Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00971




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Senn-Buchter

Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vergung vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) einen Anspruch von X.___, geboren 1976 und Mutter zweier Kinder (Jahrgang 2009 und 2011), auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) verneint hatte;

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2015 (Urk. 1), mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle, beantragte, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 20. Oktober 2015 (Urk. 10) sowie in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

    die Beschwerdeführerin ausweislich der medizinischen Akten wiederholt und mitunter für längere Zeit aus psychischen Gründen stationär behandelt wurde, namentlich vom 19. Juni bis 1. August 1994 (Urk. 11/42/45-49), vom 23. Februar bis 3. April 1996 (Urk. 11/42/53-55), vom 7. April bis 28. Juli 2003 (Urk. 11/42/58-63), vom 23. April bis 1. September 2004 (Urk. 11/42/64-67), vom 23. August 2006 bis 31. Mai 2007 (Urk. 11/42/68-73), vom 22. November bis 4. Dezember 2012, vom 15. Januar bis 11. Februar und vom 29. März bis 21. April 2013 (Urk. 11/15/6-9, Urk. 11/15/13-16), vom 29. Januar bis 25. Februar und vom 1. März bis mindestens am 2. Mai 2014 (Urk. 11/42/75-78, Urk. 11/33) sowie vom 6. Juni bis jedenfalls am 28. August 2015 (Urk. 3),

    sie sich am 6. Februar 2013 insbesondere wegen einer seit zehn Jahren bestehenden bipolaren Störung und einer Suchtproblematik (Alkohol), bestehend seit einem Jahr, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und dabei auf ein früheres IV-Verfahren verwies (Urk. 11/2 S. 3 Ziff. 4.3 und S. 4 f. Ziff. 6.2 und 6.3, vgl. auch Urk. 11/5 S. 3 betreffend IV-Taggeld), über welches die von der IV-Stelle eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 11/1-65) keinen Aufschluss geben,

    diese im Zuge ihrer Abklärungen das Gutachten von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2014 (Urk. 11/42) einholte, worin eine bipolare affektive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt remittiert (ICD-10 F31.7), diagnostiziert (Gutachten S. 21) und für die Dauer der stationären Aufenthalte, namentlich von November 2012 bis April 2013 und von Januar bis Mai 2014, eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bescheinigt wurde unter Hinweis auf eine sich jeweils daran anschliessende Remission; eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (von 100 %; Einschränkung von beruflichen Grundfertigkeiten wie Belastbarkeit, Durchhaltevermögen und Umstellungsfähigkeit) werde – so der psychiatrische Sachverständige – ab dem Jahr 2003 angenommen und habe auch anlässlich der Begutachtung vom Oktober 2014 vorgelegen (Gutachten S. 27),

    die IV-Stelle ihren abschlägigen Leistungsentscheid (Urk. 2) mit dem Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens begründete und insbesondere ausführte, die bipolare affektive Störung sei remittiert und entspreche somit „aus Sicht des Rechtsanwenders“ keinem rechtserheblichen Gesundheitsschaden, welcher IV-Leistungen auszulösen vermöge; zudem begründe auch ein Abhängigkeitsverhalten keine Invalidität im Sinne des Gesetzes, weshalb es keiner abschliessenden Prüfung der Qualifikationsfrage bedürfe,

    sich diese Begründung im Lichte der gutachterlichen Feststellungen von Dr. Y.___ nicht halten lässt, da für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (im angestammten Beruf) genügt und mithin die IV-Stelle gehalten gewesen wäre, die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (insbesondere durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch und nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %) – ein solcher kommt vorliegend mit Blick auf die (Neu-)Anmeldung vom 6. Februar 2013 (Urk. 11/2) und die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2013 in Betracht – im Einzelnen zu prüfen,

    indes die Ärzte des Psychiatriezentrums Z.___ in dem im Vorbescheidverfahren ergangenen Bericht vom 1. April 2015 (Urk. 11/54) lediglich von einer Teilremission der bipolaren affektiven Störung sowie einer Arbeitsfähigkeit von 30 %, bestenfalls bis 50 % steigerbar, ausgingen und sich die Beschwerdeführerin jedenfalls (vgl. den Einwand vom 23. April 2015 [Urk. 11/55 S. 2 Mitte], wonach dannzumal nach erfolgter Zwangseinweisung aufgrund eines psychotischen Schubes eine Behandlung auf der Intensivstation der A.___ stattfand; kein Bericht aktenkundig) am 6. Juni 2015 – mithin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) – wieder in stationäre psychiatrische Behandlung begab, welche zumindest bis am 28. August 2015 andauerte (Bericht der Klinik B.___ vom 28. August 2015 [Urk. 3]), vor diesem Hintergrund im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 134 V 392 E. 6, 132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 167 E. 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) nicht ohne weiteres auf die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden kann und auch die vorhandenen Berichte der behandelnden (Fach)Ärzte keine hinreichende medizinische Entscheidungsgrundlage bilden,

    sich die IV-Stelle weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert mit den genannten Umständen auseinandersetzte und ihre Argumentation, die im Einwand „postulierte Verschlechterung“ sei „durch psychosoziale Faktoren begründet“ worden (Urk. 2 S. 2 oben), nicht verfängt, da – soweit wie hier das Vorliegen eines verselbständigten psychischen Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend erstellt ist – nicht massgeblich ist, ob und inwieweit psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren an dessen Entstehung beteiligt waren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a),

    sich zusammenfassend die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich erweist,

    deshalb die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen – soweit nötig auch in Bezug auf die Statusfrage und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich – und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass

    die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2),

    demzufolge die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

    sodann der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zusteht, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird 34 Abs. 3 GSVGer),

    Advokatin Karin Wüthrich mit Honorarnote vom 24. Oktober 2016 (Urk. 16) einen Aufwand von 11 Stunden und 18 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 87.-- entsprechend einem Gesamthonorar von Fr. 2‘168.65 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend machte, was betragsmässig im Lichte der obgenannten Kriterien gerade noch als angemessen erscheint, sodass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang zu entschädigen ist,

    sich damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr.600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘168.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSenn-Buchter