Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.00999 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, besuchte die Realschule. Zwischen April 2001 und März 2004 war sie bei wechselnden Arbeitgebern angestellt (Urk. 8/6/2). Ab November 2005 war sie bei der zuständigen Ausgleichskasse als selbständig erwerbstätig gemeldet, bezahlte jedoch keine Beiträge (Urk. 8/6/2). Vom 16. Juli 2008 bis zum 23. Juni 2010 lebte die Versicherte in Y.___ (Urk. 8/2/2). Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück und zog in eine Wohnung im Haus ihrer Grosseltern (Urk. 8/3/2, 8/41/10 und 8/62/3).
Am 11. April 2012 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie am 4. März 2012 eine Hirnblutung erlitten habe (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 8/6) und medizinische (Urk. 8/7, 8/9, 8/14, 8/16 und 8/18) Abklärungen. Am 23. November 2012 teilte sie der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt, und kündigte die Prüfung des Rentenanspruches an (Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 25. April 2013 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/20 und 8/21), da kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Einwand erheben (Urk. 8/22 und 8/25) und ergänzende medizinische Unterlagen einreichen (vgl. Urk. 8/26). In der Folge wurden weitere Arztberichte beigebracht und eingeholt (Urk. 8/38, 8/41, 8/46 und 8/50). Mit schriftlicher Mitteilung vom 7. Februar 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Dreirad mit Elektroantrieb (Urk. 8/54). Nach dem Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/57) liess die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 8/62). Am 30. März 2015 erliess die IV-Stelle erneut einen negativen Vorbescheid (Urk. 8/65), gegen den der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand erhob (Urk. 8/66). Der Einwand wurde durch den substitutionsbevollmächtigten Büropartner Rechtsanwalt Karl Kümin ergänzend begründet (Urk. 8/68 und 8/69). Mit Eingabe 6. August 2015 (Urk. 8/74) reichte dieser auch verschiedene Unterlagen betreffend die Bewerbungsbemühungen der Versicherten und deren finanzielle Unterstützung durch diverse Personen vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein (Urk. 8/74 und 8/75). Dazu nahm die Abklärungsperson am 9. September 2015 schriftlich Stellung und hielt an ihrem Abklärungsbericht fest (Urk. 8/82). Mit Verfügung vom 8. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 8/83).
2. Gegen die Verfügung vom 8. September 2015 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, mit Eingabe vom 24. September 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr nach Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Eventualabfolge: eine ganze Rente, eine Dreiviertelsrente, eine halbe Rente beziehungsweise eine Viertelsrente. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen gemäss den nachfolgenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 f.). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht (Urk. 1 S. 2). Am 21. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Am 8. September 2016 reichte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser seine Honorarnote ein (Urk. 13 und 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario IVG). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Betracht, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 25 % zumutbar. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre, um sich weiterhin um ihre Grosseltern kümmern zu können. Ausgehend von einer Einschränkung von 25 % im erwerblichen Bereich und von einer Einschränkung von 18,5 % im Aufgabenbereich, welche sie je mit 50 % gewichtete, ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Gesamtinvaliditätsgrad von 34 %, der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, im Gesundheitsfall wäre sie zu 100 % erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb zu Unrecht eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorgenommen. Darüber hinaus sei es nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung für den erwerblichen Bereich auf einen Leidensabzug verzichtet habe und lediglich von einer Einschränkung von 18,5 % im Aufgabenbereich ausgegangen sei (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 8/9/2, 8/14/1, 8/16/1 und 8/18/1):
Intracerebrale Massenblutung links frontal
- Status nach osteoplastischer Kraniotomie links frontal und Hämatomevakuation am 4. März 2012
- angiographisch ohne Nachweis einer Gefässmalformation
- Vaskulitisscreening negativ.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Abruptio bei erklärter Notlage (bei Status nach 2-maliger Abruptio 1996 und 2001 sowie Extrauteringravidität rechts 2001), der Status nach Pneumothorax 2001, der Status nach Adnexitits 1997 und der Status nach Alkoholabusus, Cannabisabusus und selten Kokainabusus (Urk. 8/9/2, 8/14/1, 8/16/1 und 8/18/1).
Bereits am 3. Juli 2012 vermerkten die Behandler eine eindrückliche Erholung der präoperativen Hemiplegie und Aphasie (Urk. 8/9/2). Am 23. August 2012 stellten sie weiterhin eine rechtsseitige Hemiparese fest. Es bestehe noch eine erhöhte Ermüdbarkeit und gemäss Angaben der Versicherten eine schnellere Gereiztheit (Urk. 8/14/2). Sie erhoben am 9. Oktober 2012 eine Prononation rechtsseitig im Armvorhalteversuch und eine leichtgradige motorische beinbetonte Hemisymptomatik. Wegen der Letztgenannten sei nur das Fahren eines Automatikautos mit Bremsen für beide Füsse möglich (Urk. 8/26/3).
3.2 Vom 22. Dezember 2012 bis zum 11. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer weiteren Abruptio in der Gynäkologischen Poliklinik des Z.___ behandelt (Urk. 8/26/7).
3.3 Am 26. Juli 2013 liess sich die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des Z.___ untersuchen, da sich seit der letzten Konsultation vom Oktober 2012 bezüglich der klinischen-neurologischen Symptomatik keine Verbesserung mehr ergeben habe. Aufgrund der nicht mehr möglichen Arbeitsaufnahme habe sie psychische Probleme im Sinne von Angstzuständen und Panikattacken entwickelt (Urk. 8/38/1).
Es wurde darauf im Bericht vom 30. Juli 2013 festgehalten, die Versicherte sei selbständig mobil bei persistierendem Hemisyndrom rechts mit Mobilitätseinschränkung, Gangunsicherheit und eingeschränkter Kraftentwicklung im Vergleich zur Gegenseite. Es gebe fortbestehende Koordinationsstörungen und das Gangbild sei unsicher im Sinne einer leicht- bis mittelgradigen spastischen Hemiparese rechtsseitig (Urk. 8/38/1). Gegenwärtig erscheine eine normale Arbeitsaufnahme nicht möglich, weshalb eine erneute Abklärung, möglicherweise mit einem arbeitsmedizinischen Gutachten, empfohlen werde (Urk. 8/38/2).
3.4 Ab dem 2. Juli 2013 behandelte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin. In seinem Bericht vom 10. September 2013 (Urk. 8/41) stellte er die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/41/22-23):
Panikstörung mit Agoraphobie und sozialphobischen Anteilen (ICD-10: F40.01), Beginn 2008, Verstärkung ab März 2012, neuerdings leicht rückläufig
Emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Intracerebrale Massenblutung am 3. März 2012 (ICD-10: I61.9) mit nachfolgender osteoplastischer Craniotomie und Hämatomevakuation am 4. März 2012, anhaltendes Hemisyndrom rechts, stationäre Rehabilitation, antiepileptische Behandlung und Ergo- bzw. Physiotherapie, aktuell noch persistierend, seit November 2012 stationär, eine leicht- bis doch eher und überwiegend mittelgradige spastische Hemiparese rechts (ICD-10: G81.1).
Seit dem 3. März 2012 bestehe ein komplexer neuropsychiatrischer Gesundheitsschaden, woraus eine noch eine unbestimmte Zeit anhaltende Minderung der Arbeitsfähigkeit respektive eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten resultiere, die er mit 70 bis 80 % beziffere. Es bestehe jedoch in begründeter Weise die Aussicht, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit objektiven Hilfen wieder signifikant anzuheben (Urk. 8/41/26). Wie lange dies dauern werde, lasse sich nicht verlässlich beurteilen (Urk. 8/41/28).
Die Rückfragen der IV-Stelle, ab wann aus seiner Sicht mit Integrationsmassnahmen begonnen werden könnte und ob die Auferlegung einer Schadenminderungsmassnahme hinsichtlich des Suchtmittelkonsums geeignet wäre, die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erleichtern (Urk. 8/48), beantwortete Dr. A.___ mit Schreiben vom 17. November 2013 (Urk. 8/50). Darin empfahl er, im Februar oder März 2014 ein Assessment durchzuführen, um das weitere Prozedere, insbesondere betreffend Integrationsmassnahmen festzulegen. Die aktuelle Entwicklung lasse immerhin hoffen, die explizite Formulierung einer Schadenminderungspflicht hinsichtlich der Einschränkung des Suchtmittelkonsums könne vorerst entfallen, da die Versicherte den Substanzgebrauch (Alkohol, vorzugsweise Bier und Wein, keine Spirituosen, keine anderen psychotropen Substanzen, ausser vorübergehend die verordneten Benzodiazepine) gemäss den Laborergebnissen der durchgeführten Kontrollen in den Griff bekommen habe (Urk. 8/50/2).
3.5 Bei einem Fahrradsturz am 25. Mai 2014 zog sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur des Os Metacarpale I zu, die am 6. Juni 2014 operativ mit einem Spickdraht versorgt wurde. Es wurde ihr deswegen vom 6. Juni bis zum 22. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei der Nachkontrolle am 22. Juli 2014 war der Bewegungsumfang normal und beschwerdefrei (Urk. 8/57/17-21).
3.6 In einem Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2014 (Urk. 8/57) wiederholte Dr. A.___ die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 8/57/7) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % sowohl in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Verkauf auf dem Markt, Beschäftigung als Floristin usw.) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/57/13).
4.
4.1 Es ist strittig und vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht als ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50 % anstatt zu 100 % erwerbstätig qualifiziert wurde.
4.2 Gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 30. März 2015 (Urk. 8/62) fand die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 22. Dezember 2014 zu Hause bei der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Mutter statt (Urk. 8/62/1). Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe in Y.___ einen 400-Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teilzeittätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.-- Euro gehabt. Seit ihrer Rückkehr in die Schweiz habe sie nicht mehr gearbeitet. Sie habe sich um ihre Grosseltern gekümmert (Urk. 8/62/2).
Zur Frage, wie sich die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden präsentieren würde, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die Grundidee sei gewesen, nach der Rückreise in die Schweiz eine Anstellung in einem Teilzeitpensum zu suchen, um sich um ihre Grosseltern und den Garten kümmern zu können. Sie habe stundenweise arbeiten wollen, um am Morgen für ihre Grosseltern da zu sein. Ein 50%iges Pensum wäre ideal gewesen. Sie habe sich an ein paar Orten um eine Teilzeitstelle beworben. Zu einer Anstellung sei es aber nicht gekommen. Beim B.___ sei eine 50%-Stelle als Verkäuferin ausgeschrieben gewesen. Diese Stelle wäre ideal gewesen, da sie weiterhin ihre Grosseltern hätte betreuen können. In einem Blumenladen in C.___ habe sie sich auch um ein Teilzeitpensum beworben. Bewerbungsunterlagen seien keine vorhanden (Urk. 8/62/3).
4.3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin später vorbringen, die Wiedergabe ihrer Aussagen sei nicht korrekt. Sie habe das so nie gesagt. Die betreffenden Angaben im Abklärungsbericht habe sie weder vorab gekannt noch unterzeichnet noch genehmigt. Sie stellten lediglich eine einseitige Äusserung der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin dar und müssten deshalb kritisch gewürdigt werden. Es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere werde bestritten, dass ihren Ausführungen zufolge ein 50%-Pensum ideal gewesen wäre. Als ungelernte Hilfskraft hätte sie nur einen Minimallohn von etwa Fr. 3‘000.-- erwarten können. Mit einer 50%igen Anstellung hätte sie lediglich ca. Fr. 1‘500.-- pro Monat verdient und unmöglich ihren Lebensunterhalt zu bestreiten vermocht (Urk. 1 S. 4 f., 7 und 8 ff.).
4.4 Zum Vorwurf der falschen Protokollierung ist zu bemerken, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Umstand allein, dass die Abklärungsperson ihren Bericht praxisgemäss nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnen liess (Urk. 1 S. 4, 8 f. und 10 f. sowie Urk. 8/68/3; vgl. Urk. 8/62), genügt jedenfalls nicht. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin – insoweit unbestritten – damals selbst gegenüber der Abklärungsperson aus, sie sei bisher mit wenig Geld ausgekommen. Bis das Sozialamt im Herbst 2012 habe involviert werden müssen, habe sie bei ihren Grosseltern Kost und Logis gehabt. Man habe keine spezielle Vereinbarung getroffen. Es habe sich um ein gegenseitiges Geben und Nehmen gehandelt. Freunde und ihre Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Erst nach der Erkrankung seien ihre Ansprüche gestiegen, da sie nun auf teure Therapiegeräte und teurere Schuhe angewiesen sei. Besuche im Thermalbad täten ihr gut, sie müsse sie aber selber bezahlen (Urk. 8/62/3). Diese Schilderungen wurden durch die im Einwandverfahren beigebrachten Bestätigungen bezüglich einer monetären Unterstützung durch D.___ (Urk. 8/75/2), E.___ (Urk. 8/75/3) und F.___, die Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 8/75/6), untermauert. Überdies ist dokumentiert, dass I.___ der Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietbeitrag von Fr. 300.-- bezahlte (Urk. 8/75/5). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte die strittigen Angaben bereits aus finanziellen Gründen nie gemacht (vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Es ist auch sonst nichts ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben haben sollte.
Es kann folglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson abgestellt werden, wie sie im Abklärungsbericht vom 30. März 2015 festgehalten wurden. Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, beim fraglichen Bericht handle es sich um ein „Geheimprotokoll“ (Urk. 1 S. 7) beziehungsweise einen „Geheimbericht“ (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hatten spätestens durch den Vorbescheid vom 30. März 2015 Kenntnis davon erhalten (Urk. 8/65). Der Haushaltabklärungsbericht wurde ihnen darauf – als Bestandteil der zur Einsichtnahme bestellten Akten (Urk. 8/66 und 8/67) – zugesandt. Es bestand folglich die Möglichkeit, sich im Rahmen des Einwandverfahrens dazu zu äussern. Diese wurde denn auch eingehend genutzt (vgl. Urk. 8/68). Von einem „Geheimprotokoll“ oder „Geheimbericht“ kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.
4.5 Den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson kommt zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin korrekt und zutreffend weitere Indizien wie die Erwerbsbiographie und die Arbeitssuchbemühungen seit der Rückkehr in die Schweiz berücksichtigt (Urk. 8/62/4).
Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/6) verdiente die Beschwerdeführerin von April bis Dezember 2001 Fr. 15‘724.--, von September bis Dezember 2002 Fr. 368.--, von Januar bis Dezember 2003 Fr. 11‘344.-- und von Januar bis März 2004 Fr. 2‘917.-- (Urk. 8/6/2). Selbst in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt und dementsprechend nur einen geringen Stundenlohn von ihren damaligen Arbeitgebern erhalten haben dürfte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein geleistetes Arbeitspensum im höheren Prozentbereich. Betreffend die Zeit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit lässt sich dem IK-Auszug nichts entnehmen, da die Beschwerdeführerin keine Abgaben entrichtet hat. Auch in ihrem Lebenslauf führte sie diesbezüglich lediglich aus, sie habe sich als selbständige Floristin und als Markfahrerin für Obst und Gemüse betätigt (Urk. 8/57/15-16).
Während ihres Aufenthalts in Y.___ übte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge einen 400-Euro-Job in einem Blumenladen und zusätzlich eine Teilzeittätigkeit als Kassiererin mit einem monatlichen Einkommen von ca. 800.-- Euro aus (Urk. 8/57/15 und 8/62/2). Es mag zutreffen, dass das Lohnniveau in Y.___ tiefer ist als dasjenige in der Schweiz. Dennoch erscheint die erstmals mit dem Einwand vorgetragene und in der Beschwerdeschrift wiederholte Behauptung, diese Tätigkeiten hätten einem 100%-Pensum entsprochen (Urk. 1 S. 11 und 8/68/4), als unglaubhaft. Sie wurde denn auch nicht ansatzweise belegt. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin während ihres rund zweijährigen Auslandsaufenthalts tatsächlich eine Vollzeittätigkeit ausgeübt haben sollte, vermöchte dies nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. Einer solchen käme nebst den zahlreichen weiteren und zum Teil auch aktuelleren Indizien, die klar gegen ein 100%-Pensum im Gesundheitsfall sprechen, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu.
Ebenfalls erst im Einwandverfahren liess die Beschwerdeführerin neu geltend machen, sie habe nach ihrer Rückkehr aus Y.___ ein volles Arbeitspensum von 90-100 % angestrebt. Zwar habe sie sich auch für einzelne Teilzeitstellen beworben, sie hätte solche jedoch auch kumulieren können (Urk. 8/68/3-4; vgl. auch Urk. 1 S. 5). Zum Beleg ihrer Suchbemühungen reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vom 1. Juli 2015 ein, gemäss welcher sie sich zwischen 2010 und 2012 mehrmals um eine Festanstellung als Floristin bei G.___ beworben hatte. Auf derselben wurde ferner festgehalten, es habe keine Kapazität für eine zusätzliche Angestellte bestanden, da lediglich ein kleines Geschäft betrieben werde (Urk. 8/75/1). Einem Schreiben von E.___ zufolge suchte die Beschwerdeführerin eine Stelle als Vollzeitkraft und nahm für das Ausdrucken ihres Lebenslaufs und ihrer Bewerbungen mehrfach die Hilfe von E.___ in Anspruch (Urk. 8/75/3). Überdies gab die Beschwerdeführerin ein Bewerbungsschreiben vom 10. August 2010 für eine 80%-Stelle als Verkäuferin bei H.___ zu den Akten (Urk. 8/75/4). Gemäss dem Bestätigungsschreiben ihrer Mutter F.___ vom 6. Juli 2015 erhielt sie aufgrund dieser Bewerbung eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, das in keiner Anstellung mündete (Urk. 8/75/6). I.___ erklärte am 20. Mai 2015 schriftlich, die Beschwerdeführerin sei auf der Suche nach einer Festanstellung gewesen, als er von November 2011 bis Juni 2012 bei ihr gewohnt habe (Urk. 8/75/5). Schliesslich bestätigte auch der damalige Lebenspartner und Mitbewohner (vgl. Urk. 1 S. 6) D.___, die Beschwerdeführerin habe sich zwischen Mai 2010 und April 2012 auf Arbeitssuche befunden (Urk. 8/75/2). Den weiteren schriftlichen Angaben ihrer Mutter F.___ zufolge bemühte sie sich nach ihrer Rückkehr aus Y.___ intensiv um eine Arbeitsstelle, ohne eine solche zu finden (Urk. 8/75/6).
Bei der geschilderten Aktenlage wurde von Seiten der Beschwerdeführerin zu Unrecht gerügt, die Beschwerdegegnerin habe aktenwidrig festgehalten, es fehlten Bewerbungsunterlagen, die auf ein Vollzeitpensum schliessen liessen (Urk. 1 S. 8). Immerhin wurde richtig erkannt, dass lediglich ein einziges Bewerbungsschreiben für eine Stelle mit einem Pensum von 80 % vorhanden ist (Urk. 1 S. 8). Selbst wenn J.___ – wie in der Beschwerdeschrift behauptet (Urk. 1 S. 5 f.) – als Zeuge bestätigen würde, die Beschwerdeführerin habe sich (mehrfach) um eine 100%ige Anstellung beim Blumengeschäft G.___ beworben, vermöchte dies nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bewirken. Mangels eines entsprechenden Bedarfs wurde für das erwähnte Geschäft gar nie Personal gesucht. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von J.___ (Urk. 1 S. 6) ist deshalb zu verzichten. Es ist auch nicht erforderlich, K.___ vom Geschäft H.___ als Zeuge zu befragen (Urk. 1 S. 6), da dies zu keinen wesentlichen neuen Erkenntnissen führen würde. Letzteres wurde denn auch nicht ansatzweise von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. Urk. 1). Das Selbe gilt bezüglich der weiteren beantragten Zeugenbefragungen und einer Parteibefragung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7).
4.6 Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September 2015 in einem Pensum von mehr als 50 % erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Arbeitstätigkeit in einem nennenswerten Umfang, geschweige denn in einem solchen von immerhin 50 %, als überwiegend wahrscheinlich erscheint. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Rückkehr aus Y.___ am 23. Juni 2010 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 4. März 2012, mithin während rund zwei Jahren erfolglos Arbeitssuchbemühungen betrieb. Diese waren rudimentär, auf ein enges Beschäftigungsfeld beschränkt und – wie I.___ richtig erkannte (Urk. 8/75/5) – angesichts der beruflichen Erfahrung der Versicherten wenig aussichtsreich, ungeachtet dessen, ob sie auf eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle abzielten. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum, welches sie zumindest bei der Stellensuche hätte beraten und unterstützen können, auch wenn keine Taggeldansprüche bestanden (Urk. 1 S. 15). Von ernsthaften Suchbemühungen, die auf einen entsprechenden Arbeitswillen schliessen liessen, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde jahrelang einen bescheidenen Lebensstandard pflegte, den sie dank der Beiträge ihrer Verwandten und weiterer Personen ohne Unterstützung der Sozialhilfe – und seit ihrer Rückkehr in die Schweiz rund zwei Jahre ohne Erwerbstätigkeit – zu finanzieren vermochte. Ein finanzieller Druck, etwas an ihrer beruflichen Situation zu verändern, war damit nicht vorhanden. Es ist daher zu bezweifeln, dass die Versicherte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum 30. März 2015 überhaupt wieder arbeitstätig geworden wäre. Dies kann jedoch offen bleiben, da auch die Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – wie zu zeigen sein wird – zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.
5.
5.1 Zur Ermittlung der Einschränkung im erwerblichen Bereich ist ein Einkommensvergleich durchführen. Bei demselben gingen beide Parteien übereinstimmend mit der medizinischen Aktenlage von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 1 S. 4, 2 S. 2, 8/61/26, 8/57/13 und 8/64/4). Zu Recht wurde auch von keiner Seite in Frage gestellt, dass im vorliegenden Fall sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, d.h. Fr. 4‘112.-- pro Monat zu ermitteln ist (Urk. 1, 2 und 8/63; BGE 142 V 178 E. 2.5.7).
5.2 In der Beschwerdeschrift wurde einzig gerügt, die Beschwerdegegnerin habe nicht wie gefordert (vgl. Urk. 8/68/2 und 8/68/5) beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 13). Die Beschwerdeführerin könne bloss Teilzeit arbeiten. Überdies stelle sich die Frage, welcher Arbeitgeber dazu bereit sei, einer Person einen Durchschnittslohn zu bezahlen, der die Folgen eines Hirnschlags ins Gesicht geschrieben stünden, die mit einem IV-Dreirad fahre und zum Gehen Stöcke benötige (Urk. 1 S. 13; vgl. auch Urk. 8/68/5).
5.3 Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75).
5.4 Zum Beleg, dass Teilzeitarbeit ein lohnmindernder Faktor sei, verwies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf das IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV, in welchem der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht für das Jahr 2012 in einer Tabelle aufgeführt wird (Urk. 1 S. 14). Die zitierten Zahlen der Spalte 4 betreffen indessen nicht das Anforderungsniveau 4 (gemeint wohl: Kompetenzniveau 4; vgl. Urk. 1 S. 14), sondern das unterste Kader (vgl. die Erläuterungen im Anhang zur erwähnten Tabelle). Sie sind vorliegend nicht relevant. Der standardisierte Monatslohn für Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum zwischen 25 % und 49 %, welcher für die Beschwerdeführerin massgeblich ist, betrug gemäss der erwähnten Tabelle Fr. 5‘293.--, während sich derjenige für solche mit einem Pensum von über 90 % (Vollzeit) auf durchschnittlich Fr. 5‘214.-- belief. Dies spricht gerade gegen die in der Beschwerdeschrift vertretene These. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen invaliditätsbedingten Abzug wegen Teilzeitarbeit als nicht opportun erachtete.
5.5 Im Weiteren ist zu bemerken, dass sich den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin sei auf Gehstöcke angewiesen (vgl. insbesondere Urk. 8/41/9 und 8/41/17). Ebenso wenig ergeben sich daraus Anhaltpunkte für eine bleibend beeinträchtigte Gesichtsästhetik (vgl. insbesondere Urk. 8/16/4 und 8/41/21). Sollte es die Beschwerdeführerin wünschen, wäre es ihr gemäss den Arztberichten auch nicht verwehrt, einen ihren Bedürfnissen angepassten Personenwagen zu lenken (vgl. Urk. 8/26/3). Für den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn ist insbesondere entscheidend, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung bestehen. Ist – wie hier – von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. das Urteil 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1). Solche liegen nicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Leidensabzug verzichtete. Es war folglich auch korrekt, dass sie – ausgehend von einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – einen Teilinvaliditätsgrad von 25 % im erwerblichen Bereich ermittelte.
6.
6.1 Gemäss ihren Ausführungen gegenüber der Abklärungsperson hätte sich die Beschwerdeführerin als Gesunde halbtags um ihre Grosseltern und den Garten gekümmert. Auf diese sogenannten Aussagen der ersten Stunde ist – wie gezeigt – abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug angab, sie sei seit 2010 mit der Pflege ihrer Grosseltern beschäftigt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Tätigkeiten als invalidenversicherungsrechtlich relevanten Aufgabenbereich qualifizierte (vgl. Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG sowie Art. 27 IVV) und diesen mit 50 % gewichtete.
6.2 Die Abklärungsperson ermittelte vor Ort eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 18,5 % und dementsprechend einen Teilinvaliditätsgrad von 9,25 % (Urk. 8/62). Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, seit der Abklärung im Dezember 2014 hätten sich die Verhältnisse insofern verändert, als ihr Lebenspartner im Juli 2015 ausgezogen sei und sie nicht mehr unterstütze (Urk. 1 S. 12).
Eine relevante Änderung der Verhältnisse, die es bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 8. September 2015 zu berücksichtigen galt (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), ist bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts zu verneinen. Es kommt hinzu, dass bei der Abklärung im Dezember 2014 keinerlei Unterstützungsleistungen des damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angerechnet worden waren (vgl. Urk. 8/62; vgl. insbesondere Urk. 8/62/4). Die Argumentation vermag daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen.
Ohne Angabe einer Begründung wurden schliesslich die in einigen Aufgabenbereichen ermittelten Einschränkungen als zu tief und nicht nachvollziehbar beanstandet (Urk. 1 S. 12 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der zur Diskussion stehende Abklärungsbericht von einer qualifizierten Person in Kenntnis der medizinischen Akten und der örtlichen Verhältnisse erstellt wurde. Es spricht nichts gegen seine Beweiskraft. Insbesondere decken sich die beschriebenen Einschränkungen weitgehend mit denjenigen, die in den Berichten von A.___ geschildert wurden (vgl. Urk. 8/41 und 8/57). Dementsprechend ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben im Abklärungsbericht abgestellt hat.
7. Aus dem Gesagten folgt, dass weder die Invaliditätsbemessung noch der ermittelte Invaliditätsgrad von 34 % korrekturbedürftig erscheinen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote vom 8. September 2016 eingereicht (Urk. 13 und 14). Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten zuzüglich Barauslagen von Fr. 80.-- erscheint angemessen. Es ist ihm daher wie beantragt eine Entschädigung von Fr. 2‘600.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2‘600.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke