Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01006




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1987 geborene X.___ bezieht aufgrund eines Geburtsgebrechens seit der Jugendzeit Leistungen der Invalidenversicherung (Sonderschulmassnahmen, vgl. Urk. 9/5 und Urk. 9/9 sowie erstmalige berufliche Ausbildung als berufliche Massnahme, Urk. 9/17 und Urk. 9/49). Im Sommer 2008 schloss die Versicherte die BBT-Ausbildung zur Mechapraktikerin im geschützten Rahmen ab. Im Anschluss daran arbeitete X.___ vom 13. bis 29. August 2008 bei der Y.___ AG in Z.___ als Mechapraktikerin, vom 22. September bis 7. November 2008 bei der A.___ AG in B.___ als Kioskverkäuferin und vom 5. Januar bis 31. Juli 2009 bei der C.___ AG in D.___ als Lagermitarbeiterin (auf Abruf, Urk. 9/71, Urk. 9/73 und Urk. 9/75). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 kündigte die IV-Stelle X.___ den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen an, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 9/65). Dagegen erhob X.___ am 17. November 2009 Einwand (Urk. 9/67). Daraufhin tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. E.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 2. November 2010, Urk. 9/84 S. 3-4). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/90 in Verbindung mit Urk. 9/104).

1.2    Nachdem X.___ im Februar 2013 einen Sohn geboren hatte (Urk. 9/114), wurde im März 2015 eine amtliche Revision eingeleitet (Urk. 9/120). In der Folge klärte die IV-Stelle die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und führte am 2. Juni 2015 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) durch (Urk. 9/128). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des Kindes (hypothetisch) ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit bei einem Pensum von noch 30 % nachgehen würde und daneben im Haushalt beschäftigt wäre. Dabei brachte sie die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung, womit sich ein Invaliditätsgrad von 30 % ergab (bei einer Gewichtung der erwerblichen Einschränkung von 87 % [Teilinvaliditätsgrad 26 %] und der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 6 % [Teilinvaliditätsgrad%]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/131, Urk. 9/135) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2015 die Invalidenrente per Ende Oktober 2015 auf (Urk. 2).

2.    

2.1    Hiergegen erhob X.___ am 24. September 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 2. September 2015 weiterhin eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1), wobei dieses Gesuch in der Folge zurückgezogen wurde (Urk. 7 und Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-144), was der Beschwerdeführerin am 25. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

2.2    Mit Urteil vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (Nr. 7186/09) hielt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK) darstellt, da die Geburt von Kindern zum Verlust des bisherigen Rentenanspruchs führt. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens in der Sache Di Trizio sistiert (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 hat das Bundesgericht im Nachgang zum EGMR-Urteil Di Trizio vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) seinen Revisionsentscheid (Gutheissung) gefällt. Damit ist das bundesgerichtliche Revisionsverfahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb der Grund für die am 1. Dezember 2016 angeordnete Verfahrenssistierung (Urk. 17) weggefallen ist. Die Sistierung ist daher aufzuheben.



2.    

2.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.2    Das Urteil Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) betrifft eine versicherte Person, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diese zu einem späteren Zeitpunkt allein aufgrund des Umstandes verliert, dass sie wegen der Geburt ihres Kindes und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wird. Denn diese als Revisionsgrund geltende Statusänderung hat zur Folge, dass der Invaliditätsgrad nicht mehr anhand eines (auf Vollerwerbstätige anwendbaren) Einkommensvergleichs ermittelt wird, sondern nach der (auf Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich anwendbaren) gemischten Methode (vgl. E. 2.1). Dies führt in der Folge zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente beziehungsweise zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente. Gemäss EGMR ist demnach als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) zu betrachten, wenn die von der versicherten Person getroffenen, in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Dispositionen - die Geburt eines Kindes und die damit (hypothetisch) verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit - die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode (Anwendbarkeit der gemischten statt der Einkommensvergleichsmethode) die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente (beziehungsweise die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) resultiert.

2.3    Das Bundesgericht hat im Revisionsentscheid 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 im Nachgang zum EGMR-Urteil in Erwägung 4.2 festgehalten, dass zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes in Konstellationen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im dort zu beurteilenden Fall Di Trizio auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich“ zu verzichten sei. In diesem Fall sei die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Sachverhalt und geltende Rechtslage beliessen keinen Spielraum.

2.4    Im vorliegenden Fall liegt unbestrittenermassen eine analoge Ausgangslage vor. Die Rentenrevision erfolgte einzig aufgrund eines familiär bedingten Statuswechsels (bisher voll erwerbstätig, neu teilerwerbstätig infolge familiärer Betreuungspflichten, vgl. E. 1.2). So beanspruchte die damals als vollerwerbstätig qualifizierte Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 1.1), welche sie aufgrund der erfolgten Statusänderung nach der Geburt ihres Sohnes im Revisionsverfahren aufgrund der Anwendbarkeit der gemischten Bemessungsmethode wieder verlor. Gestützt auf das zitierte bundesgerichtliche Urteil 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2012 ist auch in diesem Fall die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig. Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

    Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.


3.

3.1    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zwischen Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festzusetzen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht beschliesst:


Die am 1. Dezember 2016 angeordnete Sistierung des Verfahrens (Urk. 17) wird aufgehoben.


und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. September 2015 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

1.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger