Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hausammann



Urteil vom 27. Oktober 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 geborene X.___, ausgebildete Juristin (lic. iur.), ist seit Juni 2009 als Verwaltungssekretärin beim Y.___ tätig (Urk. 6/1/5-11, Urk. 6/2). Am 23. Juni 2004 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1992 bestehende Anorexia nervosa bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1/5-9). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/1/61 f. [Verfügungsteil 2], Urk. 6/1/96 f.).

1.2    Mit Mitteilungen vom 1. Juni 2007 (Urk. 6/1/187 f.), 24. November 2009 (Urk. 6/5) und 12. Oktober 2010 (Urk. 6/17) wurde der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente mehrfach überprüft und bestätigt. Infolge eines Wohnortwechsels der Versicherten im Jahr 2009 wurde zwischenzeitlich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, neu örtlich zuständig (Urk. 6/1/1). Im Rahmen einer neuerlichen ordentlichen Rentenrevision wurde gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49).

1.3    Im Dezember 2014 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren. In dessen Rahmen liess sie die Versicherte das Formular „Revision der Invalidenrente“ ausfüllen (Urk. 6/60), worin diese notierte, sie habe ihr Arbeitspensum von 50 % auf 60,71 % erhöht (Urk. 6/60/1 f.). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/64) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/63, Urk. 6/65, Urk. 6/67) ein. Mit Vorbescheid vom 20. April 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einerseits aufgrund einer wesentlichen Verbesserung ihres Einkommens, die bisherige Dreiviertelsrente rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine halbe Rente herabzusetzen, und andererseits die Versicherte aufgrund einer Verletzung der Meldepflicht zu verpflichten, die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (Urk. 6/73). Mit Eingabe vom 28. April 2015 erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 6/77). Am 3. September 2015 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (rückwirkende Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels- auf eine halbe Rente per 1. Mai 2014) und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 6/83 (Verfügungsteil 2), Urk. 6/84-85, Urk. 6/88]). Den Rückforderungsbetrag für die von Mai 2014 bis Juli 2015 zuviel ausbezahlten Rentenbetreffnisse bezifferte sie mit Verfügung vom 8. September 2015 auf Fr. 3‘256.-- (Urk. 2/3).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

    1.     Die Verfügungen der IV-Stelle seien aufzuheben.

     2.     Die Dreiviertelsrente sei nicht rückwirkend per 1. Mai 2014 auf eine
    halbe Rente herabzusetzen, da keine Meldepflichtverletzung vorliegt.

     3.    Die seither bezogenen Leistungen seien nicht zurückzuerstatten, da sie
    rechtmässig erfolgt sind.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 26Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerde richtet sich explizit ausschliesslich gegen die rückwirkende Rentenherabsetzung sowie die damit verbundene Rückforderung (vgl. auch Urk. 1 Ziff. 4). Entsprechend liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).

1.4    Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

1.5    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, zum Zeitpunkt der Zusprache einer Dreiviertelsrente im Dezember 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % sei sie davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin würde beim Y.___ im 50%-Pensum arbeiten. Erst mit Revisionsfragebogen vom 10. Februar 2015 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe ihr Pensum zwischenzeitlich auf 60,71 % erhöht, woraus sich eine wesentliche Verbesserung des Einkommens ergebe, was ihr bereits im Verlaufe des Jahres 2014 hätte mitgeteilt werden müssen. Da keine Meldung erfolgt sei, werde deshalb einerseits die Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2014 herabgesetzt und andererseits würden die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückgefordert. Aus dem Einkommensvergleich gestützt auf die aktuellen Einkommensangaben ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % und somit ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit eine Rentenreduktion zur Folge haben könnten. Sie habe aber dennoch die Beschwerdegegnerin über ihre Pensumserhöhung am 3. Juli 2014 am frühen Nachmittag telefonisch informiert und sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass sie alles Notwendige unternommen und ordnungsgemäss über die konkrete Veränderung informiert habe. Die Erstellung einer Aktennotiz über ihre Meldung vom 3. Juli 2014 sei seitens der Beschwerdegegnerin offensichtlich untergegangen (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Mai 2014 rechtens war und die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Dies setzt vorab eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehende E. 1.2) voraus, was – auch wenn nicht strittig – zu prüfen bleibt.

3.2    Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 15. Februar 2013, mit welcher gestützt auf eine massgebende Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49).

    Ausgegangen wurde dabei von einem Valideneinkommen von Fr. 103‘979.31 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 40433.-- im Jahr 2012 (Urk. 6/46). Das Valideneinkommen von Fr. 103979.31.-- für das Jahr 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2004 (ganze Invalidenrente) bemessene Einkommen einer Juristin mit fünf Jahren Berufserfahrung, davon zwei Jahre Berufserfahrung in Form von Praktika, gemäss den Lohnempfehlungen des Personalamtes des Kantons Thurgau (Urk. 6/1/61) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Urk. 6/46/1). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ging sie vom gemäss den Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2012 effektiv erzielten Einkommen in ihrer Anstellung beim Y.___ aus (Urk. 6/27/2).

3.3    Im Jahr 2014 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 19Februar 2015 bei Fr. 50029.-- (Urk. 6/64/2). Massgebend bei der Bestimmung des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Ebenso ist eine massgebliche (vgl. Art. 31 IVG) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ausgewiesen. Im Jahr 2012 betrug das Einkommen Fr. 40‘627.-- (gemäss IK-Auszug) und im 2014 Fr. 50029.-- (Urk. 6/64/2). Dies gründete darin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Aussagen ihr Pensum im Februar 2014 auf 60,71 % erhöhen konnte (Urk. 6/60/1 f.). Dass dieses Pensum bis zur angefochtenen Verfügung nochmals verändert worden ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin, wonach seit der Pensumserhöhung per Februar 2014 nur noch ein Invaliditätsgrad von 53 % besteht (Einkommensvergleich, Urk. 6/71/1), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet.

3.4    Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbezügern – unabhängig ihrer allfälligen Folgen - unverzüglich zu melden (E. 1.4 vorstehend). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, dass vier Stunden zusätzliche Arbeitszeit keine Rentenreduktion zur Folge haben könnten, ist daher irrelevant. Die Beschwerdeführerin war mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (Zusprache ganze Invalidenrente: Urk. 6/1/62 f. [Verfügungsteil 2], Urk. 6/1/96 f.) und Verfügung vom 15. Februar 2013 (Rentenherabsetzung ganze Rente auf Dreiviertelsrente: Urk. 6/46 [Verfügungsteil 2], Urk. 6/49) sowie auch mit Mitteilung vom 12. März 2014 (Urk. 6/51) und Verfügung vom 26. Mai 2014 (Urk. 6/53) auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden, sie kam ihr jedoch bis zum Eintreffen des von ihr ausgefüllten Fragebogens „Revision der Invalidenrente“ vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/60; Eingangsdatum) nicht nach.

3.5    Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Erhöhung ihres Pensums mit Telefonat an die Beschwerdegegnerin am frühen Nachmittag des 3. Juli 2014 gemeldet habe, dringt nicht durch. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin der Beweis dafür obliegt, dass sie ihrer Meldepflicht genügend nachgekommen ist. Indem die Beschwerdeführerin angibt, die Beschwerdegegnerin aus dem Auto ihres Mannes angerufen zu haben, wobei die Verbindung nicht sonderlich gut gewesen sei und sie sich an den Namen der Gesprächspartnerin nicht erinnern könne – es sei kein ortsüblicher gewesen –, führt sie zwar Indizien dafür auf, dass sie eine Meldung vorgenommen haben könnte (vgl. jedoch die Notiz über das Telefonat vom 20. März 2015, wonach die Beschwerdeführerin angegebenen haben soll, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Pensumserhöhung hätte melden müssen, Urk. 6/69/1), jedoch fehlt es an objektiven Beweismitteln, welche ihr Vorbringen belegen würden. Daran würde auch eine entsprechende Zeugenaussage ihres Ehemannes nichts ändern. Überdies erscheint vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügt, offenbar davon ausging, es genüge, eine für das Invalidenversicherungsverfahren derart bedeutsame Information lediglich telefonisch und nicht schriftlich zu melden. Dies insbesondere auch nachdem ihr mehrfach angezeigt wurde, dass „jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann“, der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen sei (vgl. Urk. 6/49/6).

    Da die Beschwerdeführerin für den Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit der von ihr geltend gemachten Anzeige der Pensumserhöhung vom 3. Juli 2014 zu ihren Ungunsten aus: Es ist somit davon auszugehen, dass sie ihrer Meldepflicht hinsichtlich der Erhöhung ihres Pensums nicht nachgekommen ist.

3.6    Die Beschwerdeführerin brachte zudem sinngemäss vor, dass die Tatsache, dass ein weiteres Telefongespräch zwischen ihr und einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht in den Akten dokumentiert sei, eine Beweislastumkehr hinsichtlich der fehlenden Aktennotiz über das angebliche Telefonat vom 3. Juli 2014 bewirken müsse, sticht ebenfalls ins Leere. Randziffer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Fassung vom 23. Dezember 2015) statuiert, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte entweder von der Auskunft erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (falls sie von entscheidender Bedeutung sein können) oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass eine zuordenbare Meldung bezüglich einer Pensumserhöhung von der zuständigen Sachbearbeiterin – angesichts der entscheidenden Bedeutung einer solchen Auskunft – jedenfalls mittels Aktennotiz dokumentiert worden wäre (vgl. die verschiedenen aktenkundigen Gesprächsnotizen: Urk. 6/87, Urk. 6/69-70, Urk. 6/62, Urk. 6/38, Urk. 6/35-36, Urk. 6/28, Urk. 6/21 und Urk. 6/7). Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werden müsste – was ebenfalls nicht erwiesen ist –, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht durch Nichterstellen der betreffenden Aktennotizen vorzuwerfen wäre, würden diese geringfügigen Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen keineswegs die Schlussfolgerung rechtfertigen, wonach vorliegend mit Bezug auf die in den Unterlagen fehlende Gesprächsnotiz bezüglich der Anzeige der Pensumserhöhung eine Umkehr der Beweislast eintreten würde (BGE 138 V 218 E. 8.3).

Infolgedessen liegt bis zum 10. Februar 2015 (Eingangsdatum) eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel eine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist. Dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse bereits vor dem 10. Februar 2015 selber hätte feststellen können, ist angesichts der Lohnabrechnungsfristen des Arbeitgebers (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) höchst fraglich, würde jedoch die Beschwerdeführerin nicht von ihren eigenen Pflichten entbinden (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis).

3.7    In der ab 1. Januar 2015 gültigen Version von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV wird geregelt, dass die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Diese Norm ist vorliegend in der aktuellen Fassung anwendbar, da in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen) und die Meldung der Pensumserhöhung, respektive der Wegfall der Kausalität zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässiger Weiterausrichtung der Renten erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2015 mithin im Februar 2015 - vorlag. Aus diesem Grund sind die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen für den gesamten Zeitraum – auch nach der Meldung der Pensumserhöhung zurückzuerstatten.


3.8    Das Gesagte führt zur Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenherabsetzung auf eine halbe Rente per 1. Mai 2014 und zur grundsätzlichen Rückerstattungspflicht sämtlicher unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 88a Abs. 1 IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG; BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis), welche in masslicher Hinsicht nicht strittig sind.


4.     Die angefochtenen Verfügungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann