Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01005




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 12. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4/4). In der Schweiz arbeitete er von 1989 bis 1993 als Saisonnier auf dem Bau und später von 2000 bis 2005 als Pizzaiolo (Urk. 7/9/3 und 7/9/23). Im September 2006 meldete er sich wegen Schmerzen, Angstzuständen, Schwäche und Übelkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Diese zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei und holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 7/10) sowie einen Bericht beim ehemaligen Arbeitgeber ein (Urk. 7/13). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2007 (Urk. 7/23) sprach sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 22. November 2007 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. Februar 2006 zu (Urk. 7/43).

    Während des ersten Revisionsverfahrens erlitt der Versicherte im Februar 2009 einen Autounfall (Urk. 7/65). Die IV-Stelle kündigte ihm sodann mit Vorbescheid vom 18. Juni 2009 die Aufhebung der Rente mangels
Einreichung aktueller Arztberichte an (Urk. 7/60). Nach Vorliegen eines Berichts des Hausarztes (Urk. 7/75) und des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/83/15 f.) erstattete Dr. A.___ am 28. Dezember 2010 ein Verlaufs-
gutachten (Urk. 7/83/1 ff.). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle mit formloser Mitteilung vom 21. Februar 2011 die bisherige halbe Invalidenrente (Urk. 7/85). Im Mai 2013 erlitt der Versicherte alsdann einen Herzinfarkt (Urk. 7/95/9).

    In der aktuellen Revision liess die IV-Stelle den Versicherten einen Fragebogen ausfüllen (Urk. 7/88) und holte einen IK-Auszug ein (Urk. 7/89). Nach Vorliegen diverser Arztberichte (Urk. 7/92/6 ff., 7/93 und 7/95) gab sie ein weiteres Verlaufsgutachten nunmehr bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieses datiert vom 18. Februar 2015 (Urk. 7/105). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 7. April 2015 Stellung (Urk. 7/07/6). Anschliessend kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2015 die Einstellung der Rente an (Urk. 7/108). Dagegen erhob dieser Einwand und machte unter anderem somatische Beschwerden geltend (Urk. 7/110). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 19. August 2015 (Urk. 7/112/2) hob die IV-Stelle die Rente am 21. August 2015 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/113 = Urk. 2).

2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 12. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, diese aufzuheben und ihn umfassend polydisziplinär abzuklären (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. März 2017 darauf hin, dass die angefochtene Revisionsverfügung möglicherweise mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt würde, und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 9). Während sich die IV-Stelle mit einer substituierten Begründung explizit einverstanden erklärte (Urk. 11), liess der Versicherte die Frist ungenutzt verstreichen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. zur sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).

    Die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist bei Invalidenrenten mit Blick auf ihren Charakter als periodische Dauerleistungen rechtsprechungsgemäss ohne weiteres zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1.c mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008
E. 4.2.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1). Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere, wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Urteil 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendiger-
weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe-
messung, Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigung, Zumut-
barkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E.2).

    Es ist zu ergänzen, dass das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisions-verfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen kann, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen). Zudem sind formlose Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV rechtskräftigen formellen Verfügungen wiederum gleichgestellt, soweit ihnen eine umfassende Abklärung voraus ging. Mit anderen Worten, wurde im Revisionsverfahren ein medizinisches Gutachten eingeholt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die daraufhin erfolgte formlose Mitteilung die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt. Die ursprüngliche Rentenverfügung lebt diesfalls nicht mehr auf bzw. bleibt konsumiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1-2).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise alsdann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Bei Rentenrevisionen ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizinischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizinische Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtungen und anamnestische Daten (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2012 vom 12. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ sei der Beschwerdeführer seit dem 18. Februar 2015 wieder zu 80 % arbeitsfähig. Ein objektivierbares somatisches Herzleiden bestehe gemäss Bericht von Dr. C.___ nicht. Sodann sei mangels Ausbildung und Arbeitstätigkeit seit dem Jahr 2006 für beide Vergleichseinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 1-96, Kompe-
tenzniveau 1, Zentralwert für Männer abzustellen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die letzte Stellungnahme des RAD (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei eine sorgfältige polydisziplinäre Abklärung unter Einbezug des RAD erforderlich, wobei insbesondere der Beurteilung der ihn behandelnden Fachärzte sowie seiner eigenen Einschätzung erhebliche Bedeutung zukommen müsse. In Frage stehen würden psychische Beschwerden einschliesslich zwei vom Gutachter verkannter Suizidversuche, eine Niereninsuffizienz, Herzbeschwerden und eine schwache bzw. erschöpfte Konstitution. Verfehlt sei die Argumentation, er hätte seine Restarbeitsfähigkeit nicht genutzt, da er schon längst Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hätte. Von einem Vortäuschen der Beschwerden könne keine Rede sein. In den Revisionen sei die Arbeitsunfähigkeit denn auch stets ohne weiteres bestätigt worden (Urk. 1).

3.    Der Bestätigung der halben Rente im Rahmen der ersten Rentenrevision lag eine rechtskonforme Abklärung des medizinischen Sachverhalts – insbesondere mittels des psychiatrischen Verlaufsgutachtens von Dr. A.___zugrunde. Die Frage einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der formlosen Mitteilung vom 21. Februar 2011 bestanden hat, mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. August 2015. Auch die Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen ist gegebenenfalls mit Bezug auf die formlose Mitteilung vom 21. Februar 211 zu prüfen, während die ursprüngliche Rentenverfügung vom 22. November 2007 in jedem Fall konsumiert bleibt (vgl. E. 1.2 und 1.3, Sachverhalt E. 1).

4.

4.1    

4.1.1    Im Verlaufsgutachten vom 18. Februar 2015 diagnostizierte Dr. B.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit Somatisierungsneigung (ICD-10: F33.0). Anamnestisch bestünden leichtgradige Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit, Verzweiflung, Müdigkeit und Kraftlosigkeit. Ferner sei eine Somatisierungssymptomatik mit Kälte-/Hitze-
gefühlen, Kopf-/Schulterschmerzen, Krämpfen in der linken Wade und einem Knacken in den Knien festzustellen. Es werde auch eine leichte Appetitverminderung angegeben, die jedoch der leichten Adipositas widerspreche. Differentialdiagnostisch seien eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu erwähnen. Einerseits bestehe vermehrte Müdigkeit und Kraftlosigkeit schon bei geringfügigen Arbeitsleistungen. Andererseits beklage der Beschwerdeführer Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen, Schmerzen im linken Arm und schmerzhafte Wadenkrämpfe links (Urk. 7/105/16).

4.1.2Nach der Definition im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 müssen bereits für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode neben zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) noch drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken/erfolgte Selbstverletzung/ Suizidhandlungen, Schlafstörungen, verminderter Appetit) vorhanden sein. Dabei müssen einige der Symptome in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt oder aber es muss durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden sein. Von einer mittelgradigen depressiven Episode Betroffene haben definitionsgemäss erhebliche Schwierigkeiten, ihre normale Berufstätigkeit und sozialen Aktivitäten fortzusetzen (vgl. Dilling/Mom-
bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014,
S. 169-174).

4.1.3Es überzeugt somit nicht nur vor dem Hintergrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde, dass er die depressive Episode als bloss leicht qualifizierte. So verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über gute familiäre Beziehungen und einen geregelten Tagesablaufs (aufstehen um 6.30 Uhr, baden, frühstücken, spazieren, gemeinsames Mittagessen mit den Eltern, anschliessend gemeinsame Aktivitäten mit der Familie, Abendessen um 20.30 Uhr, fernsehen bis 2.00 Uhr). Ebenso pflegt er ausserfamiliäre Kontakte, z.B. mit Leuten, welche mit ihm zusammen die Moschee besuchen (Urk. 7/105/8 f.). Erhebliche Schwierigkeiten im Alltag sind deshalb nicht auszumachen.

4.2

4.2.1    Zu den Vorakten hielt Dr. B.___ fest, Dr. D.___ habe im Jahr 2006 eine schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie ein psychotisches Erleben diagnostiziert und Folterung, tödliche Bedrohung, körperliche Verletzungen sowie psychische Dekompensation und Hospitalisation im E.___ beschrieben. Indes verneine der Versicherte aktuell diese Angaben und behaupte, es handle sich hierbei um ein Missverständnis. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne daher ausgeschlossen werden. Es sei theoretisch möglich, dass der Beschwerdeführer alles verdränge oder Dr. D.___, obschon selbst aus dem Balkan stammend, ihn missverstanden habe. Wahrscheinlicher sei aber, dass es sich um Inkonsistenzen handle.

    Nach dem Tod von Dr. D.___ habe Dr. F.___ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung übernommen. Zusätzlich habe er eine schwere Depression diagnostiziert, wobei aktuell ein depressives Geschehen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, bestätigt werden könne. Dr. A.___ habe zunächst ebenfalls eine schwere Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt diagnostiziert. Letztere könne allerdings nicht vorliegen, da seither acht Jahre verstrichen seien. Ebenso wenig sei eine andauernde Persönlichkeitsstörung anzunehmen, da der Beschwerdeführer wahrscheinlich nie wirklich gefoltert worden sei.

    Dr. G.___ habe im Jahr 2009 eine chronifizierte Depression mit somatischer Fixierung, Wahnvorstellungen, diffuse Ängste sowie ein rezidivierendes Schmerzsyndrom angegeben. Wahnvorstellungen könnten heute indes nur fraglich ausgemacht werden. So habe der Beschwerdeführer erst auf aktives Befragen angegeben, Stimmen zu hören, die ununterbrochen seinen Namen sagen würden. Zuvor habe er dies mit keinem Wort erwähnt und auch nie den Eindruck gemacht, sich durch Stimmen belästigt zu fühlen. Auffällig sei auch, dass die neuroleptische Dosis Zyprexa von 20 auf 5 mg reduziert worden sei, ohne dass er eine Änderung verspürt habe. Ein psychotisches Erleben sei deshalb eher unwahrscheinlich.

    Schliesslich habe Dr. A.___ in seinem zweiten Gutachten die Diagnose einer schweren Depression mit psychotischem Erleben auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung fallen gelassen und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er dennoch behauptet habe, dass seit dem Jahr 2007 weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Zustandes vorliege (Urk. 7/105/16-18).

4.2.2    Dr. B.___ setzte sich also intensiv mit den Vorakten auseinander und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar mit den eigenanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, dem Zeitablauf und seinen Beobachtungen in der Untersuchung. So erklärte der Beschwerdeführer, sich während des Krieges versteckt zu haben respektive ca. eine Woche in Gefangenschaft gewesen und währenddessen nur einmal einzig mit Händen und Füssen geschlagen worden zu sein (vgl. Urk. 7/105/8 und 7/105/15). Dies stellt in der Tat kein traumatisches Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere (wie beispielsweise eine Vergewaltigung oder mehrmonatige Lagerhaft) dar, dessen es rechtsprechungsgemäss bedarf, um eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1 anzuerkennen. Insbesondere ist der Vorfall nicht als so gravierend einzustufen, dass er das Auftreten einer psychischen Gesundheitsstörung mehrere Jahre nach der Einreise in die Schweiz und der Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit zu begründen vermöchte. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung respektive einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung verneinte. Ebenso beizupflichten ist ihm, dass angesichts der langen Dauer der Beschwerden keine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion mehr diagnostiziert werden kann. Gemäss Klassifikationssystem ICD-10 ist nämlich von einer Maximaldauer von zwei Jahre auszugehen (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 209-2011). Stichhaltig ist auch die Argumentation bezüglich der Wahnvorstellungen, die sich einerseits auf das beobachtete Verhalten und andererseits die erhebliche Reduktion der neuroleptischen Medikation stützt.

4.2.3    Besonders hervorzuheben ist im Kontext mit den Vorakten, dass die Diag-
nosestellung von Dr. B.___ weitgehend mit derjenigen von Dr. A.___ im Gutachten vom 28. Dezember 2010 übereinstimmt. Letzterer diagnostizierte zwar noch eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22; Urk. 7/83/7). Eine posttraumatische Belastungsstörung verneinte er indes ausdrücklich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, der „nur“ von bürgerkriegsähnlichen Zuständen und schockierenden Bildern im Spital berichtet hatte (Urk. 7/83/5). Ferner konnte Dr. A.___ keine Hinweise für eine generalisierte Angststörung im Sinne einer „Angstneurose“ gemäss ICD-10-Klassifizierung in dominierendem Ausmass feststellen, sondern nur konkrete Ängste im Alltagsgeschehen (Angst vor Autos, Tram und Menschen, so dass der Beschwerdeführer zu Boden schauen müsse, vgl. Urk. 7/83/4) sowie Sorgen um die gegenwärtig belastenden Lebensumstände und die Zukunft (Urk. 7/86/5). Ebenso lagen gemäss Dr. A.___ keine gravierenden Hinweise insbesondere für Phobien (ICD-10: F40), Zwangsstörungen (ICD-10: F42), eine akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43), somatoforme (ICD-10: F45) oder psychotische Störungen (ICD-10: F2 und F3) oder anderweitige gravierende Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F60) vor. Solche schloss er vielmehr mit grosser Wahrscheinlichkeit aus (Urk. 7/83/6). Zu den bereits damals in den Vorakten erwähnten Diagnosen mittelgradige bis schwere depressive Episode, chronifizierte Depression mit somatischer Fixierung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Wahnvorstellungen, diffuse Ängste und rezidivierendes Schmerzsyndrom merkte er an, dass diesbezügliche psychische Störungen in concreto nicht aufgeführt und vom Beschwerdeführer wie schon im Jahr 2007 eher diffus dargelegt würden. Gravierende Reaktionen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen (Urk. 7/83/11).

4.2.4    Nichts Neues ergibt sich ferner aus den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte. So wurden im Bericht der H.___ vom 16. Juni 2014 primär die subjektiv vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wiedergegeben mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass dieser nicht über die Kriegseskalation sprechen wolle. Zusammenfassend stehen gemäss jenem Bericht sodann Schlafstörungen und eine Somatisierung im Vordergrund, bei hintergründiger innerlicher Angespanntheit und nicht weiter quantifizierten Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten. Nach dem vorstehend Gesagten lassen sich damit die erneut gestellten Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf wiederum nicht zureichend begründen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der fachärztliche Bericht keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit enthält, sondern diesbezüglich auf die Beurteilung „gemäss Hausarzt“ verwiesen wird (Urk. 7/93/2-6). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei unveränderten Beschwerden, ohne Möglichkeit zur Besserung und einem Belastungsprofil, wonach jegliche Tätigkeit seit dem Jahr 2008 ausgeschlossen ist (Urk. 7/95/1-5). Es entspricht somit nicht nur der allgemeinen Erfahrung, sondern ist vorliegend auch offensichtlich, dass die behandelnden Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung äusserst wohlwollend über den Beschwerdeführer berichteten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351
E. 3b/cc). Im Übrigen finden sich in beiden Berichten keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Suizidversuche oder auch nur eine stationäre psychiatrische Behandlung.

4.3    

4.3.1    Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer letztlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aufgrund der Beschwerden seitens der rezidivierenden depressiven Störungen, leichtgradige Episode, mit Somatisierungstendenz, insbesondere der subjektiv geklagten Kraftlosigkeit, vegetativen Beschwerden mit Hitze-/Kältegefühlen sowie multiplen Schmerzempfindungen. Ein Arbeitspensum von 100 % sei für den Beschwerdeführer schwierig zu bewältigen, da er unter depressiven Verstimmungen leide, insbesondere Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Er benötige vermehrt Zeit zur psychophysischen Erholung. Bei Überforderung bestünde die Gefahr eines Rückfalls in eine mittelgradige oder schlimmsten Falls schwergradige Episode. Eine zusätzlich verminderte Leistungsfähigkeit bestehe indes nicht. Der Beschwerdeführer sei fähig, während jeweils sieben Stunden an fünf Tagen pro Woche zu arbeiten (Urk. 7/105/18 und 7/105/20).

    Zum Verlauf wies er darauf hin, dass nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen in den Akten widersprüchlich seien. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ im zweiten wie im ersten Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe, obwohl sich der Zustand mit Bezug auf die Diagnosen verbessert habe. Er könne aber nicht beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2010 richtig eingeschätzt worden sei. Ebenso wenig könne er zeitliche Angaben zur Entwicklung seit dem Jahr 2010 machen (Urk. 7/105/23). Indessen könne heute weder eine schwere respektive mittelgradige depressive Episode, noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert werden. Heute bestehe noch eine leichtgradige Episode mit Somatisierungsneigung im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Primär könne also davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand und damit die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2010 verbessert habe (Urk. 7/105/19 und 7/105/23).     

    Ergänzend und zur Plausibilisierung merkte Dr. B.___ an, dass die Coping-Strategien des Beschwerdeführers äusserst dürftig seien. Dieser habe absolut kein positives Selbstkonzept, wolle sich im Alltag und Lebensstil auf keinen Fall umstellen und sei von seiner Krankheit überzeugt. Während der Untersuchung seien Inkonsistenzen und Aggravationstendenzen feststellbar gewesen, wobei vor allem seine Angaben zur Folterung, tödlichen Bedrohung und psychischen Dekompensation sowie psychiatrischen Hospitalisation im E.___ auffällig seien. Auch habe er erst bei aktivem Befragen akustische Halluzinationen angegeben, wobei aber zu keiner Zeit der Eindruck entstanden sei, er werde durch diese Stimme überrascht, verängstigt oder in seiner Konzentration eingeschränkt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aber trotz mangelnder sozioökonomischer Integration fähig, sich an Regeln anzupassen, und habe die Fähigkeit zur Selbstpflege, zur Teilnahme am Strassenverkehr, zu Spontanaktivitäten (z.B. mit seinen Neffen), zu familiären Beziehungen, zur Integration in Gruppen, sich selbst zu behaupten sowie Entscheidungen und Urteile zu fällen. Darauf könne er sich auch bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stützen. Eingeschränkt seien vor allem die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit (Urk. 7/105/18 und 7/105/20).

4.3.2    Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner (rentenbegründenden) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 mit Hinweis auf seine Urteile 9C_836/2014 vom 23. März 2015, 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014
E. 5.4, 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 sowie 9C_917/2012 E. 3.2 vom 14. August 2013).

    Mit seinen Ausführungen bejahte Dr. B.___ sodann klar einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer gesundheitlichen Besserung seit der letzten Rentenrevision. Bei genauerer Betrachtung fällt allerdings auf, dass einerseits die für die Rentenzusprache massgeblichen Diagnosen bereits im Verlaufsgutachten von Dr. A.___ fallen gelassen wurden und andererseits die von Dr. A.___ erhobenen Befunde nur wenig (z.B. vermutlich schmerzbedingte Unruhe, innere Anspannung) von den aktuell erhobenen abweichen (Urk. 7/83/4 f. im Vergleich zu Urk. 7/105/10 und 7/105/16). Zumindest im Alltag lässt sich aber eine gesundheitliche Besserung insofern feststellen, als der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ noch angab, keine sozialen Kontakte ausserhalb der Familie zu haben und nirgendwo alleine hinzugehen, sondern den Tag in der Wohnung zu verbringen (Urk. 7/83/3 im Vergleich zu Urk. 7/105/8 f.).

4.4

4.4.1    Nicht zu übersehen ist indes, dass Dr. A.___ eine ganze Reihe von
Z-Diagnosen (Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeits-
losigkeit [ICD-10: Z56], Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen [ICD-10: Z59], der sozialen Umgebung [ICD-10: Z60] und der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10: Z60.3] sowie Schwierigkeiten bei der Lebens-
bewältigung [ICD-10: Z73]; Urk. 7/83/7) in seine letzte Beurteilung einfliessen liess, indem er wiederholt die Schwierigkeiten des Beschwerde-
führers bei der Integration in den neuen sozioökonomischen und kulturellen Kontext, insbesondere der Anpassung an die hiesigen Bedingungen im Berufsleben, betonte (Urk. 7/83/6-8). Auch wies er mehrfach auf den geringen Bildungsstand und das damit verbundene sprachliche Unvermögen hin (Urk. 7/83/4 und 7/83/11). Im Übrigen nannte er als Differentialdiagnose diverse affektive Störungen ebenfalls im Rahmen einer komplexen belastenden Lebenssituation (Urk. 7/83/7). Dementsprechend kam Dr. A.___ zum Schluss, die Störungen seien bedingt durch die speziellen Anfor-
derungen, welche die Integration in einem anderen sozioökonomischen und kulturellen Kontext mit sich bringe. Ein therapeutisch angehbarer innerseelischer und vor allem psychopathologischer Verlauf sei nicht so sehr das Thema. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu den speziellen Anpassungsleistungen an die hiesigen Anforderungen im Berufsleben nicht in der Lage gewesen. Von medizinischen Massnahmen sei daher kaum eine Verbesserung der Gesamtverfassung bzw. Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 7/83/13). Sinnvoller als eine Psychotherapie seien somit konkrete Einsätze (Urk. 7/83/8). Gleichzeitig räumte Dr. A.___ ein, es sei ihm nur unzureichend bekannt, ob und vor allem in welchem Ausmass und welcher Kontinuität der Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet habe (Urk. 7/83/12). Ebenso stellte er klar, es liege keine derart schwerwiegende psychiatrische Störung vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit längerfristig begründet werden könne (Urk. 7/83/6) respektive es lasse sich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit begründen (Urk. 7/83/8). Dabei beurteilte er die bisherige Arbeit als aus psychiatrischer Sicht angepasst und entsprechend dem körperlichen Leistungs- und Funktionsvermögen zumutbar (Urk. 7/83/7).

4.4.2    Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche daher gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3 und SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06
E. 2.2.2.2). Vielmehr noch sind von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditäts-
begründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.4.3    Es bleibt somit nicht nur bei der einleuchtenden Feststellung von Dr. B.___ aus medizinischer Sicht, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb Dr. A.___ im Verlaufsgutachten nicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit schloss, nachdem er alle für die Rentenzusprache massgeblichen Hauptdiagnosen verworfen hatte und nur noch an der Anpassungsstörung festhielt. Vielmehr muss zusätzlich aus rechtlicher Sicht (wie vom internen Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 7/107/4) festgestellt werden, dass Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne in erster Linie mit psychosozialen und soziokulturellen Faktoren sowie dem geringen Bildungsgrad begründete, so dass dannzumal gar kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen war. Ein massgebliches medizinisches Substrat stellte Dr. A.___ damals selbst in Abrede, indem er erklärte, dass der innerseelische respektive psychopathologische Verlauf nicht so sehr Thema sei, medizinische Massnahmen bedeutungslos, aber Einsätze sinnvoll wären und sich keine längerfristige respektive andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen lasse. Dabei räumte er erst noch ein, die – tatsächlich jahrelang und zuletzt kontinuierlich sowie in einem Vollzeitpensum ausgeübte – Arbeitstätigkeit in der Schweiz mangels Detailkenntnissen nicht mitberücksichtigt zu haben. Des Weiteren diagnostizierte er trotz der im ICD-Klassifikationssystem definierten maximalen Dauer von zwei Jahren für eine depressive Reaktion auch im Verlaufsgutachten eine entsprechende Anpassungsstörung.

4.5

4.5.1    Zusammenfassend berücksichtigt das aktuelle Gutachten von Dr. B.___ alle aktenkundig geklagten nicht somatisch bedingten Beschwerden, beruht auf einer eigenen Untersuchung, wurde in Auseinandersetzung mit den massgeblichen medizinischen Vorakten abgegeben und leuchtet bezüglich Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein. Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann daher ohne weiteres darauf abgestellt werden.

4.5.2    Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob und in welchem Umfang die darin kaum substantiierte gesundheitliche Verbesserung seit der letzten Rentenrevision effektiv eingetreten ist, für die sich vorab aus dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Alltag und weniger aus den Diagnosen und Befunden nennenswerte Indizien ergeben. Wie dargelegt beruhte nämlich das vorhergehende Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2010 auf einem unvollständig geklärten Sachverhalt und war in vielerlei Hinsicht nicht schlüssig bzw. widersprüchlich. Insbesondere waren bei der damaligen Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu Unrecht psychosoziale und soziokulturelle Faktoren als ausschlaggebend berücksichtigt worden. Die Bestätigung der halben Rente mit formloser Mitteilung vom 21. Februar 2011 war deshalb offensichtlich unrichtig, so dass die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Rentenanspruchs im vorliegenden Revisionsverfahren pro futuro neu zu prüfen sind (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_818/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1, 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 und 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist daher so oder so die von Dr. B.___ festgestellte, aktuell noch bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

4.5.3    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch bei Vorliegen einer der von Dr. B.___ in Erwägung gezogenen Differentialdiagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung/Neurasthenie) und damit der Anwendbarkeit der in BGE 141 V 281 E. 4.3.1 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5.1) detailliert umschriebenen Standardindikatoren eine Arbeitsfähigkeit von 20 % nicht zu beanstanden wäre.

    Die erste Kategorie der Standardindikatoren „funktioneller Schweregrad“ umfasst drei Komplexe. Zum ersten Komplex „Gesundheitsschädigungist vorab auf die Verdeutlichungstendenz bei subjektiver Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers hinzuweisen. Die psychiatrischen Befunde sind zudem – wie bereits bei der letzten Begutachtung (vgl. Urk. 7/83/4) – weder besonders ausgeprägt, noch besteht mit der leichten depressiven Episode eine ressourcenhemmende Komorbidität. Für einen im Vordergrund stehenden andauernden, schweren und quälenden Schmerz, wie er für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10: F45.4 vorausgesetzt wird (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 233), ergeben sich denn auch weder aus der psychiatrischen Untersuchung (z.B. schmerzbedingte Positionswechsel, Unterbrechungen oder Konzentrationsschwierigkeit) noch aus der Beschreibung des Alltags konkrete Anhaltspunkte. Vielmehr sprach Dr. B.___ in erster Linie von einer blossenSomatisierungsneigung“, während Dr. A.___ eine somatoforme Schmerzstörung sogar noch ausdrücklich ausschloss. Die angedeutete gesundheitliche Besserung sowie die im Laufe der Jahre erreichte Reduktion der täglichen Medikation (vgl. Urk. 7/105/12 f., 7/83/3 und 7/105/15) lassen weiter auf eine gute Behandelbarkeit des Leidens schliessen, soweit überhaupt ein medizinisches Substrat besteht. Im Rahmen des zweiten Komplexes „Persönlichkeit“ stehen aktuell weder strukturelle Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik noch eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen zur Diskussion. Beim dritten Komplex „sozialer Kontext“ ist unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___ nochmals hervorzuheben, soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben diese ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.33, Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.3). Bezüglich der zweiten Kategorie „Konsistenz“ ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Alltag mit regelmässigem Tagesablauf, guten familiären Beziehungen und auch ausserfamiliären Kontakten keine massgeblichen Einschränkungen festzustellen sind.

5.

5.1    Zu den geltend gemachten somatischen Beschwerden ist zunächst festzustellen, dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, nach einer ausführlichen Untersuchung im Januar 2014 zum Schluss kam, aus kardiologischer Sicht finde sie aktuell keine Hinweise für eine manifeste koronare Herzkrankheit als Ursache der Thoraxschmerzen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit führe sie auf einen Trainingsmangel zurück. Bezüglich der Kopfschmerzen habe sie den Beschwerdeführer
angewiesen, genügend zu trinken und einen Augenarzt aufzusuchen (Urk. 7/92/6-8; vgl. auch Urk. 7/95/9-14). Im Bericht vom 14. Mai 2014 machte sie vorab darauf aufmerksam, dass die beschriebenen Beschwerden mehrheitlich atypischen Thoraxschmerzen entsprechen würden und das Beschwerdebild sehr diffus sei. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich im klinischen Status kardiopulmonal kompensiert mit normotonen Blutdruckwerten präsentiert. Das Ruhe-EKG sei unverändert. Auffällig im Status sei ein Strömungsgeräusch über der Carotis links, weshalb sie den Beschwerdeführer für eine Duplex-Sonographie anmelde (Urk. 7/95/18 f.). Gemäss dem offensichtlich falsch datierten Bericht von Dr. I.___, unter anderem Facharzt für Angiologie, ergab die Duplexsonographie vom 11. Juni 2014 nur geringe arteriosklerotische Veränderungen der Carotiden beidseits ohne hämodynamisch signifikante Stenosen, so dass er empfahl, bei Verdacht auf eine Migräne, differentialdiagnostisch ein zerviko-zephales Schmerz-Syndrom, allenfalls eine neurologische Abklärung durchzuführen (Urk. 7/95/8).

5.2    Die Nephrektomie rechts bei Hydronephrose erfolgte sodann bereits im Jahr 1990 und wird vom Hausarzt Dr. J.___ als Status-Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/95/1; ferner Urk. 7/71). Weitere Berichte hierzu finden sich nicht. Dem ist hinzuzufügen, dass die Entfernung einer Niere nicht automatisch zu einer Insuffizienz führt, solange die zweite Niere gut funktioniert (z.B. Prof. Dr. Wihelm Kriz, „Braucht der Mensch zwei Nieren?“, abrufbar unter http://www.uni-heidelberg.de/
uni/presse/RuCa1_96/kriz.htm). Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch jahrelang problemlos mit nur einer Niere gearbeitet und sich bis heute nicht konkret zur behauptete Niereninsuffizienz geäussert, d.h. weder konkrete Auswirkungen, eine Behandlungsperson, eine Medikation oder eine laufende Abklärung genannt.

5.3    Es gibt somit keine Anhaltspunkte für ein somatisches Leiden mit massgeblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folglich besteht kein Anlass für weitere Abklärungen.

6.    

6.1    Zusammenfassend ist die Aufhebung der bisherigen halben Rente mit Verfügung vom 21. August 2015 also nicht zu beanstanden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestand bereits im Zeitpunkt der letzten Revisionsverfügung nicht mehr und seither hat sich der Zustand tendenziell eher gebessert als verschlechtert.

6.2    Ergänzend ist anzumerken, dass Dr. B.___ explizit darauf hinwies, dass berufliche Massnahmen aus rein psychiatrischer Sicht indiziert seien und theoretisch ein langsamer Einstieg ins Berufsleben sinnvoll wäre, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr berufstätig gewesen sei. Spezielle Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien aus psychiatrischer Sicht indessen nicht zu nennen mit Ausnahme, dass ein möglichst tolerantes Arbeitsumfeld von Vorteil wäre. Es müsse allerdings von einer subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung sowie einer dadurch bedingten Selbstlimitierung ausgegangen werden. Da sich der Beschwerdeführer ein Arbeiten nicht mehr vorstellen könne, seien berufliche Massnahmen nicht durchführbar (Urk. 7/105/21 f.).

    Demnach sind die Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs zu Recht unstrittig. Das blosse Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss nämlich kein anerkanntes eigenständiges Kriterium im Sinne eines leidensbedingten Abzugs dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Ausserdem ist die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorliegend wie üblich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Einerseits erscheinen berufliche Massnahmen bereits aufgrund der gutachtlich festgestellten subjektiven Krankheitsüberzeugung von vornherein zum Scheitern verurteilt. Andererseits geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen nur in den Fällen zu hinterfragen ist, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). Der Beschwerdeführer erfüllte bei Erlass der angefochtenen Verfügung keines der beiden Kriterien.

7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind vorliegend auf Fr. 800.– anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigBonetti