Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2015.01007 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, begann im Sommer 2002 eine Lehre zum Informatiker, die er nach drei Jahren ohne Abschluss beendete (Urk. 7/70/5). Am 27. April 2010 (Urk. 7/3) meldete er sich wegen Alkoholproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 (Urk. 7/63) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach den nötigen Abklärungen einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
2. Am 23. November 2012 (Urk. 7/69) meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Rückfrage der IV-Stelle, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen (Urk. 7/72), liess der Versicherte ein Zeugnis des Y.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/76) einreichen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie voraussichtlich nicht auf die Neuanmeldung eintreten werde (Urk. 7/79). Dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/80 und 7/91) und einen Bericht der Z.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/90) sowie einen Assessmentbericht der A.___ vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) einreichen. In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der C.___, ein Gutachten in Auftrag, welches am 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) erstattet wurde. Am 23. September 2014 wurde dem Versicherten von der IV-Stelle eine Mitwirkungspflicht in Form einer suchtspezifischen Behandlung und Betreuung, einer absoluten Suchtmittelabstinenz sowie einer psychiatrischen Therapie auferlegt (Urk. 7/104). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die psychotischen Störungen, unter denen der Versicherte aufgrund des wegen der diagnostizierten ADHS-Störung verordneten Ritalins gelitten habe, stellten keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten langdauernden Gesundheitsschaden dar (Urk. 2).
3. Mit Beschwerde vom 25. September 2015 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum von Mai 2013 bis Juli 2014. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. November 2015 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt.
Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.
1.3 Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden hat und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG sowie Art. 28a Abs. 1 bis 3 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) weiterhin besteht. Dies bedeutet keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit. c mit Hinweisen auf BGE 99 V 29 E. 2 und BGE 102 V 165).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2. Aufgrund einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes durch die psychotischen Störungen trat die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012 (Urk. 7/71) ein und prüfte nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen den Rentenanspruch. Die gerichtliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich damit auf die materielle Prüfung des Rentenanspruchs.
3. Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass das Suchtgeschehen (Alkohol, Kokain, Cannabis) keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Befunde, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung finden, keinen psychischen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich der Suchterkrankungen, und medizinische Behandlungen, welche einzig auf das Ziel eines Suchtentzuges gerichtet waren, sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht relevant.
4.
4.1 Bereits vor Erlass der ersten rentenverweigernden Verfügung vom 6. Juni 2012 hatte die D.___ im Bericht vom 22. Dezember 2011 ein Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; ICD-10 F90.0) diagnostiziert und eine Behandlung mit Ritalin begonnen, die sie als positiv beurteilte (Urk. 7/35). Das Y.___ berichtete am 15. Februar 2013, der Beschwerdeführer leide unter einem ausgeprägten ADHS, er sei kaum fähig, den Alltag zu strukturieren, und komme im Arbeitsumfeld nur schwer zurecht (Urk. 7/76).
4.2 Vom 11. April bis 29. Mai 2013 war der Beschwerdeführer wegen alkohol- und kokainbedingten psychischen und Verhaltensstörungen in der Z.___ hospitalisiert. Dabei stellten die Ärzte massive psychotische Symptome in Form von Stimmenhören, Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben sowie von starken Ängsten fest und schlossen die Entwicklung einer paranoiden Schizophrenie nicht aus (Bericht vom 12. Juli 2013; Urk. 7/90). Sodann berichteten sie über zwei frühere Hospitalisationen des Beschwerdeführers in der Z.___: 2009 sei er wegen einer Alkoholintoxikation behandelt worden, psychotische Symptome seien damals keine festgestellt worden. Die zweite Hospitalisation sei im Januar 2012 ebenfalls wegen einer Alkoholintoxikation erfolgt; damals habe der Beschwerdeführer leichte psychotische Symptome im Sinne einer formalgedanklichen Zerfahrenheit, aber ohne Stimmenhören oder Ich-Störungen gezeigt. Dabei habe er angegeben, wegen des ADHS Fokalin einzunehmen. Deutliche psychotische Symptome mit Stimmenhören und Bedrohungswahn seien erst jetzt, anlässlich der dritten Hospitalisation festgestellt worden.
4.3 Im Anschluss an die Hospitalisation in der Z.___ trat der Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 in die Entzugsabteilung der A.___ ein. Dem Bericht vom 3. Juli 2013 über das dort durchgeführte Assessment ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angab, er habe das wegen des ADHS verschriebene Ritalin missbraucht, was dazu beigetragen habe, dass er begonnen habe, Stimmen zu hören (Urk. 7/93/9). Diese Stimmen seien seit dem Eintritt in die Suchtbehandlung und dem Beginn der Medikation mit Zypralex in den Hintergrund getreten und hätten an Bedrohlichkeit verloren (Urk. 7/93/11). Als Diagnosen wurden unter anderem psychotische, vorwiegend halluzinatorische Störungen, bedingt durch Alkohol und Kokain, und der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie erhoben; ritalinbedingte psychotische Störungen wurden nicht als Diagnosen erwähnt (Urk. 7/93/13).
4.4 Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer für das Gutachten vom
6. Dezember 2013 am 29. November 2013 (Urk. 7/98). Gestützt darauf berichtete er, der Beschwerdeführer habe unter der Einnahme von Ritalin eine psychotische Störung entwickelt, die nach dem Absetzen des Medikaments und unter neuroleptischer Behandlung zurückgegangen sei. Im heutigen Zeitpunkt weise er keine psychotischen Symptome mehr auf. Es bestehe indes immer noch eine erhebliche Reduktion der psychischen Belastbarkeit und deshalb immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus seiner Sicht lasse sich weder die Diagnose eines ADHS noch die Verdachtsdiagnose einer Schizophrenie bestätigen. Die seit 2011 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei einzig auf die ritalinbedingte psychotische Störung und damit auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen.
4.5 Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, für Psychiatrie und für Psycho-
therapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde-
gegnerin, nahm am 23. Dezember 2013 (Urk. 7/103/2) Stellung zum Assessment-Bericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) und zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98). Dazu führte er aus, die ritalinbedingte psychotische Störung, einschliesslich halluzinatorischer Symptome (ICD-10: F15.52), stelle nicht eine andauernde psychische Erkrankung dar, sondern eine medikamenteninduzierte psychische Störung, welche unter Absetzen des Medikamentes und unter neuroleptischer Behandlung fast vollständig verschwunden sei. Damit sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Störung vorhanden, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit einschränke. Dass der Versicherte weiterhin in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei Folge der langen Suchterkrankung und bedürfe weiterhin einer umfassenden suchtspezifischen Betreuung und Behandlung.
5.
5.1 Zwischen den Parteien herrscht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) abgestellt werden kann, was nicht zu beanstanden ist. Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychotischen Störung eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2011 und prognostizierte die Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis Sommer 2014 (Urk. 7/98/10). Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. B.___ habe der psychotischen Störung ausdrücklich Krankheitswert zugemessen, womit ein die Erwerbsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliege, der Anspruch auf eine befristete Rente begründe, leitet die IV-Stelle aus dem Gutachten von Dr. B.___ ab, es habe sich ausschliesslich um eine medikamenten-induzierte psychische Störung gehandelt. Die Diagnose eines ADHS sei vom Gutachter verneint worden, weshalb die Einnahme von Ritalin medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich vor allem mit dem Abhängigkeitsverhalten des Beschwerdeführers begründen.
5.2 Wie in Erwägung 1.2 hiervor ausgeführt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine auf ein anerkanntes Klassifikationssystem abgestützte psychiatrische Diagnose. Eine solche wurde hinsichtlich der beschriebenen psychotischen Störungen nur soweit erhoben, als sie auf Alkohol und Kokain zurückzuführen waren (Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 S. 13; Urk. 7/93/13), nicht jedoch hinsichtlich der ritalinbedingten Störungen. Trotzdem ergibt sich sowohl aus dem Bericht der Z.___ vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/90), als auch aus dem Assessmentbericht vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/93) und dem Gutachten von Dr. B.___ vom 6. Dezember 2013 (Urk. 7/98) übereinstimmend und unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einnahme von Ritalin schwerste psychotische Störungen entwickelte mit Hören von Stimmen, die er einzelnen ihm bekannten Personen zuordnen konnte, mit Wahnideen und mit massiven Ängsten, bedroht oder verfolgt zu werden. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden kann deshalb ohne Weiteres bejaht werden, was im Übrigen zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung ist es dabei unerheblich, dass sich die Diagnose eines ADHS als Fehldiagnose herausstellte und die Behandlung mit Ritalin als Falschbehandlung qualifiziert werden muss. Denn auch ein durch eine Falschbehandlung ausgelöster Gesundheitsschaden kann invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung sein, wenn er zu einer länger andauernden Leistungsbeeinträchtigung führt. Dies ist dann der Fall, wenn nach Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 2 lit. b IVG weiterhin eine mindestens 40%ige Erwerbsunfähigkeit besteht (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Keine Rolle spielt - wie in Erwägung 1.3. unter Hinweis auf BGE 127 V 294 ausgeführt - die grundsätzliche Behandelbarkeit der psychischen Störung.
5.3 Gemäss den Ausführungen im Gutachten von Dr. B.___ war dem Beschwerdeführer trotz der seit Jahren bekannten Alkohol- und Kokainabhängigkeit im Jahr 2011 Ritalin in der Dosis von 60 mg pro Tag verschrieben worden (Urk. 7/98/9). Von einem darüber hinausgehenden missbräuchlichen Konsum ist im Gutachten nicht die Rede. Kam es durch die Medikation im verordneten Rahmen zu den beschriebenen psychotischen Störungen und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit, so steht einem - befristeten - Rentenanspruch nichts im Weg.
Allerdings gab der Beschwerdeführer im Assessment der A.___ an, er habe das Ritalin über die verschriebene Dosis hinaus konsumiert (Urk. 7/93/9) und habe zusätzlich zum Ritalin auch Alkohol getrunken (Urk. 7/93/11), was zum Stimmenhören geführt beziehungsweise bewirkt habe, dass die Stimmen lauter und deutlicher zu hören gewesen seien. Durch einen solchen Überkonsum von Ritalin hervorgerufene psychotische Störungen würden, analog psychischer Störungen, die durch Alkohol- oder Kokainkonsum entstehen, keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen und keinen Rentenanspruch begründen.
5.4 Ritalin ist ein betäubungsmittelrezeptpflichtiges Medikament. Es kann daher ohne Weiteres festgestellt werden, welcher Arzt dem Beschwerdeführer Ritalin in welcher Dosis verschrieb. Sodann wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, abzuklären haben, ob Ritalin in der verordneten Dosis allein, allenfalls auch zusammen mit Alkohol oder Kokain, die beschriebenen psychotischen Symptome hervorrufen kann oder ob diese auf einen während mehreren Monaten betriebenen Überkonsum zurückzuführen sind. Trifft ersteres zu, steht der Zusprechung einer befristeten Invalidenrente nichts im Wege, wobei allerdings noch das Ende der Befristung zu klären ist, da auf die prognostische Beurteilung von Dr. B.___, im Sommer 2014
sollte der Beschwerdeführer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein (Urk. 7/98/10), nicht abgestellt werden kann. Sind die psychotischen Störungen hingegen auf einen missbräuchlichen Überkonsum von Ritalin und allenfalls weiteren Substanzen zurückzuführen, können sie keinen Rentenanspruch bewirken.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. August 2015 ist aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Zwar hat sich die Ritalineinnahme, welche gemäss Dr. B.___ die psychotische Störung verursacht hatte, im Nachhinein als unnötig erwiesen (Urk. 7/98/9), diese erfolgte jedoch auf fachärztliche Verschreibung hin (Urk. 7/35/3). Wie in der Beschwerde ausgeführt wird (Urk. 1 S. 7), ist der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Suchtbehandlung und die Einnahme der verschriebenen Medikation seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG nachgekommen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, sondern entscheidend ist, ob und inwiefern dem Versicherten auf dem ihm unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zuzumuten ist (BGE 127 V 294 E. 4 lit. c, vgl. E. 1.3). Da Dr. B.___ als Folge der diagnostizierten psychotischen Störung eine seit 1. August 2011 bestehende, den Zeitpunkt der Begutachtung im November 2013 überdauernde, 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestierte, ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu bejahen.
5.2 Dr. B.___ stellte die Prognose, dass die konsequente Weiterführung der Gesprächspsychotherapie, der medikamentösen Therapie sowie der sozialtherapeutischen Massnahmen in Verbindung mit einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zur Wiederherstellung der vollen Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsfähigkeit bis im Sommer 2014 führen würde (Urk. 7/98/10). In Einklang damit steht der in der Beschwerde vom 25. Sep-tember 2015 gestellte Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2014 (Urk. 1 S. 2). Das beantragte Rentenende wird mit der im August 2014 begonnenen kaufmännischen Lehre begründet (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/4).
Aus den bestehenden medizinischen Akten ergibt sich eine von August 2011 bis Dezember 2013 attestierte vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/98/10). Hingegen fehlen ärztliche Berichte betreffend den Zeitraum zwischen der Begutachtung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung im August 2015 (Urk. 2). Damit kann insbesondere nicht beurteilt werden, ob sich die im Dezember 2013 von Dr. B.___ gestellte Prognose, wonach der Beschwerdeführer im Sommer 2014 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangt haben werde, verwirklichte (Urk. 7/98/10). Insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, ist eine Beurteilung des Rentenanspruchs bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich. Es sind zusätzliche medizinische Abklärungen in Form einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung notwendig. Da diese eine vollständig ungeklärte Frage betreffen, ist die Sache zu deren Vornahme an die IV-Stelle zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
5.3 Aufgrund der seit 1. August 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit war das Wartejahr gemäss Art. 6 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. August 2012 abgelaufen. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 23. November 2012 (Urk. 7/71) erfolgte, endete die kumulativ zu beachtende Frist von sechs Monaten zwischen Anmeldung und Entstehung des Rentenanspruchs erst nach Ablauf des Wartejahrs. Damit ergibt sich ein Rentenbeginn am 1. Mai 2013 (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG, BGE 138 V 475 E. 2.1.2). Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV besteht damit aufgrund der bis Dezember 2013 attestierten vollständigen Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen auf die Urteile I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2 und I 685/03 vom 20. Oktober 2004 E. 4.1).
5.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers betreffend den Zeitraum ab Dezember 2013 der an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. August 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli