Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00982




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ schloss 1987 eine Lehre als Schreiner ab. Von 1988 bis 1990 absolvierte er die Polizeischule der Stadt Y.___. Seit deren Abschluss arbeitete er stets als Polizist, seit September 2013 bei der Stadt Z.___ (Lebenslauf, Urk. 7/25). Aufgrund einer Bandscheibenhernie/-extrusion (vgl. Bericht der A.___ vom 2. April 2014, Urk. 7/6) war X.___ seit April 2014 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und arbeitete im restlichen Pensum ausschliesslich im Innendienst. Am 19. September 2014 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/4) und am 31. Oktober 2014 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle führte in der Folge mit X.___ als Massnahme der Frühintervention eine Eingliederungsberatung durch (Verlaufsprotokoll, Urk. 7/24). Nachdem X.___ am 28. Juni 2015 mit der Stadt Z.___ vereinbart hatte, dass er ab 1. Oktober 2015 auf zwei Jahre befristet, ohne Option auf Verlängerung, als Stadtpolizist im Innendienst weiter arbeiten werde, wobei der Lohn von Fr. 100‘505.-- brutto auf Fr. 90‘043.-- brutto reduziert und die Gefahrenzulage nicht weiter ausgerichtet werde (Urk. 7/17/2), teilte die IV-Stelle X.___ am 29. Juli 2015 mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 7/23). Da X.___ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte (Urk. 7/26), verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 13. August 2015, Urk. 7/27, und Einwand vom 17. August 2015, Urk. 7/29) am 11. September 2015, dass die Arbeitsplatzerhaltung erfolgreich abgeschlossen sei und zurzeit kein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in den folgenden zwei Jahren eine adäquate Unterstützung bezüglich einer allfälligen Neuausrichtung wie beispielsweise Berufsberatung, Stellensuche, Aus-/und Weiterbildung zu gewähren und die ab 1. Oktober 2015 entfallende Sonderzulage in geeigneter Form auszugleichen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt mit der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2015 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erhalten sei. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Massnahmen beruflicher Art bestehe nicht. Zur Begründung erklärte sie, ein Gesuch könne bei ihr aus rechtlichen Gründen nicht so lange offen gehalten werden, bis das befristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers ende. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende dieses Arbeitsverhältnisses in der Lage sein werde, selber eine neue Anstellung zu finden. Sollte es ihm per 1. Oktober 2017 nicht gelingen, eine geeignete Stelle zu finden, werde das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sein. Falls der Stellenwechsel Massnahmen beruflicher Art in Form einer fachlichen Weiterbildung erfordere, könne der Beschwerdeführer bei ihr ein Zusatzgesuch für den gewünschten Ausbildungsbereich einreichen. Ein Rentenanspruch bestehe mangels einer Einkommenseinbusse von mindestens 40 % nicht (Urk. 2).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, sein neuer Arbeitsvertrag sei bis Ende September 2017 befristet, ohne Option auf eine Verlängerung. Im Weiteren beinhalte er eine Reduktion der Besoldung von etwa Fr. 10‘000.-- jährlich. Ebenfalls entfalle ab dem 1. Oktober 2015 die monatliche Sonderzulage von Fr. 420.--. Der versicherte Teil seiner ursprünglichen Besoldung werde durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) ausgeglichen. Dieser Ausgleich daure maximal zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist stehe er mutmasslich stellenlos und ohne Einkommen da. Er werde alles daran setzen, selbständig eine Anschlusslösung zu finden. Damit er auch in Zukunft seine Verantwortung gegenüber seinen Nächsten wahrnehmen könne, sei er vorübergehend auf eine gewisse Unterstützung angewiesen (Urk. 1).


2.

2.1    Gemäss Art. 7d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) soll mit Hilfe der Massnahmen der Frühintervention der bisherige Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherten erhalten bleiben oder sollen die Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes eingegliedert werden (Abs. 1). Die IV-Stellen können folgende Massnahmen anordnen:

a.    Anpassungen des Arbeitsplatzes;

b.    Ausbildungskurse;

c.    Arbeitsvermittlung;

d.    Berufsberatung;

e.    sozial-berufliche Rehabilitation;

f.    Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).

    Auf Massnahmen der Frühintervention besteht kein Rechtsanspruch (Abs. 3).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

3.    Die Beschwerdegegnerin schloss mit der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2015 die Massnahmen der Frühintervention im Sinne von Art. 7d IVG ab. Wie dargelegt (E. 2.1; Art. 7d Abs. 3 IVG) besteht auf Massnahmen der Frühintervention kein Rechtsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Zusprache weiterer Massnahmen unter diesem Titel beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.


4.    Der Beschwerdeführer erzielte in seiner angestammten Tätigkeit als Stadtpolizist der Stadt Z.___ ein Einkommen von Fr. 100‘505.-- pro Jahr zuzüglich Risiko- und Gefahrenzulage (Urk. 7/17/2), welche sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf Fr. 420.-- pro Monat belief (Urk. 1). Insgesamt betrug das Valideneinkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens somit Fr. 105‘545.-- (Fr. 105‘505.-- + 12 x Fr. 420.--). Ab dem 1. Oktober 2015 betrug sein Einkommen in seiner neu ausgeübten Tätigkeit als Stadtpolizist im Innendienst noch Fr. 90‘043.-- pro Jahr (Urk. 7/17/2). Der Beschwerdeführer erlitt somit – unter Ausblendung der von der BVK erhaltenen Überbrückungszuschüsse – ab 1. Oktober 2015 eine Einkommenseinbusse von Fr. 15‘502.-- (Fr. 105‘545.-- - Fr. 90‘043.--), woraus sich ein IV-Grad von gerundet 15 % (Fr. 15‘502.-- : Fr. 105‘545.--) ergibt. Bei einem Invaliditätsgrad von 15 % besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.2).


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

5.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).

    Der Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche-, Neigungs- und Begabungstestes in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen. Erst recht fehlt es an einem diesbezüglichen Anspruch, wenn der betroffenen Person die Ausübung einer der bisherigen vergleichbaren Erwerbstätigkeit nach wie zumutbar ist (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Rz. 605).

    Der Beschwerdeführer ist gemäss seinem Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, lediglich insoweit eingeschränkt, dass er keine schweren Lasten mehr tragen und keine abrupten, explosionsartigen und unkontrollierten Bewegungen im Schultergürtelbereich mehr durchführen kann (Schreiben vom 20. Januar 2015, Urk. 7/13). Dem Beschwerdeführer steht daher noch eine Vielzahl von Tätigkeiten im bisherigen Berufsfeld offen. Insbesondere ist es ihm weiterhin möglich, Tätigkeiten im Innendienst eines grösseren Polizeikorps auszuüben. Der Beschwerdeführer ist selber auch in der Lage, eine seinen Verhältnissen angepasste Tätigkeit zu wählen. So ist aktenkundig, dass er im Rahmen der Massnahmen der Frühintervention selber mehrere konkrete Arbeitsstellen zur Sprache brachte (Tätigkeit im Bereich Betreibungs-/Konkursamt, Stelle als SB/Stv.der Abteilung Sicherheit/Gesundheit), welche seiner Ansicht nach für ihn geeignet wären (Urk. 7/24). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG.

5.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

    Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers betrug im Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin von der Zusprache von Massnahmen beruflicher Art absah, lediglich 15 % (vgl. E. 4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Umschulung verneinte.

5.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt ist, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten noch voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, IVG, 3. Auflage, S. 215). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er neben der Unmöglichkeit, schwere Lasten zu tragen und abrupte, explosionartige und unkontrollierte Bewegungen im Schultergürtelbereich zu tätigen, anderweitig in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.5    Nachdem auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) bzw. für eine dieser gleichgestellte Weiterausbildung (insbesondere Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) nicht erfüllt sind, ist doch nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer bei einer Weiterausbildung behinderungsbedingte Mehrkosten anfielen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art verneint hat.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler