören (KHMI, Rz 1022).


4.

4.1    Im Gesuch um nominale Zuteilung eines Spezialstuhls vom 2. April 2014 (Urk. 8/133) nannten die Schulärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Neuropädiatrie, sowie die Ergotherapeutin Rüst die Diagnose einer neurologischen Auffälligkeit nicht geklärter Ätiologie mit/bei ataktischer Bewegungsstörung, Extremitäten betont, schwerer Dysarthrie sowie kognitivem Entwicklungsrückstand. Sie führten aus, der versicherte Junge sei aufgrund der Körperbehinderung nicht in der Lage, über längere Zeit selbständig stabil in ausreichender Aufrichtung zu sitzen. Es bestehe die Gefahr von permanent wirkenden Fehlhaltungen mit erheblichen Nachteilen für den Haltungs- und Bewegungsapparat. Mit dem Spezialsitz werde eine stabile Aufrichtung erreicht; dadurch könne Haltungsschäden entgegengewirkt werden. Die Arbeitsleistung sei auf einem konventionellen Schulstuhl aufgrund eingeschränkter Haltungsbewahrung herabgesetzt. Durch den Einsatz des Spezialsitzes werde es dem Versicherten ermöglicht, die Aufrichtung selbständig, stabil und über einen längeren Zeitraum zu halten. Dadurch würden die Voraussetzungen für feinmotorische Leistungen erheblich erhöht. Vor der Testphase des Spezialsitzes habe der Versicherte gelegentlich über Schulter- und Nackenschmerzen geklagt; während des Einsatzes des Z.___ sei dies nicht mehr vorgekommen. Der Schultergürtel habe auch während feinmotorischer Aktivitäten deutlich entspannter verbleiben können. Ausserdem sei die Ausdauer im handschriftlichen Schreiben erhöht. Der Spezialsitz sei in der Schule täglich während mehrerer Lektionen im Einsatz. Er werde ausschliesslich vom Versicherten benutzt.

4.2    

4.2.1     Mit Mitteilung vom 28. Januar 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Abgabe eines Computersystems Mobile gemäss Offerte der A.___ GmbH vom 11. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 7‘179.-- (Urk. 8/86 und Urk. 8/82). Der damaligen Kostengutsprache lag ein Gesuch vom 12. Dezember 2008 zugrunde (Urk. 8/81). Die Eltern des Versicherten und die Heilpädagogin hatten darin angegeben, der Versicherte, der seit August 2007 den Sprachheilkindergarten in D.___ besuche und im Sommer 2009 eingeschult werde, könne aufgrund seiner Behinderung (CP mit ataktischen Bewegungen auch der oberen Extremitäten) die graphomotorischen Vorübungen für das Schreiben nicht ausführen. Er werde die üblichen Schulunterlagen nicht selbständig nutzen können und das Schreiben von Buchstaben werde kaum möglich sein. Es werde für ihn frustrierend sein, wenn die Buchstaben trotz grosser Anstrengung kaum lesbar seien. Deshalb sei der Versicherte auf einen Computerarbeitsplatz mit entsprechend angepasster Eingabehilfe angewiesen, um dem Unterricht folgen zu können. Der Versicherte werde die entsprechenden Hilfsmittel selbständig, ausdauernd und konzentriert gebrauchen. Er habe ein gutes Gedächtnis und sei sehr wissenshungrig. Es werde gestützt auf das KHMI Absatz 1.9 sowie 13.01* des Anhangs zur HVI die Abgabe des Hilfsmittels Computersystem Mobile beantragt. Es handle sich dabei um ein System mit spezieller Software, Tastatur beziehungsweise Maus. Mit dieser behindertengerechten ergonomischen Anpassung könne der Versicherte weitgehend selbständig am Arbeitsplatz arbeiten, sowie Hausaufgaben und schriftliche Arbeiten selbständig lösen.

4.2.2    Im Kostenvoranschlag über Fr. 2‘461.60 vom 16. September 2014 betreffend den Ersatzantrag für das Computersystem aus dem Jahr 2009 (Urk. 8/136) rapportierte der Leistungserbringer A.___ GmbH, der Versicherte nutze das durch die Invalidenversicherung im Jahr 2009 abgegebene Computersystem täglich für den Kontakt zur Aussenwelt und für seine Schularbeiten. Durch den langen Betriebseinsatz sei das System nicht mehr zuverlässig und nicht mehr sicher. Das Betriebssystem XP werde durch Microsoft nicht mehr mit Updates versorgt, so dass der Rechner allen Angriffen aus dem Internet schutzlos ausgesetzt sei. Das System müsse ersetzt und die Daten und Einstellungen in das neue System integriert werden. Das System müsse zudem wieder an den Versicherten angepasst werden, das heisse, auch ein Update der Multitext Software sei nötig.

4.3    Die Schulärztin Dr. med. C.___ gab im Bericht vom 13. November 2014 (Urk. 8/146) an, beim Versicherten bestehe ein kognitiver Entwicklungsrückstand mit Teilleistungsschwächen. Laut dem Schulzeugnis von Juli 2014 könne er sich meist gut konzentrieren, lasse sich aber auch ablenken von sozialen Einflüssen um ihn herum. Das selbständige Bewältigen einer Aufgabe benötige viel Zeit. Unterstützung sei dann nötig. Er habe einen guten Wortschatz und könne Wörter sowie einzelne Sätze selbständig am Computer in Gross- und Kleinbuchstaben schreiben. Die Rechtschreibung werde noch kaum beachtet. Lesen sei sehr langsam möglich mit guter Ausdauer und Konzentration. Er lese erste Lesegeschichten. Mathematisch bewege er sich im Zahlenraum bis 100.

4.4    Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 (Urk. 8/153 S. 3 f.) aus, es sei aus dem Bericht von Dr. C.___ zu den Schulleistungen ersichtlich, dass das Niveau des Versicherten im Alter von 12 Jahren ungefähr dem Stand am Ende der ersten Primarklasse entspreche. Aus dem Antrag um Verlängerung der Ergotherapie werde deutlich, dass der Versicherte motorisch sehr beeinträchtigt sei, vor allem im Bereich der Hände. Er habe zwar das Zweiradfahren jetzt gelernt, könne aber zum Beispiel noch keine Reissverschlüsse bedienen. Zum Schreiben würden manchmal Handgelenksmanschetten verwendet, um das Schriftbild zu optimieren.

    Gesamthaft gesehen sei der Versicherte im Rahmen seiner zerebralen Bewegungsstörung gut lernfähig und offensichtlich auch lernwillig. Es müsse aber doch von einer Intelligenzminderung im Sinne von ICD-10 F70 ausgegangen werden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde er eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt nicht erreichen.


5.

5.1    Gemäss dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin fällt ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht, weil die vom Versicherten besuchte Schule B.___ den Charakter einer Sozialrehabilitation aufweise und nicht auf eine spätere Erwerbstätigkeit abziele, mithin einen nichterwerblichen Eingliederungszweck verfolge, womit (lediglich) ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 2 IVG in Frage komme (vorstehend E. 2.1).

5.2    Zwar trifft es zu, dass laut Art. 21 IVG der Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts I 133/06 vom 15. März 2007 betreffend einen erwachsenen Versicherten, mit dem Hinweis, diesen Hilfsmitteln komme der Charakter einer Sozialrehabilitation zu). Dies lässt aber nicht den Umkehrschluss zu, dass ein Hilfsmittelanspruch gemäss Abs. 1 für Versicherte ohne Erwerbspotential prinzipiell ausgeschlossen sei. Wie dargelegt, zeigt dies bereits der Wortlaut der Bestimmung, die - nebst dem Erwerbsbereich - ausdrücklich unter anderem auch die Schulung als gleichgestellte Aktivitätssphäre anführt (vgl. hievor E. 3.1). Mit „Schulung“ wiederum sind alle Formen der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht erfasst, also insbesondere auch heilpädagogische Sonderschulen (vgl. hievor E. 3.2).

    In diesem Sinne hat das hiesige Gericht bereits im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil IV.2014.00671 vom 29. Juni 2015 im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen Treppenlift argumentiert. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer nicht direkt auf die Eingliederung zielenden Schulung ein Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 IVG nicht in Betracht komme, findet weder im Gesetz noch in Lehre und Rechtsprechung eine Stütze.

    Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die – auf einer eher marginalen Abklärung beruhende – Annahme zutrifft, wonach der im Verfügungszeitpunkt 12-jährige Versicherte aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Erwachsenenalter keine Tätigkeit auf den freien Arbeitsmarkt ausüben werde.

5.3    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine heilpädagogische Sonderschule besucht, steht der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 IVG somit nicht entgegen. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zerebralen Bewegungsstörung gut lernfähig und offensichtlich auch lernwillig ist. Er besucht die klassischen Schulfächer. So lernt er namentlich Lesen, Schreiben und Rechnen und erreichte in diesen Fächern im Alter von knapp 12 Jahren etwa das Niveau eines Erstklässlers am Ende des Schuljahres. Von mangelnder Schulfähigkeit (vgl. hievor E. 3.3) kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf die zur Schulung notwendigen Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (vgl. hievor E. 1.1).


    Die Notwendigkeit des Spezialstuhls gemäss 13.02* des Anhangs zur HVI ist mit der Gesuchsbegründung ausgewiesen. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin. Gleich verhält es sich (soweit invaliditätsbedingt; vgl. Bundesgerichtsurteil I 803/02 vom 3. September 2003 E. 3.2.3 und 3.3) mit der Kostenübernahme für einen Ersatz und Update des mit Kostengutsprache vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/86) gewährten Hilfsmittels „Computersystem Mobil“ im Sinne von Ziffer. 13.01* des Anhangs zur HVI.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der obsiegende und anwaltlich vertretene Versicherte hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 13.02* Anhang HVI Anspruch auf einen Spezialstuhl und gemäss Ziff. 13.01* Anhang HVI Anspruch auf einen Computerarbeitsplatz im Sinne der Erwägungen hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli