Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.00995




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Eymann

Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1989 als Bäcker (Urk. 7/7). Zuletzt war er vom 1. Januar 1999 bis zum 4. September 2007 bei der Firma Y.___ als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Konditorei tätig (Urk. 7/7/1, Urk. 7/13/3). Am 28. April 2008 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische (Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/18, Urk. 7/19) und erwerbliche (Urk. 7/7, Urk. 7/13) Auskünfte ein, zog die Akten der Taggeldversicherung Swica bei (Urk. 7/8) und liess den Versicherten am 1. Juli 2009 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten vom 31. August 2009; Urk. 7/29). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/35) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6Januar 2010 ab dem 1. Januar 2009, basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit und dementsprechend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/51). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Im November 2010 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/63). Dazu holte sie erneut Arztberichte (Urk. 7/66, Urk. 7/75, Urk. 7/76) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk. 7/64, Urk. 7/65) ein und liess den Versicherten am 31. Oktober 2011 polydisziplinär von der MEDAS in den Bereichen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie begutachten (Gutachten vom 28. November 2011; Urk. 7/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/105) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. November 2012 weiterhin eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/122).

1.3    Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/140, Urk. 7/141). Die IV-Stelle holte zwei Arztberichte ein (Urk. 7/145, Urk. 7/150) und liess einen IK-Auszug (Urk. 7/147) erstellen.

    Am 30. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin FMH und Facharzt für Rheumatologie FMH, in Aussicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter teilte sie dem Versicherten Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit. Zugleich räumte sie ihm zur Einreichung von Zusatzfragen sowie zum Erheben triftiger Einwendungen gegen die begutachtenden Personen eine Frist bis zum 14. August 2015 ein. Ferner legte sie dem Schreiben ihre Fragen an die Gutachter samt Merkblatt zur mono- und bidisziplinären Begutachtung bei (Urk. 7/154-155).

    Der Versicherte erhob am 12. und am 18. August 2015 Einwendungen und beantragte, er sei polydisziplinär abzuklären, wobei der Begutachtungsauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben sei. Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den eingesetzten Gutachtern sei eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich (Urk. 7/158, Urk. 7/159). Mit Schreiben vom 25. August 2015 ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 und teilte mit, dass die psychiatrische Untersuchung nun durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, durchgeführt werde. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 7. September 2015 an, um triftige Einwendungen gegen den neu eingesetzten Gutachter vorbringen zu können (Urk. 7/160). Mit Schreiben vom 27. August 2015 machte der Beschwerdeführer davon Gebrauch und hielt an seinen früheren Ausführungen, dass eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei, welche durch eine Institution zu erfolgen habe, fest (Urk. 7/161, Urk. 7/162). Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 nahm die IV-Stelle zum Antrag des Versicherten auf eine polydisziplinäre Begutachtung Stellung und hielt an der bidisziplinären Abklärung durch Dr. C.___ und Dr. A.___ fest (Urk. 7/163 = Urk. 2).

2.    Gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, am 19. September 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten - soweit überhaupt notwendig - eine polydisziplinäre Abklärung nach Zufallsprinzip in Auftrag zu geben, die im Sinne einer Gesamtschau alle Beschwerden und deren Zusammenwirken bei der Arbeitsunfähigkeit aufzuklären habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist (KSVI Rz 2074 ff.). Erachtet die IV-Stelle ein Gutachten als erforderlich, so hat sie der versicherten Person in einer ersten Phase mit einer schriftlichen Mitteilung Folgendes bekannt zu geben (KSVI Rz 2076 und 2083 f.):

    1.    Welche Art Gutachten erforderlich ist (monodisziplinär, bidisziplinär oder     polydisziplinär)

    2.    Die am Gutachten beteiligten medizinischen Fachdisziplinen

    3.    Fragenkatalog

    4.    Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Zusatzfragen zu stellen

    5.    Bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich Name und     Facharzttitel der mit dem Gutachten zu beauftragenden Personen (KSVI     Rz 2083).

    Überdies ist mit der Mitteilung eine Frist von zehn Tagen für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen, bei mono- oder bidisziplinären Gutachten zusätzlich auch gegen die Gutachter, sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einzuräumen (KSVI Rz 2076.1 und Rz 2083.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.2.3).

1.2    Wenn die versicherte Person eine polydisziplinäre Begutachtung verlangt, die IV-Stelle aber ein mono- oder bidisziplinäres Gutachten für angezeigt hält, legt die IV-Stelle die medizinischen Gründe für ihre Wahl in einer Zwischenverfügung dar (KSVI Rz 2084.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2).


2.    Mit Mitteilung vom 30. Juli 2015 schrieb die IV-Stelle, dass sie eine Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie als notwendig erachte und damit Dr. A.___ und Dr. B.___ beauftragen wolle (Urk. 7/155). Mit Schreiben vom 12. und 18. August 2015 liess der Versicherte geltend machen, da er die verschiedensten Beschwerden, nämlich Rückenprobleme, Asthma, eine Mehlstauballergie, eine Achillodynie und eine Fascitis plantaris je links betont, einen beidseitigen Hallux valgus und Sink-/Spreizfüsse, diverse internistische Leiden mit Diabetes und Adipositas sowie psychische Leiden aufweise, sei eine polydisziplinäre Untersuchung notwendig. Diese müsse nach dem Zufallsprinzip erteilt werden. Zudem seien die beiden Experten räumlich derart weit voneinander entfernt, dass eine sinnvolle Gesamtschau nicht möglich sei (Urk. 7/158). Daraufhin ersetzte die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 30. Juli 2015 im Sinne einer Einigungsbemühung (vgl. KSVI Rz 2084, vgl. BGE 139 V 349 E. 5.4) durch die Mitteilung vom 25. August 2015. Dabei kündigte sie wiederum eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Begutachtung an, jedoch ersetzte sie den Gutachter Dr. B.___ durch Herrn Dr. C.___ (Urk. 7/160).

In der Folge wurde am 27. August 2015 seitens des Beschwerdeführers vorgetragen, dass auch mit dem neuen Gutachter nicht nur eine Institution involviert sei, da die beiden Gutachter in zwei verschiedenen Städten praktizierten. Auf jeden Fall müsse die Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden (Urk. 7/162).

    Am 31. August 2015 erliess die IV-Stelle die angefochtene Zwischenverfügung. Darin führte sie aus, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seit 2011 böten keinerlei Hinweis auf eine Veränderung der Lungenfunktion seit der polydisziplinären Beurteilung durch die MEDAS. Bereits vor der Gutachtenerstellung sei in den Berichten immer wieder festgestellt worden, dass es sich um seit Jahren unveränderte Beschwerden handle. Da das Asthma auf dem Boden einer Mehlstauballergie bestehe, sei eine Verschlechterung nach Aufgabe der Berufstätigkeit als Bäcker unwahrscheinlich. Die weiteren genannten Diagnosen wie Diabetes mellitus, Adipositas und Reflux würden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, noch handle es sich um neue Leiden. Schliesslich bestehe auch keine Notwendigkeit einer neurochirurgischen Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms. Den medizinischen Unterlagen seien keine Hinweise auf Nervenkompressionen und andere operationsbedürftige Zustände im Bereich des Nervensystems zu entnehmen (Urk. 2).

    Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 19. September 2015 gegen die Zwischenverfügung vom 31. August 2015 geltend machen, er habe Anspruch auf eine polydisziplinäre Abklärung, zumal ein Rheumatologe für Asthma, eine Mehlstauballergie und internistische Leiden wie Diabetes nicht zuständig sei und demzufolge nicht die gesamte somatische Problematik abdecken könne (Urk. 1).




3.

3.1    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre Abklärung durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt, weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutachtung vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4) noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer beziehungsweise eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2).

3.2    Die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 7/122), mit der die IV-Stelle die halbe Invalidenrente bestätigte, basierte auf dem Gutachten der MEDAS vom 28. November 2011 ab (Urk. 7/87). Dabei wurden eine rheumatologische und eine internistische Untersuchung und ein psychiatrisches Gespräch durchgeführt (vgl. Urk. 7/80). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige bis schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.1), aus rheumatologischer Sicht ein chronisches zervikales sowie zervikozephales linksbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) sowie aufgrund der allgemeininternistischen Exploration eine Mehlstauballergie mit chronischem Asthma bronchiale und eine rezidivierende Rhinokonjunktivitis (ICD-10: Z88.9/J45.1) festgehalten. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein metabolisches Syndrom (ICD-10: E88.9), eine chronische gastroösophageale Refluxerkrankung mit einer Hiatushernie (ICD-10: K21.0), eine präklinische Hypothyreose (ICD-10: E03.9) sowie eine unspezifische Periarthropathia genu beidseits (ICD-10: M25.5) genannt (Urk. 7/87/23). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund des zervikalen und zervikozephalen Schmerzsyndroms sowie aufgrund der lumbalen Schmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Diesbezüglich bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Wegen des chronischen Asthmas bronchiale im Rahmen der Mehlstauballergie sei zudem ein konsequentes Vermeiden von Staub- und Mehlexposition erforderlich. Eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ergebe sich daraus nicht. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % resultiere aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (Urk. 7/87/22-25).

3.3    Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, berichtete am 6. September 2013 im Rahmen des vorliegenden Revisionverfahrens, dass ein panvertebrales Schmerzsyndrom, eine Mehlstauballergie mit/bei Asthma bronchiale, Rhinokonjunktivitis und Hautallergie vom Soforttyp an Mehl exponierten Stellen, eine gastroösophageale Refluxerkrankung mit/bei einer kleinen Hiatushernie, eine Adipositas, Senk- und Spreizfüsse beidseitig, ein Hallux valgus beidseitig, eine Achillodynie links betont beidseitig sowie eine Fasciitis plantaris links betont beidseitig bestünden (Urk. 7/132). Einem weiteren Bericht vom 24. März 2015 ist bei gleicher Diagnosestellung zu entnehmen, dass sich gegenüber dem Bericht vom 6. September 2013 keine wesentliche Änderung der objektiven und subjektiven Befunde ergeben habe (Urk. 7/145/1). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 50 % betrage und durch medizinische Massnahmen nicht weiter verbessert werden könne (Urk. 7/145).

    Dem Arztbericht von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Mai 2015 sind als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10: F32.1, F32.2), eine chronische Schmerzstörung (ICD-10:45.41) bei diversen, rheumatologisch objektivierten Befunden, ein Asthma bronchiale bei bekannter Mehlallergie sowie diverse internistische Krankheiten wie Diabetes, Adipositas und andere zu entnehmen. Sodann berichtete er von einem leicht verwahrlost wirkenden, adipösen, sich langsam schleppenden Mann mit deutlicher Anstrengungsdyspnoe (Urk. 7/150/1) und hielt fest, dass der Verlauf sich insgesamt verschlechternd sei (Urk. 7/150/2).

3.4    Zunächst ist festzuhalten, dass die Mehlstauballergie mit chronischem Asthma bronchiale und einer Rhinokonjunktivitis bereits im Zeitpunkt des MEDAS-Gutachtens bekannt war und dort bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/23). Dr. D.___ führte im Bericht vom 6. September 2013 zwar aus, dass es dem Beschwerdeführer in letzter Zeit schlechter gehe, da er unter dauerndem Hustenreiz sowie Kopf-, Rücken- und Rippenschmerzen nach den Hustenattacken leide (Urk. 7/132/3). In seinem späteren Bericht vom 24. März 2015 ging er von einem unveränderten Zustand aus und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/145), sodass verglichen mit der Beurteilung im MEDAS-Gutachten (vgl. Urk. 7/87/23) nicht von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden muss. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die im Bericht von Dr. E.___ festgehaltene Dyspnoe sei neu (Urk. 1 S. 4), ist entgegenzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt war und bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/87/11). Da das Asthma im Zusammenhang mit der Mehlstauballergie besteht und keine Anzeichen für eine Verschlechterung vorliegen, erübrigt sich eine pneumologische Abklärung. Auch die weiteren genannten Diagnosen wie Diabetes mellitus, Adipositas und Reflux waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt und haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb sich eine internistische Begutachtung erübrigt. Schliesslich drängt sich auch keine neurochirurgische Abklärung des panvertebralen Schmerzsyndroms auf, da den medizinischen Unterlagen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind.

    Unstrittig ist hingegen, dass eine psychiatrische Untersuchung durchzuführen ist. Indem eine psychiatrische Untersuchung angeordnet wurde, wird auch den Ausführungen des Psychiaters Dr. E.___, welcher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichtete, Rechnung getragen. Ebenfalls unstrittig ist, dass eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen ist, die auch die neu aufgetretenen Beschwerden an den Füssen zu berücksichtigen haben wird. Überdies steht es den Gutachtern offen, Fachärzte weiterer Fachrichtungen beizuziehen. Denn nach der Rechtsprechung liegt es im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten zur punktuellen Abklärung von klar definierbaren Spezialfragen von geringem Umfang und Aufwand notwendig ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.5    Die IV-Stelle hat somit mit der Verfügung vom 31. August 2015 zu Recht eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie angeordnet. Indem sie den ursprünglich als Gutachter vorgesehenen Dr. B.___ durch Dr. C.___ ersetzt hat, hat sie auch dem Anliegen des Beschwerdeführers auf örtlich näher praktizierende Gutachter Rechnung getragen. Wie bei einem polydisziplinären Gutachten ist es sodann auch bei einem bidisziplinären Gutachten Aufgabe der Gutachter, sich untereinander abzusprechen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu begründen. Ausstandsgründe gegen die beiden Gutachter macht er nicht geltend, so dass es bei der angeordneten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ bleibt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


4.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigEymann