Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00994 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 19. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, ohne berufliche Ausbildung, war zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Z.___ in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 7/18). Am 28. Juni 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Nach Einholung diverser Unterlagen (Urk. 7/12-15, Urk. 7/18, Urk. 7/20) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 22. November 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/21). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere berufliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/22, Urk. 7/24, Urk. 7/25, Urk. 7/28, Urk. 7/34, Urk. 7/41, Urk. 7/46) und veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. A.___, Fachärztin Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH, sowie Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Neurologie FMH (Urk. 7/54). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/64, vgl. auch Urk. 7/63, Urk. 7/66) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/71). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar 2015 Einwand (Urk. 7/80) und reichte mit ergänzender Begründung vom 15. April 2015 (Urk. 7/85) einen Bericht der behandelnden Ärzte der C.___ vom 10. April 2015 (Urk. 7/84) ein. Mit Verfügung vom 8. September 2015 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-93), was der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Recht und Medizin wirken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen. Im Grunde konkretisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der gutachterlichen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Beim Bericht der behandelnden Ärzte der C.___ vom 10. April 2015 handle es sich im Wesentlichen um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands bestehe mindestens Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente. Betreffend das internistisch-rheumatologische Gutachten erstaune, dass die angestammte Tätigkeit, welche lediglich in einigen Teilen nicht angepasst sei, gar nicht mehr, angepasste Tätigkeiten jedoch in vollem Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausgeübt werden könnten. Dies sei ein Widerspruch. Weiter nenne der psychiatrische Gutachter an einer Stelle den Namen eines anderen Exploranden, was Zweifel an der seriösen Beurteilung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter wecke. Insbesondere sei das psychiatrische Gutachten jedoch deshalb nicht verwertbar, da zu Unrecht nicht von einer eigenständigen psychischen Störung ausgegangen werde. Gemäss Bericht der behandelnden Ärzte bestehe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Ausserdem seien die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters nicht nachvollziehbar, da die Diagnose einer chronischen Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Stimmung nach ICD-10 nicht existiere. Auch könne nach zwei Jahren keine Anpassungsstörung mehr diagnostiziert werden, sondern es müsse auf die korrekte Diagnose der mittelgradig depressiven Episode abgestellt werden. Das Gutachten sei nicht verwertbar, da es den Anforderungen der Rechtsprechung an ein ärztliches Gutachten nicht genüge. Zudem sei die diagnostizierte chronische Schmerzstörung unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung anhand der Foerster Kriterien geprüft worden und es sei keine Prüfung der beachtlichen Indikatoren gemäss neuer Rechtsprechung erfolgt. Schliesslich sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2015 in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Prof. B.___ und Dr. A.___. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/63/5-36, vgl. auch Urk. 7/66/4), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
3.2 In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 11. Juli 2014 nannten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Axiale Spondylarthropathie mit Sakroiliitis und Spondylitis anterior vor allem der Deckplatte LWK1 und LWK3 ohne entzündliche Veränderungen im Bereich der HWS und der BWS, mit peripherer Beteiligung vor allem des rechten Schultergelenks, jedoch keiner entzündlichen Veränderung beider Hände (MRI 03/2013), bildgebend stationär beziehungsweise leicht gebessert (Ganzkörper MRI 01/14 gegenüber Ganzkörper MRI 01/13 und 08/11), bei fehlender Wirkung des TNF-Hemmers Enbrel von 06-08/2012. Es liege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin benötige eine rückenschonende wechselbelastende Tätigkeit ohne häufige repetitive Belastungen der Hände und ohne Arbeiten oberhalb der Kopfhöhe. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau). Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder unter grossen Temperaturschwankungen und Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern seien zu meiden. Eine solche angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Es sei wahrscheinlich, dass in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin ein Teilbereich nicht angepasst sei. Diesen Teilbereich könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine nicht angepasste Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ab 22. August 2011 nicht mehr ausüben können (Urk. 7/64).
3.3
3.3.1 Prof. Dr. B.___ stellte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/66) fest, eine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/66/25). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine chronische Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Stimmung (DSM IV 309.28), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) sowie finanzielle Probleme (ICD-10 Z59). Bei der psychiatrischen Untersuchung seien Klagen der Beschwerdeführerin über Schmerzen im Vordergrund gestanden. Psychopathologisch hätten jedoch Zukunftsängste infolge der finanziellen Situation der Familie dominiert (Urk. 7/66/19). Der Affekt sei wechselhaft und themengebunden gewesen. Während sich zu Beginn der Untersuchung ein unauffälliges affektives Bild gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin bei obengenannten Themen depressiv und ängstlich gewesen. Eine generelle Stimmungsreduktion mit verminderter Grundstimmung, Lustlosigkeit und Freudlosigkeit, sowie Antriebsstörung seien nicht zu beobachten gewesen. Somatische Symptome (Schlafstörungen) hätten im Kontext mit den finanziellen Schwierigkeiten bestanden. Im Rahmen der psychosozialen Belastungen habe sich eine subjektiv leidende Explorandin, die in der Opferrolle verharre, präsentiert. Die Beschwerdeführerin habe sich schmerzgequält präsentiert und es habe eine Neigung zu katastrophisierendem Denken in der Schmerzverarbeitung bestanden (Urk. 7/66/20).
3.3.2 Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund der vorliegenden Berichte und der aktuellen bidisziplinären Begutachtung sei davon auszugehen, dass die subjektiv beklagten Schmerzen und die objektiven Befunde in Diskrepanz stünden. Bei der Beschwerdeführerin spreche eine deutliche Verstärkung der seit Mitte der 90er-Jahre progredienten, anfänglich episodisch rezidivierenden und später chronischen Schmerzsymptomatik im Zusammenhang mit ihrer Entlassung für das Bestehen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Weitere Kriterien seien die deutliche Symptomausweitung der Schmerzen in Lokalisation und Intensität seit dem Jahre 2011, die unzureichende Wirkung der Analgetika und der Physiotherapie sowie die Schmerzintensivierung im Zusammenhang mit emotionalen und psychosozialen Faktoren, wie finanzielle Probleme, Kündigung mit Kränkungserleben und Arbeitslosigkeit (Urk. 7/66/20-21).
3.3.3 Prof. Dr. B.___ hielt fest, bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein affektiv depressiv-ängstliches Bild nur im Zusammenhang mit der Frage des Kränkungserlebens nach Kündigung im Jahr 2011 und aktuell mit finanziellen Problemen gezeigt. Eine Verstärkung der Schmerzen werde ebenso durch diese invaliditätsfremden Faktoren ausgelöst. Die psychopathologische Symptomatologie sei Ausdruck einer inzwischen chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen gemäss DSM-IV 309.28. Der DSM-IV unterscheide zwischen einer akuten und einer chronischen Anpassungsstörung je nachdem, ob die Störung weniger oder länger als sechs Monate dauere. Bei der Beschwerdeführerin fänden sich sowohl depressive als auch ängstliche Symptome (Zukunftsangst), weshalb von einer chronischen Anpassungsstörung gemäss DSM-IV 309.28 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in die Opferrolle und in Krankheit geflüchtet. Die Selbstwirksamkeitserwartung sei gering, der Krankheitsverarbeitungsstil maladaptiv. Es ergebe sich kein Hinweis auf weitere schwere psychiatrische Störungen. Die vordiagnostizierte mittelgradige Depression sei affektiv nicht mehr bestehend. Chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik ohne längerfristige Remission seien gemäss somatischem Gutachten anzunehmen. Ein sozialer Rückzug bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht, da sie weiterhin eine gute Teilhabe am sozialen Leben habe. Auch ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf liege nicht vor. Sowohl in der Schmerzmedikation als auch in der ressourcenorientierten Psychotherapie würden aktuell keine adäquaten Behandlungen erfolgen (Urk. 7/66/23-24).
3.3.4 Im Rahmen der Beurteilung früherer Arztberichte führte der Gutachter aus, im Bericht der C.___ vom Juli 2012 werde eine mittelgradige depressive Episode seit August 2011 diagnostiziert. Bereits damals habe der Psychiater von einer mangelnden Wertschätzung durch den Arbeitgeber und Kränkung infolge der Kündigung, in deren Rahmen sich eine affektiv-depressive Symptomatik entwickelt habe, gesprochen. Die geschilderte Symptomatologie passe grundsätzlich zu einer mittelgradigen Depression. Differentialdiagnostisch sei jedoch weder eine Anpassungsstörung noch eine Schmerzverarbeitungsstörung diskutiert und die psychosozialen Faktoren seien unzureichend gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden, wobei maximal von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen gewesen wäre. Im Bericht der C.___ vom Oktober 2013 werde keine Veränderung der Diagnose mitgeteilt, der psychopathologische Befund lese sich jedoch deutlich besser. Wiederum werde keine Schmerzverarbeitungsstörung diskutiert. Die Arbeitsunfähigkeit werde auf 80 % geschätzt. Da psychosoziale Gründe und Schmerzen für die Psychopathologie ursächlich verantwortlich gemacht worden seien, sei schon zu diesem Zeitpunkt eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu verneinen (Urk. 7/66/21). Zusammenfassend sei von einer remittierten depressiven Episode auszugehen, welche nach gutachterlicher Sicht allenfalls im Sommer 2012 vorgelegen habe. Die Diagnosestellung im Bericht der C.___ von 2013 werde als nicht korrekt erachtet. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich dadurch, dass einerseits invaliditätsfremde Faktoren die Einschätzung der behandelnden Psychiater dominierten und andererseits eine Schmerzverarbeitungsstörung nicht diagnostiziert worden sei (Urk. 7/66/24).
3.3.5 Der Gutachter hielt abschliessend fest, es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, welche geeignet wäre, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin im IV-relevanten Sinne mittel- und langfristig zu mindern und eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % zu begründen (Urk. 7/66/26).
3.4 Dr. A.___ hielt im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/63) fest, in der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittierende Schmerzstöhnen sei bei Ablenkung verschwunden. Alle drei Wirbelsäulenabschnitte (HWS, BWS und LWS) und alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich gewesen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Insbesondere hätten weder im Bereich der Hände noch der Füsse Synovitiden oder klinische Hinweise auf akute oder chronische entzündliche Veränderungen bestanden. In der Dolorimetrie seien alle 18 Tender Points sowie alle acht Kontrollpunkte pathologisch gewesen. Auffallend sei gewesen, dass unter Ablenkung an den Tender Points deutlich höhere Druckbelastungen ertragen worden seien als bei der direkten Prüfung. Das Schmerzgebahren der Beschwerdeführerin sei ganz untypisch für Patienten mit einer axialen Spondylarthropathie, dagegen typisch für Patienten mit ausgedehnten chronischen Schmerzen. Entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich die von ihr bezeichneten Medikamente im Blut nicht nachweisen lassen (Urk. 7/63/46). Zusammengefasst bestehe eine axiale Spondylarthropathie, welche sich vor allem durch eine Sakroiliitis links, eine Spondylitis anterior der Deckplatten LWK1 und LWK3 sowie einen peripheren Befall des rechten Schultergelenks äussere. Die Befunde seien jedoch insgesamt wenig fortgeschritten und seit 08/2011 bildgebend und klinisch nicht progredient, sondern teils stationär, teils sogar gebessert. Die Befunde erklärten keinesfalls das Ausmass der angegebenen Beschwerden. Die Beschwerdeführerin könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (Urk. 7/63/47).
4.
4.1 Sowohl das internistisch-rheumatologische Gutachten (Urk. 7/63) als auch das psychiatrische Gutachten (Urk. 7/66) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.5). Beide Gutachten beruhen auf fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/63/5-36, Urk. 7/66/4) abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung (Urk. 7/63/51, Urk. 7/66/21-22) und erhoben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Insbesondere erlaubt das psychiatrische Gutachten auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung relevanten Indikatoren (vgl. E. 4.3).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet (E. 2.2), dass Prof. Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten an einer Stelle den Namen einer anderen Explorandin („D.___“; vgl. Urk. 7/66/23) nennt ist festzuhalten, dass die Nennung eines anderen Namens zwar eine gewisse mangelnde Sorgfalt beim Verfassen des Gutachtens erkennen lassen könnte. Dieser Umstand zeigt für sich allein jedoch nicht, dass der Gutachter in fachlicher Hinsicht bei seiner Beurteilung unsorgfältig vorgegangen wäre, zumal darüber hinaus keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, aufgrund welcher angenommen werden müsste, dass die psychiatrische Untersuchung und Befunderhebung nicht lege artis vorgenommen worden wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich um einen Verschrieb handelte. Dies ist insbesondere daran ersichtlich, dass die im psychiatrischen Gutachten erhobene Anamnese (Urk. 7/66/5-10) mit derjenigen von Dr. A.___ (Urk. 7/63/3-4) übereinstimmt und dass der Name der Beschwerdeführerin bzw. die Abkürzung „Explorandin B.“ mehrmals und unter anderem auch auf der entsprechenden Seite 23 aufgeführt wurde, der Name der anderen Explorandin sich hingegen nur einmal findet. Dieser einmalige Verschrieb genügt entsprechend nicht, den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens zu mindern.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das internistisch-rheumatologische Gutachten sei widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin der gutachterlichen Einschätzung zufolge die angestammte Tätigkeit gar nicht mehr ausüben könne, angepasste Tätigkeiten jedoch in einem vollen Pensum bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar seien sollen. Dies zeige, dass die Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit ungenügend berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 3). Dr. A.___ hielt fest, dass die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Teilbereich nicht angepasst sei und die Beschwerdeführerin diesen Teilbereich entsprechend nicht mehr ausüben könne (E. 3.2, Urk. 7/63/48-49). Die Gutachterin erstellte das Belastungsprofil aufgrund der Leistungseinschränkungen durch die axiale Spondylarthropie mit Beschwerden im rechten Schultergelenk, wobei sie entsprechend insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten und Arbeiten oberhalb der Kopfhöhe als unzumutbar erachtete. Sie stützte ihre Beurteilung dabei auf den Beschrieb der angestammten Tätigkeit und zog den aktenkundigen Arbeitsplatzbeschrieb aus dem Bericht des E.___ vom 11. September 2008 bei. Gemäss diesem war die Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin in der O.___-Produktion tätig. Dabei stand sie ganztags an einer Fliessbandmaschine und musste im etwa viertelstündlichen Rhythmus einen 5-Liter-Eimer voll flüssigem Teig über Kopf in einen Behälter füllen (vgl. Urk. 7/63/48). Damit erscheint die angestammte Tätigkeit mit Blick auf die körperlichen Einschränkungen zwar bloss in einem Teilbereich, nämlich den Arbeiten über Kopf, als nicht angepasst. Indem die Beschwerdeführerin solcherart belastende Arbeiten jedoch ungefähr vier Mal pro Stunde ausüben musste, diese die ganze Tätigkeit aufgrund ihrer Häufigkeit somit geradezu dominierten und darüber hinaus keine Ausweichmöglichkeiten ersichtlich sind, ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung dieser Tätigkeit als gänzlich unzumutbar erachtet wird. Die Gutachterin hat die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin somit hinreichend berücksichtigt. Ein Widerspruch, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist nicht ersichtlich.
4.4
4.4.1 In psychiatrischer Hinsicht scheitert die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bereits am Fehlen eines fachärztlich festgestellten Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. E. 1.2.1, E. 3.3.5). Die Beschwerdeführerin beanstandete diesbezüglich, gemäss den behandelnden Ärzten der C.___ liege eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 vor, womit der psychiatrische Gutachter zu Unrecht keine eigenständige psychische Störung angenommen habe (Urk. 2 S. 3).
4.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens Berichte der behandelnden Ärzte anführt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten nicht in Frage gestellt werden muss und auch kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn die behandelnden medizinischen Fachpersonen nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Prof. Dr. B.___ äusserte sich ausführlich zu der von den behandelnden Ärzten abweichend gestellten Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode. Insbesondere legte er nachvollziehbar dar, dass die behandelnden Psychiater invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren mitberücksichtigt hätten und solche das psychopathologische Bild bei der Beschwerdeführerin überwiegend mitbestimmten. Dies führe zu einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ausserdem liessen die Berichte eine Diskussion einer Schmerzverarbeitungsstörung sowie einer Angststörung gänzlich vermissen (vgl. E. 3.3.4). Anlässlich der aktuellen Untersuchung konnte der Gutachter weder eine Stimmungsreduktion mit verminderter Grundstimmung, noch Lustlosigkeit, Freudlosigkeit oder eine Antriebsstörung und damit keines der typischen Symptome einer depressiven Episode beobachten. Die affektive Situation war im Vergleich mit den Vorbefunden verbessert respektive verändert und es zeigte sich ein grundsätzlich unauffälliges affektives Bild. Nur im Kontext mit den finanziellen Schwierigkeiten und Zukunftsängsten zeigte sich die Beschwerdeführerin depressiv (vgl. auch E. 3.3.1, E. 3.3.3). Vor diesem Hintergrund überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach eine depressive Episode allenfalls im Sommer 2012 vorgelegen hat, jetzt aber remittiert ist und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigt. Der einwandweise eingereichte Bericht der C.___ vom 10. April 2015 (Urk. 7/84) enthält sodann keine neuen Befunde oder Diagnosen, welche im Wesentlichen nicht bereits in den Vorberichten genannt und entsprechend gutachterlich diskutiert worden wären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beinhalten die Berichte der behandelnden Ärzte somit keine Gesichtspunkte, welche Anlass dazu geben könnten, an der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zu zweifeln.
Selbst wenn im Übrigen von der Diagnose einer mittelgradig depressiven Störung auszugehen wäre, wäre eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, wie von den Ärzten der C.___ angenommen (Urk. 7/84/2), mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3.3, Urk. 7/66/12) schwerlich nachvollziehbar. Eine invalidisierende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 1.2.1) wäre darüber hinaus schon deshalb nicht anzunehmen, da die Therapieoptionen mangels adäquater psychotherapeutischer Behandlung und unzureichender Medikation noch nicht ausgeschöpft sind (E. 3.3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Diagnose chronische Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Stimmung existiere nach ICD-10 nicht, betrifft, so ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es sich beim von Prof. Dr. B.___ angewandten DSM-IV (E. 3.3.3) ebenfalls um ein anerkanntes internationales Klassifikationssystem handelt und keine Vorgaben existieren, wonach eine Klassifikation in jedem Fall nach ICD-10 zu erfolgen hätte. Insbesondere besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Definitionsmonopol der ICD-10 (BGE 130 V 396 E. 6.3).
4.4.3 Die Beschwerdeführerin wies zu Recht darauf hin, dass sich die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden geändert hat und Prof. Dr. B.___ das Gutachten noch unter der alten Rechtsprechung verfasste (E. 2.2). Dies bedeutet indes nicht, dass das Gutachten nun ohne Weiteres seinen Beweiswert verlieren würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
Massgebend ist somit, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung (E. 1.2.2) relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können. Die von Prof. Dr. B.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren grundsätzlich unauffällig (E. 3.3.1). Gemäss Gutachter liegt sodann eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den in der bidisziplinären Begutachtung erhobenen objektiven Befunden vor (E. 3.3.2). Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass keine adäquaten ressourcenorientierten, psychotherapeutischen Behandlungen erfolgten und die aktuelle Medikation unzureichend sei (E. 3.3.3). Aus psychiatrischer Sicht sei die Wiedereingliederung möglich, es sei jedoch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin sich hierzu motivieren liesse. Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Zu den psychosozialen Faktoren und insbesondere den Zukunftsängsten durch die finanziellen Schwierigkeiten nahm der Gutachter ausführlich Stellung. Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin habe am sozialen Leben eine gute Teilhabe (E. 3.3.3). Dem geschilderten Tagesablauf ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich jeden Tag mit ihrer Freundin trifft und den ganzen Vormittag spazieren (nordic walking) geht (vgl. Urk. 7/66/12). Ein sozialer Rückzug und eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lässt sich damit nicht herleiten. Insgesamt hat die diagnostizierte chronische Schmerzstörung somit auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
4.5 Zusammenfassend vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb es aufgrund der gutachterlichen Beurteilungen als ausgewiesen zu erachten ist, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit mit leichtem Belastungsniveau (bis zu 10 kg), ohne häufige repetitive Belastungen der Hände, ohne Arbeiten oberhalb der Kopfhöhe, auf Leitern oder Gerüsten sowie ohne Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder unter grossen Temperaturschwankungen zu 100 % zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) besteht aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen einen Jahreslohn von Fr. 43‘800.--, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Arbeitgeberin im Jahr 2012 verdient hätte, zugrunde (vgl. Urk. 7/18/2, Urk. 7/69). Dies blieb beschwerdeweise unbestritten und ist mit Blick auf den (hypothetischen) Beginn des Rentenanspruchs im Dezember 2012 (Ablauf der Karenzfrist, Art. 29 Abs. 1 IVG) nicht zu beanstanden.
5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Sie ging dabei vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten in der Höhe von Fr. 4‘225.-- pro Monat (LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘787.80, welches sie um 14.7 % auf Fr. 45‘881.-- kürzte. Ob mit Blick auf den Medianwert von Fr. 3‘958.-- für Frauen in der Herstellung von Nahrungsmitteln (TA1, Ziff. 10) eine Kürzung des Invalideneinkommens angezeigt ist, muss nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. nachfolgend E. 5.3).
5.3 Sodann kann auch die Frage, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (E. 2.2), ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) in Höhe von 10 % angezeigt wäre, offen bleiben. Denn selbst unter Gewährung eines höchstzulässigen Tabellenlohnabzuges von 25 % würde kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens und des entsprechend angepassten Invalideneinkommens von Fr. 34‘410.75 (Fr. 45‘881.-- x 0.75) ergäbe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 21 %.
5.4 Die rentenabweisende Verfügung vom 8. September 2015 erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett