Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00974 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteilvom 27. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer
Küng Rechtsanwälte & Notare AG
Haldenstrasse 10, 9200 Gossau SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt zwischen dem 2. Oktober 2006 und dem 27. Juli 2007 in einem Temporärarbeitsverhältnis als Maler bei der Y.___ in Zürich (Urk. 8/14). Am 9. Mai 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte insbesondere wegen eines Kompartmentsyndroms bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und verneinte mit Verfügungen vom 17. Juli 2009 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Umschulung; Urk. 8/37) und auf eine Invalidenrente (Urk. 8/38).
1.2 Am 17. März 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma, eine Suchtproblematik und ein Kompartmentsyndrom bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor und auferlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 12. August 2010 - unter dem Titel der Schadenminderungspflicht -, sich einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und mindestens sechs Monate von Alkohol, Benzodiazepinen und sämtlichen illegalen Drogen abstinent zu bleiben (Urk. 8/44). Nach weiteren Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung 29. Juli 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/65). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt worden sei. Die dagegen vom Versicherten am 19. August 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 8/66) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 11. April 2013 ab (Verfahrens-Nr. IV.2011.00849; Urk. 8/70).
1.3 Am 7. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden des rechten Knies und Fusses sowie des linken Armes sowie einer vorbestehenden Suchtproblematik und psychiatrischen Problematik erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/71). Die IV-Stelle holte den Austrittsbericht der Z.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/78), den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ vom 26. Juni 2013 (Urk. 8/79) und den Bericht von med. pract. B.___ von der C.___ vom 13. September 2013 (Urk. 8/89) ein. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand gemäss medizinischer Einschätzung mit einer mindestens sechsmonatigen kontrollierten Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden, wesentlich verbessert werden könne. Er habe der IV-Stelle daher bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welcher Ärztin oder welchem Arzt er die betreffende Massnahme durchführen werde (Urk. 8/90). Am 11. November 2013 und 10. Januar 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er diese Auflage erfüllen möchte und sein derzeitiger Hausarzt, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, bereit sei, die Kontrollen durchzuführen (Urk. 8/93 und Urk. 8/96). In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. D.___ vom 28. Juli 2014 (Eingangsdatum) ein (Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. November 2014, Urk. 8/102, und Einwand vom 23. Dezember 2014, Urk. 8/106 [Eingangsdatum] und Urk. 8/111) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Juli 2015 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sie begründete dies im Wesentlichen erneut damit, dass die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten worden sei (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Leistungsanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.7 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, dass sie ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 eine Schadenminderungspflicht auferlegt habe, um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen. Mit diversen Urinproben sei die Einhaltung dieser Massnahmen überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Schadenminderungspflicht nicht eingehalten worden sei. Somit könne ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers weiterhin nicht geprüft werden und seien auch keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es lägen seit der letzten Leistungsbeurteilung in somatischer wie auch in psychischer Hinsicht weitere neue, gewichtige Umstände vor, die dringend auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden. Diese Umstände seien zurückzuführen auf den Unfall vom 27. Januar 2013, bei welchem der Beschwerdeführer im Rahmen eines psychotischen Erlebens und in nicht suizidaler Absicht aus dem 4. Stock resp. einer Höhe von ca. 5 Metern von einem Balkon gesprungen sei (Urk. 1 S. 5). Es bestünden angesichts der Aktenlage seit der letztmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug grösste Zweifel daran, ob bei ihm nach wie vor einfach nur das Suchtgeschehen im Vordergrund stehe oder ob die zusätzlich bestehenden und von den Ärzten seit dem Unfall vom 27. Januar 2013 festgestellten psychischen Defizite mittlerweile von selbständigem Krankheitswert und damit invaliditätsbegründend seien. Offen seien zudem die definitive Abklärung der körperlichen Einschränkungen seit dem Unfall und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 7). Indem die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet und stattdessen bzw. vor der Vornahme weiterer Abklärungen eine Schadenminderungspflicht in der Form einer kontrollierten Drogenabstinenz statuiert habe, habe sie ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 8). Man könne sich bereits fragen, ob für ihn die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht überhaupt zumutbar gewesen sei. Ferner sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht gar nicht zulässig gewesen. Es könne nämlich keinesfalls als sicher gelten, dass bei einer Drogenabstinenz keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr bestehen würden (Urk. 1 S. 9 und S. 10). Abgesehen davon habe er die gestellte Auflage aber ohnehin erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für weitere Abklärungen des Leistungsanspruches gegeben gewesen wären (Urk. 1 S. 11 ff.).
3.
3.1 Im Urteil vom 11. April 2013 E. 3.4.1 hielt das Sozialversicherungsgericht zusammenfassend fest, dass gemäss den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen nicht die Persönlichkeitsstörung und das ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden, sondern der anhaltende Suchtmittelkonsum mit häufigen Therapieabbrüchen und Rückfällen. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründe eine Drogensucht für sich allein jedoch keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt habe oder als deren Folge eingetreten sei. Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Verlaufsbeobachtung und Therapieerfahrungen den Verdacht nahelegen würden, dass es beim Beschwerdeführer durch den anhaltenden Suchtmittelkonsum zu einem schleichenden Persönlichkeitsabbau gekommen sein könnte, obwohl dies noch nicht explizit diskutiert werde. Ob ein solcher Gesundheitsschaden als Folge der Sucht eingetreten sei, könne indessen – wie RAD-Arzt Dr. E.___ ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt habe - erst unter stabil anhaltender Abstinenz von Suchtmitteln und gleichzeitiger kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung zuverlässig eingeschätzt werden. Aufgrund des Gesagten erscheine eine Reevaluierung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, sobald er anhaltend suchtabstinent sei, sicherlich sinnvoll. Selbstverständlich stehe ihm dann gegebenenfalls eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin offen. Dies ändere allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer der im August 2010 auferlegten zumutbaren Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und zwischen dem Erlass der rentenablehnenden Verfügung am 17. Juli 2009 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2011 keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Sodann liege auch keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Aufgrund der unveränderten gesundheitlichen Situation bleibe es bei der bisherigen Invaliditätsbemessung. Der Beschwerdeführer habe deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/70/14-15).
3.2 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens sind folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:
3.2.1 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ hielten im Bericht vom 26. Juni 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/79/2):
Polytrauma vom 27. Januar 2013 nach Sturz mit
- Flexions-Distraktionsverletzung Th8/9
- Chance-Fraktur L2
- Beckenringfraktur Typ LCII (rechts extraforaminal sagittal)
- bilateraler Trümmerfraktur Joint Depression Type
- Polytoxikomanie einschliesslich Morphintyp (ICD-10 F19.2)
- schizoider Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des A.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer nach einem Sturz aus ca. fünf Metern Höhe vom Balkon am 27. Januar 2013 durch das Spital F.___ in den Schockraum des A.___ zugewiesen worden sei. Gegen 14 Uhr habe er aus dem 4. Stock uriniert, sei vom Balkon gestürzt und auf beiden Füssen gelandet. Aufgrund der Höhe sei „ein erneuter Sturz von drei bis fünf Metern mit Landung auf dem Brustkorb erfolgt“. Aktuell würden sicherlich die Calcaneustrümmerfrakturen beider Füsse die Prognose der Berufstätigkeit entscheidend mitbestimmen. Bezüglich der Wirbelsäule könne mit einer vollständigen Heilung gerechnet werden. Eine stehende Tätigkeit bis zu acht Stunden pro Tag könne zurzeit noch nicht ausgeführt werden (Urk. 8/79/3). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer während vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten könne er ganztags ausüben (Urk. 8/79/1).
3.2.2 Med. pract. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Z.___ hielt im Bericht vom 13. Juni 2013 betreffend das psychosomatische Konsilium vom 11. April 2013 fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2013 in einem akut-psychotischen Zustand, vermutlich induziert von Beikonsum neben den ärztlich verordneten Medikamenten, vom Balkon gesprungen/gestürzt sei, wobei keine eindeutige Suizidabsicht beschrieben worden sei. Nach der Akutbehandlung in F.___ und im A.___ sei er am 6. März 2013 zur stationären Rehabilitation zu ihnen verlegt worden. Schon nach drei Tagen habe er wegen eines psychischen Ausnahmezustandes mit Aggressivität notfallmässig in die psychiatrische Klinik verlegt werden müssen. Der Grund dafür sei wahrscheinlich die Reduktion des verordneten Ritalins von 180 mg auf 120 mg/Tag gewesen. Am 14. April 2013 sei der Beschwerdeführer zu ihnen auf die orthopädische Abteilung zurückverlegt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwerst psychisch kranken Menschen, der seit vielen Jahren einen ausserordentlich hohen Drogenabusus betrieben habe und aufgrund der persönlichen Veranlagung und psychischen Zusatzerkrankungen nach ihrer Einschätzung nicht in der Lage sei, seine Drogensucht ohne engmaschige, psychiatrisch/psychologische Betreuung zu kontrollieren (Urk. 8/99/9-11).
Im Austrittsbericht vom 19. Juni 2013 gaben die Ärzte der Z.___ an, dass der Beschwerdeführer vom 11. April bis zum 15. Juni 2013 behandelt worden sei. Unter den angeordneten therapeutischen Massnahmen habe bis zum Klinikaustritt erreicht werden können, dass er ganztags mit einem Handstock mobil sei, auch auf Treppen sowie auf leicht unebenem Boden wie Kies und Wiese. Am 15. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer in die sozialpädagogische Einrichtung der H.___ verlegt werden können (Urk. 8/78/7).
3.2.3 Psychiaterin B.___ diagnostizierte im Bericht vom 13. September 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Anteilen (ICD-10 F61.0), (2) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, unter Methadonsubstitution (ICD-10 F19.22) und (3) verschiedene noch nicht verheilte Frakturverletzungen in Folge eines Sturzes vom Balkon im Januar 2013. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Psychiaterin B.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer als gelernter Maler seit 2007 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er sei auf ein wohlwollendes Arbeitsklima angewiesen. Denkbar sei ein Arbeitspensum von einem halben Tag ohne Zeitdruck und mit Pausen. Die Aufgaben sollten zumindest anfänglich einfach gehalten sein und nicht ausschliesslich im Stehen stattfinden (Urk. 8/89/1-3).
3.2.4 RAD-Arzt med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in der Stellungnahme vom 17. September 2013, dass sich im Bericht von Psychiaterin B.___ vom 13. September 2013 keine Erläuterungen zum Stand des Substanzgebrauchs fänden. In der bisherigen Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer bei langem Stehen eingeschränkt. Zumutbar seien ihm eine sitzende Tätigkeit und Wechselaktivitäten sitzend-stehend. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss diesem Belastungsprofil sei aber noch unklar. Der Gesundheitszustand könne sich durch Physiotherapie und Abstinenz wesentlich ändern. Die vorliegenden Unterlagen würden noch keine abschliessende Stellungnahme erlauben (Urk. 8/97/4-5).
In der Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 erklärte RAD-Arzt I.___, dass sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine mindestens sechsmonatige kontrollierte Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioiden, Kokain und Cannabinoiden, empfehle (Urk. 8/97/5).
3.2.5 In der Stellungnahme vom 1. September 2014 hielt RAD-Arzt I.___ fest, dass im J.___ elf Urinuntersuchungen gemacht worden seien (am 26. Juni 2014 sei keine Kontrolle auf Cannabinoide, Kokain und Opiate erfolgt). Bei fünf Tests sei der Kreatinin-Wert unter 3,5 gelegen, so dass dort der dringende Verdacht auf eine Urinverdünnung bestehe. Einmalig sei Dextromethorphan, ein Codein-Analogon, konsumiert worden. Die Schadenminderungspflicht sei nicht eingehalten worden (Urk. 8/101).
3.2.6 Dr. D.___ führte im Schreiben vom 16. Dezember 2014 aus, dass in den durchgeführten Urinproben teilweise tiefe Keratinin-Werte festgestellt worden seien. Daraus auf eine Manipulation oder Verdünnung der Proben zu schliessen, wäre seines Erachtens aber voreilig. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer aspektmässig im Vergleich zum Referenzkollektiv eine deutlich verringerte Muskelmasse aufweise. Seien die Urinproben unter Sichtkontrolle entnommen worden, falle eine Manipulationsmöglichkeit ohnehin weg. Für alle untersuchten Substanzen, welche als Beikonsum verwendet werden könnten, wie Amphetamine, Barbiturate, Cannabis, Kokain und Opiate, seien die Urinproben vom Januar 2014 bis aktuell negativ gewesen, wobei mit grosser Sicherheit angenommen werden könne, dass diese Substanzen wirklich nicht konsumiert worden seien. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten bestehe beim Beschwerdeführer eine relevante psychiatrische Grunderkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie, welche Mitverursacher für die Polytoxikomanie seit 1996 gewesen sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer im Rahmen eines Unfalls am 27. Januar 2013 bei einem Sturz aus fünf Metern Höhe ein Polytrauma mit relevanten Folgeschäden erlitten, welche ebenfalls eine Wiederaufnahme seiner früheren Erwerbstätigkeit verunmöglichen dürften (Urk. 8/110).
3.2.7 K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Schreiben vom 10. März 2015, dass es im bisherigen Verlauf der Behandlung seit Sommer 2014 und insbesondere auch in den letzten Monaten im Rahmen der betreuten Wohnform zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmenden Stabilisierung gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt zurückzuführen auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich des Beikonsumes zur Opiat-substituierten Behandlung. Die Abstinenz des Beschwerdeführers, die sich wiederholt durch negative Urin-Proben habe abbilden lassen, zeige sich insbesondere auch klinisch respektive im persönlichen Kontakt, in dem sich der Beschwerdeführer als zunehmend wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere. Die vonseiten der IV verlangte Pflicht zur Schadenminderung sei hierdurch seines Erachtens und auch von Seiten des betreuenden Umfeldes klar erfüllt (Urk. 8/116).
3.2.8 RAD-Ärztin med. pract. L.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in der Stellungnahme vom 1. Juli 2015 fest, dass die zum Teil auffallend niedrigen Keratinin-Werte Dr. D.___ zufolge nicht zwingend auf eine Verdünnung des Urins schliessen lassen würden, da der Beschwerdeführer eine enorm niedrige Muskelmasse habe. Dieses Argument sei aus medizinischer Sicht nicht stichhaltig, würde es doch den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer eine stark und schnell wechselnde Muskelmasse aufweise. Der Beschwerdeführer selbst erkläre dies sodann mit seiner Angewohnheit, sehr viel Wasser zu trinken. Auch hier stelle sich die Frage, warum diese Gewohnheit nur manchmal bestehen solle (Urk. 8/117/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Eingliederungsmassnahmen, Rente) einzig mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer der ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 – gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt I.___ vom 16. Oktober 2013 (Urk. 8/97/5) - auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.
4.2 Das genannte Schreiben lautete wie folgt (Urk. 8/90):
„Unsere Abklärungen haben ergeben, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Einschränkung Ihrer Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauert. Gemäss der medizinischen Einschätzung kann Ihr Gesundheitszustand mit einer mindestens 6-monatigen kontrollierten Abstinenz von allen Drogen, insbesondere Opioide, Kokain, Cannabinoide, wesentlich verbessert werden.
Während dieses Zeitraums fällen wir keinen Entscheid über einen allfälligen IVRentenanspruch. Nach Abschluss der oben erwähnten Massnahmen nehmen wir die Abklärungen wieder auf und entscheiden danach, ob eine bleibende oder zumindest längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.
Bitte teilen Sie uns bis 31. Dezember 2013 mit, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin Sie die oben erwähnte Massnahme durchführen werden. Nach Behandlungsbeginn werden wir dort den Behandlungsplan anfordern.
Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder aufgrund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. Bitte beachten Sie dazu die Grundlagen im Anhang.“
4.3 Zur – strittigen – Zumutbarkeit der auferlegten Schadenminderungspflicht ist zu bemerken, dass RAD-Arzt I.___ aufgrund des Berichts der behandelnden Psychiaterin B.___ vom 13. September 2013 (Urk. 8/89) zum einen bekannt war, dass der Beschwerdeführer damals unter Methadonsubstitution stand und nach wie vor Störungen durch multiplen Substanzgebrauch vorlagen. Zum anderen hatte RAD-Arzt I.___ aufgrund dieses Berichts von Psychiaterin B.___ aber auch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten hochmotiviert sei, unter ärztlicher Aufsicht seine Medikation weit möglichst zu reduzieren. Gemäss Auskunft von Psychiaterin B.___ hatte sich seine psychische Verfassung seit Beginn des stationären Aufenthalts in der H.___ zudem auffallend und deutlich stabilisiert, wobei er seit dem 17. Juni 2013 bei ihr auch regelmässig in die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung im Einzelsetting kam. Im Weiteren finden sich in den vorliegenden Akten nach wie vor keine Hinweise darauf (vgl. dazu bereits das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2013 E. 3.2.2, Urk. 8/70/12), dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine Therapie- und/oder Abstinenzunfähigkeit gegeben wäre. Schliesslich ist – wie bereits im Rahmen der mit Schreiben vom 12. August 2010 auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 8/44) – auch zu beachten, dass die Anforderungen an eine Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren – wie dies vorliegend der Fall ist – Rentenleistungen auslöst.
Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten ist die von der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2013 auferlegte Schadenminderungspflicht als zumutbar zu betrachten.
4.4
4.4.1 Zur Begründung ihrer Auffassung, wonach der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, führte die Beschwerdegegnerin - einzig - die Ergebnisse der durch das J.___ durchgeführten Analysen der Urinproben an. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt I.___ vom 1. September 2014 (Urk. 8/101; vgl. E. 3.2.5) sowie von RAD-Ärztin L.___ vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/117/2; vgl. E. 3.2.8).
4.4.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer der Auflage der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2013, ihr bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, bei welchem Arzt er die auferlegte Massnahme durchführen werde, mit Schreiben vom 11. November 2013 nachgekommen ist (Urk. 8/93; vgl. auch Schreiben vom 10. Januar 2014, Urk. 8/96). Der Beschwerdeführer erfüllte die Auflage der Beschwerdegegnerin auch insofern, als er zwischen dem 22. Januar und dem 18. Juli 2014 in der Praxis von Dr. D.___ – unter Sichtkontrolle - elf Urinproben abgab (Urk. 8/99/14-24, Urk. 8/105 und Urk. 8/110).
4.4.3 Die Tatsache, dass das J.___ bei fünf (von elf) Urinanalysen aufgrund des tiefen Keratinin-Wertes den Vermerk „Verdacht auf Urinverdünnung“ angebracht hat, vermag zwar den Verdacht darauf zu begründen, dass die Urinproben mitunter manipuliert wurden. Aufgrund des - blossen - Verdachts auf eine Manipulation kann aber nicht schon mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Januar und Juli 2014 tatsächlich Drogen konsumiert, mithin gegen die Auflage verstossen hat. Auch aus dem Umstand, dass sich in den Urinproben einmalig das „Codein-Analogon“ Dextrometorphan fand, lässt sich solches nicht ohne Weiteres ableiten. Dies gilt umso mehr, als nebst dem Beschwerdeführer selbst (Urk. 8/109) auch Dr. D.___ und Psychiater K.___ den angeblichen Drogenkonsum in Abrede gestellt haben (Urk. 8/110 und Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/107) und sich in den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte für einen solchen finden.
4.4.4 Zu beachten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Psychiaterin B.___ in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 seit dem 17. Juni 2013 bei ihr einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung unterzog; zuvor sei ein therapeutisches Setting mangels Kontinuität nicht zustande gekommen (Urk. 8/89/2). Laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___, in welcher der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2013 untergebracht ist, wird er dort engmaschig und rund um die Uhr betreut. Der Beschwerdeführer habe seine Einstellung zu Drogen gründlich gewandelt, er sei sehr motiviert und die Compliance sei gut (vgl. Schreiben vom 22. Dezember 2014, Urk. 8/107). Dem undatierten Bericht von Dr. D.___ (Eingang bei der IV-Stelle: 28. Juli 2014; vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/99) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 regelmässige Sitzungen bei Psychiaterin B.___ (einmal pro Monat) sowie „beim Psychologen“ (zweimal pro Monat) absolvierte (Urk. 8/99/5). Der Beschwerdeführer hat somit offenbar sowohl seine Einstellung als auch sein Verhalten geändert und etwelche Bemühungen unternommen, um die ihm – generell – obliegende Schadenminderungspflicht zu erfüllen.
4.4.5 Ein – umstrittener, nicht strikt nachgewiesener – Beikonsum rechtfertigt es unter diesen Umständen nicht, einzig und allein wegen Nichteinhalten der Schadenminderungspflicht von einer weiteren Abklärung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch abzusehen.
4.5 Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass in den im Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/64) vorliegenden Arztberichten auf Therapieabbrüche und Rückfälle hingewiesen worden und das Zustandsbild des Beschwerdeführers damals als hauptsächlich durch die Polytoxikomanie geprägt beschrieben worden war (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1. April 2011, Urk. 8/55; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 11. April 2013, Urk. 8/70/6-14).
Die Angaben in den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten und weiteren Stellungnahmen enthalten demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass – selbst bei allfälligem Beikonsum – die Auswirkungen der Polytoxikomanie nicht mehr im Vordergrund stehen. So sind laut den Angaben des Gruppenleiters der Sozialtherapeutischen Wohngruppe H.___ die psychotischen Symptome viel besser geworden. Der Beschwerdeführer sei ausgeglichen und sehr eingelassen in der Tagesbeschäftigung und im Zusammenleben im Wohnbereich (Urk. 8/107). Psychiater K.___ erklärte in seinem Bericht vom 10. März 2015, dass es im bisherigen Verlauf seit Sommer 2014 und insbesondere in den letzten Monaten beim Beschwerdeführer zu einer insgesamt sehr erfreulichen und zunehmenden Stabilisierung im Rahmen der betreuten Wohnform gekommen sei. Diese sei nicht zuletzt auf eine längerfristige Abstinenz des Beschwerdeführers bezüglich der Opiat-substituierten Behandlung zurückzuführen. Die Abstinenz zeige sich auch klinisch resp. im persönlichen Kontakt, indem sich der Beschwerdeführer wach, aufmerksam und verlässlich im Sinne einer reifenden Persönlichkeit präsentiere (Urk. 8/116).
Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass – trotz eines allfälligen Beikonsums – das Zustandsbild des Beschwerdeführers nunmehr weiterführende Abklärungen hinsichtlich beim Beschwerdeführer allenfalls vorhandener – Ursache resp. Folge der Polytoxikomanie bildender - invalidisierender Gesundheitsschäden und insbesondere auch hinsichtlich seiner Eingliederungsfähigkeit erlaubt. Dies stellt aber eine revisionsrechtlich relevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV dar (vgl. E. 1.6).
4.6 Zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erstanmeldung vom 9. Mai 2008 davon ausgegangen war, in der angestammten Tätigkeit als Maler bestehe seit Oktober 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/34/2 und Urk. 8/29/7). Anlässlich der im Jahr 2010 getätigten Abklärungen hatte der somatische Gesundheitszustand kein Thema gebildet (Urk. 8/55). Aus den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholten Berichten geht hervor, dass aufgrund des Unfalles vom 27. Januar 2013 im Zeitpunkt des Austrittes des Beschwerdeführers aus der Z.___ im Juni 2013 noch eine Einschränkung der Steh- und Gehfähigkeit bestanden hatte (Urk. 8/78/6-7). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2014 fest, dass die Folgeschäden des Unfalles vom 27. Januar 2013 die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als Maler verunmöglichen dürften (Urk. 8/110). Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt, könnte demnach nunmehr bereits aus somatischen Gründen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen bestehen.
4.7 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Leistungsanspruches des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den aktuellen somatischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abkläre und prüfe, ob die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen resp. eine Rente erfüllt sind. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) erweist sich deshalb als gegenstandslos.
5.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘620.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich deshalb ebenfalls gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abkläre und hernach über den Leistungsanspruch entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘620.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Aebischer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 (Honorarnote von Rechtsanwalt Aebischer vom 15. September 2016)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl