Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00986 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 15. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960 und Mutter eines im Jahr 2000 geborenen Sohnes, hat ein Architekturstudium (Urk. 6/1/6) und eine Ausbildung zur Baubiologin respektive Bauökologin absolviert (Urk. 6/1/5). Seit April 2006 ist sie als technische Sachbearbeiterin bei der Y.___ angestellt, zu Beginn mit, seit September 2014 ohne Stellvertreterfunktion als Bau-sekretärin (Urk. 6/2/5; Urk. 6/62/3). Unter Hinweis auf eine tiefgreifende Verunsicherung meldete sie sich am 6. März 2013 bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/9) sowie Arzt-berichte ein (Urk. 6/10; Urk. 6/26). Zudem gewährte sie Unterstützung in Form von Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen sowie eines Job Coachs (Urk. 6/14 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31+35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2014 bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Viertelsrente der Inva-lidenversicherung sowie eine Kinderrente zu (Urk. 6/45).
1.2 Nach Abschluss der Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen (Urk. 6/56) klärte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens ab Oktober 2014 die medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnisse erneut ab (Urk. 6/61; Urk. 6/62+68). Zudem liess sie einen Bericht über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erstellen (Urk. 6/64). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2015 stellte sie der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht (Urk. 6/70), was sie in der Folge am 4. September 2015 wie angekündigt verfügte (Urk. 6/71 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 16. September 2015) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1/1 S. 2):
„1.Die Verfügung „Einstellung der Invalidenrente“ vom 04.09.2015 der SVA des Kantons Zürich, 8037 Zürich, sei ersatzlos aufzuheben.
2.An der Verfügung „Rentenleistungen der IV“ vom 12.06.2014 der SVA des Kantons Zürich, 8037 Zürich, sei festzuhalten.
3.Krankheitstage die den bereits festgestellten IV-Grad von 40% übersteigen seien zusätzlich in der Höhe des Lohnausfalls zu vergüten.
4.Eine allfällige Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführerin umgehend zur Stellungnahme zuzustellen.
5.Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;
alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2015 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Jene reichte mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (Urk. 8/1) einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/2) und hielt gleichzeitig an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Versicherte zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich zu qualifizieren sei. Die Einschränkungen in der Haushalttätigkeit würden sich auf 8 % belaufen. Auf entsprechende Nachfrage habe der Arbeitgeber mitgeteilt, dass das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin
Fr. 57‘434.-- betrage. In der früheren Tätigkeit als stellvertretende Bausekretärin würde sie bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % heute ohne Gesundheitsschaden ein jährliches Einkommen von Fr. 92‘537.66 erzielen können. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergebe eine Erwerbsein-
busse von Fr. 35‘103.66 beziehungsweise eine Einschränkung von 37.93 %. In Anwendung der gemischten Methode liege der Invaliditätsgrad damit bei 31.95 %, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Herabsetzung des Invaliditätsgrades ohne Stellungnahme ihrer Ärztin verfügt worden sei und auch nicht ihrem Gesundheitszustand entspreche. Sie sei seit dem 10. September 2014 zu 50 % angestellt. Im Zeitraum vom genannten Datum bis zum 4. Juni 2015 sei sie allerdings an 35 Arbeitstagen krank gewesen. Der Monat Juni 2015 sei der Erste gewesen, in dem sie durchgehend 50 % habe arbeiten können. Leider gehe es ihr seit Erhalt des Vorbescheides vom 24. Juni 2015 wieder schlechter, wobei sie die Krankheitstage seither mit Ferientagen „decke“. Obwohl sie die leitenden Aufgaben abgegeben habe, habe sich an ihren fachlichen Aufgaben und auch an ihrem Einkommen nichts geändert. Somit gebe es keinen Anlass zur Reduktion des Invaliditätsgrades (Urk. 1/1 S. 2 f.).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte bei der Versicherten am 10. April 2013 eine wahnhafte Störung mit rezidivierenden akuten Episoden, gegenwärtig teilremittiert und mit Systematisierungstendenz (ICD-10 F22.0; Urk. 6/10/5). Die agitierte, teilweise depressive und psychotische Symptomatik habe erstmals im Oktober 2006 zu einem freiwilligen stationären Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum der A.___ geführt und hernach habe sich die Versicherte in regelmässige psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 6/10/7). Die wahnhafte Episode ab Oktober 2006 habe in einem hartnäckigen, systematisierten Wahnerleben bestanden, wobei die Versicherte den körperlichen und sexuellen Missbrauch ihres Sohnes durch den Ex-Ehemann vermutet habe. Trotz zusätzlichen interaktionellen Problemen mit Arbeitskollegen sei sie aber bis auf einige Wochen vorwiegend arbeitsfähig gewesen (Urk. 6/10/8). Nach einer Therapiepause von März 2010 bis September 2012 sei die Beschwerdeführerin dann wieder in Behandlung gewesen, da sie sich als Versuchskaninchen in einem wissenschaftlichen Experiment gewähnt habe. Im weiteren Verlauf sei es ausserdem zu Ich-Störungen, formalen Denkstörungen sowie schwerer Depression und Verzweiflung gekommen, weshalb auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erkannt worden sei (Urk. 6/10/9). Nachdem sich die Situation ab Januar 2013 wieder gebessert habe, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 100 %-Pensum) attestiert worden, wobei sich die Versicherte allerdings an der Grenze ihrer Belastbarkeit bewegt habe (Urk. 6/10/11+14 f.).
3.2 In einem weiteren Bericht vom 14. Februar 2014 stellte Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische paranoide Schizophrenie mit systematisiertem Wahn (ICD-10 F20.0) fest (Urk. 6/26/5). Zwischen April und Dezember 2013 hätten sich Ich-Störungen mit Gedankenausbreitung, Gedankeneingebung sowie akustischen Halluzinationen manifestiert, was zusammen mit weiteren Symptomen auf eine paranoide Schizophrenie habe schliessen lassen (Urk. 6/26/6). In der bisherigen Tätigkeit als stellvertretende Bausekretärin und bezogen auf ein Pensum von 80 % bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Auf längere Sicht sei der Beschwerdeführerin im neu kreierten angepassten Aufgabenprofil voraussichtlich definitiv keine über 40 % hinausgehende Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein Pensum von 100 %) zu attestieren. Es sei der Versicherten jedoch eine Präsenz von 50 % zumutbar (Urk. 6/26/12).
3.3 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 6/45) äusserte sich Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2014 dahingehend, dass der psychopathologische Befund unverändert sei. Die Versicherte sei seit Januar 2014 optimal behinderungsangepasst am angestammten Arbeitsplatz eingegliedert und es bestehe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/61/1). Falls die Situation so erhalten werden könne, sei die Prognose gut. Der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin belaufe sich derzeit auf 50 % und die Arbeitsmotivation sei sehr hoch (Urk. 6/61/3 f.).
3.4 Mit Schreiben vom 28. September 2015 machte Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem
20. Dezember 2014 als recht instabil erwiesen habe. An der Diagnose habe sich nichts geändert. Im Berufsalltag habe sich die Beschwerdeführerin stets an den Grenzen ihrer Belastbarkeit bewegt. Zwischen September 2014 und Anfang Juni 2015 sei es zu einem Muster von sich wiederholenden kurzen Krankheitsabsenzen im Gesamtumfang von 35 Tagen gekommen, was einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 20 % bezogen auf ein Vollzeitpensum entspreche. Die Annahme einer andauernden 40%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Sachbearbeiterin habe sich in der Realität nicht umsetzen lassen und zumindest ab September 2014 habe eine maximale 30%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Schliesslich seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Lohnkürzungen ab dem 10. September 2014 vergessen gegangen (Urk. 8/2).
4.
4.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2015 (Urk. 2) berechtigterweise gestützt auf einen neuen Einkommensvergleich die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat.
4.2 Der rechtskräftigen Rentenzusprache vom 12. Juni 2014 (Urk. 6/45) lagen im Wesentlichen die Berichte von Dr. Z.___ vom 10. April 2013 und
14. Februar 2014 zu Grunde (Urk. 6/10+26), wobei diese zuletzt eine chronische paranoide Schizophrenie mit systematisiertem Wahn (ICD-10 F20.0) diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.1 f.). Im Weiteren fanden die Angaben des Arbeitgebers bei der Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens Berücksichtigung (Urk. 6/27 f.).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) stützte sich die IV-Stelle primär auf einen Arbeitgeberfragebogen vom 26. Januar 2015 (Urk. 6/62) sowie einen Haushaltabklärungsbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/64). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 2) holte sie ferner auch einen Arztbericht bei Dr. Z.___ ein (Urk. 6/61).
4.3 Ein verbesserter Gesundheitszustand der Versicherten stand im konkreten Fall als Grundlage für eine Rentenrevision nicht zur Diskussion (vgl. Urk. 2; Urk. 6/61). Die IV-Stelle erachtete vielmehr eine wesentliche Veränderung des Invalideneinkommens mit dementsprechenden Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad als gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist seit April 2006 bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/2/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen gestützt auf die Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 6/27) auf Fr. 45‘947.20 festgesetzt (Urk. 6/28). Hierbei ging sie einerseits davon aus, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden als stellvertretende Bausekretärin bei einem 80 %-Pensum ein Jahreseinkommen von
Fr. 91‘894.40 hätte erzielen können. Andererseits fand die Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 6/10+26) Berücksichtigung, wonach X.___ die Ausübung einer angepassten Tätigkeit auf dem Niveau einer Sachbearbeiterin mit einem 40%-Pensum zumutbar sei. Demzufolge errechnete die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (Anteil Erwerbstätigkeit 80 % und Anteil Haushaltbereich 20 %) einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 6/29 und Urk. 6/40).
Nach Abschluss der Arbeitsplatzerhaltungsmassnahmen durch die IV-Stelle teilte die Arbeitgeberin auf entsprechende Anfrage hin mit, dass die Versicherte seit dem 10. September 2014 jährlich Fr. 57‘434.-- verdiene und der Beschäftigungsgrad 50 % betrage (Urk. 6/62/3; Urk. 6/68). Unter zusätzlicher Beachtung eines leicht gestiegenen Valideneinkommens von jährlich
Fr. 92‘537.66 und der Ergebnisse des Haushaltabklärungsberichts (Urk. 6/64) errechnete die IV-Stelle sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (Urk. 2 S. 2).
4.4 An dieser Stelle ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Veränderung des Invalideneinkommens berechtigterweise als Anlass für eine Revision in Betracht zog, da sie geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und die jährliche Einkommensverbesserung jährlich mehr als
Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG; vgl. E. 1.4).
Zu Recht unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen weiterhin basierend auf dem tatsächlich erzielten Einkommen ermittelt hat. Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Die Beschwerde-führerin arbeitet bereits seit April 2006 für die Y.___ und konnte ihre Anstellung trotz Erkrankung - wenn auch mit tieferem Beschäftigungsgrad - behalten. Es handelt sich daher um ein sehr stabiles Arbeitsverhältnis. Das erzielte Einkommen erscheint ferner der Arbeits-leistung angemessen.
Zu klären bleibt, welches jährliche Einkommen die Versicherte bei zumutbarer Ausschöpfung ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit konkret zu erzielen vermag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müssten Lohnausfälle aufgrund von Krankheitstagen einbezogen werden. In ihrem Bericht vom
10. April 2013 schätzte Dr. Z.___ die zukünftige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf maximal 50 % ein (E. 3.1). Im weiteren Verlauf ging sie von einer 40%igen (E. 3.2 f.) und in ihrer letzten Stellungnahme vom
28. September 2015 von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.4). Faktisch ist die Beschwerdeführerin allerdings seit dem 10. September 2014 unstreitig in einem 50%-Pensum als Sachbearbeiterin ohne stellvertretende Funktion angestellt (Urk. 1/1 S. 2; Urk. 6/62/3; Urk. 6/68). Sie hielt in ihrer Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang selbst fest, dass dieser Beschäftigungsgrad für sie zu bewältigen respektive „machbar“ sei (Urk. 1/1 S. 2 f.). Die Arbeitgeberin bestätigte zudem, die Arbeitszeit betrage 4,2 Stunden täglich respektive 21 Stunden pro Woche und der angegebene Lohn entspreche der Arbeitsleistung (Urk. 6/62/3). Für die Zumutbarkeit des aktuellen Arbeitspensums spricht im Weiteren, dass sich die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin seit dem 10. September 2014 im Vergleich zu den Vorjahren stark reduziert haben (Urk. 3/2; Urk. 3/4). Hinzu kommt, dass die Versicherte über eine sehr hohe Arbeitsmotivation verfügt (Urk. 6/61/4) und ihr verbliebenes Arbeitspotenzial voll ausschöpfen will, was invalidenversicherungsrechtlich auch verlangt wird. Aus diesen Gründen ging die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung korrekterweise von einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 57‘434.-- aus, da dieses dem zumutbarerweise durch die Beschwerdeführerin realisierbaren Erwerbseinkommen entspricht.
Hinsichtlich des Einwandes der Versicherten, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens ihre Lohnausfälle infolge von Krankheitstagen zu berücksichtigen seien (Urk. 1/1 S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass kurze, vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten aus Sicht der Invalidenversicherung nicht relevant sind (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 4 Rz 5). Diese hat demnach nicht für kurzfristige Lohnausfälle Ersatz zu leisten und jene sind wiederum nicht im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens einzubeziehen. Das Vorgehen der IV-Stelle ist daher auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die Einschränkungen im Aufgabenbereich (Haushalt) wie auch die Höhe des Valideneinkommens stellte die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage.
5. Die Versicherte stellte in ihrer Beschwerdeschrift zusätzlich das folgende Rechtsbegehren:
„3.Krankheitstage die den bereits festgestellten IV-Grad von 40% übersteigen seien zusätzlich in der Höhe des Lohnausfalls zu vergüten.“
Eine Entschädigung für Erwerbsausfälle über den Anspruch auf eine Teilrente hinaus ist dem IVG fremd. Namentlich Taggelder werden ausschliesslich im Zusammenhang mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet (vgl. Art. 22 IVG). In diesem Punkt ist demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde - soweit auf sie eingetreten werden kann - abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWürsch