Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00996 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, bezieht seit 1. Oktober 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 7. Juli 1998, Urk. 9/22). Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit. a Abs. 1 Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; vgl. dazu Feststellungsblatt [Urk. 9/55] und Vorbescheid vom 12. Juni 2012 [Urk. 9/57]) sah die IV-Stelle vor, eine Medizinische Abklärungsstelle MEDAS mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens zu beauftragen (Urk. 9/68). Darüber verfügte sie am 28. November 2013 (Urk. 9/73). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2014 ab (Prozess-Nr. IV.2014.00069, Urk. 9/77). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014, Urk. 9/80).
1.2 In der Folge gab die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ Begutachtung Universitätsspital Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (vgl. Urk. 9/84-88). Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter einwenden, für die Begutachtung seien ausschliesslich Männer vorgesehen, was sie angesichts ihrer traumatischen Vorgeschichte mit sexueller Gewalt nicht akzeptieren könne. Zudem würde eine rein psychiatrische Begutachtung wohl genügen (Schreiben vom 18. Februar 2015, Urk. 9/90). Am 10. März 2015 liess sie einen Bericht vom 9. März 2015 von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen (Urk. 9/96), dem am 23. März 2015 die ergänzte bzw. geänderte Version vom 14. März 2015 desselben Berichts folgte (Urk. 9/102). Am 25. August 2015 verfügte die IV-Stelle erneut über eine Begutachtung, sah aber, dem Einwand der Versicherten Rechnung tragend, nur noch eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung, vorzugsweise bei einer Psychiaterin, vor (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 24. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben und unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 14. März 2015 (Urk. 3 [= Urk. 9/102]) beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 1). Das Gericht zog die Akten der Beschwerdegegnerin bei (Urk. 9/1-108).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, falls sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist.
2.
2.1 Das hiesige Gericht hat die Aspekte der Notwendigkeit und Zumutbarkeit bereits mit Entscheid vom 14. Mai 2014 beurteilt. Betreffend die Notwendigkeit erwog es damals, die Beschwerdeführerin sei soweit ersichtlich noch nie polydisziplinär abgeklärt worden; neuere fachärztliche Berichte seien nicht in den Akten. Die Anordnung einer umfassenden Begutachtung sei vom Ermessen gedeckt, welches der Verwaltung im Bereich der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen zukomme (Art. 43 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zudem sei bei langjährigem Rentenbezug eine periodische Überprüfung des Anspruchs grundsätzlich notwendig (vgl. bundesgerichtliche Zusammenfassung, Urk. 9/80 E. 2.1).
Der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegte Bericht vom 14. März 2015 der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ enthält wohl Anhaltspunkte dafür, dass das medizinische Hauptproblem im psychiatrischen Bereich liegen dürfte, weshalb die von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommene rein psychiatrische Abklärung (statt der ursprünglich vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung) zumindest vorerst gerechtfertigt erscheint und den Bedenken der Beschwerdeführerin entgegenkommt. Der Bericht von Dr. A.___ vermag aber eine psychiatrische Begutachtung nicht zu ersetzen. Denn Behandlungsauftrag und Gutachtensauftrag sind wesensmässig zwei verschiedene Dinge, die miteinander in Konflikt geraten können. Die Pflichten eines Sachverständigen lassen sich nicht mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, das dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten eigentümlich ist, vereinbaren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Diese unterschiedlichen Ansatzpunkte zeigen sich exemplarisch im Bericht von Dr. A.___, der über weite Teile das subjektive Erleben und die Sichtweise der Beschwerdeführerin wiedergibt. Die von Dr. A.___ gestellte Hauptdiagnose einer chronischen, komplexen, posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1/F62.0) wird nicht oder nur teilweise aufgrund der entsprechenden diagnostischen Leitlinien der ICD hergeleitet und begründet. Es wird u.a. Aufgabe der oder des psychiatrischen Sachverständigen sein, allfällige psychopathologische Befunde zu erheben und darzulegen, inwiefern eine psychische Störung im Rechtssinn vorliegt, welche die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willensanstrengung die Verwertung ihrer Arbeitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt beeinträchtigt. Die behandelnde Ärztin ist aufgrund des erwähnten Vertrauensverhältnisses zur Beschwerdeführerin als ihrer Patientin in der Beurteilung dieser Frage nicht frei und unbefangen.
2.2 Ferner führte das hiesige Gericht im Entscheid vom 14. Mai 2014 zur Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Begutachtung zuzumuten sei, aus, es liege an der Art der Durchführung der medizinischen Untersuchung im Einzelnen und in der Verantwortung der untersuchenden Ärzte, der spezifischen gesundheitlichen Situation und den Lebensumständen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (Urk. 9/77 E. 3). Das Bundesgericht erklärte zu diesem Aspekt ebenfalls, letztlich müsse der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar sei (Urk. 9/80 E. 2.2). Auch an dieser Beurteilung hat sich seither nichts geändert, zumal nur noch eine rein psychiatrische und nicht mehr eine polydisziplinäre Abklärung zur Diskussion steht.
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine weitere unbegründete Verzögerung der Begutachtung als Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden und nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen könnte (Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli