Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01004 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Autounfall und meldete sich am 12. April 2002 mit Hinweis auf multiple Verletzungen nach einer HWS-Verletzung und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 11. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Urk. 6/42).
Mit Mitteilung vom 29. Februar 2008 (Urk. 6/75) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/91). Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Versicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers (vgl. Urk. 6/97), stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. April 2014 die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 6/106), wozu die Versicherte am 11. Mai 2014 (Urk. 6/110) und am 28. Mai 2014 (Urk. 6/114) Stellung nahm.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 6/116). Die Beschwerde der Versicherten vom 15. September 2014 (Urk. 6/119/3-8) gegen die Verfügung vom 11. Juli 2014 wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2015 abgewiesen (Urk. 6/123). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 6/145).
1.3 Am 26. Januar 2015 stellte die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung der Versicherten in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragekatalog bei (Urk. 6/125-126). Am 27. Februar 2015 stellte die Versicherte Ergänzungsfragen (Urk. 6/141). Am 15. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch das Y.___ erfolgen, und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 6/153). Am 24. Juni 2015 teilte die Versicherte mit, dass sie die vorgesehenen Begutachtungstermine nicht wahrnehmen könne, da sie Mitte Juli entbinden werde (Urk. 6/156). Am 17. Juli 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Begutachtung auf Mitte Oktober verschoben werde (Urk. 6/159). Weiter teilte die IV-Stelle mit, dass infolge der Terminverschiebung zwei Gutachter ersetzt würden, und nannte diese (Urk. 6/160). Dagegen erhob die Versicherte am 20. August 2015 Einwände und stellte gleichzeitig Ergänzungsfragen (Urk. 6/164). Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest (Urk. 6/166 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. September 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 27. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die SVA Zürich sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin am Z.___ zu begutachten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich
- bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) an der Abklärung durch das Y.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Begutachtungen durch das Y.___ würden gemäss dessen Reporting aus dem Jahre 2014 lediglich in einem von zehn Fällen zu einer IV-relevanten Invalidität führen (S. 3 f.). Das Y.___ sei demzufolge nicht als neutral zu betrachten und die Qualität der Gutachten bleibe ungeprüft (S. 4). Die Neutralität der Begutachtung sei im vorliegenden Fall jedoch von grosser Bedeutung, da ein Zivilverfahren gegen den Haftpflichtversicherer hängig sei. Aufgrund der Einreichung einer Strafanzeige durch den Haftpflichtversicherer laufe gleichzeitig auch ein Strafverfahren (S. 4). Dr. A.___ lehne sie ausserdem ab, denn diese sei nicht organisiert und nicht vorbereitet bei den Untersuchungen. Im April 2014, anlässlich der letzten Begutachtung durch Dr. A.___, welche ihr vorliege, habe sie ihr Untersuchungswerkzeug vergessen gehabt. Sie habe ausserdem nicht richtig zugehört und sei sehr ungeduldig gewesen. Sie sei sodann als frauenfeindlich bekannt; sie habe etwas gegen jüngere Frauen (S. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die erfolgte Auswahl der Abklärungsstelle sowie der involvierten Gutachterinnen und Gutachter.
3.
3.1 Vorliegend ist zunächst die Gesetzesmässigkeit der Auswahl der Abklärungsstelle zu prüfen.
3.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2).
Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Versicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1).
3.3 Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragenkatalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Einwände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolgter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IVStelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungsweise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde.
3.4 Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. Januar 2015 (Urk. 6/125) doch eine Untersuchung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie sowie Neuropsychologie und somit in mehr als drei Fachbereichen als notwendig. Die angeordneten Fachdisziplinen blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufallsprinzip zwingend und es besteht kein Raum für einen Einigungsversuch (vorstehend E. 3.2).
Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand 1. Juli 2015) ist zu entnehmen, dass die Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydisziplinäre Gutachterstelle verfügt. Die Akten liefern des Weiteren keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem sie die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2015 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert und ihr die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlich begründeten Gegenberichts sowie von Zusatzfragen gegeben hatte (Urk. 6/125) - in der Folge keine Vergabe nach dem Zufallsprinzip durchgeführt hat.
Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte somit in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist und somit nicht einfach auf eine andere Begutachtungsstelle - wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen – zu wechseln ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Zufallsvergabe an die Y.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydisziplinär begutachten zu lassen hat.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter das Vorliegen von Ablehnungs oder Ausstandsgründen gegen die der Beschwerdeführerin namentlich bekannt gegebenen Gutachter der Y.___.
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44).
4.2 Die Beschwerdeführerin machte in erster Linie geltend, das Y.___ weise generell Mängel bei der Qualitätskontrolle auf. Ein qualitatives Monitoring habe das BSV nicht installiert, womit die Gutachtensqualität ungeprüft bleibe (vgl. Urk. 1 S. 4).
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen keine gültigen Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne des Gesetzes dar. Sofern im zu erstellenden Gutachten, wie die Beschwerdeführerin befürchtet, Qualitätsmängel ersichtlich werden sollten, steht es ihr immer noch offen, diese Gesichtspunkte im Rahmen einer materiellen Prüfung des Gutachtens vorzubringen.
4.3 Die weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen die Gutachterin Dr. A.___ (Urk. 1 S. 4 f.) vermögen keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.
So lässt das von der Beschwerdeführerin behauptete Verhalten von Dr. A.___ anlässlich einer Begutachtung im April 2014 (Urk. 1 S. 4 f.) – vor allem auch mangels Bezug zur Beschwerdeführerin keinen Hinweis für eine Befangenheit von Dr. A.___ erkennen und stellt somit keinen Ausstandsgrund dar.
Das Alter der Gutachterin sowie die von ihr praktizierte Art der Neurologie spielen für die Tätigkeit als Gutachterin keine Rolle. Massgebend ist vielmehr, dass die Gutachterin über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt wird, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).
Die fachlichen Voraussetzungen sind vorliegend bei der Gutachterin Dr. A.___ erfüllt. So verfügt sie über eine Fachausbildung in Neurologie und ist im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen. Letzterem Register ist zu entnehmen, dass ihre Fachausbildung im Jahre 1975 in der Schweiz erworben wurde und sie im Jahre 2015 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton B.___ erhalten hat. Somit besteht insgesamt kein Anlass, an der Kompetenz dieser vorgeschlagenen Ärztin zu zweifeln. Die Einwendung, Dr. A.___ mangle es an der Qualifikation als Gutachterin, betrifft sodann die Sorge darum, dass das zu erstellende Gutachten mangelhaft ausfallen könnte, und ist im Rahmen der materiellen Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 4.2).
Es liegen sodann keine Hinweise vor, wonach die Gutachterin Dr. A.___ ein persönliches Interesse am Ausgang der Begutachtung hätte. Nach dem Gesagten ist sie weder befangen, noch fehlt es ihr an Fachkompetenz. Zusammenfassend liegen somit gegen Dr. A.___ weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor.
5. Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Ablehnungsgründe keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin bei den in Aussicht gestellten Ärzten der Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach