Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00985




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 22. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984 in Y.___, seit dem Jahr 1991 in der Schweiz, leidet seit 2002 an Multipler Sklerose (Urk. 7/4, Urk. 7/24). Er absolvierte im August 2006 die Matura, und danach, nach einem abgebrochenen Studium als Wirtschaftsinformatiker, in der Zeit vom 20. August 2007 bis zum 21. August 2009 eine verkürzte zweijährige Lehre als Informatiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung (Urk. 7/3/2, Urk. 7/12,
Urk. 7/46). Nach deren erfolgreichem Abschluss und einem anschliessenden Praktikum begann er im September 2009 an der Fachhochschule Z.___ mit dem Informatikstudium. Wegen Überforderung brach er dieses im Frühlingssemester 2011 ab (Urk. 7/46). Seit Herbst 2011 studiert er an der Universität A.___ Spanisch und Linguistik (Urk. 7/20).

    Am 28. Oktober 2013 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Vom 28. Juli bis zum 21. November 2014 absolvierte der Versicherte ein Teilzeiteinsatzprogramm als Informatik-Supporter (Urk. 7/31, Urk. 7/37). Gemäss der Mitteilung vom 25. September 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/33). Am 2. Februar 2015 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt“ durch (Abklärungsbericht vom 19. März 2015,
Urk. 7/46). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50, Urk. 7/57) ab dem 1. April 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie den Versicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte (Verfügung vom 17. August 2015, Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 17. September 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm ab dem 1. April 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. In der Vernehmlassung vom 2. November 2015 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 8) wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Am 20. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 10).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2

1.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1).

1.3    Nach Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) entspricht das Erwerbseinkommen, das ein Versicherter als Nichtinvalider erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, wenn der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (Abs. 1). Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Abs. 2).

    Nach Art. 26bis IVV erfolgt die Bemessung der Invalidität von Versicherten, die in Ausbildung begriffen sind, und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, nach Art. 28a Abs. 2 IVG.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) grundsätzlich einen Einkommensvergleich vor, wobei sie den Versicherten als Vollerwerbstätigen qualifizierte und den Beginn der Rente auf den 1. April 2014 festsetzte. Als Valideneinkommen ermittelte sie dasjenige Einkommen, das der Versicherte bei voller Gesundheit als Informatiker nach einer erfolgreichen Beendigung des Informatikstudiums erzielt hätte, woraus ein jährliches Einkommen von Fr. 114‘412.80 resultierte. Beim Invalideneinkommen ging sie vom hälftigen Valideneinkommen, also von Fr. 57‘206.40 aus, weil der Versicherte für das Spanischstudium zu 50 % arbeitsfähig sei. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit eine halbe Rente.

2.2    Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde die Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, es erscheine als fraglich, ob er das Grundstudium (Spanische Sprach- und Literaturwissenschaft) werde abschliessen können. Massgebend beim Invalideneinkommen sei das Einkommen, das er in einer leidensangepassten Tätigkeit verdienen könnte. Gemäss einem Arztbericht des B.___ betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 40 bis 50 % respektive gemittelt 45 %. Als leidensangepasste Tätigkeit komme sein erlernter Beruf als Informatiker im Bereich Applikationsentwicklung in Frage. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘872.50. Dabei sei aufgrund des Pausen- und Ruhephasenbedarfs zusätzlich ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 % respektive ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.


3.

3.1    Zu prüfen sind zunächst der Status des Beschwerdeführers und die Bemessungsmethode.

    Gemäss dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 hätte der Beschwerde-führer bei guter Gesundheit sein begonnenes Informatikstudium im Herbst 2012 abgeschlossen und wäre danach als vollzeitiger Programmierer erwerbstätig gewesen (Urk. 7/46). Diese Feststellung ist unbestritten und entspricht der Aktenlage. Was das aktuelle Studium in Spanisch und Linguistik betrifft, hielt der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 unbestrittenermassen fest, er sei sehr lärmempfindlich, leide unter Konzentrationsstörungen, einer kognitiven Verlangsamung und einer schwergradigen Erschöpfungssymptomatik, die das Lernen im Studium erschwerten. So ermüde er sehr schnell, wenn er längere Texte schreiben müsse. Zudem gab er in der Beschwerde an, er habe bisher im Grundstudium, welches man nach der Studienordnung nach sechs Semestern mit dem Bachelor abschliesse, zehn Semester absolviert und noch keinen Bachelor. Es erscheine aufgrund der aktuellen Informationen fraglich, ob er das Grundstudium werde abschliessen können. Aufgrund dieser eigenen Angaben und der übrigen Aktenlage ist im für die Beurteilung des Sachverhaltes massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids realistischerweise kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Grundstudium abschliessen wird. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dessen eigener Auffassung (Urk. 1) und dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ist er somit als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich aufgrund eines Einkommensvergleichs festzusetzen. Art. 26bis IVV gelangt nicht zur Anwendung.

3.2    Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf jährlich
Fr. 114‘412.80 festgesetzt (Stand 2014, Urk. 2), was unbestritten blieb. Dieses Vorgehen entspricht auch der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Im Folgenden bleibt die Festsetzung des Invalideneinkommens zu prüfen.


4.

4.1    Die medizinischen Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit:

    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, B.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. November 2013
(Urk. 7/24) eine schubförmig remittierende Multiple Sklerose mit Residuen (Erstmanifestation Mai 2002, Erstdiagnose September 2002) bei weiteren Krankheitsschüben im Sommer 2004, Sommer 2005, September 2006 und einem prolongierten Schub mit Zunahme der Paraspastik seit Sommer 2012, bei einer Therapie mit Rebif bis November 2012 und einer solchen mit Tysabris seit dem 7. Dezember 2012 und bei einem aktuell erneuten Schub mit einer internukleären Ophthalmoplegie (INO) links. Weiter gab der Arzt an, seit dem letzten Schubereignis Ende 2012 bestehe eine sehr stabile Situation ohne zwischenzeitliche Schübe. Klinisch-neurologisch zeige sich fast unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetraparese bei einem allerdings negativen Babinski-Zeichen mit Beteiligung der Hinterstränge und einem spastisch-ataktischen Gangbild. Des Weiteren würden residuelle Zeichen einer INO, links mehr als rechts bestehen. Die Tysabri-Phrophylaxe werde unverändert fortgesetzt.

4.2    Im Kurzbericht des B.___ über die am 14. Januar 2014 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 7/43/8-10) führten Dr. C.___ und PD Dr. phil. D.___, Diplom-Psychologin, aus, die neuropsychologische Abklärung zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer in multiplen kognitiven Teilleistungsbereichen auffällige und damit der Altersnorm nicht entsprechende Werte erziele. Hinzu komme eine als schwergradig einzustufende Erschöpfungssymptomatik.

4.3    Im Arztzeugnis des B.___ vom 21. Februar 2014 zuhanden der Universität A.___ hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer leide an einer schubförmigen Multiplen Sklerose. Er ermüde bei handschriftlichen Arbeiten rasch und sein Arbeitstempo werde langsam. Er befürworte hiermit, dass der Beschwerdeführer die Prüfungen an einem Computer durchführen könne.

4.4    In einem zuhanden der Invalidenversicherung handschriftlich ausgefüllten, jedoch nicht unterzeichneten Fragebogen des B.___
(Urk. 7/28) wird festgehalten, die Fragen – wie aussichtsvoll ein erfolgreicher Abschluss des Studiums und die spätere Ausübung eines auf dem Studium aufbauenden Erwerbsberufes seienkönnten (so) nicht beantwortet werden. Das Studium sei für den Versicherten per se schon eine sehr grosse Hürde. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe gemäss dem kognitiven Status vom 14. Januar 2014 eine 40- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer zusätzlich unter einer schwergradigen Erschöpfungssymptomatik leide, benötige er regelmässige Pausen und Ruhephasen.

4.5    Im Bericht des B.___ vom 2. Dezember 2014 betreffend eine neurologische Untersuchung vom 26. November 2014 (Urk. 7/43/6-7) kam Dr. C.___ - abgesehen von dem im Bericht vom 18. November 2013 diagnostizierten erneuten Schub mit INO links - grundsätzlich zu den gleichen Diagnosen wie in seinem Bericht vom 18. November 2013. Zusätzlich diagnostizierte er einen aktuellen Expanded Disability Status Scale(EDSS)-Wert von 2.5. Weiter gab der Arzt an, seit der letzten Kontrolluntersuchung bestehe ein stabiler Verlauf, insbesondere ohne zwischenzeitlich aufgetretene Schubereignisse. In der klinisch-neurologischen Untersuchung zeige sich unverändert das Bild einer rechts beinbetonten Tetraparese mit lebhaften Reflexen an den unteren Extremitäten und einer deutlichen Beteiligung der Hirnstränge, was in einem spastisch-ataktischen Gangbild resultiere. Ausserdem würden residuelle Zeichen einer INO bestehen, dazu neuropsychologische Veränderungen, was in einem EDSS-Wert von 2.5 resultiere. An der bisherigen therapeutischen Option werde unverändert festgehalten. Der Beschwerdeführer habe auf sein Anraten die Behandlung bei einem Psychotherapeuten/Psychologen aufgenommen. Diese Therapie sei zur Verarbeitung der Krankheitsfolgen dringlich indiziert.


5.

5.1    Die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen medizinischen Akten nicht beantwortet werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des handschriftlich ausgefüllten Fragebogens des B.___ vom 5. Mai 2014. So geht daraus nicht hervor, welche leidensangepassten Tätigkeiten für den Beschwerdeführer in Frage kämen. Zudem ist aufgrund der Nichtunterzeichnung des Berichts letztlich unklar, ob die Angaben von einem Arzt stammen oder nicht. Somit wird die Beschwerdegegnerin die medizinische Aktenlage zu vervollständigen respektive bei den Ärzten ergänzende Angaben einzuholen und hernach den Invaliditätsgrad in diesem Sinne neu festzusetzen haben. Sollten die Abklärungen ergeben, dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, werden Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 5 Abs. 1 IVG zu beachten sein. Unabhängig von der Bemessungsmethode ist jedoch aufgrund der medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultiert, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. April 2014 zumindest Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5.2    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im Sinne der obigen Erwägungen den Sachverhalt ergänzend abzuklären und den Invaliditätsgrad neu festzusetzen. Hernach wird sie über die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. April 2014 eine halbe oder eine höhere Invalidenrente zusteht, neu zu entscheiden haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt es sich, auf den Einwand des Beschwerdeführers näher einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwände nicht rechtsgenüglich eingegangen sei und damit das rechtliche Gehör verletzt habe.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien und der Honorarnote vom 20. Februar 2017 (Urk. 10) ist die Prozessentschädigung beim vorliegend gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- auf Fr. 1‘771.30 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. August 2015 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘771.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz, Rechtsanwältin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel