Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00976




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 7. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, war zuletzt vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2010 bei der Y.___ als Minibar-Steward tätig (Urk. 6/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8). Am 30. Mai 2012 (Urk. 6/6) meldete er sich wegen Rückenschmerzen infolge Diskushernie und wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sodann sprach sie dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (Fahrstunden, Deutschkurs) zu (Urk. 6/25; Urk. 6/28; Urk. 6/30). In der Folge liess sie den Versicherten durch die MEDAS Z.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. Juli 2014; Urk. 6/50).

Mit Vorbescheid vom 12. August 2014 (Urk. 6/52) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am
14. August 2014 Einwände erhob (Urk. 6/54), welche er am 31. Oktober 2014 (Urk. 6/69) unter Beilage von Arztberichten (Urk. 6/67-68) begründete. Zu diesen Berichten nahmen die Gutachter der MEDAS Z.___ am 3. März 2015 und am 11. April 2015 Stellung (Urk. 6/73/2-5). Der Versicherte äusserte sich dazu am 30. Juni 2015 (Urk. 6/79). Mit Verfügung vom 6. August 2015 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/86 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 6. August 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
14. September 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Veranlassung einer neuen Begutachtung und die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
21. Oktober 2015 mitgeteilt, gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

    a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

    b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, seiner angestammten Tätigkeit sowie jeder anderen Arbeit in einem Pensum von 100 % nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die von ihm nachgereichten Arztberichte seien den MEDAS-Gutachtern vorgelegt worden; es hätten sich jedoch keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2
S. 1 f.; Urk. 5).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es ein völlig verzerrtes und falsches Bild seines tatsächlichen Gesundheitszustandes wiedergebe. Die Berichte seiner behandelnden Ärzte seien zu wenig berücksichtigt worden und die Gutachter hätten grösstenteils Banalitäten, Verharmlosungen und ihre persönlichen Empfindungen wiedergegeben. Das Gutachten bestehe aus mehreren Teilgutachten, welche nicht im richtigen Zusammenhang zusammengesetzt worden seien (Urk. 1 S. 1-2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit einem undatierten, der Beschwerdeführerin im Juni 2012 (vgl. Urk. 6/36) zugestellten Bericht (Urk. 6/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Dissociative Disorder, not otherwise specified; ICD-10 F44.9

- einfache und komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bei Status nach in Kindheit wiederholt erfahrener sexueller und psychischer Gewalt

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, zwanghaften und ängstlich vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)

- lumbale Diskushernie mit Lumbovertebralsyndrom (durch Neurologen zu beurteilen)

Er behandle den Beschwerdeführer seit Januar 2004, zuvor sei er durch Dr. med. B.___ behandelt worden (Ziff. 1.2). Es habe bislang keine stationäre Behandlung stattgefunden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer leide unter plötzlich einschiessenden Flashbacks für frühere traumatische Ereignisse, unter damit verbundenen heftigen Angst- und/oder Wutgefühlen, unter massiven Anspannungen, einer erhöhten Grundanspannung mit Mühe zu entspannen und einzuschlafen. Er zeige eine verminderte psychische Belastbarkeit, zeitweise eine deutlich verminderte Konzentration. Er leide unter Gefühlen der Verzweiflung, Ohnmacht, Hoffnungslosigkeit, teilweise verbunden mit Selbsthass und passiven Sterbenswünschen. Seine Schlafqualität sei durch häufige Albträume mit Inhalt früher erlittener Traumata, grosser Anspannung, nächtlichem Grübeln getrübt und fragmentiert. Seine psychische und körperliche Erholung am nächsten Tag sei entsprechend beeinträchtigt (Ziff. 1.7). Die Störungen führten zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit, raschen Erschöpfung, Mühe im Lernen neuer Arbeitsaufgaben und raschem Gefühl der eigenen Überforderung. Er sei zudem durch seine Persönlichkeitsstörung mit raschem Gefühl, andere möchten ihn benachteiligen, und seiner starken Anspruchshaltung in einem Team nicht ohne weiteres integrier- und tragbar. Er sollte möglichst stressarme Arbeitsaufgaben ohne grosse Verantwortung ausüben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu etwa 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).

Es sei unklar, inwieweit sich die Störungen durch eine regelrechte ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung verbessern liessen, da solche Massnahmen früher über Jahre hinweg durch den Referenten und zuvor durch dessen Mutter bereits versucht worden seien und keine anhaltende ausreichende Verbesserung habe erzielt werden können. Immerhin sei es doch gelungen, den Beschwerdeführer in den Arbeitsprozess zu integrieren, und es sei ihm erfolgreich gelungen, seine Ehe aufrecht zu erhalten (Ziff. 1.8). Die frühere intensive wöchentliche Behandlung sei ab Februar 2007 aufgrund eines nur unzureichenden Ansprechens auf Wunsch des Patienten in eine sozialpsychiatrische Behandlung mit etwa ein- bis zweimonatlichen Sitzungen geändert worden. Aktuell erfolge keine Medikation. Seit 23. Februar 2012 bis 27. Mai 2012 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden. Seither sei der Beschwerdeführer vom Referenten nicht mehr gesehen worden. Es sei jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf für den primären Arbeitsmarkt reduziert arbeitsfähig sei (Ziff. 1.5-1.6).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 6/18) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 (Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit als Steward im Zug sei nicht geeignet (Ziff. 1.7). Die Diskushernie sei nicht operationswürdig und es bestünden keine neurologischen Ausfälle (Ziff. 1.8). Möglich seien den Rücken nicht belastende Tätigkeiten wie Taxifahren, Sicherheitsmitarbeiter oder Nachtportier (Urk. 6/18/6).

Mit Bericht vom 8. Mai 2013 (Urk. 6/37) führte Dr. C.___ aus, es sei keine Änderung des belastungsabhängigen Beschwerdebildes eingetreten. Frühere Erfahrungen mit Physiotherapie habe der Beschwerdeführer eher als negativ empfunden. Es bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei grosser Diskushernie L5/S1 ohne neurologische Ausfälle. Eine schwere Arbeit wie die angestammte sei nicht zumutbar; für leichte Arbeiten mit wechselbelastender Tätigkeit sei - vorbehältlich der Beurteilung durch andere Fachdisziplinen - volle Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.3    D.___, delegierte Psychotherapie in der Praxis von med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem undatierten Bericht (Urk. 6/40) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit vor-angegangener posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sexueller Missbrauch

- unbegründete Muskelschmerzen im Rücken

- Schlafstörungen, Depressionen, Ängste, Nervosität, schneller Konzentrationsverlust

- Adipositas mit BMI von 37.6

- Verdacht auf dissoziative Störungen (ICD-10 F44.9)

Im Jahr 2002 sei der Beschwerdeführer zweimal in stationärer Behandlung gewesen (Ziff. 1.3). Mit dem regelmässigen Besuch der psychosozialen Gesprächstherapie im vierwöchigen Setting könne in einem Jahr eine Verbesserung im Umfang von 30 bis 40 % erzielt werden. Der Beschwerdeführer sei beinahe therapieresistent (Ziff. 1.4-1.5). Die bisherige Tätigkeit sei noch teilweise zumutbar, dies ab September 2014 im Umfang von 30 bis 40 % (Ziff. 1.9).

3.4    Die Gutachter der MEDAS Z.___ stellten nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer bildgebenden, internistischen, psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung in ihrem am 18. Juli 2014 erstatteten Gutachten (Urk. 6/50) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, wurden die folgenden genannt
(S. 9):

- diffuses Schmerzsyndrom im Rücken- und teils Bauch-Beinbereich

- Dysthymia

- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten

- Adipositas

Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch frühere Untersucher seien aufgrund der aktuellen Befunde nicht nachvollziehbar (S. 9).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe nicht über seine Gefühle, sondern vielmehr über ein Krankheitskonzept berichtet. Sowohl bei der körperlichen wie auch der psychischen Exploration werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jahrelang in einer psychotherapeutischen Behandlung gewesen sei und genaue Kenntnisse über die Krankheitskonzepte habe. Es sei spürbar, dass er unter der aktuellen psychosozialen Situation leide. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten. So sitze er trotz sehr starker Bauch- und Rückenschmerzen während der ganzen Untersuchung unauffällig auf dem Stuhl und vermöge auch bei starken Schmerzen die Konzentration aufrecht zu erhalten. Abgestützt auf die aktive Exploration sei keine stringente depressive Symptomatik erkennbar (Urk. 6/50/24). Hauptbefund bilde die missmutige Stimmung und die Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzerleben und dem beobachtbaren Verhalten. In keiner Sequenz mache er einen schwerbesinnlichen oder pseudodementen Eindruck, wie dies pathognomonisch für kognitive Dissoziationen sei. Der Antrieb sei unauffällig. Er sei bemüht, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten, sei in der Lage, tatkräftig im Haushalt mitzuhelfen und selbständig
einzukaufen. Er sei in der sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit nicht schwergradig eingeschränkt, pflege Kontakte zu Kollegen und den Nachbarn (Urk. 6/50/25).

Trotz schwieriger Kindheit und Jugend habe er in seinem Heimatland die obligatorische Schulzeit mit der Matura abgeschlossen. Den Studienabbruch habe er mit den politischen Verhältnissen begründet. Es sei einmalig bei einem Verhör durch die Polizei zu Folterungen gekommen; sein Kopf sei unter Wasser gedrückt worden. Die Exploration habe keine Wasserphobie ergeben; der Beschwerdeführer sei fähig, das Hallenbad zu besuchen. Dies sei als Hinweis interpretierbar, dass eine (nur) begrenzte Traumatisierung stattgefunden habe. Die frühere Therapeutin habe eine dissoziative Störung diagnostiziert; dieses Krankheitskonzept habe der Beschwerdeführer übernommen. Der Beschwerdeführer sei weder kognitiv noch auf der Verhaltensebene dissoziiert. Oft erscheine er manipulativ und fordernd (Urk. 6/50/26). Es sei weiter schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der geltend mache, unter seinen Traumatisierungen zu leiden, seine „sichere Umgebung“ verlassen habe und am Vortag der Untersuchung mit dem Zug nach F.___ gereist sei, um die Nacht in einem Hotel zu verbringen, damit er am Morgen nicht früh aufstehen müsse. Ein eigentliches Vermeidungsverhalten, wie er es vorgebe, sei nicht explorierbar (Urk. 6/50/27).

Hinsichtlich der bislang diagnostizierten PTBS sei festzuhalten, dass zwar gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers Traumata gegeben seien, ebenfalls schienen sich kognitive und emotionale Veränderungen zu finden. Es sei jedoch kein Leidensdruck spürbar, zudem bestehe ein Krankheitskonzept, das der Beschwerdeführer im Verlauf der langjährigen therapeutischen Bemühungen gelernt habe. Die Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien nicht in genügendem Mass erfüllt, um diese Diagnose zu bestätigen. Die aktuelle missmutige Affektlage sei am ehesten mit einer Dysthymie vereinbar. Eine Aggravation sei vorhanden (Urk. 6/50/28-29). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/50/30).

Der rheumatologische Gutachter hielt fest (Urk. 6/50/33 f.), der Beschwerdeführer habe nicht bedrückt gewirkt. Das Ent- und Bekleiden sei unauffällig erfolgt. Während der 35-minütigen Anamneseerhebung sei er ruhig gesessen. Die Lagewechsel seien funktionell unauffällig durchgeführt worden, was für ein klassisches Vertebralsyndrom sehr atypisch sei. Es bestehe der Eindruck einer deutlichen Schmerzüberzeichnung, was unter anderem durch multiple nicht konsistente Befunde begründet sei (Urk. 6/50/35).

Die von Dr. C.___ veranlasste Computertomographie lasse infolge schlechter Qualität eine eindeutige rezessale Stenose nicht erkennen. Die Untersuchungsmethode erster Wahl bei Verdacht auf Nervenwurzelreizungen sei ein MRI. Die aktuellen Röntgenbilder zeigten insgesamt altersentsprechende, unauffällige Verhältnisse (Urk. 6/50/36).

Der heutige Status habe rheumatologisch keine relevanten Befunde ergeben. Es zeige sich eine altersentsprechend vielleicht leichtgradige Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit. Die chronischen Schmerzen könnten nicht erklärt werden. Es zeigten sich keinerlei Hinweise auf ein degeneratives, entzündlich-rheumatisches oder auch peripher-neurologisches Krankheitsbild. Bezugnehmend auf die früher dargelegte Diskushernie L5/S1 bleibe die aktuelle Untersuchung ohne Hinweis auf eine periphere radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Der Achillessehnenreflex als Ausdruck einer durchgemachten Wurzel-S1-Reizung sei möglicherweise rechts etwas abgeschwächt, dies habe aber keine klinische Bedeutung. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ habe für die letzte Tätigkeit als Steward einer Minibar eine volle Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Eine Stellungnahme sei nicht möglich; Dr. C.___ habe nicht abschliessend erläutert, wieso er aufgrund des Röntgenbefundes zur Diagnose des lumbovertebralen Syndroms gekommen sei. Bei deutlichen Hinweisen auf eine Schmerzausweitung könne ein lumbovertebrales Syndrom ausgeschlossen werden (Urk. 6/50/37).

3.5    Ein MRI vom 14. Oktober 2014 (Urk. 6/67/3) ergab eine linksbetonte mittelbreite Protrusion L4/L5 mit Recessus lateralis-Stenosen beidseits L5 und Kompression der L5-Nervenwurzeln, eine breitbasige betont paramedian rechtsseitige Diskushernie L5/S1 in deutlichem Kontakt zu beiden S1-Nervenwurzeln, mittelschwere Spinalkanalstenosen L4-S1 und leichte ISG-Arthrosen. Dr. C.___ hielt dazu mit Bericht vom 24. Oktober 2014 (Urk. 6/67/1-2) fest, es bestehe nach wie vor ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgien beidseits bei bekannter grosser Diskushernie L5/S1. Der Beschwerdeführer sei für die angestammte Tätigkeit als Zugskellner nicht geeignet, es sei ansonsten mit einer Zunahme der Diskushernie zu rechnen. Für Verweistätigkeiten bestehe je nach Belastungsprofil eine bestimmte Arbeitsfähigkeit (S. 1).

3.6    Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 29. Oktober 2014 (Urk. 6/68) fest, es bestehe eine chronische posttraumatische Belastungsstörung. Zum Therapieunterbruch sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer einer insgesamt achtjährigen ambulanten psychiatrischen Behandlung unterzogen und sich mit Herzblut dafür engagiert habe. Leider müsse anerkannt werden, dass die Störung kaum positiv auf die Behandlung angesprochen habe. Im Gegenteil habe sich gezeigt, das der Beschwerdeführer nach den aufwühlenden Therapiesitzungen oft lange Zeit bemüht gewesen sei, die durch die Sitzungen verstärkt aufgetretenen intrusiven Symptome wieder in geordnete Bahnen zu bringen. Der Therapieabbruchsse als Ausdruck einer gewissen Resignation betrachtet werden, die nach achtjähriger intensiver Behandlung grundsätzlich gut nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe damit quasi die Wahl zwischen „fortgesetzten ständigen kleineren Erdbeben“ auf der psychischen Ebene und ständigen „Tsunamis“ im Falle der fortgesetzten regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung gehabt. Daraus folgern zu wollen, dass die Gesamtschwere der psychischen Störung nicht genügend ausgeprägt sei, sei falsch. Die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens würden der Erkrankung nicht gerecht (S. 1-2).

3.7    Der rheumatologische Gutachter nahm zum Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) am 3. März 2015 wie folgt Stellung (Urk. 6/73/2-3): Das vom Beschwerdeführer diffus beklagte Schmerzsyndrom passe nicht zur Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms oder einer Ischialgie. Rheumatologisch werde darunter eine klare segmentale, vertebrale Pathologie mit entsprechender, neuroanatomisch passender Ausstrahlung in das Bein verstanden. Ein radikuläres Ausfallsyndrom habe weder in der Untersuchung bei Dr. C.___ noch bei der MEDAS-Begutachtung bestanden. Der von Dr. C.___ beschriebene positive Lasègue bei 35° beidseits sei ohne weitere Erläuterung, wie zum Beispiel Schmerzauslösung auch bei abgelenkten, äquivalenten Tests im Langsitz, und deshalb für die Belastungsfähigkeit nicht weiter verwertbar (S. 1).

Zum MRI vom 14. Oktober 2014 sei zu sagen, dass sich konventionell-radiologisch nur mässig degenerative Veränderungen fänden. Generell hätten MR-tomographische Befunde isoliert, also ohne Bezug zur Klinik, kaum eine Krankheitsbedeutung. Diskushernien fänden sich auch bei gesunden, schmerzfreien Patienten. Ohne Nachweis eines Radikulärsyndromes, welches neurologisch und radiologisch ja ausgeschlossen worden sei, habe dieser Befund keine klinische Bedeutung und führe nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Mit einer „Zunahme der Diskushernie“ unter schwerer Belastung sei nicht zu rechnen (S. 2).

3.8    Der psychiatrische Gutachter hielt am 11. April 2015 (Urk. 6/73/4-5) zum Schreiben von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) fest, dass dieser Bericht keine neuen Aspekte erbringe. Es sei daraus nicht ersichtlich, wann die letzte Sitzung stattgefunden habe. Er habe den Bericht von Dr. A.___ aus dem Jahr 2012 ausführlich im Gutachten diskutiert und verweise auf dieses Teilgutachten (S. 2).


4.

4.1    Die Gutachterin und die Gutachter der MEDAS Z.___ gelangten nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie sowie nach Veranlassung einer laborchemischen und bildgebenden Abklärung zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Das Gutachten wurde unter Beachtung der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erstattet. Im Gegensatz zu den Berichten der behandelnden Therapeuten wurde mit der MEDAS-Begutachtung eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen, was den Beweiswert des Gutachtens erhöht.

4.2    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, dass zwar spürbar sei, dass der Be-schwerdeführer unter der aktuellen psychosozial schwierigen Situation leide, aber eine Diskrepanz zwischen dem geschilderten Schmerzerleben und des Verhaltens während der Untersuchung feststellbar gewesen sei. Es ist in der Tat nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei subjektiv starken Schmerzen - unter Angabe einer Schmerzintensität von 10, was einem vernichtenden, unerträglichen Schmerz entspricht - fähig war, die Exploration während eineinhalb Stunden (vgl. Urk. 6/50/21 oben) in unauffälliger Haltung und ohne wesentliche Konzentrationseinbussen mitzumachen. Der Gutachter vermochte weiter kein schwerbesinnliches oder pseudodementes Geschehen, wie es für kognitive Dissoziationen typisch ist, festzustellen, und wies auf die weiterhin bestehende Tagesstruktur und die soziale Bezugs- und Beziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers hin. Dies vermag zu überzeugen, auch da der Beschwerdeführer fähig war, die von der Beschwerdegegnerin gewährten Integrationsmassnahmen zu nutzen (vgl. Urk. 6/35, wonach er den Deutschkurs mit dem Prädikat „gut“ absolvierte, und Urk. 6/53/4, wonach er die Fahrprüfung, wenn auch im zweiten Anlauf, bestand). Der Beschwerdeführer sei weder kognitiv noch auf der Verhaltensebene dissoziiert, sondern erscheine eher manipulativ und fordernd (vgl. vorstehend E. 3.4). Aufschlussreich ist auch die Feststellung des psychiatrischen Gutachters, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter seiner Traumatisierung leide, aber dennoch seine sichere Umgebung verlassen, mit dem Zug nach F.___ reisen und die Nacht in einem Hotel verbringen könne. Hinsichtlich der bislang diagnostizierbaren PTBS sei kein Leidensdruck spürbar und die aktuelle missmutige Affektlage sei am ehesten mit einer Dysthymie vereinbar. Weiter sei eine Aggravation festzustellen (vgl. vorstehend E. 3.4).

In Würdigung dieser Beurteilung erscheint es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, erlauben die festgestellten Befunde doch bei objektiver Betrachtung, vom Beschwerdeführer die Verwertung seiner Leistungsfähigkeit zu fordern (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.3    Die Flashbacks und heftigen Angst- und Wutgefühle, die Dr. A.___ im Jahr 2012 noch beschrieb (vgl. vorstehend E. 3.1), waren anlässlich der MEDAS-Begutachtung nicht mehr feststellbar. Dieser Bericht von Dr. A.___ basierte zudem nicht auf einer aktuellen Untersuchung, da Dr. A.___ den Beschwerdeführer seit Ende Mai 2012 und damit anlässlich der Erstattung seines Berichts nicht mehr gesehen hatte (vgl. vorstehend E. 3.1). Dies setzt den Beweiswert dieses Berichtes herab. Der Bericht von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 3.6) basierte ebenfalls nicht auf einer aktuellen Untersuchung und vermag nicht zu erklären, weshalb - bei einer gemäss Dr. A.___ bestehenden PTBS - anlässlich der MEDAS-Begutachtung keine der von ihm beschriebenen typischen Symptome feststellbar waren. Ohne die traumatischen Erlebnisse des Beschwerdeführers abzuwerten, ist aufgrund der MEDAS-Begutachtung davon auszugehen, dass diese sich nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken.

Was den Bericht von D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) angeht, so erübrigen sich Bemerkungen dazu, da Herr D.___ kein Arzt ist, denn für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

4.4    In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und erachtete die bisherige Tätigkeit als Minibar-Steward nicht mehr als geeignet. Neurologische Ausfälle stellte Dr. C.___ jedoch nicht fest und hielt leichte sowie rückenschonende Arbeiten für zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.2 sowie 3.5). In Übereinstimmung damit vermochte auch der rheumatologische Gutachter keine neurologischen Ausfälle festzustellen, legte aber auch dar, dass anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers der Eindruck einer deutlichen Schmerzüberzeichnung entstanden sei. So seien die Lagewechsel funktionell unauffällig durchgeführt worden, was für ein klassisches Vertebralsyndrom sehr atypisch sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Davon ist auszugehen. Selbst wenn bildgebend eine Diskushernie besteht (vgl. vorstehend E. 3.5), gilt doch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht der Grundsatz, dass nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgeblich ist (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Der rheumatologische Gutachter erklärte denn auch nachvollziehbar, dass Diskushernien ohne Nachweis eines Radikulärsyndroms, welches auch Dr. C.___ ausschloss, keine klinische Bedeutung hätten und nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Selbst wenn im Übrigen die letzte Tätigkeit als Minibar-Steward nicht mehr ideal sein sollte, so erlauben gemäss ärztlicher Feststellung die erhobenen Befunde weiterhin sämtliche anderen und somit auch die bisherigen Tätigkeiten wie diejenige im Service und als Casserolier (vgl. Urk. 6/33). Der Beschwerdeführer ist denn auch selbst der Ansicht, er könne einer angepassten Tätigkeit im freien Markt nachgehen (vgl. Urk. 6/79/2), dafür bietet der ausgeglichene Markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) genügend Möglichkeiten.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 18. Juli 2014 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen gewährt und ihn polydisziplinär abklären lassen. Sie ist damit ihrer Leistungs- und Abklärungspflicht genügend nachgekommen; ein weiterer Anspruch des Beschwerdeführers besteht nicht.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard