Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.00991 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 17. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Leimbacher Cerletti, Advokatur
Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, ist gelernter Elektromonteur. Im März 1996 meldete er sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) an (Urk. 5/2). Diese leistete im Juni 1996 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis und für den Erwerb des Schweizerischen Informatik Zertifikates (Urk. 5/15; Repetition infolge Operation: Urk. 5/19-20 und 19/22). Während der Umschulung arbeitete der Versicherte Teilzeit als Verkäufer in einem Lichtfachmarkt und bezog ergänzend Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 5/16, 5/18, 5/23-29 und 5/37). Die Handelsschule schloss er am 15. Juli 2000 mit einem internen Diplom als technischer Kaufmann ab (Urk. 5/30), die eidgenössische Prüfung legte er nicht vollständig ab (Urk. 5/31, 5/35/3 und 5/48/2).
1.2 Die neue Stelle als Telekommunikationsberater (Urk. 5/34) trat er im Dezember 2000 an und kündigte sie nach eigenen Angaben noch im gleichen Monat infolge einer Kopfneuralgie (Urk. 5/35/40). Ab April 2002 arbeitete er für ein Auktionshaus. Sein Arbeitspensum und Aufgabenbereich wurden im Laufe der Jahre mehrmals an seine gesundheitlichen Beschwerden angepasst (Urk. 5/39, 5/48/2 und 5/70). In diesem Zusammenhang beantragte er der IV-Stelle mehrfach eine Arbeitsplatzerhaltung bzw. Stellenvermittlung (Urk. 5/40 und 5/51; Urk. 5/53 und 5/62; Urk. 5/79). Diese teilte ihm im Dezember 2007 aufgrund aktueller Arztberichte (Urk. 5/58, 5/59,5/61, 5/68, 5/75 und 5/77) sodann mit, nach Ablauf des Wartejahres am 28. Mai 2008 einen Rentenanspruch zu prüfen (Urk. 5/78). Später nahm sie weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 5/81 und 5/84) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 5/85/5). Gestützt hierauf verneinte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 5/87 und 5/89) – mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 5/94).
1.3 Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 meldete sich der Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte (Urk. 5/97) erneut zum Rentenbezug an (Urk. 5/98). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 5/102) sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk. 5/103/3) ein. Hernach stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. April 2015 einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Urk. 5/104). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 5/107 und 5/111) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 5/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk. 5/112/2) trat die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 18. August 2015 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 5/113 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 21. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, den Rentenanspruch materiell zu prüfen und ihm alsdann eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). In der Replik vom 12. Februar 2016 hielt der Versicherte an seinem Antrag fest (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Massgeblich für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass derselben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.1).
1.2 Zweck der Eintretensvoraussetzung ist es einzig zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind daher herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts I 724/99 vom 5. Oktober 2001 E. 1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10; 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundegerichts 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1-2). Entscheidend sein kann bei der Prüfung des Glaubhaftmachens der zeitliche Abstand zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom 29. April 2009 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits nach 15 Monaten keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung mehr zu stellen sind (BGE 130 V 64 E. 6.2).
1.3 Verneint die Verwaltung die Glaubhaftmachung einer entsprechenden Tatsachenänderung, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Wird gegen einen solchen Entscheid Beschwerde erhoben, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Sachentscheid hat folglich nur den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Nicht zu befassen hat sich das Gericht hingegen mit allfälligen materiellen Anträgen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2. Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt der angefochtenen Verfügung und somit der Prozessgegenstand festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 8 E. 2b, 120 V 496 E. 1a).
Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, sondern holte einzig zwei Stellungnahmen des RAD (Urk. 5/103/3 und 5/112/2) zu den neuen Arztberichten ein (Urk. 5/97 und 5/110). Sie liess sich also lediglich im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV vom RAD beraten. Damit prüfte sie das Leistungsbegehren nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV Notwendige. Dementsprechend zog sie in ihrem Entscheid auch nur in Erwägung, dass nicht glaubhaft sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten. Insbesondere sei die Hüftproblematik bereits seit mindestens dem Jahr 2008 aktenkundig, wobei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Technischer Kaufmann – wie bereits mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 festgestellt (Urk. 5/94) – weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit nicht um einen Sachentscheid. Es gilt daher einzig anhand der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eintrat.
3.
3.1 Bei der erstmaligen materiellen Rentenprüfung, die in einer Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 mündete (Urk. 5/94), stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf die Stellungnahme der RAD-Ärzte Dr. med. Y.___, Praktische Ärztin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. März 2008 (Urk. 5/85/5). Diese führten aus, anhand der medizinischen Aktenlage (Bericht der A.___ vom 18. Februar 2008) könne man davon ausgehen, dass ab April 2008 seitens der Wirbelsäule eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sollte längerfristig das Heben von Gewichten über 15 kg, vermehrtes Bücken sowie repetitive Drehbewegungen mit Gewicht vermeiden. Da auch bei den Hüft- und Kniegelenken pathologische Befunde vorliegen würden, komme eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage. Die Tätigkeit als technischer Kaufmann dürfte weitgehend dem genannten Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechen.
3.2 Diese Beurteilung entspricht derjenigen von Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, im Bericht der A.___ vom 18. Februar 2008. Er stellte folgende Diagnosen: Status nach (1) mikroskopischer Sequesterektomie L5/S1 rechts im Oktober 2007, (2) thorakalem Morbus Scheuermann, (3) Valgisationsosteotomie rechts im Jahr 1998 bei Ostechondrose dissecans und (4) Valgisationsosteotomie links im Jahr 2003 bei medialer Gonarthrose. Ferner wurden ein gemischtes Hüftimpingement beidseits sowie bekannte Neuralgien diagnostiziert. Gemäss Dr. B.___ war die Indikation zur Sequesterektomie gestellt worden, nachdem seit mehreren Monaten Ischialgien entsprechend S1 rechts bestanden hätten, die zuletzt nicht mehr auf eine konservative Behandlung angesprochen hätten (Urk. 5/81). Letzteres wird durch den chiropraktischen Bericht vom 8. Mai 2007 (Urk. 5/58/7) bestätigt und wurde von Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 21. Juni 2007 ausführlich dargelegt. Damals hatte er im Rahmen einer MRI-Untersuchung eine mittelgrosse dorsale Diskushernie L5/S1 mediolateral rechts festgestellt (Urk. 5/68).
3.3 Weiter findet sich in den Akten der Bericht der A.___ vom 12. Februar 2008, erstellt von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Diesem ist zu entnehmen, das Röntgenbild zeige ein femoroacetabuläres Impingment vom gemischten Kammpinzer-Typ beidseits mit deutlicher Verminderung des Kopfschenkelhals-Offsets, deutlichen osteophytären Anbauten im kranialen Pfannendachbereich und deutlicher subchondraler Sklerosierung in der kranialen Tragzone. Die vornehmlich belastungsabhängigen Beschwerden seien wohl bereits degenerativen Charakters. Zusätzlich gebe der Beschwerdeführer eine gewisse Wetterfühligkeit an. Diagnostisch habe man eine Arthro-MR-Untersuchung beider Hüften empfohlen, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe, da eine Intervention für ihn derzeit nicht in Frage komme (Urk. 5/84/7).
3.4 Im Übrigen hatte der Hausarzt dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Juni 2007 ebenfalls ab sofort eine 100%-Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 5/59/6). Als relevante Diagnosen nannte er ein lumbospondylogenes, intermittierendes lumboradikuläres Syndrom S1 rechts (seit dem Jahr 2006), eine Gonarthrose beidseits (seit dem Jahr 1994) und den Verdacht auf eine durch längere Bildschirmarbeit ausgelöste migräniforme Neuralgie (seit dem Jahr 2001; vgl. Urk. 5/43 neurophtalmologische Abklärung). Er wies darauf hin, dass die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein in den letzten Monaten zugenommen hätten. Die Beschwerden seien anfänglich vor allem beim längeren Sitzen und beim Heben von etwas schwereren Lasten, in den letzten Wochen aber praktisch konstant und selbst im Liegen aufgetreten (Urk. 5/89/7-8). Am 13. Juni 2007 erklärte er gegenüber der Beschwerdegegnerin zudem mündlich, dass die immer wiederkehrenden Ereignisse von lumboradikulären Symptomen, welche Fehlzeiten und einen Klinikaufenthalt notwendig gemacht hätten, vermuten lassen würden, dass langfristig auch in angepassten Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehen werde, insbesondere wenn bei einem vollen zeitlichen Pensum immer wieder längere, unterbrochene Phasen des Sitzens notwendig würden (Urk. 5/61).
4.
4.1 Gemäss Bericht des Hausarztes vom 13. November 2014 soll sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 sodann mit Bezug auf folgende Diagnosen verschlechtert haben:
(1) Coxarthrose beidseits nach Valgisationsosteotomien der Knie beidseits
(2) chronisches lumbspondylogenes, intermittierend lumboradikuläres Syndrom rechts mit/bei (a) einem Status nach mikrosokopischer Sequesterektomie L5/S1 rechts (Oktober 2007), (b) einer Bandscheibendegeneration L3/L4 und L4/L5 und ausgeprägt L5/S1 mit begleitender Osteochondrose sowie (c) einer zirkulären Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel S1 beidseits rezessal und
(3) chronisch rezidivierende Neuralgie der sakralen Nervenwurzeln beidseits
Als (gemeint: unverändert) vorbestehend nannte der Hausarzt weiter eine Gonarthrose beidseits sowie eine axiale Hiatushernie. Dazu erläuterte er, dass neu eine Coxarthrose aufgetreten sei und die lumbalen Beschwerden wieder deutlich stärker geworden seien. Es seien wiederholt Infiltrationen durchgeführt worden, was jeweils kurzzeitig zu einer Linderung der Beschwerden geführt habe. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Auktionshaus mit Chauffeurdiensten, Aufsicht während der Ausstellungen und Auktionen sowie Verpacken der Kunstgegenstände werde zunehmend schwieriger bis unmöglich. Anlässlich der letzten Auktion sei es zu einer immobilisierenden Situation wegen lumbaler Schmerzen gekommen. Stehen und Sitzen über mehr als zwei Stunden sei kaum mehr möglich. Arbeiten mit Heben von Lasten sei gar unmöglich geworden. Bezüglich eines erneuten operativen Vorgehens an der Wirbelsäule und an den Hüften sei dem Beschwerdeführer vom Facharzt für Orthopädische Chirurgie abgeraten worden. In der jetzigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 5/97).
4.2 Zum Nachweis der Befunde sowie der Infiltrationen legte der Hausarzt einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, bei. Dieser berichtete am 27. August 2014 einerseits über die MRI-Befunde zur Lendenwirbelsäule (vgl. E. 4.1) und dem Iliosakralgelenk (ISG-Arthrosen anteroinferior beidseits aktiviert, rechtsbetont) vom 17. Juli 2014. Andererseits machte er detaillierte Angaben zu den zwischen September 2008 und März 2014 – ausser im Jahr 2013 – regelmässig durchgeführten Infiltrationen in Kniegelenke, Nervenwurzeln und Hüftgelenke (Urk. 5/97/3).
Dazu führte er aus, aktuell würden wieder sakrale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Gesässbacken auftreten. Die Schmerzqualität sei brennend, der Schmerz sei permanent vorhanden und verstärke sich beim Sitzen. Geschlechtsverkehr sei aufgrund der Schmerzen nicht mehr möglich. Weiter leide der Beschwerdeführer seit Jahren an Gonarthrosen beidseits mit rezidivierenden Schmerzen. Ausserdem habe er wieder verstärkt Schmerzen im Hüftgelenksbereich vor allem beim Velofahren, Stehen und Gehen, vereinzelt aber auch nachts, wenn er im Schlaf eine ungünstige Position einnehme. Im Juni habe er eine Blockierung lumbal erlitten, welche zur Regungslosigkeit geführt habe. Bilder hätten wegen der Unmöglichkeit, das Knie zu beugen, nicht mehr eingepackt werden können. Der Beschwerdeführer nehme nach Bedarf Lexotanil (1.5 mg) und Xefo (8 mg) ein. Die sakralen Wurzelinfiltrationen hätten bisher gut gewirkt und dem Beschwerdeführer für längere Zeit eine Erleichterung verschafft. Es persistierten jedoch Schmerzen beim Geschlechtsverkehr sowie ein Aufblähgefühl unter Stress, welches aber nach sakraler Infiltration weniger geworden sei. Die verschiedenen Interventionen an diversen Lokalisationen hätten gesamthaft zu einer Stabilisierung der ursprünglich schweren Schmerzproblematik geführt (Urk. 5/97/4-5).
4.3 Einige Monate später reichte der Beschwerdeführer — entsprechend den Beanstandungen des RAD (vgl. Urk. 5/103/3) — zwei fachärztliche Berichte nach. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt im Bericht vom 20. Mai 2015 fest, bei den lumbalen Beschwerden handle es sich am ehesten um ein Fazettensyndrom L5/S1. Bei Ansprechen auf eine gezielte Infiltration mit Kortisondepot sei eine solche auch für das Hüftgelenk zu erwägen. Sollten die Beschwerden schlussendlich therapieresistenten, invalidisierenden Charakter bekommen, sei vermutlich eine Spondylodese L5/S1 in Betracht zu ziehen. Wegen der Gonalgie- und Coxarthrose-Beschwerden rechts bei Verdacht auf Überkorrektur werde sich der Beschwerdeführer bei Dr. F.___ melden (Urk. 5/110/1).
Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 5. Juni 2015, in der Ganzbeinaufnahme zeige sich eine deutliche Offset-Störung der Hüften beidseits. Eine Abnützung bestehe insbesondere auch kaudal. Zudem liege eine Gelenksspaltverschmälerung bzw. eine Einengung des Gelenkspaltes, dorsal mehr als ventral, vor. Der Beschwerdeführer habe lumbale Restbeschwerden. Zurzeit seien aber die Hüftschmerzen eindeutig im Vordergrund, rechts mehr als links, bei deutlicher Impingement-Symptomatik und Coxarthrose. Die Lösung hier sei die Hüft-Arthroplastik. Er empfehle aber, vorgängig eine Infiltration mit Carbostensin und Kenacort. Offenbar hätten entsprechende Infiltrationen mit Ostenil und Kenacort im Zentrum G.___ jeweils gut gewirkt, allerdings zeitlimiert. Er sei der Ansicht, aufgrund der kombinierten Lendenwirbelsäulen-, Hüft- und Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer Anrecht auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 5/110/3-4).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid – wie schon bei der ursprünglichen ablehnenden Verfügung – vollumfänglich auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. Z.___. Er kam am 16. April 2015 in Würdigung der in E. 4.1-2 zusammengefassten Berichte zum Schluss, verglichen mit der zurückliegenden ärztlichen Berichtslage werde jetzt zusätzlich von arthrotischen Hüftveränderungen bei ursprünglichem femoroacetabulärem Impingement berichtet, allerdings ohne notwendige orthopädische Facharztberichte und ausgewiesene Indikation zur Operation. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die vorgetragenen vermehrten subjektiven Beschwerden ohne wesentlich neues organisches Korrelat zu verstehen seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Kaufmann (wechselbelastend, körperlich leicht, ohne wesentliche körperliche Zwangshaltungen) sollte deswegen weiterhin eine 100%-Arbeitsfähigkeit möglich sein (Urk. 5/103/3). Nach Eingang der letzten Arztberichte ergänzte er am 14. August 2015, die vordergründige Hüftproblematik sei spätestens seit dem Bericht der A.___ vom 12. Februar 2008 bekannt. Der jetzige Schmerzzustand habe offenbar kurativen Behandlungsbedarf. Es handle sich aber nicht um neue, unberücksichtigte medizinische Fakten, welche eine Ergänzung seiner letzten Stellungnahme erfordern würde. Eine berufliche Belastbarkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen) sollte immer noch gleichermassen umsetzbar sein (Urk. 5/112/2).
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, bei den gestellten Diagnosen gehöre eine laufende Verschlechterung des Zustandes respektive Zunahme der Beschwerden zum gewöhnlichen Verlauf. Es sei deshalb falsch anzunehmen, es habe sich nichts verändert, nur weil alle Beschwerden bereits im Jahr 2008 vorgelegen hätten. Neu seien die Diagnosen chronische Gonalgie beidseits, chronische Coxalgie beidseits, Bandscheibendegeneration L3/L4 und L4/L5 mit beginnender Osteochondrose, Iliosakralgelenks-Arthrose beidseits und Fazettensyndrom. Die Hüftbeschwerden hätten folglich eine klare organische Verschlechterung erfahren, wobei der kurative Behandlungsbedarf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht ausschliesse. Dabei würden sich Hüft- und Rückenbeschwerden gegenseitig verstärken und zu einem permanenten, ins Gesäss ausstrahlenden, stechenden Schmerz führen, der beim Sitzen zunehme. Seine Beschwerdeklage sei zuverlässig, da sie mit der Heilbehandlung korreliere und er bisher alles unternommen habe, um seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (Urk. 1 S. 4; Urk. 12 S. 8-10). Im Übrigen habe die Arbeit als technischer Kaufmann am Bildschirm wegen bestehender Neuralgien zu starken Kopfschmerzen mit Augenflimmern geführt (Urk. 1 S. 3; Urk. 3 12 S. 3).
5.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Besonderen vorliegt, kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.2). In Betracht fällt somit auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3), wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (BGE 130 V 64 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts I 345/88 vom 27. Dezember 1988, in: ZAK 1989 S. 265), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde sich geändert haben (Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1). Auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig massgebend ist also, ob und in welchem Ausmass den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. der Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2).
5.4 Es bedarf keiner eingehenden Erläuterung, dass aufgrund der durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen aktuellen Wirbelsäulen-Befunde und Hüft-Diagnosen in den neuen medizinischen Unterlagen eine Zunahme der vorbestehenden Beschwerden glaubhaft ist. Für eine Verschlechterung sprechen denn auch die zahlreichen Infiltrationen, die seit dem Frühling 2009 durchgeführt wurden, die neu diskutierte Indikation zu weiteren Operationen (Hüftarthroplastik, Versteifung der Wirbelsäule) und die Einnahme eines Beruhigungs- und Schmerzmittels (vgl. Einträge zu Xefo und Lexotanil unter www.compendium.ch). In diesem Sinne stellte selbst der RAD letztlich fest, dass nunmehr ein kurativer Behandlungsbedarf bestehe. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – nach der vorerst erfolgreichen Operation im Oktober 2007 und neuer Protrusion mit Tangierung der Nervenwurzel – soweit nachvollziehbar über wieder aufgetretene Beinschmerzen klagt, die permanent bestünden, sich im Sitzen verstärkten und auch mit einer vorübergehenden Blockierung verbunden gewesen seien. Schliesslich dürfen bei degenerativen Erkrankungen von den Knien, über die Hüften bis hin zur Lendenwirbelsäule und einem zeitlichen Abstand von rund sieben Jahren zur letzten ablehnenden Rentenverfügung per se keine hohen Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer Tatsachenänderung gestellt werden.
5.5 Massgebend ist allerdings nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern nur eine erhebliche. Es wird verlangt, dass die gesundheitliche Verschlechterung Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hat und so den Invaliditätsgrad beeinflussen könnte. Im hausärztlichen Bericht findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass mehr als zwei Stunden sitzen kaum mehr möglich sei. Ebenfalls wird ausgeführt, die jetzige Tätigkeit sei nur noch zu 50 % möglich (vgl. E. 4.1). Ähnlich äusserte sich auch Dr. F.___, der eine halbe Invalidenrente befürwortete (vgl. E. 4.3). Obschon nicht restlos geklärt ist, inwiefern die Tätigkeit im Auktionshaus gestützt auf das in der Verfügung vom 7. Oktober 2008 angegebene Belastungsprofil als angepasst anzusehen ist (z.B. Gewichtung der Aufgaben unklar, Zwangshaltung beim Chauffieren unangepasst, Gewicht der zu verpackenden Gegenstände unbekannt, Aufsicht eher angepasst, unklar ob noch weitere Tätigkeiten wie in Urk. 5/63 und 5/39 beschrieben), indizieren die neuen Arztberichte somit eine gegenüber dem Jahr 2008 zusätzlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
6. Zusammenfassend ist eine allenfalls beachtliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes sieben Jahre nach der letzten Rentenprüfung genügend glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
Aufgrund der neuen Befunde und Beschwerden stellt sich dabei vorab die Frage nach einer Anpassung des bisherigen Belastungsprofils und der Berücksichtigung eines zusätzlichen, schmerzbedingten Erholungsbedarfs. Dies gilt mitunter auch für die fast ausschliesslich sitzende Tätigkeit als technischer Kaufmann, welche vom RAD dereinst als „weitgehend“ dem genannten Belastungs- und Ressourcenprofil entsprechend beurteilt wurde (vgl. E. 3.1). Teil der materiellen Prüfung ist es zudem zu klären, inwiefern durch zumutbare Behandlungen (insbesondere eine Operation) die Arbeitsfähigkeit verbessert werden kann. Soweit schliesslich eine erneute allseitige Rentenprüfung angezeigt sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2011 vom 10. Mai 2012 E. 4), gilt es zu bedenken, dass für eine Tätigkeit mit Schwerpunkt „Arbeiten am Computer“ seit längerer Zeit der Verdacht auf eine migräniforme Neuralgie im Raum steht – erstmals geäussert von Dr. med. H.___, Facharzt für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, im Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 5/43/7) und hernach vom Hausarzt übernommen (vgl. E. 3.4 und 4.1).
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigBonetti