Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2015.01011 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 23. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, meldete sich am 7. Dezember 2011 unter Hinweis auf Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 14. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente ab 1. Juni 2012 befristet bis 31. Oktober 2012 zu (Urk. 7/63).
1.2 Der Versicherte meldete sich am 21. April 2015 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/66, Urk. 7/76). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/75) verneinte sie mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/77 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 28. September 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 25. Januar 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung mangels Substantiierung abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab März 2015 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Daraus resultiere keine Erwerbseinbusse und es bestehe daher kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er seit dem Unfall vom 3. November 2012 und auch derzeit gemäss beigelegtem Arztzeugnis immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dass er nicht arbeiten könne liege darin begründet, dass es ihm physisch wie auch psychisch anhaltend oder verstärkt schlechter gehe. Weder würde er eine leidensangepasste Arbeit finden noch könne er eine solche bei seinen anhaltenden Beschwerden ausführen. Daher sei sein Gesundheitszustand von ausgewiesenen Fachpersonen unabhängig zu begutachten (Urk. 1 S. 1). Wegen den gesundheitsbedingten Einschränkungen werde er das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen mit Behinderung von Fr. 66‘753.90 nicht erzielen können. Er sei noch nie korrekt und unabhängig fachärztlich begutachtet worden (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/63) verändert haben.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/63) stellte sich wie folgt dar:
3.2 Med. pract. Y.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Funktionsminderung der unteren Lendenwirbelsäule bei Diskushernie, skoliotischer Fehlhaltung, Fehlfunktion des linken Iliosakralgelenks (ISG) und pseudo-radikulärer Schmerzausstrahlung (S. 7 Ziff. 8). Dem letzten Bericht der Klinik Z.___ vom 12. Februar 2013 sei zu entnehmen, dass ein multimodales stationäres Rehabilitationsprogramm vorgeschlagen worden sei. Auch in der Klinik Z.___ habe sich kein Hinweis auf ein radikuläres Schmerzsyndrom gezeigt. Bei der heutigen Untersuchung seien die Funktionsstörungen ebenfalls deutlich im Vordergrund gestanden. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik oder ein radikulärcs Reizsyndrom lasse sich klinisch nicht feststellen. Damit sei gegenüber dem Bericht der Klinik Z.___ von September 2011 eine Besserung eingetreten: Zum damaligen Zeitpunkt habe links ein bei 30° positives Lasègue-Zeichen (Dr. A.___, Wirbelsäulenchirurgie Klinik Z.___, 13.09.11) bestanden. Im Februar 2012 sei die Indikation zur Operation gestellt worden, in der Folge sei jedoch eine MRI-gesicherte Besserung des Befunds mit Regredienz der Diskushernie eingetreten. Bis August 2012 seien die radikulären Beschwerden ganz in den Hintergrund getreten (Dr. B.___, Wirbelsäulenchirurgie Klinik Z.___ 14. September 2012). Aus medizinischer Sicht sei dem Versicherten bei der Untersuchung empfohlen worden, eine intensive Rehabilitation mit Physiotherapie sowie intensivierte Schmerzbehandlung wahrzunehmen. Insgesamt könne angesichts des aktuellen Untersuchungsbefundes festgestellt werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten der konservativen Therapie nicht ausgeschöpft seien. Für ein operatives Vorgehen bestehe derzeit keine gesicherte Indikation (S. 7 Ziff. 9).
Bei dem 37-jährigen Staplerfahrer sei anhand der medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 22. Mai 2013 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Ab Untersuchungsdatum bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Staplerfahrer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit August 2012 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Bericht Dr. B.___). Es sei dem Versicherten zumutbar eine leitliniengerechte Schmerztherapie in Anspruch zu nehmen (S. 8).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erhob im Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 7/30) einen Normalbefund und führte aus, dass keine psychiatrische Störung diagnostizierbar sei (S. 7 Ziff. 9). Dr. B.___ schreibe in einigen Berichten über „psychische Probleme", ohne diese näher zu erläutern. Im Arztbericht vom 12. Februar 2013 schreibe er unter Diagnose: „psychische Belastungssituation/depressive Erkrankung medikamentöse antidepressive Therapie und psychiatrische Behandlung" und gebe hierzu widersprüchliche Angaben. Einerseits spreche er weiterhin von einer psychiatrischen Behandlung, andererseits bitte er den Hausarzt, eine „psychiatrische/psychologische Betreuung" zu organisieren. Vom Hausarzt Dr. D.___ gäbe es keine Angaben über psychische Probleme. Die Befunde und der Verlauf würden die Klassifizierung als Anpassungsstörung nicht zulassen, es liege möglicherweise eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsmonteur/Staplerfahrer sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 8).
4.
4.1 Die medizinische Sachlage, wie sie sich anlässlich der aufgrund der Neuanmeldung vom 21. April 2015 (Urk. 7/65) erfolgten erneuten Prüfung des Rentenanspruches darbot, stellt sich wie folgt dar:
4.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, führte im neurologischen Kurzgutachten vom 30. März 2015 (Urk. 7/66/7-17) aus, die anlässlich der Untersuchung vorgetragenen Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich hätten in der Untersuchung in diesem Ausmass nicht nachvollzogen werden können. Die objektiven Untersuchungsbefunde seien in der körperlichen Untersuchung im Wesentlichen normal gewesen. In der elektrophysiologischen Diagnostik habe sich ein normales Medianus-SEP gezeigt. Somit ergebe sich kein Anhalt für eine Schädigung der zervikalen sensiblen Nervenwurzeln. Es habe sich durch die Manipulation der Halswirbelsäule keine Nervenirritation auslösen lassen (S. 9 unten). Auch die F-Wellen seien in der Elektrophysiologie normal gewesen, somit habe sich elektrophysiologisch kein Anhalt für eine Schädigung der motorischen Nervenwurzeln ergeben. In der Verhaltensbeobachtung haben sich flüssige Bewegungen ohne pathologische Bewegungsmuster und ohne auffallendes Schmerz- oder Schutzverhalten gezeigt. Insofern sei das vorgetragene Schmerzausmass nicht nachvollziehbar gewesen. Die geschilderten Parästhesien der Arme seien ohne organpathologisches Korrelat. Sowohl der Neurostatus als auch die Elektroneurographie seien vollständig normal gewesen. Insofern sei von einer gestörten Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung auszugehen. Der psychopathologische Untersuchungsbefund sei in der hiesigen Begutachtung normal gewesen. Es habe sich somit kein Hinweis für eine wesentliche psychiatrische Erkrankung als Ursache der gestörten Schmerzverarbeitung ergeben (S. 10 oben). Die Prognose sei insgesamt sehr gut, da keine relevanten organpathologischen Befunde als Ursache der Schmerzen haben diagnostiziert werden können. Es sei mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Wesentliche Massnahme sei die Überwindung der Selbstlimitierung und Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer müsse ein allgemeines Bewegungsprogramm beginnen. Darüber hinaus müsse speziell aktive Gymnastik mit Kräftigung und Lockerung der Nacken-, Rücken- und Rumpfmuskulatur erfolgen (S. 10 Mitte).
Prinzipiell sollte der Beschwerdeführer nach entsprechendem Gymnastik-Programm respektive medizinische Trainingstherapie nach etwa zwei bis drei Monaten in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch wieder einsetzbar sein. Es bestehe keine organpathologische Diagnose, die begründen würde, warum dies nicht der Fall sein sollte. Aufgrund der Nacken- und Schulterschmerzen sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres für schwere körperliche Tätigkeiten (Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit dauerhaftem Arbeiten in Zwangshaltungen, mit dauerhaftem Überkopfarbeiten) nicht einsetzbar.
In einer leidensadaptierten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von leichten bis maximal mittelschweren Lasten, wechselbelastender Körperstellung, ohne anhaltendes Arbeiten in Zwangspositionen, ohne dauerhaftes Arbeiten Überkopf, also zum Beispiel für leichte Bürotätigkeiten) sei der Beschwerdeführer ab Zeitpunkt der Begutachtung voll einsetzbar.
4.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte in seiner psychiatrisch-neurologischen Kurzbeurteilung vom 22. Juni 2015 (Urk. 7/76/4-26) aus, im objektiven psychopathologischen Befund hätten keine psychopathologischen Auffälligkeiten bestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Im klinischen Eindruck hätten sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben. Es seien keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Beschwerdeführer während des ganzen Untersuchungsverlaufs immer aufmerksam gewesen und habe sich auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einzustellen vermocht. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Er habe während der Exploration eine breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt. Im Hinblick auf den Affekt habe eine unauffällige, ausgeglichene Stimmungslage festgestellt werden können. Es hätten keine Affekteinbrüche während der Exploration bestanden. Der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Gegenwärtig liege weder eine Insuffizienz noch eine Labilität der Affekte noch ein kreisendes Denken oder Grübeln vor. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien ungestört. Gestik und Mimik seien angemessen und würden die euthyme Stimmung affektsynthym unterstreichen. Spontanität und Eigeninitiative seien erhalten. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht eingeschränkt. Anhand der heutigen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben (S. 18 Mitte).
Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Der Beschwerdeführer fühle sich bei den Haushaltsarbeiten nicht eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an den Mini-ICF-APP sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzufühlen, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Fähigkeit, den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt (S. 18 unten f.).
Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokal neurologische Defizite ergeben (S. 19 oben). Aufgrund der Würdigung der Versicherungsakten, der Exploration und der aktuellen somatischen Untersuchungen, insbesondere der ausführlichen neurologischen Abklärung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) als auch der aktuellen neurologischen und psychiatrischen Untersuchung am 15. Juni 2015, sei aufgrund der beklagten diffusen Schmerzsymptomatik im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter beidseits ohne radikuläre Ausstrahlung als auch der okzipital betonten Kopfschmerzen gemäss der ICD-10-Kriterien am ehesten von einer beginnenden chronischen Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41), darüber hinaus von chronischen Analgetika-Kopfschmerzen bei täglichem Konsum von mehreren Non-Opioid-Analgetika, differentialdiagnostisch chronischen Spannungskopfschmerzen und rechts betonten Nacken-Schulter-Schmerzen ohne Anhalt für eine nervale oder radikuläre Schmerzgenese auszugehen. Die Ausprägung der Schmerzstörung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv leicht bis mittelschwer einzustufen (S. 19 Mitte).
Vorliegend seien gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (beispielsweise durch fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und/oder durch eine fehlende Kapazität zur Verarbeitung interpsychischer Konflikte).
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründet werden. Die durch Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) vorgeschlagenen Massnahmen hätten bereits eine weitere Verbesserung der Leistungsfähigkeit gebracht. Parästhesien der Arme, rechts betont, wie im Bericht vom 30. März 2015 angegeben, hätten keine mehr bestanden. Da aufgrund der schweren Arbeit von einem Rezidiv ausgegangen werden müsse, sei diese Tätigkeit und andere schwere Arbeiten mit ähnlichen Belastungsprofil nicht mehr zu empfehlen In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der letzten Untersuchung am 30. März 2015 zu 100 % arbeitsfähig (S. 22 Mitte).
In einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, wechselbelastend, sei der Beschwerdeführer sowohl aus neurologischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 23 oben).
5.
5.1 Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der eine befristete Rente zusprechenden Verfügung vom 14. Juli 2014 (Urk. 7/63) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2).
5.2 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf die psychiatrisch-neurologische (Kurz-)Beurteilung durch Dr. F.___ vom 22. Juni 2015 abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.3): Die Beurteilung entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6). Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, die Beurteilung beruht auf neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Dr. F.___ kam in seiner Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder auf neurologischen noch auf psychiatrischem Fachgebiet begründet werden könne und eine leidensangepasste Tätigkeit, das heisst wechselbelastende leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ab dem 30. März 2015 zu 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 4.3).
5.3 Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizinisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren.
Die Berichte von behandelnden Ärzten verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit dem Unfall vom 3. November 2012 und auch derzeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 1 S. 1 Mitte), ist zu bemerken, dass subjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 139 V 547 E. 5.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liess sich das Ausmass der geklagten Beschwerden im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht objektivieren. In der klinisch-neurologischen Untersuchung durch Dr. F.___ ergaben sich keine Hinweise auf fokal neurologische Defizite. So zeigten sich auch in der neurologischen Untersuchung durch Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) im Wesentlichen normale Befunde.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er noch nie korrekt und unabhängig fachärztlich begutachtet worden sei (Urk. 1 S. 2), ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die Beurteilung durch Dr. F.___ wie auch diejenige durch Dr. E.___ in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde und dabei die geklagten Beschwerden sowie die von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde berücksichtigt worden sind. Weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht konnte eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Weiter steht fest, dass keine anderslautenden somatischen Befunde und somit keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorliegen, welche Zweifel an den Beurteilungen durch Dr. F.___ und Dr. E.___ begründen würden. Es finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprechen und im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. So lässt sich auch aus den übrigen ärztlichen Beurteilungen betreffend Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was die gutachterlichen Beurteilungen umzustossen vermöchten. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt es im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der unlängst ergangenen Änderung der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281).
6.
6.1 Schliesslich ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich zu beurteilen.
6.2 Für den Einkommensvergleich ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Hat sie weniger verdient als sie mit ihren Eigenschaften und Fähigkeiten potenziell hätte verdienen können, so ist dieser theoretische Mehrwert nicht versichert (vgl. BGE 131 V 51). Da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wird, ist für die Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Ist die versicherte Person in einer Branche tätig gewesen, welche als solche unterdurchschnittliche Löhne bezahlt, dann ist grundsätzlich anzunehmen, dass sie ohne Invalidität weiterhin in dieser Beschäftigung tätig gewesen wäre und ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Ist ihr infolge der Gesundheitsschädigung ohnehin zuzumuten, die Stelle zu wechseln, kann für das Invalideneinkommen trotzdem in der Regel auf das Total abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts U 231/05 vom 13. März 2006 E. 4.2).
Das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und gibt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Pizzaiolo arbeitete und zuletzt als Hilfskoch tätig war, zu keinen Beanstandungen Anlass.
6.3 Hinsichtlich der Höhe des Invalideneinkommens wendet der Beschwerdeführer ein, dass er dieses aufgrund seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht erzielen könne (vgl. Urk. 1 S. 2). Dabei verkennt er, dass die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Einkommens zu bemessen ist, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist (vorstehend E. 5.2). Entsprechend ist auch das durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen, auch wenn dieses betragsmässig höher ausfällt (vgl. vorstehend E. 6.2), nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gäbe für ihn keine angepasste Tätigkeit (Urk. 1 S. 1), verkennt er, dass das invalidenversicherungsrechtlich massgebende Invalideneinkommen rechtsprechungsgemäss auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt wird (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung zwischen der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung dient. Soweit der Wegfall des Einkommens nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf das konjunkturell bedingte Fehlen zumutbarer Arbeitsstellen zurückzuführen ist, liegt keine Invalidität vor.
Aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 5.2) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geeignete (Hilfs-)Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit verwerten kann.
7. Nach dem Gesagten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht und der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine Erwerbseinbusse erleidet, da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt.
Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 27. August 2015 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager