Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00983 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 24. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 22. April 2014 schützte das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/152), mit welcher diese an der polydisziplinären Begutachtung (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) der 1974 geborenen X.___ durch die Ärzte der Y.___ festhielt (Prozess Nr. IV.2014.00109, Urk. 7/157). Nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen war, gab die IV-Stelle das Gutachten am 18. August 2014 in Auftrag (Urk. 7/161), welches am 31. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/167). Am 27. Februar 2015 fand eine Haushaltsabklärung statt (Abklärungsbericht vom 27. April 2015, Urk. 7/172).
Am 28. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie, notwendig sei (Urk. 7/179). Dagegen wehrte sich die Versicherte am 11. August 2015 (Urk. 7/186), worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 die psychiatrische Begutachtung anordnete, ohne den Gutachter zu ernennen (Urk. 7/187 = Urk. 2).
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2015 erhob die Versicherte am 17. September 2015 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Zwischenverfügungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in IV-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern die Gutachterstelle in der Verfügung genannt wird (BGE 139 V 339 E. 4.5).
1.2 Mit Verfügung vom 14. August 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung fest, ohne die begutachtende Fachperson zu nennen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Dr. Z.___ festhalten will, teilte sie doch der Beschwerdeführerin schon vor Verfügungserlass am 28. Juli 2015 mit, wen sie mit der Begutachtung zu betrauen gedenke (Urk. 7/183).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor, weshalb auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2) ohne weiteres einzutreten ist.
2.
2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine „second opinion“ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 2), dass im Y.___Gutachten nicht erörtert worden sei, ob die depressiven Symptome Begleitsymptome der Schmerzen und Medikamente sein könnten, obwohl die depressiven Symptome erst nach der Schulterverletzung aufgetreten seien. Sodann habe der Gutachter auch den psychosozialen Belastungsfaktor der Kündigung nicht erörtert (S. 1 unten).
3.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert. Gestützt auf das Gutachten könnten ihre invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche problemlos beurteilt werden (Ziff. 2.4 S. 5 f.). Die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen sei nicht notwendig, da die invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche aufgrund des vorliegenden Gutachtens abschliessend beurteilt werden könnten (Ziff. 2.7 S. 7).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen hat.
4.
4.1 Das psychiatrische Teilgutachten der Y.___ vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/167/45-57) entspricht in formeller Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte – unter anderem das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2010 (Urk. 7/59/23-39) und die Arztberichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 13. November 2006 (Urk. 7/11/21-22), vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/14), vom 2. November 2010 (Urk. 7/77/4-5) und vom 24. September 2012 (Urk. 7/115) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt. Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Überdies wurden die gestellten Fragen beantwortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, wovon gemäss Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) im Übrigen auch Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. D.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin ausgingen, welche empfahlen, auf das Gutachten abzustellen (Eintrag vom 8. Januar 2015, S. 3).
4.2 Im Gutachten der Y.___ wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) genannt (S. 37). Der psychiatrische Fachgutachter erörterte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/53-57 S. 10), weshalb die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) nicht gestellt werden könne. Damit liegt bei der Beschwerdeführerin keine somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbareres psychosomatisches Leiden vor, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die Überwindbarkeit der Beschwerden gemäss früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 130 V 352) beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit anhand des vom Bundesgericht mit neuster Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 141 V 281) prüfen will.
Nicht nachvollziehbar sind auch die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten psychosozialen Belastungsfaktoren (Verlust der Arbeitsstelle im Jahr 2005), wurde doch im Gutachten eine verselbstständigte psychische Störung mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin aber auf den Standpunkt gestellt haben sollte, was indessen aus dem Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6) nicht hervorgeht, es sei vom psychiatrischen Gutachter nicht schlüssig dargelegt worden, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung mit Krankheitswert oder lediglich an einer aufgrund von psychosozialen Faktoren hervorgerufenen depressiven Verstimmung leide, hätte sie die Möglichkeit gehabt, dem Gutachter entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen.
4.3 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine neuerliche psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2015 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2015 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher