Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2015.01014


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stocker

Verfügung vom 5. Oktober 2015

in Sachen


Stadt X.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Gesuchstellerin


gegen


1.    Y.___



2.    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich


Gesuchsgegner


Gesuchsgegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich




    Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 im Prozess Nr. IV.2013.00906 (Urk. 2) unter anderem die Stadt X.___ verpflichtet hatte, Y.___ eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3);

    nach Einsicht in die Eingabe der Stadt X.___ vom 23. September 2015 (Urk. 1), in der sie beantragte, das Urteil vom 1. Juni 2015, namentlich in Bezug auf die zugesprochene Prozessentschädigung, nochmals zu überprüfen;

    unter dem Hinweis, dass das Urteil vom 1. Juni 2015 (Urk. 2), welches der Stadt X.___ am 29. Juni 2015 zugestellt worden ist (vgl. Urk. 1) - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Eingabe der Stadt X.___ vom 23. September 2015, da gegen das genannte Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;

    in Erwägung, dass

    gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden,

a)    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b)    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c)    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist,

    die Revision voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen um unechte Noven handelt, während diesbezüglich echte Noven ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids gegeben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 61 zu Art. 61 ATSG),

    die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs vortrug, dass eine ausführliche Suche nach möglichen Akten ergeben habe, dass der Gesuchgegner 1 weder im System noch im Archiv aktenkundig sei, weshalb unklar sei, in welchem Zusammenhang die Gesuchstellerin zur Leistung einer Prozessentschädigung habe verpflichtet werden können (Urk. 1),

    dieses Vorbringen jedoch keine Revision des angefochtenen Urteils rechtfertigt, weil das von der Gesuchstellerin behauptete Faktum (angebliches Nichtkennen des Gesuchsgegners 1) von ihr bereits im Prozess Nr. IV.2013.00906, zu dem sie beigeladen wurde, hätte vorgetragen werden können, es sich mithin um kein Novum im Sinne des Gesetzes handelt,

    überdies die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner 1 sei bei ihr nicht aktenkundig, klar aktenwidrig und völlig unverständlich ist, nachdem sie im Prozess Nr. IV.2013.00906, in dem es materiell um eine Verrechnungsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern ging, nicht nur eine Stellungnahme ins Recht reichen liess (vgl. Urk. 2 Sachverhalt Ziff. 2 und E. 3.3), sondern insbesondere auch den Gesuchsgegner 1 betreffende Akten (etwa den von ihr geführten Kontoauszug) produzierte (vgl. Urk. 2 E. 4.2),

    im Übrigen in E. 5 des Urteils vom 1. Juni 2015 (Urk. 2) begründet wurde, weshalb die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 2 zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von je Fr. 1‘200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) verpflichtet wurden,

    aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch, weil kein Revisionsgrund gegeben ist und die Behauptungen der Gesuchstellerin überdies krass aktenwidrig sind, ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) abzuweisen ist;


verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt X.___

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Stocker