Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00973 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteilvom 28. September 2016
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am 31. März 2016
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser (Urk. 8/8/10, Urk. 8/20/7). Im Jahr 1979 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 8/2/1, 4). Er war seit 1987 in zweiter Ehe verheiratet und Vater dreier Kinder, geboren 1989, 1990 und 1995 (Urk. 8/2/1, 3). X.___ arbeitete unter anderem in der Guss-Produktion der C.___, in einer Spenglerei und Schlosserei, als Kanalreiniger, im Baugewerbe sowie als Hilfsarbeiter in der Maschinen-Produktion (Urk. 8/20/7-8). Es folgte eine Anstellung beim Personalvermittlungsunternehmen D.___, über welches X.___ namentlich von September 2005 bis Januar 2009 bei der Maschinenfabrik E.___ als Beschicker/Verputzer eingesetzt wurde (Urk. 8/2/6, Urk. 8/8/8, Urk. 8/12/3, Urk. 8/20/8, Urk. 8/41/9, Urk. 8/41/13). Am 3. Juni 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Februar 2009 bestehende Gesundheitsstörung, insbesondere eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, sowie ein Asthma bronchiale (Urk. 8/1/1, Urk. 8/2/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/20) einholte. Gestützt auf dieses Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 13 % und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28).
1.2 Mit Schreiben der ehemaligen Psychotherapeutin des Versicherten, Dr. med. G.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2011 berichtete diese der IV-Stelle, der Versicherte habe zwei Suizidversuche unternommen (Urk. 8/31). Alsdann teilte die Ehefrau des Versicherten der IV-Stelle am 27. Januar 2011 mit, dass sich dieser am 20. Januar 2011 vor einen Zug geworfen habe und mit Verletzungen ins Spital gebracht worden sei (Urk. 8/33). Die IV-Stelle nahm dieses Schreiben als Einwand gegen ihren Vorbescheid vom 9. Dezember 2010 (Urk. 8/28) entgegen (Urk. 8/35). Bei ihren Abklärungen zu den Ereignissen vom 29. Oktober 2010 und 20. Januar 2011 zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA), bei (vgl. Urk. 8/41, Urk. 8/50, Urk. 8/74). Weiter veranlasste sie das Gutachten von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2013 (Urk. 8/78 und Stellungnahme vom 25. Juli 2013, Urk. 8/87) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/109) ein. Am 8. September 2014 erliess die IV-Stelle sodann einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2013 ankündigte (Urk. 8/120). Dagegen liess dieser am 1. Oktober 2014 Einwand erheben (Urk. 8/123). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 10. August 2015 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente mit Wirkung vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2013 (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 14. September 2015 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Verfügung vom 10. August 2015 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen auch über den 31. Januar 2013 hinaus eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2.Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches ab 1. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1148]). Mit Replik vom 1. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Verzicht auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
2.2 Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte Rechtsanwalt Kempf dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2016 gestorben ist (Urk. 17). Daraufhin wurde der Prozess mit Verfügung vom 25. April 2016 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft des Beschwerdeführers sistiert (Urk. 19). Rechtsanwalt Kempf reichte in der Folge den Erbschein des Bezirksgerichts Pfäffikon in Sachen des Nachlasses des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2016 (Urk. 22) und das Schreiben des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juli 2016 ein, mit welchem mitgeteilt wurde, dass bis zu diesem Tag keiner der im Erbschein aufgeführten Erben eine Erbausschlagung eingereicht habe (Urk. 27). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Juli 2016 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben und vom Eintritt der Erben von X.___, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 28).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
1.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.5
1.5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der am 31. März 2016 verstorbene X.___ auch über den 31. Januar 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt hätte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin erwog mit angefochtener Verfügung vom 10. August 2015, dass es sich bei den - von Dr. H.___ angeführten - Diagnosen rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig leichte und schwere Episode, generalisierte Angststörung um vorübergehende Leiden handle, welche in der Art, Intensität, Ausprägung und Dauer die Schwere eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus iv-rechtlicher Sicht nicht erfüllen würden. Aus somatischer Sicht sei X.___ von April 2009 bis Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Beim Einkommensvergleich resultiere für diesen Zeitraum ein Invaliditätsgrad von 100 %. Hernach habe sich sein Gesundheitszustand verbessert und er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ab Oktober 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2-3). Damit sei die ganze Rente bis 31. Januar 2013 - drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes - zu befristen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2015 brachte die Beschwerdegegnerin sodann vor, dass in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2015 zu Unrecht von einer 85%igen Arbeitsfähigkeit von X.___ ab Oktober 2012 ausgegangen worden sei. Die 15%ige Arbeitsunfähigkeit sei allein aufgrund von psychischen Einschränkungen attestiert worden, worauf jedoch nicht abgestellt werden könne. Aus somatischer Sicht habe ab Oktober 2012 keine Einschränkung des Leistungsvermögens bestanden (Urk. 7 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführenden lassen demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass sich der Krankheitsverlauf von X.___ im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H.___ immer noch im Verlauf einer schweren depressiven Episode befunden und sich die depressive Störung bei der Untersuchung nur als leichtgradig präsentiert habe (Urk. 1 S. 8-9). Gestützt auf die Einschätzung seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. I.___, sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %, nur schon aus psychischen Gründen, auszugehen. Allein schon deswegen hätte über den 31. Januar 2013 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente bestanden (Urk. 1 S. 9). Was die körperlichen Einschränkungen betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht bloss auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des SUVA-Kreisarztes abgestellt, bei welcher allerdings nicht unfallbedingte physische Einschränkungen, wie zum Beispiel das chronische Asthma, an welchem X.___ gelitten habe, nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 11). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2015 sei schliesslich zu beanstanden, dass keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorgenommen und beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden sei. Würde dies beim Einkommensvergleich berücksichtigt, würde so oder anders ab 1. Februar 2013 ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente resultieren (Urk. 1 S. 11-12).
3.
3.1
3.1.1 In somatischer Hinsicht liegen folgende Unterlagen vor, welche für die Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen relevant sind:
3.1.2 Der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ diagnostizierte nach der Untersuchung vom 1. März 2010 ein chronisches, nicht-allergisches Asthma bronchiale, aktuell ungenügend kontrolliert (Urk. 8/20/16, Urk. 8/20/26).
Aus pneumologischer Sicht sei die Beurteilbarkeit durch die aktuell vorhandenen Infektexazerbation und die nicht konsequente antiasthmatische Inhalationstherapie erschwert. Aufgrund der Voruntersuchungen im Kantonsspital J.___ und den aktuellen Befunden sei davon auszugehen, dass unter einer zumindest theoretisch täglich konsequent durchgeführten antiasthmatischen Inhalationstherapie eine recht gute Asthmastabilisierung erreicht werden könne, so dass X.___ nur für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten wahrscheinlich ungeeignet sei. Für körperlich leichte Arbeiten ohne Exposition zu Atemwegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegsreizenden Substanzen sei er zu 100 % arbeitsfähig, vorausgesetzt die antiasthmatische Behandlung werde auch konsequent umgesetzt (Urk. 8/20/29).
3.1.3 Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Oktober 2012 die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/74/24):
- Polytrauma nach Suizidversuch am 29. Oktober 2010 mit:
- leichtem Schädel-Hirntrauma
- multiplen Schürfwunden und Rissquetschwunde
- Rippenserienfrakturen ventral 2-7 rechts
- Rippenserienfrakturen ventral 3-6 links
- undislozierter Fraktur des Manubrium sterni
- kleinem Hämatothorax links
- Status nach konservativer Therapie
- Polytrauma nach Suizidversuch am 20. Januar 2011 mit:
- offener Patellaquerfraktur
- Status nach Schraubenosteosynthese linker Patellaunterpol
- Status nach sekundärer Dislokation und Drahtcerclage
- Status nach Ausriss der Drahtcerclage
- dislozierter Radiusschaft-Querfraktur links
- Status nach Plattenosteosynthese
- leichtem Schädel-Hirntrauma
- Rippenfrakturen Costae 10-11 links und 10 lateral rechts
- mehrfragmentärer Scapulafraktur rechts
- Status nach Ruptur linke Oberpolarterie und Lazeration linke Nierenvene
- Status nach dorsaler Spondylodese L3-5 mittels Fixateur intern und Dekompression L4/5 und Implantation eines Wirbelkörperersatzes L4 nach Deckplattenimpressionsfraktur L4 mit Beteiligung der Hinterkante
- Fraktur Prozessus spinosus C6 und L5, Prozessus spinosus und Costarius L2 und L3 rechts, Costarii L1 beidseits
Bei X.___ bestehe bezüglich des ersten Unfalls ein halbes Jahr nach dem Unfalldatum (29. Oktober 2010) wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unfallbedingt ohne jegliche Einschränkung. Für die Folgen des zweiten Unfalls vom 20. Januar 2011 bestehe ab dem Untersuchungstag (3. Oktober 2012) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit mit folgendem Leistungsspektrum (Zumutbarkeitsbeurteilung): Vollzeitig zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten, ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne kniende, hockende und kauernde Arbeiten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände und mit einer Gewichtsbeschränkung von 15 kg auf ebenem Gelände selten, und 8 kg auf ebenem Gelände repetitiv, ohne repetitives Besteigen von Leitern und Treppen (Urk. 8/74/25).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörung von X.___ lassen sich in den Akten sodann folgende entscheidrelevante medizinische Unterlagen finden:
3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, Versicherungspsychiatrischer Dienst, zur Untersuchung vom 23. Mai 2012 ist die Diagnose schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.2), die teilweise mit paranoiden Handlungen einhergeht, zu entnehmen (Urk. 8/74/94). Bei den beiden Suizidversuchen vom 29. Oktober 2010 und 20. Januar 2011 habe X.___ jeweils in einem Zustand schwer depressiver Erkrankung mit einer wahnhaften Symptomatik gehandelt (Urk. 8/74/95).
Zum psychischen Befund führte Dr. L.___ aus, dass X.___ orientiert und bewusstseinsklar, aufmerksam und konzentriert sei. Er zeige ein sehr gutes Gedächtnis für die Daten seiner Biografie, verstehe seine Fragen ohne weiteres und gebe präzise Auskunft. Für psychische Störungen der Wahrnehmung oder des Denkens gebe es keine Hinweise. Es bestehe eine latente Suizidalität. Er verknüpfe seine Suizidgedanken immer wieder mit äusseren Anlässen, insbesondere finanziellen Ängsten. Er spreche mit lauter, polternder Stimme, zwar grammatikalisch oft falsch und lückenhaft, ober ohne Schwierigkeiten im Verständnis und in der Aussage. Die Stimmung sei deutlich deprimiert. Anfangs sitze er lediglich da und warte auf die Fragen, um diese kurz zu beantworten. Der psychomotorische Antrieb sei intakt, die Modulation in affektiver Hinsicht ausreichend. Er klage insbesondere über Ängste vor dem finanziellen Zusammenbruch, der Verarmung der Familie, klage sich wegen seiner Unfähigkeit zu arbeiten an, fühle sich auch gequält durch die Erinnerung an den Bruder, der ihm mit seiner Aggression das Haus der Eltern weggenommen habe. Zurzeit quäle in die Situation im Wohnheim, dass er dort hohe Kosten von Fr. 4‘000.-- pro Monat verursache, wo er doch gratis zu Hause wohnen könnte. Am Ende werde man ihm von der Gemeinde aus die Wohnung wegnehmen. Hinsichtlich der Suizidversuche spreche er von raptusartigen Zuständen, in denen die negativen Gedanken von ihm Besitz ergreifen und schliesslich jede innere Argumentation verhindern würden. Er stehe dann unter dem Zwang, sich jetzt auf jeden Fall umbringen zu müssen (Urk. 8/74/93).
3.2.3 Dr. H.___ führte in seinem Gutachten vom 11. März 2013 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode (F33.0), Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (F33.2) und generalisierte Angststörung, remittiert seit März 2010 (F41.1), an (Urk. 8/78/8).
Zu den objektiven Befunden hielt Dr. H.___ namentlich fest, dass X.___ im Bewusstsein weder vermindert noch eingeengt sowie zeitlich, örtlich und situativ orientiert sei. Zu Beginn der Untersuchung sei er etwas unkonzentriert gewesen, mit der Zeit sei es damit besser gegangen. Es bestünden keine Merkfähigkeitsstörungen und eine gute Auffassungsgabe. Das Denken sei nicht gehemmt und nicht umständlich. X.___ habe zu Beginn eher forsch und zupackend gewirkt, habe er doch mit lauter, polternder Stimme gesprochen. In Bezug auf die Selbstmordversuche bestünde ein Leidensdruck. Er habe jeweils für kurze Zeit die Kontrolle verloren und sich umbringen wollen. Eine depressive Stimmungslage bestehe nicht, X.___ sei allerdings in Hinsicht auf die Zukunft eher ratlos. Phasenweise reagiere er etwas gereizt. Der Antrieb sei nicht verarmt, nicht gesteigert. Es bestünden kein sozialer Rückzug und keine Aggressivität. Eine Suizidalität sei beim Untersuchungstermin (21. Februar 2013) nicht feststellbar gewesen (Urk. 8/78/7).
In seiner Beurteilung hielt Dr. H.___ fest, dass die Suizidhandlungen von X.___ durch Lebensprobleme eingeleitet worden seien. Er habe jeweils bei Lebensproblemen, beim Verlust des Arbeitsplatzes oder bei Überlastung am Arbeitsplatz dekompensiert, worauf er akut suizidal geworden sei. In der Regel erhole er sich rasch von den Depressionen. Es könne unter anderem der Bericht der M.___ vom 12. Juni 2009 erwähnt werden, wo beim Austritt nur noch eine leichtgradige depressive Episode nachweisbar gewesen sei. Der Psychiater Dr. med. N.___ habe in seinem Gutachten vom Februar 2010 (MEDAS F.___) sogar eine Remission der Depressivität festgestellt. Eine lange Phase starker Depressivität habe X.___ vom März bis November 2011 erlebt, als er in der O.___ hospitalisiert gewesen sei. Zuvor habe im Februar/März 2005 eine schwere depressive Episode und vom September bis November 2010 eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Nach einer schweren depressiven Episode vom Januar bis April 2011 habe im Mai 2011 eine mittelgradige depressive Episode, von Juni 2011 bis Herbst 2011 eine schwere depressive Episode sowie von Herbst bis Frühjahr 2012 eine mittelgradige depressive Episode bestanden. Gemäss X.___ gehe es ihm seit Frühjahr 2012 deutlich besser. Seit Frühjahr 2012 bestehe eine leichte depressive Episode. Diese günstige Entwicklung sei nachvollziehbar. Früher sei X.___ jeweils dann in eine Suizidalität geraten beziehungsweise habe mit einer Verstärkung reagiert, wenn er bei der Arbeit Probleme gehabt habe. Er habe nunmehr eine geregelte halbtägige Arbeitsstelle in einer Behindertenwerkstätte und sei dort gut integriert (Urk. 8/78/9). Die generalisierte Angststörung sei grossteils remittiert (Urk. 8/78/14).
Schliesslich äusserte sich Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit von X.___ aus psychischer Sicht dahingehend, dass dieser vom September bis November 2010 zu 50 %, von Januar bis April 2011 zu 100 %, hernach für kurze Zeit zu 50 % und von Juni 2011 bis Herbst 2011 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Von Herbst 2011 bis Frühjahr 2012 sei X.___ sodann zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/78/10). In der Folge habe sich seine Arbeitsfähigkeit gesteigert und ihm sei seine bisherige Tätigkeit ab Frühjahr 2012 zu ca. 85 % zumutbar (Urk. 8/78/11).
3.2.4 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 12. Juli 2012 zu Befund und Diagnose fest, dass X.___ affektiv bedrückt, aber schwingungsfähig, sowie teils verzweifelt sei. Eine innere Unruhe sei spürbar. Er sei sehr um Anpassung bemüht. Im gut strukturierbaren Rahmen arbeite er gerne und ausdauernd in der geschützten Werkstatt. Bezüglich neuer Arbeiten brauche er Motivation und Unterstützung wegen erheblichen Selbstzweifeln und Ängsten. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit unvollständiger Remission nach der letzten schweren Episode und um eine generalisierte Angststörung (Urk. 8/109/5).
Zu Händen des Rechtsvertreters von X.___ schrieb Dr. I.___ sodann am 30. Oktober 2012, dass X.___ vom 21. Februar bis 6. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei die unter geschützten Arbeitsbedingungen (Werkstatt für psychisch Kranke, einfache Serienarbeiten unter Anleitung) erbrachte Arbeitsleistung gut gewesen. Unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes sei allerdings weiterhin von einer erheblichen Einschränkung mit einer Arbeitsfähigkeit im Bereich von etwa 30 % auszugehen (Urk. 8/83).
In ihrem Bericht vom 9. März 2015 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. I.___ eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt leichte Episode (F33.0), früher zum Teil schwere Episoden mit Suizidversuchen, keine vollständige Remission, differentialdiagnostisch (DD:) Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) [Urk. 8/136/1].
Im selben Bericht hielt Dr. I.___ weiter fest, dass bei einer der jetzigen Tätigkeit (im geschützten Rahmen, ohne Zeitdruck) entsprechenden Arbeit und geeignetem Vorgesetzten, der Erfahrung mit psychiatrischen Patienten habe, für X.___ stufenweise eine bis ca. 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar wäre (Urk. 8/136/2).
4.
4.1 Betreffend die Einschränkungen in somatischer Hinsicht blieb unbestritten, dass X.___ hinsichtlich der Folgen des am 20. Januar 2011 erlittenen Polytraumas ab Oktober 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass X.___ darüber hinaus auch aufgrund seines Asthmas eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 11). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. Mai 2010 (Urk. 8/20, E. 3.1.2) ist davon auszugehen, dass X.___ aufgrund des Asthmas keine Arbeiten mit Exposition zu Atemwegnoxen wie Rauch, Staub, Hitze, Kälte oder anderen atemwegsreizenden Substanzen zumutbar waren, er unter Berücksichtigung dieser Einschränkung jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war. Bei seiner Beurteilung ging der pneumologische Gutachter der MEDAS F.___ zu Recht von der Annahme aus, dass die antiasthmatische Behandlung beziehungsweise die Inhalationstherapie umgesetzt würde (vgl. Urk. 8/20/29). Dass X.___ dem teilweise nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 8/20/28-29, Urk. 8/41/55), ist nicht entscheidend. Da sich in den nachfolgenden Arztberichten keine Hinweise für eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen des Asthmas finden, gilt dies auch für den Zeitraum ab Oktober 2012. Weitere Einschränkungen in somatischer Hinsicht werden nicht substantiiert dargetan und sind aus den medizinischen Akten auch nicht ersichtlich.
4.2 Was die psychische Gesundheitsstörung betrifft, so legte der Gutachter Dr. H.___ gestützt auf die erforderlichen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/78/5-7), in Kenntnis der relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/78/2-4) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/78/5-6) in nachvollziehbarer Weise dar, dass bei X.___ seit Sommer 2012 eine leichtgradige depressive Episode und eine Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht von 85 % bestanden habe (Urk. 8/78/8, Urk. 8/78/11). Die Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Untersuchung durch Dr. H.___ nur 1 ¼ Stunden gedauert habe und kein Dolmetscher beigezogen worden sei (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sich ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angeben lässt. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwankt in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich X.___ mit dem psychiatrischen Gutachter der MEDAS F.___ sehr gut auf Deutsch verständigen konnte und gemäss diesem Gutachter das Gespräch auch ohne Dolmetscher möglich gewesen sei (Urk. 8/20/23) und sich X.___ namentlich auch mit dem SUVA-Kreisarzt auf Deutsch unterhalten konnte (Urk. 8/74/21), ist sodann nicht zu beanstanden, dass Dr. H.___ keinen Dolmetscher beigezogen hat. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Untersuchung durch Dr. H.___ nur eine Momentaufnahme dargestellt habe, zumal der Gutachter mit der behandelnden Psychiaterin, Dr. I.___, keine Rücksprache genommen habe (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass fremdanamnestische Abklärungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der psychiatrischen Begutachtung zwar wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Dr. H.___ standen die medizinischen Vorakten zur Verfügung (vgl. Urk. 8/78/2-4) und er nahm zur damaligen psychiatrischen Behandlung von X.___ Stellung (Urk. 8/78/9-10). Zudem äusserte er sich nach seinem Gutachten vom 11. März 2013 (Urk. 8/78) am 29. Juli 2013 zum Schreiben von Dr. I.___ vom 30. Oktober 2012 (Urk. 8/83). An seiner Beurteilung änderte dieses Schreiben jedoch nichts (vgl. Urk. 8/87/2).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). In den Berichten und Schreiben von Dr. I.___ (E. 3.2.4) werden keine objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. H.___ unerkannt geblieben und geeignet wären, dessen Gutachten in Zweifel zu ziehen. Es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ferner ist auch die unterschiedliche Natur von Begutachtungsauftrag einerseits und Behandlungsauftrag andererseits zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts I 663/05 vom 27. November 2006 E. 2.2.2). Dem Gutachten von Dr. H.___ vom 11. März 2013 (Urk. 8/78) kommt somit voller Beweiswert zu.
Bezüglich der von Dr. H.___ gestellten Diagnosen rezidivierende depressive Störung, seit Sommer 2012 leichtgradige Episode sowie Suizidversuche während schweren depressiven Episoden (Urk. 8/78/8) gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht bis mittelgradige depressive Störungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in dieser - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2015 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestanden gemäss Dr. H.___ bezüglich Psychopharmaka noch therapeutische Möglichkeiten (Urk. 8/78/10; vgl. auch Urk. 8/87/6). Wohl hielt er eine eingehende Psychotherapie für nicht erforderlich, da vermutlich bei X.___ nur wenig Introspektionsfähigkeit bestehe (Urk. 8/78/10), jedoch war X.___, als er am 21. Februar 2013 durch Dr. H.___ untersucht wurde (Urk. 8/78/1), noch in Behandlung bei Dr. I.___ (vgl. E. 3.2.4 vorstehend). Von einer Therapieresistenz konnte mithin nicht gesprochen werden, weshalb die diagnostizierte leichte depressive Episode keine invalidisierende Wirkung hatte. Der von Dr. H.___ ebenfalls diagnostizierten generalisierten Angststörung ist ebenfalls invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, da sie laut Gutachter seit März 2010 remittiert war (Urk. 8/78/8).
4.3 Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass X.___ im Oktober 2012 in somatischer Hinsicht in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. In psychischer Hinsicht bestand damals nach dem hiervor Gesagten kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Verfügung der SUVA vom 21. März 2013 (Urk. 8/82) geltend, dass das Valideneinkommen von X.___ unterdurchschnittlich gewesen sei, was beim Einkommensvergleich durch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. dazu namentlich: BGE 134 V 322 E. 4.1, 135 V 58 E. 3.1, 135 V 297 E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen) zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdegegnerin stellte beim hypothetischen Valideneinkommen jedoch - zu Gunsten von X.___ - auf einen höheren Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (vgl. Urk. 8/22, Urk. 8/139/3), wobei - bereinigt um die Nominallohnentwicklung - ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65‘706.-- resultierte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2-3). Dies ist nicht zu beanstanden. Wird statt auf das zuvor erzielte unterdurchschnittliche Einkommen auf den Tabellenlohn abgestellt, fällt eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ausser Betracht.
5.2 Dem hypothetischen Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin ebenfalls lohnstatistische Angaben (LSE 2008, TA1, Total, Anforderungsniveau 4/Männer) zugrunde, was von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet wird. In der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2015 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass X.___ in somatischer Hinsicht ab Oktober 2012 in einer Verweisungstätigkeit nur noch in einem 85%Pensum tätig sein konnte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Aus somatischer Sicht war X.___ ab Oktober 2012 in einer Verweisungstätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 4.1 vorstehend). Da in psychischer Hinsicht im damaligen Zeitpunkt kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden mehr bestand (E. 4.2 vorstehend), kann auf die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 15 % ab Frühjahr 2012 (Urk. 8/78/11) allerdings nicht abgestellt werden. Ausgehend vom von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. August 2015 angeführten Invalideneinkommen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), ergibt sich ein (ungekürztes) hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64‘410.--. Ein sogenannter leidensbedingter Abzug (vgl. E. 1.4.3 vorstehend) entfällt, da die Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ (E. 3.1.3) mit der früheren Arbeit von X.___ als Beschicker/Verputzer bei der Maschinenfabrik E.___ vergleichbar ist und er diese Arbeit trotz Asthma ausführen konnte. Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.
5.3 Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 65‘706.--; Invalideneinkommen: Fr. 64‘410.--) ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2 %. Im Übrigen würde bei dem von den Beschwerdeführenden geforderten (Urk. 1 S. 12) - maximal möglichen (vgl. E. 1.4.3 vorstehend) - Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 65‘706.--; Invalideneinkommen: Fr. 48‘307.50) ein Invaliditätsgrad von 26 % resultieren, welcher ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete (E. 1.2 vorstehend).
Die Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2012 ist ab 31. Januar 2013 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 1 IVV; E. 1.3 vorstehend). Die Befristung der ganzen Rente bis 31. Januar 2013 ist daher rechtens.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die vorliegenden Akten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten erst ab September 2010 rechtsgenüglich ausgewiesen ist (vgl. hierzu E. 3.2.1 in somatischer, E. 3.2.3 in psychischer Hinsicht; vgl. auch Urk. 8/118/8). Zugunsten der Beschwerdeführenden ist jedoch von einer Schlechterstellung (reformatio in peius) abzusehen.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden denKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher