Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00990 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 15. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 19. September 1995 (Urk. 8/11), vom 29. November 1996 (Urk. 8/21) und vom 8. Mai 1998 (Urk. 8/32) Rentenbegehren des 1958 geborenen X.___, welcher bis Juli 1993 als Fensterreiniger tätig gewesen war (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. Oktober 1994, Urk. 8/3), abgewiesen und auf die Neuanmeldung vom 17. Mai 2002 nicht eingetreten war (Verfügung vom 14. November 2002, Urk. 8/59), meldete sich dieser am 7. Oktober 2009 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/64). Die IV-Stelle trat auf diese Neuanmeldung ein (Urk. 8/75). Sie liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IKAuszug vom 1. Dezember 2009, Urk. 8/76) und holte Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, (Berichte vom 20. November 2009, Urk. 8/74, vom 21. Dezember 2009, Urk. 8/77, und vom 16. April 2010, Urk. 8/83), von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, (Bericht vom 22. Dezember 2009, Urk. 8/78) und der A.___, Neurologie, (Bericht vom 14. Januar 2010, Urk. 8/81) ein und gab bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten in Auftrag, welches diese am 21. Januar 2011 erstattete (Urk. 8/87). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/93). Dagegen liess der Versicherte am 28. März 2011 Einwand erheben (Urk. 8/103). Am 10. Juni 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine zusätzliche medizinische Abklärung notwendig sei. Diese werde von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt (Urk. 8/112). Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 liess der Versicherte die IV-Stelle ersuchen, die psychiatrische Abklärung bei einer anderen Stelle durchzuführen (Urk. 8/113). Mit Verfügung vom 25. Juli 2015 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die psychiatrische Begutachtung von Dr. C.___ durchgeführt wird (Urk. 8/118). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Beschwerde vom 14. September 2011, Urk. 8/119/3-14) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Februar 2012 ab (Urk. 8/123).
1.2 Im Nachgang zu diesem Urteil holte die IV-Stelle weitere Berichte bei Dr. Y.___ (Bericht vom 27. November 2012, Urk. 8/127) und bei Dr. Z.___ (Bericht vom 4. Dezember 2012, Urk. 8/128) ein. Am 18. Januar 2013 liess der Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass er vom 19. bis 29. Dezember 2012 im D.___ hospitalisiert gewesen sei und dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 8/131 und Austrittsbericht des D.___ vom 28. Dezember 2012, Urk. 8/130). Mit Verfügung vom 24. September 2013 hielt die IV-Stelle unter Nennung der einzelnen Gutachter fest, dass eine polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS E.___ durchgeführt werde (Urk. 8/165). Die vom Versicherten dagegen am 25. Oktober 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 8/169/3-18), wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2014 ab (Urk. 8/171). Auf die vom Versicherten dagegen am 19. Juni 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/174/2-21) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juli 2014 nicht ein (Urk. 8/176).
1.3 In der Folge unterzog sich der Versicherte den Untersuchungen der MEDAS E.___Gutachter. Am 25. März 2015 erstatteten diese ihr Gutachten (Urk. 8/188). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Mai 2015, Urk. 8/191, und Einwand vom 24. Juni 2015, Urk. 8/204) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 31. August 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 21. September 2015 Beschwerde erheben und beantragten, es sei ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 4. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass das Valideneinkommen nicht wie in den Akten erwähnt, gestützt auf das Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeiten), sondern gestützt auf den Lohn des Kompetenzniveaus 3 berechnet worden sei. Die Berechnung als solche sei jedoch richtig erfolgt (Urk. 10). Der Beschwerdeführer wurde über diese Mitteilung in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letztmaligen materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 8. Mai 1998, Urk. 8/32) bis September 2012 nicht wesentlich verändert hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei von einer zumutbaren vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Gestützt auf den damals festgesetzten Invaliditätsgrad von 22 % bestehe für diese Zeitperiode kein Rentenanspruch. Per September 2012 sei es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen, was zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Seither sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 60 %, aufteilbar in zwei mal drei Stunden täglich mit 10%iger Leistungseinschränkung, zumutbar. Die Beschwerdegegnerin berief sich dabei auf das Gutachten der MEDAS E.___ vom 25. März 2015.
Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2012, wobei sie das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) von „sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen“ der Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor) als massgebend erachtete. Die Beschwerdegegnerin errechnete so ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 79‘400.-- (Urk. 2 und Urk. 10).
Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers berechnete die Beschwerdegegnerin auf Basis des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle TA1 der LSE 2012, wobei sich für ein 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 39‘106.-- ergab. Von diesem Wert nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund des erheblich eingeschränkten Belastungsprofils des Beschwerdeführers einen Leidensabzug von 15 % vor, wodurch ein Invalideneinkommen 2012 von Fr. 33‘240.-- resultierte (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer liess beschwerdeweise weder die von der Beschwerdegegnerin der Leistungszusprache zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit noch die Höhe des Valideneinkommens beanstanden. Ebenfalls unwidersprochen liess er den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn errechneten Ausgangswert für das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 39‘106.--. Beanstanden liess er jedoch die Höhe des Leidensabzugs (vgl. Urk. 1 S. 6) sowie die Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
Dazu liess der Beschwerdeführer erklären, er weise gesundheitliche Einschränkungen auf, welche ihm als Hilfsarbeiter, dem einzig körperlicher Einsatz eine materielle Existenz gesichert habe bzw. sichern würde, das Finden einer gesundheitlich zumutbaren Stelle erheblich erschwerten bzw. realistischerweise sogar verunmöglichten. Er sei ungelernt und stehe nunmehr in seinem 55. Lebensjahr und sei seit 1993 ohne Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt geblieben. Er beherrsche weder in Deutsch noch in seiner Muttersprache die Schriftsprache. Er wäre angesichts der zahlreichen Handicaps auf eine intensive Betreuung und Einarbeitung durch einen Arbeitgeber angewiesen. Er sei ohne Chancen eine leidensangepasste Arbeitsstelle zu finden. Wenn von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen würde, wäre ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘329.50, ein Invaliditätsgrad von 63 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere (Urk. 1).
2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
3. Die MEDAS E.___-Gutachter diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 25. März 2015 (Urk. 8/188) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/188/29):
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) IIb beidseits, rechts kompliziert (vor Behandlung am rechten Bein Grad III) bei
- Status nach perkutaner transluminaler Angioplastie (PTA) Arteria femoralis superficialis und poplitea rechts (11. Juni 2014)
- Status nach PTA Arteria femoralis superficialis links cross-over von rechts (10. Juni 2014)
- Status nach PTA und sekundärem Stenting der Arteria femoralis superficialis sowie PTA der Arteria tibialis posterior rechts (26. November 2013)
- Status nach PTA der Arteria femoralis superficialis links (25. November 2013)
- Status nach Ringstripperdesobliteration der Arteria femoralis communis und iliaca externa und communis rechts mit Interponat-Rekonstruktion (16. Januar 2013)
- Status nach PTA und Dilatation/Stenting Arteria iliaca externa links (30. Oktober 2012)
- Verdacht auf beginnende Stenosierung auch der Arteria subclavia beidseits und Arteria carotis interna links
- verminderte Belastbarkeit der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule bei
- chronischem Zervikalsyndrom bei radiologisch nachgewiesenem Blockwirbel in Höhe HWK 5/6 mit deutlicher Anschlussdegeneration in Höhe 6/7 mit axonaler Schädigung Wurzel C7 links in Form eines residuellen Muskelathrophiebefundes des Musculus brachioradialis links und minimal Musculus triceps links mit verminderter grober Kraft der linken oberen Extremität bei Muskelatrophie der Unterarmstreckmuskulatur (der Versicherte ist Rechtshänder)
- beginnenden degenerativen Veränderungen lumbal und Torsionsskoliose mit chronischer lumbosakraler Schmerzsymptomatik mit lumbospondylogenem, vorwiegend aber myofaszialem Beschwerdebild, wobei zeitweilige S1-radikuläre Irritationen nicht gänzlich ausgeschlossen sind
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/188/30):
- Nikotinabusus
- koronare Herzkrankheit (anamnestisch)
- arterielle Hypertonie (anamnestisch)
- Verdacht auf Refluxösophagitis
- Verdacht auf zerebrovaskuläre Arteriosklerose
- Zustand nach chronischem Alkoholkonsum, gemäss aktuellem CDTWert Verdacht auf gegenwärtigen, übermässigen Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1)
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur; erhebliche Verkürzung der Ischiokruralmuskulatur, links mit Dehnungsschmerzen
- funktionell ungünstige stammbetonte Adipositas
- Status nach operativer Versorgung einer offenen Unterschenkelfraktur rechts und Oberschenkelfraktur rechts ohne Beschwerden
- Status nach Verletzung beider Hände, freie Funktionen
Wegen der bestehenden ausgeprägten Schmerzsymptomatik, der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, der reduzierten Fähigkeit über Kopf zu arbeiten sowie der eingeschränkten Gehstrecke, gegebenenfalls auch einer potentiellen Sturzneigung, sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, den angestammten Beruf auszuüben. In einer ideal angepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer noch 60 % arbeitsfähig (zweimal drei Stunden Präsenzzeit, 10 % reduzierte Leistungsfähigkeit). Ideal angepasst sei eine Tätigkeit in welcher der Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten erbringen müsse. Es sollte sich dabei um Tätigkeiten ohne langes Stehen und Gehen, ohne belastende Arm- und Beinfunktionen mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm handeln. Der Beschwerdeführer sollte dabei keine Leitern und Treppen besteigen, sich nicht häufig bücken müssen und er sollte auch nicht in Zwangshaltung arbeiten. Tätigkeiten in und über Brust- oder Schulterniveau sollten vermieden werden. Die Gehstrecke sei erheblich eingeschränkt (etwa 50 bis 100 Meter, maximal 200 Meter, je nach Gehgeschwindigkeit). Die Tätigkeiten sollten in temperierten Räumen erfolgen (ohne Kälte, Hitze und starke Temperaturschwankungen) und kein Steigen auf Leitern sowie keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Verletzungsgefahr, insbesondere der Gefahr einer Verletzung der Füsse bzw. Tragen von Spezialschuhen, beinhalten. Aus rein psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten für alle dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeiten. Retrospektiv müsse die nun neu hinzugetretene Diagnose der pAVK mit mehrfachen Gefässeingriffen als Verschlechterung des Gesundheitszustandes gewertet werden und begründe somit ab September 2012 eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im genannten Ausmass. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht seit objektiver Diagnosestellung der pAVK im September 2012 eine in Kombination der Rückenleiden um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit resp. eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/188/30). In der bisherigen Tätigkeit als Fensterreiniger bestehe wahrscheinlich schon seit Anfang 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit sei von 2002 bis Anfang 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen, wie auch im Gutachten B.___ ausgewiesen sei. Es erscheine aber wahrscheinlich, dass zumindest vorübergehend in den Zeiten mit akuter Zervikal-Symptomatik im Jahr 2009 die Arbeitsfähigkeit auch in einer ideal angepassten Tätigkeit der Schmerzen wegen um ca. 20 % eingeschränkt gewesen sei. Mindestens aber sei durch die zusätzliche Diagnose der pAVK im September 2012 in funktionaler Hinsicht eine Wechselwirkung mit dem Rückenleiden zu berücksichtigen, weshalb hier eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % in ideal angepasster Tätigkeit attestiert werde (Urk. 7/188/37).
4. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des MEDAS E.___-Gutachtens vom 25. März 2015 sprechen würden. Vielmehr erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS E.___ abgestellt hat, was wie dargelegt (E. 1.2) - vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. Demnach ist - mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass nach der letztmaligen materiellen Rentenprüfung im Jahr 1998 bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand in einer angepassten Tätigkeit weiterhin keine massgebliche (längere Zeit andauernde) Einschränkung bestand, es jedoch im September 2012 zu einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam und seither nurmehr eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer dem gutachterlichen Belastungsprofil Rechnung tragenden angepassten Tätigkeit gegeben ist.
5.
5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Da sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst im September 2012 massgeblich verschlechtert haben, ist auf diesen Zeitpunkt hin ein - neuer - Einkommensvergleich durchzuführen. Für die Zeit davor bleibt es beim in den früheren Verfügungen (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) ermittelten - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 22 % (vgl. E. 1.1 und E. 3).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 3, „sonst. wirtschaftliche Dienstleistungen“, berechnete Valideneinkommen von Fr. 79‘400.-- (Fr. 6‘347.-- x 12 : 40 x 41,7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, NOGA 2008]) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
5.3
5.3.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist in denjenigen Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Wie dargelegt, sind dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten zweimal drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei eine 10%ige Leistungseinschränkung besteht (E. 3 und E. 4). Unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils (E. 3) stehen dem Beschwerdeführer weiterhin diverse Arbeitstätigkeiten offen. Insbesondere sind ihm feinmotorische Tätigkeiten, Überwachungsarbeiten und gewisse Sortierarbeiten weiterhin möglich. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als das MEDAS E.___-Gutachten (Urk. 8/188) erstattet wurde (März 2015), erst 56,5 Jahre alt war, ihm noch achteinhalb Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung blieben und das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), ist dem Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch möglich und zumutbar.
5.3.3 Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, erweist es sich es als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012 berechnet hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das Kompetenzniveau 1 von sämtlichen Tätigkeiten gemäss Tabelle TA1 (Fr. 5‘210.--) als massgebend erachtete und so für ein 60%-Pensum ein Einkommen von Fr. 39‘106.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 : 40 x 41,7 [betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, NOGA 2008]] x 0,6) errechnete.
5.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3.5 Der Beschwerdeführer ist - wie dargelegt (E. 3 und E. 4) – 60 % arbeitsfähig in Tätigkeiten, bei denen er nur noch leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten erbringen muss. Es sollte sich dabei um Tätigkeiten handeln ohne langes Stehen und Gehen, ohne belastende Arm- und Beinfunktionen mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm. Der Beschwerdeführer sollte dabei keine Leitern und Treppen besteigen, sich nicht häufig bücken müssen und er sollte auch nicht in Zwangshaltung arbeiten. Tätigkeiten in und über Brust- oder Schulterniveau sollten vermieden werden. Die Gehstrecke ist erheblich eingeschränkt (etwa 50 bis 100 Meter, maximal 200 Meter, je nach Gehgeschwindigkeit). Die Tätigkeiten sollten in temperierten Räumen erfolgen (ohne Kälte, Hitze und starke Temperaturschwankungen) und kein Steigen auf Leitern sowie keine Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Verletzungsgefahr, insbesondere der Gefahr einer Verletzung der Füsse bzw. Tragen von Spezialschuhen, beinhalten.
Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund dieser Einschränkungen einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vor.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Wie dargelegt (E. 5.3.2) stehen dem Beschwerdeführer trotz seiner diversen Einschränkungen weiterhin verschiedene Arbeitstätigkeiten offen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für einen höheren (als einen 15%igen) Abzug gilt es zu berücksichtigen, dass seine lange Absenz vom Arbeitsmarkt hauptsächlich nicht invaliditätsbedingt ist, wäre es ihm doch aus gesundheitlichen Gründen stets möglich gewesen, einer angepassten Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 8/188/37; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 und 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.2.2). Hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse der Schriftsprache gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits mit der Wahl des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer nur noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausüben kann. In solchen Tätigkeiten sind Kenntnisse der schriftlichen Sprache nicht entscheidend. Sodann werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt, weshalb sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).
Grundsätzlich ist ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend 60 %) und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden: Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 60 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Eine reduzierte Leistungsfähigkeit rechtfertigt zudem grundsätzlich ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2).
Nach dem Gesagten, jedoch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner diversen körperlichen Einschränkungen eine angepasste Arbeitsstelle nur unter Inkaufnahme einer gewissen Lohneinbusse erhalten dürfte, ist der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Abzug vom Tabellenlohn von 15 % nicht zu beanstanden. Dementsprechend erweist sich auch das Invalideneinkommen von Fr. 33‘240.-- (Fr. 39‘106.-- x 0,85) als rechtens.
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘240 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 46‘160.-- (Fr. 79‘400.-- - Fr. 33‘240.--) und ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 % (Fr. 46‘160.-- : Fr. 79‘400.--). Bei einem Invaliditätsgrad von 58 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. E. 2).
6.
6.1 Soweit die Beschwerdegegnerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im September von 22 % und einem seitherigen Invaliditätsgrad von 58 %, den Beginn des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente auf den 1. Dezember 2012 (drei Monate nach Verschlechterung) festgesetzt hat, kann ihr nicht gefolgt werden:
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist spätestens ab Anfang 2009 von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Fensterreiniger auszugehen (Urk. 8/87/49 und Urk. 8/188/37). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war somit spätestens anfangs 2010 erstanden. Zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG war der Beschwerdeführer - erstmals – aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im September 2012, wobei der Invaliditätsgrad damals und im weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung 58 % betrug.
Somit entstand – erstmals – im September 2012 ein Anspruch auf eine (halbe) Rente (vgl. E. 2). Da bei Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Veränderung im September 2012 noch keine rentenbegründende Invalidität vorgelegen hat, kommt – entgegen der von der Beschwerdegegnerin offenbar vertretenen Auffassung - (infolge Fehlens einer revidierbaren Rente) Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung nicht (analog) zur Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1 und 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat demnach bereits ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG [die Neuanmeldung erfolgte im Oktober 2009, Urk. 8/64] und Art. 29 Abs. 3 IVG).
6.2 Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht ab dem 1. Dezember 2012, sondern ab dem 1. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen (Zusprache einer höheren als einer halben Rente) ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Budget der Sozialbehörde, Urk. 3), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und, da auch die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, in der Person von Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
7.2 Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Angesichts des nur marginalen Obsiegens sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Da das - nur marginale - Obsiegen nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ist keine - reduzierte - Prozessentschädigung zuzusprechen.
7.3 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (Urk. 9) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall - auch wenn erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung befunden wird - die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ermessenssweise mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. September 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2012 (statt ab dem 1. Dezember 2012) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich 1, wird mit Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler