Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00978




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ erlernte in ihrem Heimatland den Beruf einer Verkäuferin, war zuletzt arbeitslos und meldete sich am 26. September 2011 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2011 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/11). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2011 Einwand (Urk. 8/12). Am 26. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/15). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 19. Mai 2013 (bei der IV-Stelle eingegangen am 7. Juni 2013) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie angab, seit dem 1. Januar 2012 als Haushalts-Mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH zu arbeiten und seit langer Zeit an psychosomatischen Beschwerden sowie Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 8/20).

    Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/21, Urk. 8/33), führte am 26. Juni 2013 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/27), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug; Urk. 8/29) und holte einen medizinischen Bericht ein (Urk. 8/35). Am 30. Dezember 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form von einer Potenzialabklärung bei der Z.___ GmbH gewähre (Urk. 8/39). Am 28. Januar 2014 berichtete die Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung (Urk. 8/45). Mit Mitteilung vom 12. Februar 2014 gewährte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 10. Februar bis am 31. Mai 2014 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ GmbH (Urk. 8/46). Darüber berichtete die Z.___ GmbH am 24. März 2014 (Urk. 8/51), woraufhin die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung der IV-Stelle vom 4. April 2014 abgeschlossen wurde (Urk. 8/53). Im weiteren Verlauf wurde die Versicherte durch die Gutachterstelle A.___ psychiatrisch-rheumatologisch begutachtet (Gutachten vom 1. Oktober 2014; Urk. 8/61).

    Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/66). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass ihr Gesundheitszustand durch die Intensivierung der Psychotherapie und mit einem Versuch einer Augmentation der Medikation oder einem Wechsel auf ein anderes Präparat erheblich verbessert werden könne. Sie sei daher gehalten, sich dieser Behandlung beziehungsweise Massnahme zu unterziehen (Urk. 8/65). Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 (Urk. 8/69), ergänzt am 26. März 2015 (Urk. 8/74), Einwand. Am 14. August 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/91 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 14. August 2015 erhob die Versicherte am 16. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, sie psychiatrisch begutachten zu lassen und gestützt auf das psychiatrische Gutachten neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 17. Dezember 2015 sinngemäss an den von ihr gestellten Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Januar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14). Zu den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Urk. 16) eingereichten Arztberichten (Urk. 17/1-2) nahm die Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2016 Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 9. November 2016 (Urk. 21) reichte die Beschwerdeführerin weitere Berichte ein (Urk. 22/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. November 2016 auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 24). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht lägen keine langandauernden und erheblichen Befunde vor, weshalb sie das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort führte sie aus, rechtsprechungsgemäss handle es sich selbst bei einer mittelgradigen depressiven Episode regelmässig nicht um eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens. Leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien grundsätzlich therapierbar und die depressive Episode stehe massgeblich mit psychosozialen Faktoren im Zusammenhang. Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin stellte sie sich zudem auf den Standpunkt, die auf das Jahr 1992 zurückzuführende partielle posttraumatische Belastungsstörung wirke sich nicht invalidisierend aus. Eine Therapieresistenz sei weiterhin nicht ausgewiesen (Urk. 7 S. 2). Namentlich nehme die Beschwerdeführerin Lexotanil immer noch täglich ein und eine wöchentliche Therapiefrequenz sei nicht dargelegt (Urk. 19).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde zusammengefasst fest, die Arbeitsvermittlung sei nicht an fehlender Motivation ihrerseits, sondern daran gescheitert, dass der Arbeitsvermittler der Z.___ GmbH nicht auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht genommen habe (Urk. 1 S. 8). Ferner brachte sie vor, gestützt auf die Potentialabklärung durch die Z.___ GmbH, das psychiatrische Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit infolge einer mittelgradigen depressiven Störung sowie einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung ausgewiesen. Diese dauere an, obwohl sie ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und weiterhin nachkomme (Urk. 1 S. 8-12). Zudem machte sie geltend, die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe nur in einer angepassten Tätigkeit, es sei ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen und der Invaliditätsgrad betrage gerundet 60 % (Urk. 1 S. 12-13).

    In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, die posttraumatische Belastungsreaktion sei wechselhaft und nie symptomfrei verlaufen und sie habe ihre Leistungsunfähigkeit mit Benzodiazepinen kompensiert (Urk. 12 S. 1-2). Sie bestritt das Aufgehen der Depression in psychosozialen Belastungsfaktoren (Urk. 12 S. 2-3) und machte geltend, eine Therapieresistenz sei gegeben (Urk. 12 S. 4). Mit Eingabe vom 9. November 2016 führte sie aus, die 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich auch aus dem Bericht des B.___ über ein kürzlich absolviertes Beschäftigungsprogramm (Urk. 21).


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 8/15). Damals hatte sich die Beschwerdeführerin wegen chronischer Rückenschmerzen angemeldet (Urk. 8/2/4). Psychische Störungen wurden noch keine diagnostiziert (Urk. 8/9). Dadurch, dass in der Zwischenzeit psychische Beschwerden hinzugetreten sind, liegt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zu prüfen sind (vgl. E. 1.3 vorstehend).

3.2    Dem Abschlussbericht der Z.___ GmbH über die Potenzialabklärung vom 28. Januar 2014 ist zu entnehmen, das Ziel sei unter anderem eine Einschätzung des aktuellen Eingliederungspotentials aus praktischer Sicht gewesen (Urk. 8/45/1). Dabei empfahlen die involvierten Personen der Z.___ GmbH eine weder rein sitzende noch rein stehende Tätigkeit mit einer Präsenz von 50 % mit Steigerungsmöglichkeit und schätzten die Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt auf 50 % ein. Sie empfahlen als nächsten Schritt die Arbeitsvermittlung plus“, welche mit dem Konzept des Arbeitstrainings nicht den direkten Schritt in den ersten Arbeitsmarkt verlange (Urk. 8/45/3). Im Abschlussbericht über die Suche eines Trainingsplatzes und die Arbeitsvermittlung berichtete die Z.___ GmbH am 24. März 2014, es sei geplant gewesen, mit einem Pensum von 50 % zu starten und dieses auf 80 bis 100 % zu steigern. Die Motivation der Beschwerdeführerin sei fraglich gewesen und einen Schnuppereinsatz habe sie bereits nach drei Stunden wieder abgebrochen, weil sie die Tätigkeit als körperlich zu anstrengend empfunden habe (Urk. 8/51).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, A.___, untersuchten die Beschwerdeführerin psychiatrisch sowie rheumatologisch und erstatteten ihr bidisziplinäres Gutachten am 1. Oktober 2014 (Urk. 8/61).

    Dr. C.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten aus, die Beschwerdeführerin habe über seit Kriegserlebnissen im Jahr 1992 bestehende Angst, Nervosität, Herzrhythmusstörungen, Magenschmerzen, Schlafstörungen und Albträume geklagt. Sie habe angegeben, seither sei ihre Lebensfreude anhaltend gedämpft. Im Zusammenhang mit der konflikthaften Trennung vom ersten Ehemann hätten die Beschwerden zugenommen. Im Verlauf des Jahres 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Stimmung sowie zu einer Zunahme von Angst, Nervosität und Schmerzen gekommen. Der Tod ihrer Mutter vor einem Jahr und die Kündigung der letzten Arbeitsstelle hätten ihre psychische Situation noch verschlechtert (Urk. 8/61/9-10). Dr. C.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als im Kontakt korrekt, dabei fassadenhaft freundlich wirkend mit hintergründig angespannt-gereizter Stimmung. Affektiv sei sie wenig beweglich und leicht bis mittelgradig respektive deutlich herabgestimmt mit resignativen Tendenzen. Die Mimik sei vollständig regungslos und freudige Affekte seien zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnisleistungen seien leicht vermindert, das Denken leicht verlangsamt und inhaltlich auf die erlebten Einschränkungen zentriert. Der Antrieb sei leicht vermindert, die Psychomotorik bis auf die beschriebene starre Mimik unauffällig. In der Hamilton-17-Depressionsskala erreiche die Beschwerdeführerin 21 Punkte, was einer mittelschweren Depression entspreche (Urk. 8/61/11).

    Dr. C.___ gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit 1992 an Ängsten, traumaspezifischen Albträumen und einer Anhedonie mit Hinweisen auf zumindest subklinische depressive Symptome, sodass zumindest das Teilbild einer posttraumatischen Belastungsreaktion angenommen werden müsse. Der Verlauf sei wechselhaft gewesen und unter einer seit mehr als 20 Jahren bestehenden Medikation mit Benzodiazepinen mit Toleranzentwicklung sei die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer sozialen Leistungsfähigkeit einigermassen kompensiert gewesen, mit Zunahme der Symptome bei externen Stressoren. Eine adäquate psychotherapeutische Behandlung der posttraumatischen Symptomatik habe nicht stattgefunden. Im Verlauf des Jahres 2012 habe sich unter verschiedenen äusseren Belastungen eine manifeste depressive Störung, entsprechend einer mittelgradigen depressiven Episode, entwickelt. Zugleich hätten die langjährig bestehenden Rückenschmerzen zugenommen. Da die psychischen Symptome im Vordergrund stünden und die Schmerzexazerbation mit der depressiven Erkrankung im Zusammenhang stehe, seien die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Die Schmerzverarbeitung sei aber wegen der depressiven Erkrankung sowie wegen der Angstsymptome erschwert (Urk. 8/61/11-12). Dr. C.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine iatrogen verursachte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.2) sowie eine (partielle) posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), wobei sie diesen Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/61/13). Sie hielt fest, ein erneuter Wechsel der Medikation sei zu erwägen, oder alternativ eine Augmentation nach dem üblichen Schema. Von einer Therapieresistenz könne noch nicht gesprochen werden. Ferner sei ein Benzodiazepin-Entzug zu empfehlen. Eine ebenfalls zu empfehlende psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne sei erst nach einer zumindest wesentlichen Reduktion der Lexotanildosis durchführbar und müsse mit einer höheren Frequenz, also wöchentlichen Sitzungen, erfolgen (Urk. 8/61/13). Sie gelangte zum Schluss, aufgrund der leichten Einschränkung einzelner kognitiver Fähigkeiten sowie der affektiven Symptome resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich von 50 %, wobei sich Tätigkeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration, Merkfähigkeit und Schnelligkeit nicht eignen würden (Urk. 8/61/13-14).

    Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin habe über Beschwerden im Bereiche des Schultergürtels beidseits, über lumbovertebrale Beschwerden, Missempfindungen am rechten Bein sowie an der Aussenseite des Kniegelenkes und über gelegentliches Einschlafen der Hände in der Nacht geklagt. Sie könne laut ihren Angaben weder längere Zeit sitzen noch stehen (Urk. 8/61/14-15). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe unbeobachtet im Wartezimmer ihre Sitzposition nicht verändert, sich nicht abgestützt, und es habe keine Hinweise für eine Schmerzperzeption gegeben (Urk. 8/61/16). Er hielt als Ergebnis seiner Untersuchung des Bewegungsapparates fest, diese sei ohne provozierbare oder reproduzierbare Schmerzen verlaufen. Entsprechend habe er keine pathologischen Befunde reproduzieren können und keine Hinweise für eine radikuläre Begleitsymptomatik lumbal gefunden. Das spontane Bewegungsverhalten sei unauffällig gewesen, beim Aus- und Ankleiden mit freier Beweglichkeit des Achsenskelettes. Die Beschwerdeführerin habe während der ganzen Untersuchung respektive bei allen Bewegungsabläufen keine Schmerzen angegeben beziehungsweise sei keine Schmerzreaktion wahrnehmbar gewesen. Die Bewegungsabläufe seien eher langsam und kontrolliert erfolgt. Anhand der Röntgenbefunde sei es möglich, dass bei repetitiven Gewichtsbelastungen respektive bei monoton gebückten Bewegungs- oder Haltungsabläufen lumbal Beschwerden auslösbar seien (Urk. 8/61/17-18). Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ keine (Urk. 8/61/19). Er führte aus, bei den klinischen und radiologischen Befunden könne er das Ausmass der subjektiv geschilderten Beschwerden nicht nachvollziehen (Urk. 8/61/21). Radiologisch seien zwar beginnende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule, der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule ersichtlich, jedoch nicht in einem Ausmass, das bleibende Einschränkungen begründen würde für leichte bis zeitweise mittelschwere/wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives oder monotones Vornübergebücktsein und ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 15 bis 20 Kilogramm. Er habe keine Hinweise dafür gewinnen können, dass diese Schonkriterien bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltshilfe/Reinigungsdienst bei der Spitex nicht eingehalten gewesen wären (Urk. 8/61/20-21).


    In ihrer gemeinsamen Schlussfolgerung hielten Dr. C.___ und Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankungen fest. Sie gaben an, unter den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen sei eine Verbesserung medizinisch-theoretisch möglich, mit jedoch zurückhaltender Prognose aufgrund des bisherigen Verlaufs (Urk. 8/61/24).

3.4    Die Ärzte des E.___ berichteten am 19. Juni 2015, die Beschwerdeführerin habe sich vom 13. April bis am 5. Juni 2015 in ihrer achtwöchigen tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung befunden (Urk. 8/86/1, vgl. auch Urk. 8/77). Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Störung durch Medikamente (ICD-10: F13.2). Weiter gaben sie an, die Einnahme von Lexotanil sei von wöchentlich viereinhalb auf zwei Tabletten à drei Milligramm reduziert worden (Urk. 8/86/1). Insgesamt habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin während der Behandlung leicht verbessert und die Depression habe leicht reduziert werden können, wobei sich der Depressivitäts-Score nach dem Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) um fünf Punkte reduziert habe (Urk. 8/86/4). Dem Bericht des E.___ vom 21. August 2015 ist zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle am 20. Juli 2014 (richtig: 2015) stattgefunden habe und dass die Einzeltherapie 14-täglich durchgeführt werde (Urk. 8/92/6).


4.    

4.1    Das auf psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen beruhende, die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden, die Anamnese und die erhobenen Befunde berücksichtigende A.___-Gutachten entspricht grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 vorstehend).

4.2    Was die Auswirkungen der physischen Beschwerden auf das funktionelle Leistungsvermögen betrifft, hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass eine körperlich leichte bis zeitweise mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, mit idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen, ohne repetitives oder monotones Vornübergebücktsein und ohne repetitive Gewichtsbelastungen über 15 bis 20 Kilogramm der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar ist. Dabei gelangte er zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit diesem Zumutbarkeitsprofil entsprach (Urk. 8/61/20-21). Diese Beurteilung ist bei den lediglich beginnenden degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule und vor dem Hintergrund einer freien und schmerzlosen Beweglichkeit des gesamten Achsenskelettes sowie bei fehlenden reproduzierbaren Befunden (Urk. 8/61/20-21) nachvollziehbar. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.3    

4.3.1    Die psychiatrische Gutachterin Dr. C.___ sah die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer mittelgradigen depressiven Episode, einer (partiellen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Benzodiazepinabhängigkeit begründet (Urk. 8/61/13). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit legte sie auf den März 2013 fest, weil die Beschwerdeführerin sich zu jener Zeit in psychiatrische Behandlung begab (Urk. 8/61/14). Laut dem Bericht der psychiatrisch/psychotherapeutisch behandelnden Ärzte vom 19. Juni 2015 lagen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie eine Störung durch Medikamente vor (Urk. 8/86/1).

4.3.2    Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014, E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013, E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006, E. 2.2).

    Die Benzodiazepin-Einnahme besteht schon seit mehr als 20 Jahren (Urk. 8/61/12), wobei die Beschwerdeführerin aufgrund von Konflikten mit ihrem ersten Ehemann, mithin in einer psychosozialen Belastungssituation, damit begann (Urk. 8/86/3). Eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkende psychische Krankheit lag damals nicht vor. Ebenso wenig ist infolge der Benzodiazepinabhängigkeit eine invalidisierende Krankheit entstanden. Demnach ist der Medikamentenabhängigkeit keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen.

4.3.3    Auch nach der Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gelten psychische Störungen der hier interessierenden Art, insbesondere Depressionen, nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5; 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 7.2.1 und 8C_290/2016 vom 20. Juni 2016, E. 4.1 mit Hinweisen). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_836/2014 vom 23. März 2015, E. 3.1; 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014, E. 5.4; 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013, E. 4.3.2.1; 9C_250/2012 vom 29. November 2012, E. 5; 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2) hat BGE 141 V 281 nichts geändert (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 7.2.1 und 9C_168/2015 vom 13. April 2016, E. 4.2 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis höchstens mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016, E. 4.1.3.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).

    

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, es liege noch keine Therapieresistenz vor. Empfohlen wurden ein Medikamentenwechsel oder eine Augmentation, ein Benzodiazepin-Entzug, eventuell im stationären Rahmen, und eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinn mit einer wöchentlichen Sitzungsfrequenz (Urk. 8/61/13). Unter diesen Massnahmen wurde eine Verbesserung mittelfristig medizinisch-theoretisch für möglich gehalten (Urk. 8/61/24).

    Dass Dr. C.___ nicht von einer ausgewiesenen Therapieresistenz ausging, ist angesichts der von ihr aufgezeigten weiteren Therapieoptionen und der angegebenen notwendigen Behandlungsfrequenz plausibel. Im weiteren Verlauf wurde die Einnahme von Lexotanil reduziert, jedoch noch nicht vollständig sistiert. Infolge der tagesklinischen Behandlung durch das E.___ trat bereits eine leichte Verbesserung der Depression ein, was gegen eine vollständige Therapieresistenz spricht. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin laut dem Bericht des E.___ vom 21. August 2015 nicht wie von Dr. C.___ empfohlen wöchentlich, sondern 14-täglich behandelt, wobei der letzte Kontrolltermin vom Montag, 20. Juli 2015 - nicht Sonntag, 20. Juli 2014 - sogar bereits einen Monat zurücklag im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 21. August 2015 (Urk. 8/92/6). Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer Ausschöpfung der therapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten gesprochen werden. Dementsprechend wurde das Vorliegen einer invalidisierenden Wirkung der psychischen Störung mangels einer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgewiesenen Therapieresistenz praxisgemäss zu Recht verneint.

4.3.4    Posttraumatische Belastungsstörungen im Sinne von ICD-10: F43.1, welche erst nach Jahren oder gar Jahrzehnte nach dem auslösenden traumatisierenden Ereignis diagnostiziert werden, anerkennt die Rechtsprechung zudem mangels schlüssiger Beweisbarkeit nicht als invalidisierendes Leiden (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013, E. 4.1.2 f.; 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.2; 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009, E. 4.3.1 f.; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, S. 34, N 65 zu Art. 4).

    Erstmals diagnostiziert wurde die (partielle) posttraumatische Belastungsstörung im Gutachten von Dr. C.___ im Jahr 2014 (vgl. auch Urk. 8/61/12). Als traumatisierenden Auslöser für die posttraumatische Belastungsstörung nannte sie Kriegserlebnisse im Jahr 1992 (Urk. 8/61/11). Diese lagen somit Jahrzehnte zurück. Hinzu kommt, dass anhand des IK-Auszugs davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Kriegserlebnisse möglich war, vollzeitlich zu arbeiten (vgl. Urk. 8/8/3). Ferner war bei der Beschwerdeführerin nur ein Teilbild einer posttraumatischen Belastungsreaktion respektive eine partielle posttraumatische Belastungsstörung auszumachen (Urk. 8/61/11, Urk. 8/61/13). Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin keine invalidisierende Belastungsstörung vor.

4.4    Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Auf die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten und den gesundheitlichen Zustand nach Erlass der angefochtenen Verfügungen dokumentierenden Arztberichte ist demnach nicht näher einzugehen.

4.5    Insgesamt ist nach dem Gesagten der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, korrekt. Die gutachterliche Einschätzung von Dr. C.___ sowie jene der behandelnden Ärzte vermag daran nichts zu ändern. Denn die Frage, ob eine Benzodiazepinabhängigkeit, eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung oder eine mittelgradige depressive Störung eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen vermag, ist eine Rechtsfrage, die unabhängig von der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu beantworten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer