Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01000 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett
Urteil vom 20. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, ausgebildete Pflegefachfrau, arbeitete zuletzt im Pflegezentrum Z.___ in einem 100%-Pensum. Am 6. September 2011 wurde die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/1). Auf Aufforderung der IV-Stelle meldete sich die Versicherte am 7. Oktober 2011 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle zog die Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/8) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 7/11, Urk. 7/14). Nachdem die Versicherte per 1. Oktober 2011 ihr Pensum auf 80 % reduziert hatte und in diesem Pensum ohne Einschränkungen arbeitsfähig war (Urk. 7/14/5, Urk. 7/15), wies die IVStelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. April 2012 ab (Urk. 7/20).
1.2 Mit Schreiben vom 26. April 2012 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um neue Abklärungen und teilte mit, dass sie seit etwa Mitte März 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/21). Die IV-Stelle führte daraufhin mehrere Beratungsgespräche durch und holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/32). Am 31. Juli 2013 erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. August bis 13. November 2013 (Urk. 7/37) und am 29. Oktober 2013 für ein Aufbautraining vom 14. November 2013 bis 16. Mai 2014 (Urk. 7/49), welches bis 17. August 2014 verlängert wurde (Urk. 7/63, vgl. auch die Zwischenberichte der A.___ GmbH, Urk. 7/54, Urk. 7/59, Urk. 7/75). Am 27. August 2014 wurde Kostengutsprache für ein anschliessendes Arbeitstraining vom 18. August 2014 bis 13. Februar 2015 erteilt (Urk. 7/76), welches aber aus gesundheitlichen Gründen per 31. Oktober 2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/82, Urk. 7/83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher das Gutachten am 20. April 2015 erstattete (Urk. 7/94). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/98). Nach dagegen erhobenem Einwand vom 28. Juli 2015 (Urk. 7/103) und ergänzender Begründung vom 3. September 2015 (Urk. 7/106) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2015 gemäss Vorbescheid ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 24. September 2015 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. September 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-109), was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichtes 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Gutachten von Dr. B.___ lasse aber erkennen, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Ressourcen verfüge, sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die geforderte Erheblichkeit bei einer rezidivierenden depressiven Störung in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer sei zu verneinen. Dieser Gesundheitsschaden könne nicht als invalidisierend beurteilt werden. Die diagnostizierte Angststörung sowie die Persönlichkeitsstörung schränkten die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht ein. Dagegen spreche, dass sie bereits in früheren Jahren in der Lage gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Invaliditätsfremde Faktoren, wie Belastungen am Arbeitsplatz und hohe Ansprüche an sich selbst, könnten bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, gemäss Gutachten seien die psychiatrisch-therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft und es werde empfohlen, die Therapie wie bisher fortzusetzen. Es liege eine bereits über vier Jahre anhaltende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen vor, welche nach allen Regeln der ärztlichen Kunst therapiert worden sei und weiterhin behandelt werde. Unter diesen Umständen sei die chronische rezidivierende depressive Störung in Bezug auf Schwere, Ausprägung und Dauer versicherungsrechtlich relevant. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lägen auch keine Ressourcen vor, mit welchen die psychischen Einschränkungen überwunden werden könnten. Der äusserlich geregelte Tagesablauf sei nur mit Unterstützung des Partners, dem Besuch von verschiedenen Einzel- und Gruppentherapien und der regelmässigen psychopharmakologischen Behandlung möglich. Die Tätigkeiten seien erforderlich, damit sie im Alltag minimal funktioniere (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. B.___ stellte im Gutachten vom 20. April 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7/94/14): Chronische depressive Entwicklung, heute mit Schwankungen um einen mittleren Schweregrad (ICD-10 F33.11), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Bulimie (ICD-10 F50.2), anamnestisch Anorexie (ICD-10 F50.0), Polytoxikomanie (Alkohol, Cannabis, Amphetamine, Kokain, Heroin, Nikotin), heute vor allem Alkoholabusus (ICD-10 F19.1), sowie asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7).
3.2 Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit unter schwersten und anhaltenden emotionalen Belastungen gestanden, nämlich unter aggressivem und sexuellem Missbrauch durch den Vater, aggressivem Missbrauch und Entwertung durch die Mutter, Alkoholismus der Mutter sowie sexuellem Missbrauch durch den Bruder. Die Folge insgesamt sei eine allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit, entsprechend einer asthenischen Persönlichkeitsstörung, welche in der Regel auch mit einer generalisierten Angststörung einherginge und umgekehrt. Hinzu kämen wahrscheinlich neuropsychologische Entwicklungsstörungen. Diese würden regelhaft alle übrigen psychischen Störungen begünstigen. Als Vorläufer der oben genannten Persönlichkeitsstörung und Angststörung habe die Beschwerdeführerin schon als Kind unter einer anhaltenden psychovegetativen Stresssymptomatik mit Kopfschmerzen, Muskelverspannungen, Brechreiz, Schlafstörungen und Angstträumen, Konzentrationsstörungen, Essstörungen und unter sozialer Isolation gelitten. Bereits mit 15 Jahren sei sie von Zuhause „geflüchtet“ und habe eine Ausbildung als Pflegeassistentin absolviert. Persönlich sei sie weiterhin auf sich allein gestellt geblieben. Auf symptomatische Weise hätten sich unter diesen Umständen eine Anorexie und eine Suchtmittelabhängigkeit entwickelt. Nachdem sie im Primarschulalter schon kurz in einer kinderpsychiatrischen Behandlung gestanden habe, habe sie mit 20 Jahren wieder eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und diese bis heute praktisch ununterbrochen fortgesetzt.
In der Oberstufenzeit habe ein Alkoholabusus eingesetzt, welcher sich in den folgenden Jahren zu einer Alkoholabhängigkeit mit rezidivierenden intoxikationsbedingten Amnesien und jeweils einer Entzugssymptomatik gesteigert habe. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin in exzessivem Mass viele andere Drogen konsumiert. Die Sucht- und Essstörungen hätten sich gegenseitig verstärkt und zu weiteren Persönlichkeitsveränderungen geführt. Ebenfalls seit mindestens der Adoleszenz habe die Beschwerdeführerin unter Depressionen gelitten. Seit zwölf Jahren sei sie kontinuierlich mit verschiedenen antidepressiven Medikamenten behandelt worden, welche aber für sich alleine genommen wenig Erfolg gezeigt hätten.
Nach Absolvieren der Abendhandelsschule habe sich der Zustand gebessert, als die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit aufgenommen habe. Nach Schliessung des Büros habe sie wieder in einem Pflegeheim gearbeitet. Im Jahr 2006 sei sie von sich aus ein halbes Jahr in stationärer Behandlung wegen Essstörungen auf einer Psychotherapiestation gewesen. Nach Absolvierung einer zusätzlichen Ausbildung zur Pflegefachfrau sei die psychische Symptomatik wieder exazerbiert (Urk. 7/94/14-17).
3.3 Dr. B.___ hielt weiter fest, das psychopathologische Erscheinungsbild hänge stark von den aktuellen beruflichen und von anderen Anforderungen an die Beschwerdeführerin ab. Der psychische Zustand erscheine heute bloss wegen fehlender Pflichtanforderungen einigermassen kompensiert, jedoch immer noch äusserst labil. Äusserlich habe die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf mit ausreichenden Interessen, Tätigkeiten und Kontakten, allerdings fast nur mit Mitpatienten. Seit fünf Jahren lebe sie in einer stabilen Partnerschaft. Sie besuche verschiedene Einzel- und Gruppentherapien und stehe in regelmässiger psychopharmakologischer Behandlung. Auf der anderen Seite bestünden die multiplen psychischen Störungen weiterhin manifest. Nach der lebenslangen Depressivität unter anderem mit Suizidalität und Selbstverletzungen habe in den letzten Jahren aber eine anhaltende, chronische depressive Entwicklung bestanden mit insgesamt ungefähr einer mittelschweren Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/94/17-18).
3.4 Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei im erlernten Pflegeberuf voll arbeitsunfähig. Aufgrund der schweren psychischen Belastungen in der Kindheit und der mittlerweile chronifizierten psychischen Störungen verfüge sie heute und wahrscheinlich auch künftig über für diesen Beruf ungenügende soziale Kompetenzen, sowohl emotional als auch im sozialen Denken. Für die übrigen Erwerbstätigkeiten, aktuell für Bürotätigkeit, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 30 %. Mittelfristig respektive die nächsten ein bis zwei Jahre sei keine wesentliche Besserung anzunehmen. Der Grund dafür liege in einer in der Persönlichkeit wurzelnden und heute exazerbierten psychischen Asthenie als Folge von anhaltenden emotionalen Belastungen und Missbrauchserlebnissen, wahrscheinlich auch Entwicklungsstörungen, in der Kindheit, von negativ prägenden Überforderungssituationen und ungenügender Bewältigung im beruflichen und privaten Bereich, als Folge des chronischen psychischen Stresszustands, der generalisierten Angststörung, die schon in der Kindheit bestanden habe, und zufolge eines Teufelskreises, den die Komorbidität der multiplen psychischen Störungen bilde (Urk. 7/94/18). Zusammengefasst sei die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin psychisch bedingt aufgrund von mehrfachen psychischen Störungen mit insgesamt einem relevanten Krankheitswert schweren Grades. Es gehe vor allem um eine depressive Störung, eine Angststörung, eine Essstörung und eine Suchtstörung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung. Die Folge derselben sei eine schwer verminderte psychische Belastbarkeit mit einer anhaltenden psychovegetativen Stresssymptomatik mit Konzentrationsstörungen, ständig und zeitweise schwer reduzierter Leistungsfähigkeit, Erschöpfung, zeitweiliger depressiver Apathie und beeinträchtigenden Folgen der Ess- und Suchtstörung. Eine 20%ige oder höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen habe wahrscheinlich seit dem Erwachsenenalter häufig bestanden, sei jedoch ärztlich nicht attestiert worden. Dies sei nun aber seit März 2012 anhaltend der Fall und könne auch heute bestätigt werden. Künftig bestehe für die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich wahrscheinlich auf Dauer eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe mittelfristig eine generelle Arbeitsunfähigkeit von über 70 %. Die Beschwerdeführerin sei psychisch nur für einfache, an die Leistungsfähigkeit, die Persönlichkeit und die Verantwortung wenig anfordernde Tätigkeiten ohne enge soziale Kontakte belastbar (Urk. 7/94/19).
4.
4.1 Vorliegend ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen nicht von der Hand zu weisen und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten (vgl. E. 2), dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Gesundheitsstörungen leidet. Inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch in iv-rechtlich relevanter Weise in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist demgegenüber strittig und kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. So vermag das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. April 2015 weder in diagnostischer Hinsicht noch in Bezug auf den Grad der Arbeitsfähigkeit restlos zu überzeugen. Dr. B.___ stellte seine Diagnosen fast ausschliesslich gestützt auf die Anamnese der Beschwerdeführerin. Dabei lagen ihm lediglich ärztliche Berichte ab August 2011 vor; allfällige weiter zurück datierende medizinische Unterlagen sind den Vorakten nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/94/2-7). Entsprechend vage ist die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. Dessen Beurteilung, dass eine mindestens 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich seit dem Erwachsenenalter häufig bestanden habe, jedoch ärztlich nicht attestiert worden sei, reicht für sich alleine mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus, zumal sich in den Akten Hinweise auf weitere Ereignisse und Behandlungen (insbesondere auf eine stationäre Behandlung im Jahr 2006, vgl. Urk. 7/94/16) finden. Mit Blick auf den Schweregrad der gutachterlich diagnostizierten psychischen Störungen wären hierzu vertieftere Abklärungen zu erwarten.
4.2 Im Weiteren handelt es sich bei der Einschätzung von Dr. B.___, dass seit März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau bestanden habe, um eine retrospektive Beurteilung, welche insbesondere mit Blick auf die, zumindest zu Beginn erfolgsversprechende, berufliche Eingliederung im angestammten Pflegebereich (August 2013 bis Oktober 2014, vgl. das Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. November 2014, Urk. 7/83-84) nicht überzeugt. Der Gutachter setzte sich mit diesen Widersprüchen zudem auch nicht näher auseinander und unterliess es, sich differenziert zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf zu äussern (vgl. E. 3.4). Vor dem Hintergrund der genannten Eingliederungsbemühungen erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom März 2012 bis Oktober 2014 wenig nachvollziehbar. Gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 2), über gewisse Ressourcen verfügt und eine stationäre psychiatrische Therapie offenbar nicht in Erwägung gezogen wird. Zwar ist mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) darauf hinzuweisen, dass die regelmässige Teilnahme an verschiedenen Therapiesitzungen nichts über das Vorhandensein von Ressourcen aussagt. Allerdings geht die Beschwerdeführerin dreimal wöchentlich während einiger Stunden einer unbezahlten Beschäftigung nach (Urk. 7/94/6), lebt in einer stabilen Partnerschaft und hat einige Interessen respektive Hobbies (E. 3.3). Diesbezüglich fehlt es dem Gutachten an einer eingehenden Auseinandersetzung. Ob es sich bei den Aktivitäten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 5), um eine erarbeitete Tagesstruktur oder aber um verwertbare Ressourcen handelt, hätte nähere Abklärung vorausgesetzt.
4.3 Insgesamt ergeben sich somit nicht unerhebliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Jedoch kann mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig wäre. Es bedarf vielmehr weiterer Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit unter Bezugnahme auf etwaig vorhandene Ressourcen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Verfügung vom 8. September 2015 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vornimmt. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sicherzustellen haben, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin herangezogen und in Auseinandersetzung mit den Vorakten dargelegt wird, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die angestammte sowie auf eine angepasste Tätigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über einen möglichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstJanett