Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00968




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteilvom 30. September 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Weissberg Advokatur Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ wurde 1994 mit einer Spina bifida aperta in der Form einer lumbosacralen Myelomeningocele (MMC) und einem Hydrocephalus bei einer Chiari-Malformation geboren (Urk. 9/8). Seither bezog er diverse Leistungen der Invalidenversicherung, unter anderem gewährte sie die Kostenübernahme für diverse Therapien, Hilfsmittel und bauliche Anpassungen und sprach dem Versicherten eine Hilflosenentschädigung zu. Aufgrund seiner Querschnittlähmung unterhalb L 3 ist der Versicherte auf einen Rollstuhl angewiesen (Urk. 9/435/6). Er verfügt über eine normale Intelligenz mit Teilleistungs-
schwächen, insbesondere bezüglich Arbeitsgedächtnis und Handlungsplanung (Urk. 9/443), und schloss die Sekundarschule B erfolgreich ab (Urk. 9/440). Im Juli 2009 arbeitete er während einer Woche als Schnupperlehrling in einer Gärtnerei (Urk. 9/428), danach besuchte er Schnupperlehren als Polymechaniker und als Goldschmied (Urk. 9/469/5). Vom 16. August 2011 bis zum 15. August 2014 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Invalidenversicherung eine Lehre als Detailhandelsfachmann in einem Sportartikelgeschäft (Urk. 9/466, 9/468, 9/508 und 9/513), die er erfolgreich abschloss (Urk. 9/530).

    Bereits am 13. August 2012 hatte sich der Versicherte zum Leistungsbezug als Erwachsener angemeldet (Urk. 9/506). Am 18. März 2014 ersuchte er nochmals um Ausrichtung einer Invalidenrente in Form einer Teilrente, da es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich sein werde, ein 100%iges Arbeitspensum zu bewältigen (Urk. 9/524). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf erwerbliche (Urk. 9/548) und medizinische (Urk. 9/556) Abklärungen. Sie gewährte dem Versicherten Taggeldzahlungen für einen Arbeitsversuch als Verkaufsberater bei Y.___, der vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 dauerte und ein Arbeitspensum von 60 % umfasste (vgl. Urk. 9/545, 9/546, 9/554 und 9/555). Danach wurde der Versicherte von der Y.___ ab dem 1. Februar 2015 als Verkaufsberater mit einem Pensum von 60 % angestellt; bei der Lohnfestsetzung wurde zudem einer 20%igen Leistungsminderung Rechnung getragen (vgl. Urk. 9/577 und 9/583). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 9/581). Mit Vorbescheid vom 23. April 2015 stellte sie ihm ab dem 1. August 2014 eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/591). Mit Verfügung vom 7. August 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 9/592 und 9/593), ab dem 1. August 2014 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. Urk. 2 und 9/600).


2.    Gegen die Verfügung vom 7. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, mit Eingabe vom 14. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 7). Die IV-Stelle schloss am 16. November 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 7. Januar 2016 erstattet (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), wovon der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. Februar 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4, 3/7 und 14/8) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente besteht (vgl. Urk. 1, 2, 8 und 13).


3.    In medizinischer Hinsicht ist mit dem Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie, vom A.___ vom 14. Oktober 2014 (Urk. 9/556) belegt, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine 60%ige Arbeitstätigkeit als Sportartikelverkäufer zumutbar ist, damit er die aufgrund seiner Geburtsgebrechen erforderlichen Therapien, speziellen Hygienemassnahmen etc. durchführen kann. Hinsichtlich der Leistungseinschränkung verwies Dr. Z.___ auf das zu erwartende Resultat des am 1. November 2014 beginnenden Arbeitsversuchs (Urk. 9/556/3). Die dabei festgestellten Einschränkungen wurden im Rahmen eines Eingliederungsberatungsgespräches am 29. Januar 2015 erörtert und mit einer Leistungsminderung von 20 % quantifiziert (Urk. 9/582/4). Überdies wurden sie auch im Beobachtungsbogen der Y.___ vom 5. Februar 2015 festgehalten (Urk. 9/580). Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte am 16. Februar 2015 die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Sportartikelverkäufer in einem Pensum von 60 % zumutbar sei, wobei eine 20%ige Leistungsminderung bestehe. Daraus resultiere eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/589/6). Auf diese überein-
stimmenden und nachvollziehbaren Angaben ist abzustellen, zumal dies-
bezüglich auch zwischen den Parteien Einigkeit besteht (vgl. Urk. 1 S. 4 und 6 sowie Urk. 2).


4.

4.1    Demgegenüber wurde kontrovers diskutiert und ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) legte sie anhand des in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle T17, für die Berufsgruppe Ziff. 52 „Verkaufskräfte“ ausgewiesenen statistischen Durchschnittseinkommens der Männer in allen Alterssegmenten (Total) von Fr. 5‘942.--, welches sie auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden umrechnete und der Nominallohnentwicklung bis 2014 anpasste, auf Fr. 75‘528.50 fest. Auf die gleiche Weise ermittelte sie das Invalideneinkommen, das sie, ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit, mit Fr. 37‘765.25 bezifferte (vgl. Urk. 2 S. 4 f. und 9/588).

    Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin hätte das tatsächlich als Verkaufsberater Y.___ erzielte Einkommen als Invalideneinkommen berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 5 f.).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2015 vertrat die Beschwerdegegnerin neu die Auffassung, das Valideneinkommen hätte anhand der LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffer 24-25 „Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen“, Kompetenzniveau 2, ermittelt und dementsprechend mit Fr. 71‘359.30 beziffert werden müssen, da der Beschwerdeführer den klaren Wunsch gehegt habe, den Beruf des Polymechanikers zu erlernen, was ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei die LSE 2012, Tabelle TA1, Ziffer 47 „Detailhandel“, Kompetenzniveau 2, massgebend, so dass das Invalideneinkommen lediglich Fr. 31‘032.80 betrage (Urk. 8).

4.2    Zur Diskussion steht eine Rente ab August 2014, weshalb – in einem ersten Schritt – ein Einkommensvergleich nach Massgabe der Verhältnisse im Jahr 2014 durchzuführen ist (BGE 129 V 222 E. 4.2).

    Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte am 3. November 2009 im Rahmen des Erstgespräches gegenüber der IV-Stelle ausführte, er interessiere sich besonders für den Gärtnerberuf. Sein Hobby sei Pflanzenzüchten, sein ganzes Taschengeld gebe er für Pflanzen aus. Er mache aber auch gerne Sport. Ein Bruder sei Koch, der andere Polymechaniker. Sein Vater bilde Polymechaniker aus. Der Berufsberater in C.___ habe die Auffassung vertreten, dass er nicht Gärtner werden könne. Trotzdem habe er eine entsprechende Schnupperlehre absolviert und eine sehr positive Rückmeldung erhalten. Seine Eltern stünden dem Berufswunsch Gärtner aber skeptisch gegenüber. Er könnte sich auch einen anderen Beruf vorstellen, zum Beispiel einen mit Metall. Er möchte einen handwerklichen Beruf erlernen, eine Bürotätigkeit interessiere ihn nicht. Polymechaniker könne er nicht lernen, weil für gewisse Maschinen die Benützung eines Steh-Rollstuhls erforderlich und ihm solches nicht möglich sei (Urk. 9/469/3). Am 12. August 2010 erklärte auch die Mutter des Versicherten telefonisch, dessen Berufswunsch sei Polymechaniker; er wolle nichts anderes. Das Einzige, was er sonst noch gerne machen würde, wäre der Verkauf von Sportartikeln (Urk. 9/469/4 f.). Einen Tag später führte sie aus, der Versicherte habe als Polymechaniker geschnuppert und der Lehrmeister sei sehr positiv überrascht gewesen. Überdies habe er noch als Goldschmied eine Schnupperlehre gemacht, was ihm nicht gefallen habe. Polymechaniker wäre schon sein Traumberuf gewesen (Ur. 9/469/5).

    Der Beschwerdeführer hegte somit – wie die meisten Jugendlichen in der Berufsfindungsphase – verschiedene Wünsche hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit. Solche werden in der Regel auch von Gesunden einer Realitätsprüfung unterzogen und halten einer solchen oft nicht stand. Es liegt deshalb nahe, dass der Beschwerdeführer zuerst den Gärtnerberuf in Betracht zog, da dieser seinen bevorzugten Freizeitaktivitäten entsprach. Das Ergreifen dieser Tätigkeit im Gesundheitsfall erscheint indessen nicht als überwiegend wahrscheinlich, da die Eltern diesem Ansinnen skeptisch gegenüberstanden. Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Berufswunsch trotz erfolgreich absolvierter Schnupperlehre nicht weiterverfolgte. Es ist sodann nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Polymechaniker ins Auge fasste, da er diese Tätigkeit bereits von seinem Vater und seinem Bruder kannte. Sie setzt indessen gute mathematische Fähigkeiten voraus. Eine besondere diesbezügliche Begabung ist aus den Schulzeugnissen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (Urk. 9/440), weshalb es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass er diesen Beruf ohne seine gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich ergriffen hätte. Auch der Berufswunsch Sportartikelverkäufer wurde vom Beschwerdeführer früh geäussert. Er deckt sich nicht nur mit dessen sportlichen Interessen und dem Wunsch, nicht nur im Büro sitzen zu müssen, sondern entspricht auch seinen schulischen Leistungen. Es erscheint deshalb als überwiegend wahrscheinlich, dass er diese ebenfalls bevorzugte Tätigkeit, für welche es in der Regel auch zahlreiche Lehrstellen und damit verbunden gute Anstellungschancen gibt, auch als Gesunder ergriffen hätte. Es ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daher beizupflichten, dass das Valideneinkommen anhand der Verdienstmöglichkeiten eines Sportartikelverkäufers zu ermitteln ist (Urk. 13 S. 4).

    Dafür kann grundsätzlich die LSE 2012, Tabelle T17, für die Berufsgruppe Ziff. 52 „Verkaufskräfte“ herangezogen werden. Es ist indessen nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen der Männer in allen Alterssegmenten (Total) von Fr. 5‘942.--, sondern auf dasjenige der Männer unter 29 Jahren von Fr. 4‘441.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bis 2014 (Basis 1939 = 100, Männer, 2012: 2188 und 2014: 2220) ist von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 56‘369.-- auszugehen.

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.2 und 129 V 472 E. 4.2.1).

    Da der Beschwerdeführer nach dem Abschluss seiner Lehre im Jahr 2014 noch nicht bei der Y.___ angestellt war, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Tabellenlohn abgestellt hat. Indessen ist den Berechnungen wiederum der Tabellenlohn für Männer unter 29 Jahren von Fr. 4‘441.-- der LSE 2012, Tabelle T17, für die Berufsgruppe Ziff. 52 „Verkaufskräfte“ zu Grunde zu legen, zumal diese Tätigkeit in einem Pensum von 50 % dem ärztlich umschriebenen Anforderungsprofil entspricht. Es ist folglich von einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘185.50 auszugehen.

    Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2014 resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.

4.3    Im Jahr 2015 haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verkaufsberater Y.___ mit einem Pensum von 60 % angestellt ist und ein Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Urk. 9/577 und 9/583). Es ist deshalb für den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2015 ein Einkommensvergleich nach Massgabe der aktuellen Verhältnisse vorzunehmen (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV und BGE 129 V 222 E. 4.2).

    Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Basis 1939 = 100, Männer, 2014: 2220 und 2015: 2226) beläuft sich das massgebliche Valideneinkommen (gemäss Ziffer 4.2 hiervor) im Jahr 2015 auf Fr. 56‘522.--.

    Grundsätzlich gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 E. 5.2).

    Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn am 1. Februar 2015 und hatte keine Probezeit zu bewältigen (vgl. Urk. 9/583). Zuvor war er bereits im Rahmen eines Arbeitsversuchs zur vollsten Zufriedenheit für seine Arbeitgeberin tätig. Es spricht daher nichts gegen die Annahme besonders stabiler Verhältnisse. Das vereinbarte Arbeitspensum von 60 %, mithin 24,6 Stunden pro Woche und die bei der Lohnfestsetzung berücksichtigte Leistungsminderung von 20 % entsprechen nicht nur den ärztlichen Beurteilungen, sondern auch den im Rahmen des Arbeitsversuchs gewonnenen Erkenntnissen. Der Beschwerdeführer schöpft seine Arbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit somit voll aus. Der vereinbarte Lohn von Fr. 1‘968.-- brutto pro Monat entspricht seiner Arbeitsleistung (vgl. Urk. 9/583/1). Es kann zur Bemessung des Invalideneinkommens folglich auf den tatsächlich erzielten Verdienst als Sportartikelverkäufer abgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die im Arbeitsvertrag nicht geregelten Arbeitsbedingungen auf den Landes-Gesamt-
arbeitsvertag verwiesen wurde, welcher einen integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages bildet (Urk. 9/583/2). Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn (vgl. den Landesgesamtarbeitsvertrag für die Y.___-Gruppe, gültig 2015-2018, Ziffer 39). Es ist somit – im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt – von einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 25‘584.-- auszugehen. Aus dem Einkommens-
vergleich resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 % ([Fr. 56‘522.-- - Fr. 25‘584.--] : Fr. 56‘522.-- x 100).

    Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Lohnerhöhung per 1. September 2015 (Urk. 14/8) zur Beurteilung der angefochten Verfügung vom 7. August 2015 ohnehin keine Relevanz zukommen kann, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist.

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2015 erweist daher im Ergebnis als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke