Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2015.00981


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2008 mit einem Pensum von 100 % als Betriebsleiterin einer Mensa bei den Y.___, als sie am 11. März 2011 einen akuten Magendurchbruch erlitt. Unter Hinweis darauf meldete sie sich am 10. August 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess einen Auszug aus ihrem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/9), führte ein Standortgespräch mit ihr durch (Urk. 8/10), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/15, Urk. 8/17, Urk. 8/22) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/1, Urk. 8/19), welche die vertrauensärztliche Beurteilung vom 4. Mai 2012 enthielten (Urk. 8/25). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/29), wogegen diese unter Beilage eines medizinischen Berichts Einwand erhob (Urk. 8/30-31). Am 15. Oktober 2012 machte die IV-Stelle die Versicherte auf die Schadenminderungspflicht aufmerksam. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen ihre Erwerbsfähigkeit mit der Weiterführung der teilstationären psychiatrischen Behandlung wesentlich verbessert werden könne. Sie sei daher gehalten, diese Massnahme umzusetzen (Urk. 8/37). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle den Bericht der Z.___ vom 6. März 2013 zu den Akten (Urk. 8/39) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. April 2013 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Aussicht (Urk. 8/43). Am 24. Mai 2013 fertigte die IV-Stelle den Verfügungsteil 2 im angekündigten Sinne aus und teilte ihren Beschluss der Ausgleichskasse mit (Urk. 8/49-50). Am 10. Juli 2013 liess die Versicherte durch ihren Hausarzt „Einspruch gegen den IV Bescheid“ erheben (Urk. 8/56, Urk. 8/58), welchen die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm (Urk. 8/59). Am 16. August 2013 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid vom 10. April 2013 (Urk. 8/61). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Im Rahmen obgenannter Neuanmeldung vom 10. Juli 2013 nahm die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 8/63, Urk. 8/65, Urk. 8/68-69, Urk. 8/71-72), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/64) sowie die Berufsunterlagen der Versicherten (Urk. 8/78) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2014 stellte sie der Versicherten die Ausrichtung einer erneuten befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2014 in Aussicht (Urk. 8/84). Die entsprechende Verfügung erging am 19. Juni 2014 (Urk. 8/105). Am 21. Februar 2014 hatte die IV-Stelle der Versicherten mitgeteilt, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 24. Februar bis zum 23. Mai 2014 bei der A.___ GmbH übernehme (Urk. 8/88). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte ein grosses Taggeld (Urk. 8/89, Urk. 8/93). Anschliessend übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH vom 24. Mai bis am 23. November 2014 (Urk. 8/97) und richtete währenddessen ebenfalls ein Taggeld aus (Urk. 8/98, Urk. 8/100). Per 10. September 2014 wurde die berufliche Massnahme vorzeitig beendet (Urk. 8/112). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle erneut einen Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten (Urk. 8/122) und holte das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. habil. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. März 2015 ein (Urk. 8/139). Hernach stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/140). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2015 (Urk. 8/142), ergänzt am 22. Juni 2015 (Urk. 8/148) sowie am 27. Juli 2015 (Urk. 8/153) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 8/147, Urk. 8/152) Einwand. Am 17. August 2015 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/155 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 16. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine psychiatrische Abklärung durchführen zu lassen, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015, E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015, E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016, E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen, namentlich das Gutachten von Prof. B.___, hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leide. Ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) habe eine Nachuntersuchung respektive Diskussion durch Prof. B.___ nach Einsicht in die Berichte der Klinik C.___ empfohlen, jedoch spreche sich die Beschwerdeführerin dagegen aus (Urk. 2 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, das Gutachten von Prof. B.___ sei nicht schlüssig. Trotz weiterhin persistierender Panik- und Angstattacken habe er diese Beschwerden unerklärlicherweise gar nicht fassen wollen oder können (Urk. 1 S. 2). Er habe nicht begründen können, weshalb er die Panik- und Angststörung für regredient halte. Ferner habe er die fachärztlich gestellten Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der generalisierten Angststörung gar nicht überprüft. Aus dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 13. Mai 2015 ergebe sich in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 4). Dem Bericht des Stadtspitals D.___ vom 11. Mai 2015 sei zu entnehmen, dass sie nach der stationären Behandlung erneut eine Panikattacke erlitten habe. Anhand dieser Berichte habe auch die Beschwerdegegnerin erkannt, dass das Gutachten nicht schlüssig sei, weshalb sie eine Rücksprache mit Prof. B.___ für notwendig gehalten habe. Dies habe sie (die Beschwerdeführerin) abgelehnt, da es absehbar sei, dass der Gutachter sein Gutachten „retten“ wollen würde (Urk. 1 S. 5). Zusammengefasst sei es ihr aufgrund der psychischen Beschwerden nicht möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3). Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen, welches sich nach den Standardindikatoren richte (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die Verfügung vom 19. Juni 2014 (Urk. 8/105). Diese rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasste nebst der Zusprechung der Leistung auch deren Aufhebung. Sie basierte auf den RAD-Stellungnahmen, wonach die reaktiv nach einer Magenperforation eingetretene psychische Problematik (agitiert depressives Syndrom mit Angst und Panik; vgl. Urk. 8/63, Urk. 8/69) keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, es jedoch möglich sei, dass die Beschwerdeführerin im März 2013 noch zu wenig stabil gewesen sei, um wieder arbeiten zu können. Dementsprechend wurde bis Januar mit dem behandelnden Psychiater von einer vollumfänglichen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen, hernach jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/82/4-5).

3.2    

3.2.1    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die Aktenlage wie folgt:

    Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1. November 2014, der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin habe sich während des Programms der A.___ GmbH massiv verschlechtert mit depressiver Stimmung, Unruhe, Gedankenkreisen und Grübeln, kognitiven Leistungseinbussen, weiterhin sozialer Isolation, starken Schuld- und Insuffizienzgefühlen, schwindendem Selbstwert, vermehrt körperlichen Beschwerden etc. Im Haushalt sei alles liegen geblieben. Es werde eine baldige stationäre Behandlung angepeilt (Urk. 8/122).

3.2.2    Prof. B.___ begutachtete die Beschwerdeführerin am 16. März 2015 und erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 17. März 2015 (Urk. 8/139/1). Er gelangte zu folgenden Diagnosen, welchen er allesamt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/139/57):

- chronische Anpassungsstörung mit emotionalen Störungen und Störungen des Sozialverhaltens (DMS-IV 309.4),

- Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0),

- finanzielle Schwierigkeiten (Schulden; ICD-10: Z59),

- akzentuierte Persönlichkeit mit anankastischen und leistungs-
orientierten Zügen (ICD-10: Z73.1).

    In seiner Beurteilung führte er aus, die psychiatrische Krankengeschichte der Beschwerdeführerin habe mit rezidivierenden beruflichen Frustrationserlebnissen in den Jahren 2005, 2007 und 2008 mit dem Auftreten kürzerer depressiver Belastungsreaktionen begonnen, von denen sie sich jedoch immer wieder erholt habe. Die aktuelle Krankengeschichte habe im Herbst 2010 angefangen wegen einer subjektiv als „Mobbing“ empfundenen Situation an ihrer letzten Arbeitsstelle. Am 11. März 2011 habe sie am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch infolge eines Magendurchbruchs erlitten. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz sei ihr völlig unerwartet gekündigt worden. Daraufhin sei es zu einer psychischen Reaktion mit Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken und agitiert-depressiven sowie weiteren körperlichen Symptomen gekommen (Urk. 8/139/51). Prof. B.___ führte weiter aus, bei der Begutachtung durch ihn habe die Beschwerdeführerin wiederum über ihre vornehmlich wütenden Affekte in Anbetracht ihrer Kündigung berichtet. Die in den Vorberichten mehrfach benannte Rigidität im Denken und in der Anpassung an die berufliche Situation sei fortbestehend. Die Affektlage sei im Rahmen der Begutachtung zweigeteilt gewesen, wobei eine depressive Verstimmung nur beim Thema Arbeitsplatz zu beobachten gewesen sei. Im Vordergrund habe die subjektive Erschöpftheit der Beschwerdeführerin gestanden. Bei diesem psychopathologischen Bild liege keine Depression im Sinne von ICD-10: F32/33 vor. Vielmehr handle es sich um eine neurotisch bedingte Verhaltensstörung mit maladaptiven Copingmechanismen mit vorwiegend wütenden Affekten im Zusammenhang mit dem Kündigungsereignis. Derartige Störungsbilder seien als Anpassungsstörung zu verschlüsseln. Da die Störung mehr als zwei Jahre anhalte, sei eine Verschlüsselung gemäss ICD-10: F43.23 nicht möglich. Das Krankheitsbild einer chronischen Anpassungsstörung werde daher gemäss DSM-IV eingruppiert (Urk. 8/139/54). Bei den vorhandenen Symptomen sei eine chronische Anpassungsstörung mit emotionalen Störungen und Störungen des Sozialverhaltens gemischt gemäss DSM-IV 309.4 zu diagnostizieren. Die Panikstörung und die Angststörung seien regredient (Urk. 8/139/55). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gelangte Prof. B.___ zum Schluss, aus rein psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht lägen keine auf psychiatrischen Störungen beruhenden Fähigkeitsstörungen vor, welche eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % zu begründen vermöchten. Die Diskrepanz zur Beurteilung der behandelnden Ärzte rühre daher, dass er invaliditätsfremde Faktoren abgegrenzt habe (Urk. 8/139/58).

3.2.3    Dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 13. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 4. März bis am 17. April 2015 dort behandelt wurde. Als Hauptdiagnose nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; Urk. 8/147/1). Die Ärzte der Klinik C.___ gaben an, das lebensbedrohliche Ereignis des Magendurchbruchs habe zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt sowie die aktuelle depressive Entwicklung eingeleitet. In der Folge seien auch Dissoziationserlebnisse sowie diffuse Ängste und gehäufte Panikattacken aufgetreten. Letztere hätten jedoch nach dem Abbruch des Wiedereingliederungsprogramms im September 2014 aufgehört (Urk. 8/147/3). Während des Klinikaufenthalts habe sich die depressive Symptomatik, insbesondere Antrieb, Schlaf und Stimmung, nach und nach gebessert. So seien weniger negative Gedanken, weniger Ängste und keine Panikattacken oder Albträume mehr aufgetreten. Auf eigenen Wunsch sei die Beschwerdeführerin am 17. April 2015 bei gebesserter depressiver Symptomatik ausgetreten (Urk. 8/147/4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/147/5).

3.2.4    Laut dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Stadtspitals D.___ vom 11. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin dort selbständig vorstellig wegen Thoraxschmerzen. Sie habe angegeben, einen Druck auf der Brust zu verspüren, nachdem sie erfahren habe, dass die Invalidenversicherung nicht bezahle. Es seien verschiedene Untersuchungen durchgeführt worden und die beschwerdefreie Beschwerdeführerin sei schliesslich in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 8/152/1).

3.2.5    Am 6. Juli 2015 berichteten die Ärzte der Klinik C.___, sie hätten wie bereits die Voruntersucher der Z.___ die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) gestellt. Diese lasse sich durch die während des Klinikaufenthaltes beobachteten Symptome sowie aufgrund des daraus folgenden Verhaltens der Beschwerdeführerin begründen. Beim Klinikeintritt hätten ausgeprägte Schlafstörungen bei gehäuft auftretenden Albträumen sowie Unruhe und innere Anspannung bestanden. Die Beschwerdeführerin habe über Ängste im Zusammenhang mit überfordernden Kontakten berichtet, was zu vermehrtem Rückzugsverhalten geführt habe. Ferner habe sie an gesundheitlichen Ängsten gelitten. Eigentliche Angstattacken im Sinne von Panikattacken seien zuletzt im November 2014 aufgetreten. Es habe ein ängstliches Vermeidungsverhalten vorgelegen, welches auch nach der deutlichen Besserung der depressiven Antriebsstörung angehalten habe (Urk. 8/152/3-4).


4.    

4.1    Das auf psychiatrischen Untersuchungen beruhende, die fallrelevanten Vorakten sowie die geklagten Beschwerden, die Anamnese und die erhobenen Befunde berücksichtigende Gutachten von Prof. B.___ entspricht grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 vorstehend). Vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit gut herstellbarem Rapport, uneingeschränktem Bewusstsein, intakter Orientierung, ohne objektivierbare Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses, mit gut erhaltener Aufmerksamkeit und Konzentration, durch Rigidität gekennzeichnetem und inhaltlich auf das Kündigungsereignis eingeengtem Denken mit jedoch unauffälligem Tempo, bei im Normbereich liegender kognitiver Begabung, bei nur bezüglich der Kündigung affektiver Inkontinenz und ansonsten allfällig minimst zum negativen Pol verschobenem Affekt, bei erhaltener Schwingungsfähigkeit und intakter Vitalgefühle ohne generelle Lustlosigkeit oder Interessenverarmung, bei leicht herabgesetztem Antrieb und psychomotorisch leichter Agitiertheit (Urk. 8/139/49-50) ist es nachvollziehbar, dass Prof. B.___ keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat (Urk. 8/139/57).

4.2    Die Beschwerdeführerin beanstandete am Gutachten von Prof. B.___ insbesondere, dass dieser ohne nähere Begründung angegeben habe, die Panik- und Angststörung sei regredient (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Erhebung der aktuellen Beschwerden durch Prof. B.___ berichtete die Beschwerdeführerin ausführlich über Ungerechtigkeiten und Enttäuschungen im Zusammenhang mit ihrer letzten Arbeitsstelle (Urk. 8/139/45-46). Nach ihren konkreten Beschwerden befragt gab sie an, es bestünden keine Panikattacken mehr. Die letzte Temestaeinnahme sei im November 2014 zur Kupierung einer Panikattacke erfolgt (Urk. 8/139/46). Ferner gab sie an, hoffnungslos zu sein, nicht mit Druck zurechtzukommen und an
einem Blähungsgefühl sowie zeitweise an Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 8/139/46). Bei der Erhebung der Befunde äusserte sie zwar Zukunftsängste in Bezug auf finanzielle Themen (Urk. 8/139/50), jedoch finden sich keine Hinweise darauf, dass diese krankheitswertig wären. Angesichts dieser Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Leiden, welche keine relevanten Ängste umfassen und wonach seit November 2014 keine Panikattacken mehr aufgetreten seien, überzeugt die Schlussfolgerung von Prof. B.___ ohne Weiteres, wonach Panik- und Angststörung regredient sind (Urk. 8/139/55). Bei dieser Ausgangslage drängte sich die Prüfung der Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der generalisierten Angststörung nicht auf (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 4). Ferner ist auch dem Bericht der Klinik C.___ vom 6. Juli 2015 zu entnehmen, eigentliche Angstattacken im Sinne von Panikattacken seien zuletzt im November 2014 aufgetreten (Urk. 8/152/3). Während des Klinikaufenthalts im März/April 2015 nahmen denn auch laut der Klinik C.___ die Ängste ab (Urk. 8/147/4). Gegen das Vorliegen schwerer Ängste spricht auch, dass die Beschwerdeführerin die verordnete psychiatrische Medikation (Venlafaxin) gemäss ihren eigenen Angaben nicht einnimmt (Urk. 8/139/48). Daraus, dass sie am 11. Mai 2015 auf der Notfallstation des Stadtspitals D.___ vorstellig wurde (vgl. E. 3.2.4 vorstehend), lässt sich nicht ableiten, dass sie eine Panikattacke erlitten hatte respektive dass eine weitere psychiatrische Diagnose zu stellen wäre. Die Beschwerdeführerin suchte die Notfallstation wegen eines Drucks in der Brust auf. Die Ärzte des Stadtspitals D.___ konnten eine kardiovaskuläre Ursache ausschliessen und die wiederum beschwerdefreie Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (Urk. 8/152/1). Im Übrigen liesse auch das effektive Erleiden einer einzelnen erneuten Panikattacke nach rund einem halben Jahr keine Rückschlüsse auf ihre Arbeitsfähigkeit zu beziehungsweise kann daraus nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

4.3    Ferner ist anzumerken, dass depressive Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr)
angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015, E. 5). So setzt eine invalidisierende Wirkung selbst einer mittelschweren depressiven Störung, wie sie von der Klinik C.___ diag-
nostiziert wurde (Urk. 8/147/1), voraus, dass eine konsequente Depressions-
therapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_917/2012 vom 14. August 2013, E. 3.2 mit Hinweis.

    Eine Behandelbarkeit der psychischen Störung ist indes laut Prof. B.___ noch gegeben. So führte er aus, das Störungsbild der Beschwerdeführerin sei einer psychotherapeutischen Behandlung im Regelfall zugänglich. Die Beschwerdeführerin habe jedoch mehrfache Therapeutenwechsel vorgenommen, wenn entsprechende Ansätze therapeutisch erfolgt seien. Dadurch habe sie sich einer entsprechenden Behandlung bisher entzogen (Urk. 8/139/56). Sie befinde sich zwar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, jedoch seien verhaltenstherapeutische Behandlungsansätze durchzuführen, welche ihre maladaptiven Copingmechanismen refraimen und ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellen (Urk. 8/139/57). Dass die psychische Störung therapeutisch noch angehbar ist, ist auch daran ersichtlich, dass sie sich während des stationären Aufenthalts in der Klinik C.___ massgebend verbesserte (Urk. 8/147/4).

    Zudem ist die gutachterlich diagnostizierte Anpassungsstörung ganz allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008,
E. 3.3.2 mit Hinweisen).

    Die übrigen von Prof. B.___ gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/139/57) fallen als Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems von vornherein nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014, E. 5.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten liegt insgesamt keine invalidisierende psychische Störung vor, sodass keine Veränderung vorliegt, die zu einem erneuten Rentenanspruch führen würde. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer