Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01002 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Beschluss vom 7. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, kam mit dem Adrenogenitalen Syndrom zur Welt (Urk. 6/5 und 6/7). Als Kind erkrankte er am Guillain-Barré-Syndrom (Urk. 6/9 und 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 6/8, 6/26 und 6/29-30).
Der Versicherte meldete sich am 1. Oktober 2005 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an und machte geltend, wegen seiner Gehbehinderung sei er auf ein Auto als Hilfsmittel angewiesen. Überdies benötige er dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung, da er wegen der fehlenden Kraft in den Oberschenkeln weder in einen Bus einsteigen noch in einem solchen mitfahren könne. Es sei ihm unmöglich, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen, ausser mit gewissen Zügen und mit Niederflurtrams, da er sofort umfalle, wenn unvermittelt gebremst werde. Aus diesem Grund sei er bisher auf den Transport durch seine Eltern zur Bahn angewiesen gewesen (Urk. 6/35). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2005 Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Personenwagen (Urk. 6/40). Ferner übernahm sie die Kosten für medizinische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (Urk. 6/44 und 6/45).
Am 14. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/49) und am 15. Juli 2014 beantragte er berufliche Massnahmen (Urk. 6/51). Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (Urk. 6/56, 6/61, 6/72 und 6/81) und erwerbliche (Urk. 6/56, 6/71, 6/83, 6/85 und 6/90) Abklärungen. Überdies liess sie die Hilflosigkeit am 3. September 2014 beim Versicherten zuhause abklären (Urk. 6/99). Am 15. September 2014 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (Urk. 6/84). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2014 stellte ihm die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. Juli 2013 in Aussicht (Urk. 6/100). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 6/101, 6/113 und 6/124). Am 19. Januar 2015 reichte er eine ergänzende Einwandbegründung ein (Urk. 6/125). Die IV-Stelle zog darauf weitere ärztliche Unterlagen bei (vgl. Urk. 6/151). Hierzu nahm die Abklärungsperson am 3. August 2015 Stellung (Urk. 6/154). Am 24. Oktober 2014 wurde eine Abklärung am Wohnort des Versicherten mit dem standardisierten Abklärungsinstrument „FAKT2“ durchgeführt (Urk. 6/157), wozu die Abklärungsperson ebenfalls eine ergänzende Stellungnahme verfasste (Urk. 6/158). Am 13. August 2016 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in welchem sie dem Versicherten einen Assistenzbeitrag von jährlich maximal Fr. 11‘711.70 in Aussicht stellte (Urk. 6/159). Mit Verfügung vom 21. August 2015 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juli 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 2 und 6/160).
2. Gegen die Verfügung vom 21. August 2015 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Eingabe vom 24. September 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als ihm anstatt ab dem 1. Juli 2009 bereits ab dem 1. Oktober 2004 eine Hilflosenentschädigung für mittlere Hilflosigkeit auszurichten sei. Für die gesamten rückwirkenden Leistungen sei ein Verzugszins auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 21. Oktober 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
2.
2.1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Grundsätzlich wird die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG durch eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt. Übersieht ein Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt, weiter zurückliegende sind untergegangen. Das Bundesgericht hat trotz Kritik eines Teils der Lehre an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. April 2013 E. 3.2 und 4.2 und 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Selbst wenn – im Einklang mit den Parteien – die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 14. Juli 2014 (Urk. 6/49) nicht als erstmalige, sondern als Neuanmeldung zu qualifizieren wäre, wären die für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 14. Juli 2009 (d.h. Ende Juni 2009) geltend gemachten Hilflosenentschädigungsansprüche bereits untergegangen.
2.2 Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt, sondern eine Anmeldung umfasst alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (vgl. das Urteil 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nach einer summarischen Prüfung der Akten erscheint es als fraglich, ob die Beschwerdegegnerin die auf den Umbau seines Autos bezogene Anmeldung vom 1. Oktober 2005 (Urk. 6/35) als Anmeldung bezüglich Hilflosenentschädigung entgegenzunehmen und zu prüfen hatte, bestanden bis zur Anmeldung vom 14. Juli 2014 doch lediglich Hinweise auf einen gewissen Hilfsbedarf bei der Fortbewegung (vgl. 6/18/3-6, 6/25/3-8, 6/35/6-7, 6/38/3-5 und 6/43). Insbesondere wurde den Einschränkungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit der Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug Rechnung getragen (vgl. Urk. 6/40).
Das Gericht könnte daher zum Schluss gelangen, erst die Anmeldung vom 14. Juli 2014 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/49) sei massgeblich. Unter diesen Umständen wäre der am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar, gemäss welchem die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt wird, die der Geltendmachung vorangehen, wenn eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend macht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2011 vom 27. April 2011 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hätte folglich lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab Juli 2013.
2.3 Angesichts der möglichen Schlechterstellung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug einzuräumen.
Das Gericht beschliesst:
1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zur dargelegten Möglichkeit einer Schlechterstellung schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen, insbesondere zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe.
Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer an der Beschwerde festhält.
2. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
sowie an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke