Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00988




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Referentin

Gerichtsschreiberin Bonetti


Verfügung vom 16. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur

Y.___

Lagerhausstrasse 6, Postfach 1828, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob X.___, vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur (Vollmacht, Urk. 4), Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 24. August 2015 (Urk. 1). Darin beantragte er die Zusprechung einer Rente sowie die Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Alsdann ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Erklärung vom 26. Oktober 2015 zog der Versicherte seinen Antrag auf Zusprechung einer Rente schriftlich und bedingungslos zurück (Urk. 10). Gleichzeitig ersuchte er bezüglich der beruflichen Massnahmen um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der Vergleichsgespräche mit der IV-Stelle (Urk. 10) und reichte infolgedessen keine Replik ein (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag (Urk. 14).

2.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1.a). Dies gilt auch für das prozessuale Verhältnis zwischen Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente. Demnach sind der Rentenanspruch einerseits und die einzelnen Eingliederungsmassnahmen andererseits als je unterscheidbare, streitgegenstandsfähige Rechtsverhältnisse zu begreifen. Es ist somit stets zu prüfen, worüber die IV-Stelle tatsächlich verfügt hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28 N 18).

3.    In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2015 zog die IV-Stelle unter dem Titel „Kein Anspruch auf eine Invalidenrente“ sinngemäss zusammengefasst in Betracht, der Versicherte sei seit März 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger eingeschränkt. Das Wartejahr sei inzwischen abgelaufen, weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen sei. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2).

4.    Der Titel und die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die darin aufgeführten Gesetzesbestimmungen lassen keinen Zweifel daran, dass die IV-Stelle einzig den Rentenanspruch prüfte und nur darüber verfügte. Allein dieser bildet daher vorliegend Prozessgegenstand. Eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage der beruflichen Massnahmen kommt mangels eines Antrages der Parteien und der Spruchreife der Sache nicht in Betracht (BGE 130 V 501). Dementsprechend ist auf das Begehren um Prüfung beruflicher Massnahmen nicht einzutreten und das Verfahren im Übrigen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Der Sistierungsantrag erweist sich als gegenstandslos. Es ist jedoch anzumerken, dass es dem Versicherten unbenommen ist, ein Gesuch um berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle einzureichen und so eine anfechtbare Verfügung zu erwirken.

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1‘000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Angesichts des geringen Aufwandes und da ein Rückzug des Begehrens als Unterliegen gilt (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 lit a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), sind die Verfahrenskosten auf Fr. 200.– festzusetzen und vollumfänglich dem Versicherten aufzuerlegen.


Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 und 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Die Gerichtsschreiberin


Bonetti