Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00969 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, ist in Y.___ (Z.___) aufgewachsen und absolvierte dort eine dreijährige Lehre als Koch, welche er im Februar 2013 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 7/1/7-10, Urk. 7/13). In der Folge reiste er in die Schweiz ein und arbeitete bei der A.___ AG als Maler/Bauarbeiter und bei der Firma B.___ als Rolltreppenmonteur (Urk. 7/10, Urk. 7/13, Urk. 7/31/2, Urk. 7/46-48). Am 23. Juli 2013 bekam er während der Arbeit von einer sich unerwartet bewegenden Fahrtreppe einen Stoss, fiel dadurch in das sich unmittelbar neben ihm befindende Montageloch und stürzte vier Meter in die Tiefe (Urk. 7/5/20). Durch diesen Unfall erlitt X.___ eine Radiustrümmerfraktur links AO 23-C3, eine Radiusköpfchenfraktur Typ Mason I rechts sowie ein Schädel-Hirntrauma mit Fraktur des Jochbogens links, Fraktur der lateralen Wand des Sinus maxillaris und einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue (Urk. 7/5/28). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 7/5/1-112). Am 17. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/5/1-112). Mit als Verfügung bezeichnetem, die entsprechenden formellen Anforderungen aber nicht erfüllendem, Schreiben vom 28. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er in der Schweiz nicht in seinem erlernten Beruf als Koch, sondern als angelernter Rolltreppenmonteur erwerbstätig gewesen sei. Es sei ihm zumutbar, selbständig bzw. mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine andere geeignete Hilfsarbeitertätigkeit zu suchen. Der Rentenanspruch werde geprüft und später darüber entschieden (Urk. 7/11).
1.2 Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte die Zürich Versicherungsgesellschaft AG der IV-Stelle mit, sie unterstütze X.___ unabhängig von der Verschuldens- und Haftungsfrage bei der Reintegration. Am 1. Dezember 2014 sei eine Arthrodese Radius-Scaphoid-Lunatum mit dorsaler Aptusplatte und Resektion distale Ulna links vorgenommen worden. Mit dieser Versteifung sei dem Versicherten weder die Ausübung der Tätigkeit als Koch noch einer Hilfsarbeitertätigkeit mehr möglich. Es werde deshalb um erneute Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen (Umschulung) ersucht (Urk. 7/19/1). Am 16. März 2015 stellte sodann der Versicherte durch Rechtsanwalt Dominique Chopard den Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. Es könne nicht angehen, ihn aufgrund des Umstandes, dass er in den vier Monaten vor dem Unfall eine Hilfsarbeitertätigkeit ausgeübt habe, als ungelernten Hilfsarbeiter zu qualifizieren, denn er verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch (Urk. 7/20). Mit Vorbescheid vom 24. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass er in der Schweiz als Koch gearbeitet habe. Bei der Suche nach einer geeigneten Hilfsarbeitertätigkeit erleide er keine Einschränkungen und ein Antrag auf Umschulung müsse im Heimatland gestellt werden (Urk. 7/25). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 26. Mai 2015 (Urk. 7/27) bzw. 4. Juni 2015 (Urk. 7/30) Einwand. Die IV-Stelle wies in der Folge den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mit Verfügung vom 13. August 2015 ab (Urk. 2). Auf ein am 27. August 2015 (Urk. 7/51) gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat die IV-Stelle am 8. September 2015 (Urk. 7/53) nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 13. August 2015 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christina Ammann am 14. September 2015 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
„Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Umschulungs- evtl. Integrationsmassnahmen zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 12. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Antrag fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. März 2016 auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung (Abs. 1bis).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des IVG sind nach Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG).
Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich des hier nicht einschlägigen Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetz, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112. 681) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an.
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
1.3 Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, wobei eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004). Hinsichtlich des Anspruches auf Eingliederungsmassnahmen gilt es Art. 83 in Verbindung mit Anhang XI der VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten:
Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechts-vorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Anhang XI, besondere Vorschriften für die Schweiz, Ziff. 8).
1.4 Das Abkommen ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als Z.___ Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist. Selbst wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz hätte und somit der obligatorischen Versicherung nicht mehr unterstehen würde, - was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 (Urk. 6 S. 2) in Frage stellt - ist im Lichte der genannten Bestimmungen sein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung somit nicht zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer (noch) Wohnsitz in der Schweiz hat, untersteht er der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a lit. a AHVG.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Jedoch geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, er habe keinesfalls die Absicht gehabt, seinen Lebensunterhalt in der Schweiz als Hilfsarbeiter zu bestreiten. Vielmehr habe er beabsichtigt, sich sobald wie möglich in seinem angestammten Beruf als Koch beruflich zu integrieren. Dies sei ihm in der weniger als vier Monate vor dem Unfall in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit noch nicht möglich gewesen. Er könne nicht als Hilfsarbeiter qualifiziert werden und habe als Absolvent einer Kochlehre Anspruch auf eine gleichwertige berufliche Ausbildung. Die Tätigkeit als Koch sei ihm erwiesenermassen nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdegegnerin begründe die angefochtene Verfügung sodann damit, dass dem Beschwerdeführer kein Minderverdienst von 20 % drohe, ohne einen Einkommensvergleich vorgenommen zu haben. Ein solcher ergebe jedoch, dass der Beschwerdeführer eine Einkommenseinbusse von rund 35 % erleide. Er sei aufgrund seiner schweren Handverletzung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1, Urk. 13).
3.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es sei vorliegend nicht relevant, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Koch absolviert habe, denn er habe nach Abschluss der Ausbildung nicht in diesem Beruf, sondern als Malerhilfsarbeiter und Rolltreppenhilfsmonteur gearbeitet. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer als Koch tätig wäre, müsste ein Anspruch auf Umschulung verneint werden, da der Beschwerdeführer mit einer ihm noch möglichen leichten manuellen Hilfsarbeitertätigkeit keine Einkommenseinbusse von mindestens 20 % erleide, lägen doch die Durchschnittslöhne in der Gastronomie selbst für oberstes und mittleres Kader nur knapp 9 % höher als die Löhne für Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem tiefsten Kompetenzniveau 1. Zudem verfüge der Beschwerdeführer als Koch über keinerlei Berufserfahrung, weshalb das erzielbare Einkommen tiefer ausfallen dürfte. Beim bei der Firma B.___ vor dem Unfall erzielten Einkommen sei schliesslich zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer vom Lohn keinerlei Sozialabzüge gemacht worden seien. Deshalb sei ihm das im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Einkommen nicht anzurechnen, ansonsten dies geradezu einer Einladung zur Schwarzarbeit gleich komme. Aufgrund des tiefen Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei somit von keinerlei gesundheitsbedingen Lohneinbussen auszugehen und ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen. Gleiches gelte für sämtliche weitere Eingliederungsmassnahmen, sei doch angesichts der Breite der weiterhin zumutbaren Verweistätigkeiten nicht von zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche auszugehen (Urk. 6).
4.
4.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielt im Protokoll vom 27. Februar 2014 über die Kreisarztsprechstunde vom 21. Februar 2014 (Urk. 7/5/89-90) fest, leider habe sich beim Beschwerdeführer durch den Unfall am linken Handgelenk eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung ergeben, dies bei bereits deutlichen sekundären posttraumatischen Schädigungen radiokarpal. Der Beschwerdeführer werde gegebenenfalls zur Prüfung von weiteren handchirurgischen Massnahmen einem Handchirurgen zugewiesen. Unabhängig von eventuell noch durchzuführenden Massnahmen sei bereits jetzt klar erkennbar, dass eine Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt als Monteur von Rolltreppen ausgeübt habe, nicht mehr möglich sein werde. Auch der gelernte Beruf als Koch dürfte zumindest mittel- bis langfristig mit den Verletzungsfolgen und den weiteren posttraumatischen Veränderungen nicht mehr möglich sein. Es sollten berufsfördernde Massnahmen eingeleitet werden. Die Indikation für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung bestehe allerdings nicht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der Radiusköpfchenfraktur rechts schienen sich aktuell keine Probleme abzuzeichnen, welche die Problematik im linken Handgelenk (in Bezug auf die Zumutbarkeit) übersteigen oder zusätzliche relevante Einschränkungen ergeben würden.
4.2 Laut dem Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Fachärztin Orthopädie, spez. Handchirurgie, Handchirurgie E.___, vom 17. März 2015 (Urk. 7/21) wurde beim Beschwerdeführer am 1. Dezember 2014 eine Teilversteifung des Handgelenks links durchgeführt. Damit seien Folgen des Unfalles vom 23. Juli 2013 behandelt worden. Aus medizinischer Sicht sei ab April 2015 wieder eine leichte manuelle Tätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar, ab Mai 2015 voraussichtlich zu 100 %. Der erlernte Beruf als Koch und ebenso die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rolltreppenmonteur seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.
5.
5.1 Nebst anderen Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 % (vgl. vorstehend E. 2.3). Die leistungsspezifische Lohneinbusse bei Versicherten mit oder ohne berufliche Ausbildung bestimmt sich gemäss Rechtsprechung anhand eines Vergleichs des Valideneinkommens mit jenem Einkommen, das die versicherte Person nach der Durchführung der medizinischen Behandlung, hingegen ohne Eingliederungsmassnahmen, erzielen könnte, sofern ihr eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne (zusätzliche) berufliche Ausbildung, somit auf dem Weg der Selbsteingliederung, offen steht.
Beim Einkommensvergleich ist der qualitative Ausbildungsstand und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. So ist es beispielsweise eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten sind bei einer Hilfsarbeit mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet wie in einem gelernten Beruf. So hat ein junger gelernter Bäcker/Konditor Anspruch auf eine Umschulung, auch wenn er in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter kurzfristig bloss einen Minderverdienst von weniger als 20% in Kauf nehmen müsste (BGE 124 V 108 E. 3b).
5.2 Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer als Folge des Arbeitsunfalles vom 23. Juli 2013 dauernde Beeinträchtigungen an der linken Hand erlitten hat, insbesondere musste eine Teilversteifung des Handgelenks vorgenommen werden. Die Parteien gehen auch übereinstimmend davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seines erlernten Berufs als Koch und der unmittelbar vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Rolltreppenmonteur nicht mehr zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu dieser Frage selber keine medizinischen Berichte eingeholt und auch nicht ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konsultiert, sondern sich auf den Beizug der Akten der SUVA und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte beschränkt. Dementsprechend fehlt es auch an einer genügenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer unter Umständen mit der Hilfsarbeitertätigkeit ein annähernd ähnlich hohes Einkommen erzielen könnte wie mit der Tätigkeit als Koch, es ist jedoch unklar, welche Einschränkungen der Beschwerdeführer auch bei der Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten erleidet, zumal er beim Gebrauch der dominanten linken Hand eingeschränkt ist.
5.3 Bezüglich des ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens scheint die Situation ebenfalls unklar. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es sei ihm während der lediglich vier Monate dauernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz nicht möglich gewesen, eine Stelle in seinem erlernten Beruf als Koch zu finden. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass er im Mai 2013 im Restaurant F.___ in G.___ gearbeitet hat (Urk. 7/5/33) und es sich beim Gastgewerbe um eine Branche handelt, in welcher es dem Beschwerdeführer als die deutsche Sprache einwandfrei beherrschende Fachkraft relativ leicht hätte möglich sein müssen, in der Schweiz eine Stelle zu finden. Der Frage, ob der Beschwerdeführer entsprechende Bemühungen nachweisen kann, ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen.
5.4 Was den während der Zeit vor dem Unfall erzielten Verdienst anbelangt, so scheint der Sachverhalt ebenfalls nur ungenügend abgeklärt. Der SUVA sind nach dem Unfall lediglich das Lohnjournal der A.___ AG vom 20. September 2013 (Urk. 7/5/31) und die Lohnabrechnung der H.___ AG (Betreiberin des Restaurants F.___) vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/5/33) eingereicht worden. Über weitere Unterlagen verfügte die SUVA am 27. September 2013 nicht (Urk. 7/5/36). Bezüglich des Verdienstes bei der Firma B.___ sind die Angaben widersprüchlich. Während in der Unfallmeldung vom 26. August 2013 angegeben wurde, der Beschwerdeführer erziele einen Bruttostundenlohn von Fr. 35.-- bei einer betriebsüblichen Vollarbeitszeit von 45 Wochenstunden und erhalte eine Nacht-/Wochenendzulage von Fr. 15.-- pro Stunde (Urk. 7/5/20), beträgt der Bruttostundenlohn laut Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2013 (Urk. 7/48) Fr. 34.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden und über eine zusätzliche Entschädigung für allfällig zu leistende Nacht- und Wochenendeinsätze findet sich darin nichts. Ungeklärt ist sodann auch der offensichtliche Widerspruch, dass der Beschwerdeführer laut Arbeitsvertrag vom 6. Mai 2013 ab dem 11. Mai 2013 zu 100 % bei der Firma B.___ als Monteur angestellt gewesen ist und gemäss den Lohnabrechnungen vom 11. bis zum 31. Mai 2013 135 Arbeitsstunden, im Juni 2013 180 Arbeitsstunden und vom 1. bis zum 23. Juli 2013 153 Arbeitsstunden geleistet (Urk. 7/44-46), gemäss Lohnjournal der A.___ AG für diese Firma aber vom 15. bis zum 17. Mai, vom 5. bis zum 21. Juni und - ein Tag vor dem Unfall - am 22. Juli 2013 gearbeitet hat. Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm angegeben (Urk. 7/13, Urk. 7/31) - von März bis Mai 2013 bei der A.___ AG tätig gewesen ist, findet dagegen in den übrigen Unterlagen keine Bestätigung (vgl. auch IK-Auszug vom 7. August 2015, Urk. 7/38). Laut Lohnabrechnungen der B.___ wurden auch keine Sozialabzüge vorgenommen.
5.5 Damit kann die ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs getroffene Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne ohne Eingliederungsmassnahmen eine qualitativ gleichwertige Erwerbstätigkeit ausüben wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens und erleide damit keine relevante Einkommenseinbusse, nicht überprüft werden. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzliche Abklärungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die dadurch bedingten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit und insbesondere über die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers vor dem Unfall vorzunehmen. Anschliessend ist unter Vornahme eines Einkommensvergleichs der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen. Dementsprechend ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger